Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag nach Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  23 AS 21.1796

Datum:
8.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34539
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 124a Abs. 5 S. 4
GewO § 33 Abs. 3
SpielV § 1 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zuständig, nachdem im erstinstanzlich entschiedenen Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung beantragt wurde. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf der ihm nach § 33c Abs. 3 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 SpielV erteilten Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielgeräten, gegen die Anordnung der Entfernung bereits aufgestellter Geldspielgeräte sowie gegen die Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtentfernung.
Die Klage des Antragstellers wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Mai 2021 (AN 4 K 19.01426), seinen Bevollmächtigten zugestellt am 28. Mai 2021, abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2021, beim Verwaltungsgericht am selben Tag eingegangen, ließ der Antragsteller die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen (23 ZB 21. 1799). Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 hat er außerdem beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag stellen lassen,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 8. November 2021 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren 23 ZB 21.1796 abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 23 ZB 21.1799 und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig, nachdem im Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung beantragt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 AS 14.116 – juris Rn. 10; B.v. 8.2.2010 – 2 AS 09.2907 – juris; B.v. 9.7.1999 – 25 ZE 99.1581 – NVwZ 2000, 210; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 78).
2. Der Antrag ist jedoch unzulässig, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) besteht. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. November 2021 den Antrag auf Zulassung der Berufung (23 ZB 21.1799) abgelehnt. Damit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 AS 14.116 – juris Rn. 11). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet gewesen. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 8. November 2021 (23 ZB 21.1799) verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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