Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag von Georgiern

Aktenzeichen  15 ZB 21.30851

Datum:
30.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18518
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung bzw. gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts wird weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Entscheidungsdivergenz, noch ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind nach AsylG gerade kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. VGH München BeckRS 2019, 27545) (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 K 19.30256 2021-03-11 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Die Kläger sind georgische Staatsangehörige und wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2019, mit dem ihre Asylanträge abgelehnt wurden, festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und ihnen die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde. Mit Urteil vom 11. März 2021 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die von den Klägern erhobene Klage ab, mit der sie beantragt hatten, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2019 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen (Art. 16a Abs. 1 GG) sowie – hilfsweise – festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen (§ 3 AsylG), ihnen subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) zuzuerkennen, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf null zu befristen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils in den Entscheidungsgründen zum einen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und zum andern im Wesentlichen ausgeführt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgte – gesteigerte – Vortrag des Klägers zu 1 zu bestimmten Verfolgungshandlungen sei nicht als glaubhaft einzustufen. Soweit die Kläger in der Antragsbegründung hiergegen von ihrem Bevollmächtigten ausführen lassen, es sei glaubhaft vorgetragen worden,
– dass der Kläger zu 1 am 7. November 2007 an einer Großdemonstration gegen die damalige Regierung teilgenommen habe und deswegen im Jahr 2009 wegen Erpressung zu acht Jahren Haft verurteilt worden sei,
– dass er aufgrund seiner Vorstrafe in Georgien keine Arbeitsstelle gefunden habe,
– dass er ständig von der Polizei verfolgt worden sei,
– dass gegen ihn im Jahr 2015 zu Unrecht eine Geldstrafe verhängt worden sei,
– dass einer Anzeige gegen Polizeibeamte, die ihn verprügelt hätten, keine Folge geleistet wurde,
– dass sie beide – die Kläger – in Georgien ständig in Angst gelebt hätten, verfolgt oder sogar umgebracht zu werden, sowie
– dass die Polizei auf ihre Beschwerden nicht reagiert habe,
und dass deshalb das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung „der letzten Berichte des Amnesty Reports“ richtigerweise zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass sie in Georgien keinen ernsthaften und zuverlässigen polizeilichen und gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnten, wenden sie sich ausschließlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung bzw. gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Damit wird weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch eine Entscheidungsdivergenz i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG noch ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) geltend gemacht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach § 78 Abs. 3 AsylG gerade kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 – 15 ZB 19.33299 – juris Rn. 17; B.v. 20.12.2019 – 15 ZB 19.34267 – juris Rn. 4).
2. Auch mit dem Vortrag, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2021 weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris sowie U.v. 24.11.2009 – 10 C 24.08 – BVerwGE 135, 252 = juris Rn. 14), einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 – juris Rn. 36) sowie von der „umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts“ ab, wonach die Verweigerung polizeilichen und gerichtlichen Rechtsschutzes im Heimatland eine Verfolgungshandlung darstellen könne, vermögen die Kläger den Berufungszulassungsgrund der sog. Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht zu begründen.
Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Eine zulassungsbegründende Divergenz kann auch vorliegen, wenn im angefochtenen Urteil in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer ebensolchen Tatsachenfeststellung, die in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellt wurde, abgewichen wurde. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist. Die bloße Behauptung einer schlicht fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2019 – 15 ZB 19.32569 – juris Rn. 6 m.w.N.).
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von den Klägern zitierten Entscheidung vom 21. Juli 1989 (9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171 = juris Rn. 3 m.w.N.) ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen müsse, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleite. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers könne schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen könne. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, müsse – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig werde, ob er dem Asylsuchenden glaube. Daran könne er sich wegen erheblicher Widersprüche im Vorbringen des Asylbewerbers gehindert sehen, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten könnten überzeugend aufgelöst werden.
