Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Rückforderung von Betriebsprämien

Aktenzeichen  6 ZB 19.524

Datum:
20.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1234
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
BGB § 387

 

Leitsatz

1. Der Zulassungsgrund § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gegen einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid können im Rahmen der Aufrechnung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Rückforderung nicht mehr erhoben werden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 8 K 18.1274 2018-12-03 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Dezember 2018 – W 8 K 18. 1274 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 426,96 Euro festgesetzt.

Gründe

Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Rechtsmittelführer die Gründe, aus denen das Bestehen eines Zulassungsgrundes hergeleitet wird, innerhalb der gesetzlichen Antragsbegründungsfrist darzulegen. Aus dem fristgerechten Antragsvorbringen des Klägers ergeben sich keine Gründe, welche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts wecken.
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall.
Das Begehren des Klägers “auf Herstellung des Gleichbehandlungsgrundsatzes” im Hinblick auf das Grundstück FlNr. 602 hat das Verwaltungsgericht schon mangels eines klar erkennbaren Klageantrags für unzulässig erachtet. Darüber hinaus fehle es für diesen Klageantrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundet habe, dass er an der Fortführung des Rechtsstreits insoweit kein Interesse mehr habe. Mit diesen Urteilsgründen setzt sich der Zulassungsantrag in keiner Weise auseinander. Der Hinweis, das AELF habe bei einem vergleichbaren Grundstück einen geringeren Abstand verlangt, stellt die auf zwei Gründe gestützte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, nicht in Frage.
Den daneben gestellten Klageantrag auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 426,96 ? aus den Bewilligungsbescheiden des AELF Karlstadt vom 21. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dieser Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen (§ 387 BGB).
Die Zulassungsschrift wirft auch hierzu keine ergebnisbezogenen Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts auf, die weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Betriebsprämien für die Jahre 2005 bis 2008 zu erheben. Der Kläger verkennt dabei jedoch, dass der entsprechende Rückforderungsbescheid des AELF Karlstadt vom 30. März 2009 bestandskräftig geworden ist, nachdem die dagegen erhobene Klage mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2014 (Az.: W 3 K 13.582) abgewiesen worden war. Gegen einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid können im Rahmen der Aufrechnung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Rückforderung aber nicht mehr erhoben werden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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