Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Altschuhen

Aktenzeichen  20 CS 17.1913

Datum:
11.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 188
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) muss auf die Umstände des konkreten Falls bezogen sein. Die Vollziehbarkeitsanordnung muss hierbei erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 S 16.5748 2017-07-27 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.
Die Antragstellerin zeigte mit Schreiben vom 13. August 2012, ergänzt durch Schreiben vom 25. September 2012 und 29. Oktober 2012 eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis W.-S. (Landkreis) an. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. August 2016 auf, Unterlagen zu der ihrerseits geltend gemachten vor dem 1. Juni 2012 durchgeführten Bestandssammlung vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2016 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Untersagung der Sammlung an.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis durchzuführen. Derartige gewerbliche Sammlungen seien spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Tätigkeit spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Nr. 1.1 des Bescheides). Die Antragstellerin wurde verpflichtet, sämtliche im Landkreisgebiet bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides zu entfernen (Nr. 1.2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.1 und 1.2 wurde angeordnet (Nr. 2) und bei Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1.2 für jeden nicht fristgerecht entfernten Sammelbehälter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Nr. 3). Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250 Euro und Auslagen in Höhe von 4,11 Euro festgesetzt wurden (Nrn. 4 und 5). Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs wurde ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen sowie an zuverlässigen gewerblichen Sammlern bzw. Sammelunternehmen höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Antragstellerin an der Ausschöpfung des Rechtswegs. In diesem Falle könne die Antragstellerin bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin Sammlungen durchführen und die Erfüllung der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG wäre während dieses Zeitraums nicht sichergestellt. Zudem könne ein Sammler tätig werden, gegen den Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestünden. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung bzw. Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG bzw. an zuverlässigen gewerblichen Altkleidersammlern. Das Interesse der Antragstellerin, in den Genuss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu kommen ergebe sich primär aus dem Aspekt, im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zu befürchten, dass die von der Antragstellerin im Rahmen der gewerblichen Sammlungen eingesammelten Altkleider und Altschuhe keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Des Weiteren würde eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Sammlung der Antragstellerin bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides bestehen. Das Interesse der Antragstellerin müsse im vorliegenden Fall hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Im Übrigen wäre die Antragstellerin bis zur Bestandskraft des Bescheides anderen Firmen gleichgestellt, die die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, gegebenenfalls auch durch die Umsetzung von Mehraufwendungen (z.B. durch Zahlung von Mieten für die Grundstücke von Containeraufstellung etc.) erfüllten und somit entsprechend den Vorgaben des KrWG handelten. Dies sei aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vertretbar.
Den gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gestellten Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (M 17 S. 16.5748) ab. In der Begründung führte es aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden formellen Anforderungen entspreche. Das Landratsamt habe hinreichend einzelfallbezogen und insbesondere nicht nur floskelhaft dargelegt, dass es ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids annehme. Die Begründung mache deutlich, dass die Behörde sich den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs vor Augen geführt habe, das Begründungserfordernis also seiner wahren Funktion gerecht geworden sei. Ob sie ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu Recht angenommen habe und die Begründung auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermöge, sei keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses. Darüber hinaus führte das Verwaltungsgericht aus, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen gewesen sei, da die Klage der Antragstellerin keinen Erfolg habe. Insoweit wurde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 (M 17 K 16.5747) verwiesen.
Mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen diesen Beschluss macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass die Begründung der ausreichenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids in der Begründung des Beschlusses des VG München noch substanzloser als die ohnehin schon rudimentäre Begründung des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin sei. Das Verwaltungsgericht weise zwar zu Recht auf den Ausnahmecharakter einer solchen Anordnung hin, wende diese Grundsätze dann aber nicht an. Die Begründung allein, dass „die Anordnung des Sofortvollzugs zur Sicherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich“ sei, erfülle die genannten Voraussetzungen jedenfalls keineswegs. Die Behörde müsse die für sie wesentlichen besonderen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend darlegen. Bloße formelhafte Begründungen genügten ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung der Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes. Insbesondere lasse das Verwaltungsgericht unbeachtet, dass die Antragsgegnerin von der Anzeige der Sammlung bis zur Untersagung trotz bereits durchgeführter Sammlung (offenbar ohne Gefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bis dahin) fast vier Jahre völlig untätig geblieben sei. Nach Erlass des Bescheids solle trotz unveränderter Rahmenbedingungen durch die Fortführung der bereits seit Jahren bestehenden Sammlung nun eine derartige Gefährdung vorliegen, die die sofortige Vollziehung geboten mache. Hierfür fehle jedwede nachvollziehbare Begründung. Darüber hinaus wurden die zur Begründung des parallel gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 (Az. M 17 K 16.5747), der beim VGH unter dem Az. 20 ZB 17.1916 geführt wurde, vorgetragenen Argumente wiederholt.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27.Juli 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Darüber hinaus wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des verwaltungsgerichtlichen Klage- und einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und die Akten des Zulassungsverfahrens Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Pflicht zur schriftlichen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgt drei Funktionen: einerseits wird die Behörde angehalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Daneben soll der Betroffene über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet werden, damit er die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO prüfen kann. Schließlich soll die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen dem Gericht eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle ermöglichen (vgl. zum Ganzen Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Ergänzungslieferung Juni 2017, § 80 Rn. 245). Ausgehend von diesen Funktionen prüft das Gericht bei der Frage, ob die formellen Anforderungen an die Begründung eingehalten sind, ob die Warnfunktion eingehalten wurde, indem die Mindestanforderungen an die Begründung gewahrt sind (Schoch a.a.O., Rn. 247 m.w.N.). Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falls bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Die Vollziehbarkeitsanordnung muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Die Begründung kann durchaus knapp gehalten sein, aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung in concreto dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (Schoch a.a.O.). Eine inhaltliche Kontrolle dergestalt, ob die von der Verwaltung angeführten Gründe zutreffend sind, erfolgt dagegen an dieser Stelle nicht.
Insoweit ist zum Beschwerdevorbringen zunächst anzumerken, dass diese Anforderung an die Begründung die Sofortvollzugsanordnung durch die Behörde betreffen und nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die vorgetragene Rüge, dass die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts noch substanzloser sei als die des Bescheides, ist daher unbehelflich.
Gleiches gilt auch für das Argument, es werde nicht dargetan, warum vier Jahre gewartet worden sei und nun plötzlich ein Sofortvollzug angeordnet werde. Denn dabei handelt es sich um ein inhaltliches Argument, das im Rahmen der Prüfung der formellen Anforderungen der Sofortvollzugsbegründung irrelevant ist.
Schließlich hat das Landratsamt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hinreichend ausführlich und auf den Einzelfall abstellend seine Gründe für eine Anordnung des Sofortvollzugs dargelegt. Das Landratsamt hat sich nicht auf lediglich formelhafte Ausführungen beschränkt, sondern ausgeführt, dass ohne eine Anordnung des Sofortvollzugs die Gefahr einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bestünde und zu befürchten sei, dass die gesammelten Altkleider und Altschuhe keiner ordnungsgemäßen schadlosen Verwertung zugeführt würden. Darüber hinaus wäre die Antragstellerin ohne die Anordnung des Sofortvollzugs anderen Firmen gleichgestellt, die die Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gegebenenfalls auch durch die Umsetzung von Mehraufwendungen erfüllten und damit gesetzesgemäß handelten. Diese Ausführungen genügen zur Erfüllung der Warnfunktion.
Darüber hinaus rechtfertigen auch die Übrigen in der Beschwerdebegründung vorgetragenen, materiell-rechtlichen Erwägungen keine von der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des am heutigen Tage ergangenen Beschlusses im Zulassungsverfahren (20 ZB 17.1916) Bezug genommen.
Die Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da im Beschwerdeverfahren durch ihn kein Sachantrag gestellt wurde, § 162 Abs. 3 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.


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