Dass das Verwaltungsgericht Ansbach im Urteil vom 11. März 2021 von vorgenannten Prinzipien abgewichen ist, wird in der Antragsbefugnis nicht näher dargelegt. Im Schriftsatz vom 15. Juni 2021 begrenzt sich der Bevollmächtigte der Kläger auf die Behauptung, der Vortrag des Klägers zu 1 (s.o. 1.) sei glaubhaft. Dass und warum das Verwaltungsgericht – wie die Kläger unterstellen lassen – bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts die Persönlichkeitsstruktur, den Wissensstand und die Herkunft des Schutzsuchenden nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt habe und warum deshalb eine Divergenz gerade zu der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1989 vorliege, wird nicht substantiiert ausgeführt. Allein die Behauptung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Grundsätzen der Beweiswürdigung ab und dass aus Klägersicht Unstimmigkeiten im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend aufgelöst worden seien, reicht für eine Divergenzrüge nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 7 f.).
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in der weiteren Fundstelle, auf die sich die Kläger zur Begründung einer Divergenz berufen (BVerwG, U.v. 24.11.2009 – 10 C 24.08 – BVerwGE 135, 252 = juris Rn. 14), unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Verhaftung im Heimatland (dort: Russland) Folgendes ausgeführt:
„(…) Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar – d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. Urteile vom 9. April 1991 – BVerwG 9 C 91.90 u.a. – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143 S. 289 und vom 14. Dezember 1993 – BVerwG 9 C 45.92 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166 S. 403 ). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht festgestellt. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verhaftung mit einer schweren menschenrechtswidrigen Behandlung durch die russischen Sicherheitskräfte einhergegangen wäre, weil mit Rebellen und Mitgliedern der Regierung Maschadow im Zweifelsfall ‚kurzer Prozess‘ gemacht worden sei. Eine Anwendung physischer Gewalt der im Berufungsurteil festgestellten Art stellt sich als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte – hier des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK – dar und erfüllt damit den Tatbestand einer Verfolgungshandlung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der RL 2004/83/EG). Die drohende Verfolgung ging dabei von russischen Sicherheitskräften und somit unmittelbar vom Staat aus (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a AufenthG i.V.m. Art. 6 Buchst. a der Richtlinie). Das Vorliegen von flüchtlingsrechtlich unbeachtlichen Exzesstaten hat das Berufungsgericht angesichts der großen Zahl nicht geahndeter Übergriffe zu Recht ausgeschlossen.“
Die Kläger haben im Berufungszulassungsverfahren nicht dargelegt, von welchem vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Passage aufgestellten Rechtssatz das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2021 in einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent abrückt. Da das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des ergänzenden Vortrags des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat, steht u.a. und insbesondere die Entscheidungserheblichkeit eventuell einschlägiger Rechtssätze aus der zitierten Passage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage.
c) Auch soweit die Kläger hinsichtlich der Beweiswürdigung auf eine aus ihrer Sicht bestehende Divergenz zu einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.12.2018 (A 11 S 1923/17 – juris Rn. 36) verweisen, wird der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dargetan. Unabhängig von der Frage, ob insofern hinreichend substantiiert divergierende Rechtssätze im o.g. Sinn gegenübergestellt worden sind, rechtfertigt die Abweichung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts / Verwaltungsgerichtshofs eines anderen Bundeslandes die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht (vgl. OVG NW, B.v. 29.3.2004 – 11 A 1223/03.A – AuAS 2004, 115 = juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 13.6.2018 – 7 A 150/18.Z.A – juris Rn. 26 m.w.N.).
d) Soweit die Kläger allgemein auf eine „umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts“ Bezug nehmen, wonach die Verweigerung polizeilichen und gerichtlichen Rechtsschutzes eine Verfolgungshandlung darstelle, fehlt es neben der Darlegung der diesbezüglichen Entscheidungserheblichkeit [vgl. oben b) ] an der Benennung der konkret einschlägigen Entscheidungen.
3. Die Kläger haben ferner auch nicht den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) dargelegt, soweit sie diese ausschließlich mit „den jüngsten Ausschreitungen in Georgien“ sowie damit begründen, dass „sich zahlreiche Flüchtlinge aus diesem Land (…) auf den fehlenden Rechtsschutz in ihrem Land berufen“.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 – 15 ZB 19.33299 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 2.10.2020 – 15 ZB 20.31851 – juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt der Antragsschriftsatz vom 15. Juni 2021 nicht ansatzweise.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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