Verwaltungsrecht

Erfolgloses Ablehnungsgesuch und Prozesskostenhilfeantrag

Aktenzeichen  20 ZB 18.2114

Datum:
29.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53013
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (st. Rspr., BVerwG BeckRS 2017, 101061 Rn. 3). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit der Behauptung, dass eine Entscheidung sachwidrig war und deshalb nicht der Rechtskraft fähig ist, kann eine Wiederaufnahmeklage gegen ein rechtskräftiges Urteil nicht begründet werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 2 K 18.370 2018-09-06 VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Ablehnung der Richter des 20. Senates des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 6. September 2018 wird abgelehnt.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig (1.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erweist sich als unbegründet (2.).
1. Das Ablehnungsgesuch wird unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen, da Gründe für eine Besorgnis ihrer Befangenheit nicht auch nur ansatzweise vorgetragen und glaubhaft gemacht sind, so dass das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B. v. 2.1.2017 – 5 C 10.15 D – juris Rn. 3 m.w.N.).
2. Das Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch für einen noch zu erhebenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Absatz 1 Satz 1 und § 121 Absatz 1 ZPO).
Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung bietet nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt wird (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, mit der dieser die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Oktober 2000 im Verfahren W 2 K 98.837 beantragt, als unzulässig abgewiesen, weil das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und eine Wiederaufnahmeklage wegen Ablaufes der Frist des § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO unstatthaft sei. Aus der Antragsbegründung des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich, warum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichtes (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen sollten. Die Behauptung, dass die Entscheidung sachwidrig war und deshalb nicht der Rechtskraft fähig ist, ist neben der Sache.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht, wie vom Kläger gefordert, sieht das Gesetz nicht vor.


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