Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Versäumung der Begründungsfrist

Aktenzeichen  11 ZB 17.31932

Datum:
2.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 66
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 80, § 83b
VwGO § 60 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 6 K 17.30307 2017-11-08 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag war zu verwerfen, da die Kläger die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt haben.
Insoweit gilt nicht die von ihrer Prozessbevollmächtigten zitierte Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern die Sondervorschrift des § 78 Abs. 4 AsylG, deren Inhalt in der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend wiedergegeben ist. Hiernach ist im Asylprozess nicht nur die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), sondern es sind auch die Gründe für die begehrte Zulassung der Berufung innerhalb dieser Frist darzulegen, und zwar unabhängig davon, ob die Begründung mit dem Antrag oder entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in einem gesonderten Schriftsatz erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30609 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. November 2017 den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16. November 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, ist die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 18. Dezember 2017 abgelaufen. Zwar ist der Antrag auf Zulassung der Berufung am 11. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen, jedoch bis heute keine Antragsbegründung. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG)st Peltz


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