Verwaltungsrecht

Erfolgreiche Anhörungsrüge gegen Entscheidung über Eilantrag im Flughafenverfahren

Aktenzeichen  M 4 E9 16.36467

Datum:
3.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 152a
AsylG AsylG § 80
AufenthG AufenthG § 60
GG GG Art. 16a

 

Leitsatz

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 166 = NVwZ 1996, 678) muss einem Asylantragsteller im Rahmen des Flughafenverfahrens Gelegenheit gegeben werden, asylrechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt zu erhalten. Entscheidet das Verwaltungsgericht vor Ablauf einer dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Begründungsfrist von vier Tagen über einen Eilantrag, ist das Verfahren auf die Anhörungsrüge des Betroffenen hin fortzusetzen. (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

Der Beschluss vom 23. Dezember 2016 (M 4 E 16.36001) wird aufgehoben; das Verfahren wird fortgeführt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger, kam mit dem Flugzeug nach Deutschland und hat am … Dezember 2016 auf am Flughafen … um Asyl nachgesucht.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 14. Dezember 2016 wurde der Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziff. 1 u. 2). Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziff. 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 wurden nicht festgestellt (Ziff. 4) und der Antragsteller wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Ziff. 5). Die Abschiebung nach Senegal oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat wurde angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde festgesetzt (Ziff. 6). Der Bescheid wurde seiner damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 zugestellt.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 der Bundespolizeidirektion München wurde dem Kläger die Einreise verweigert. Dieser Bescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbestätigung am 21. Dezember 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 erhob der jetzige Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen beide Bescheide und beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen beide Bescheide anzuordnen.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt.
Mit Schreiben vom 25. Dezember 2016 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Anhörungsrüge; das Gericht habe ihm keine Zeit gelassen, den Antrag zu begründen.
Mit Telefax vom 30. Dezember 2016 forderte das Gericht den Bevollmächtigten auf, eine etwaige Begründung des Eilantrags bis 3. Januar 2017 abzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die Anhörungsrüge ist erfolgreich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93) muss ein Antragsteller Gelegenheit erhalten, asylrechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt erhalten zu können und der Rechtsanwalt hat für die Begründung eines Eilantrags grundsätzlich 4 Tage Zeit. Zwar hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit sich anwaltlich beraten zu lassen, jedoch hat das Gericht bereits vor Ablauf der Begründungsfrist entschieden.
Das Verfahren wird daher fortgeführt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben