Verwaltungsrecht

Erfolgreiche Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  12 C 16.416

Datum:
7.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 166, § 173 S. 1
ZPO ZPO § 114, § 127 Abs. 4, § 572 Abs. 3

 

Leitsatz

Bei der Abhilfeentscheidung im Rahmen der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind neu vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen, aus denen sich zumindest teilweise Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergeben. (redaktioneller Leitsatz)
Maßstab für den Nichtabhilfebeschluss im Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht die Kostenverteilung in der Hauptsache. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 6 K 15.583 2016-02-28 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Januar 2016 und der Nichtabhilfebeschluss vom 26. Februar 2016 (Az. AN 6 K 15.583) werden aufgehoben.
II.
Dem Verwaltungsgericht wird aufgegeben, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der vom Klägerbevollmächtigten am 25. Februar 2016 eingereichten Kontoauszüge erneut zu entscheiden.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine gegen einen Kostenbeitragsbescheid der Beklagten gerichtete Klage wendet, hat Erfolg.
Aufgrund der seitens des Klägerbevollmächtigten erstmals mit Telefax vom 25. Februar 2016 vorgelegten Kopien der Kontoauszüge des Klägers, die für den Zeitraum ab Januar 2009 bis einschließlich Mai 2010 Zahlungen an das Jugendamt der Beklagten in Höhe von insgesamt 3.513,- € belegen und mit denen der Kläger der Aufforderung, Kindesunterhalt an das Jugendamt der Stadt … zu leisten, nachgekommen ist (vgl. Verfahrensakte Bl. 202/343), besitzt die Klage gegen den streitbefangenen Kostenbeitragsbescheid vom 7. April 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. Februar 2015 (wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2015) jedenfalls insoweit Erfolgsaussichten, als gegenüber dem Kläger Kostenbeitragsrückstände in Höhe von mehr als 11.447,- € festgesetzt worden sind. Denn im Vergleich zu dem vom Kläger geleisteten Betrag hat die Beklagte „eingegangene Unterhaltszahlungen“ nur in Höhe von insgesamt 1.798,- € mit der Kostenbeitragsschuld für die Monate April 2009 bis November 2012 verrechnet (vgl. Bl. 374 der Verfahrensakte), wobei die dem Kläger zugerechneten Zahlungen sowohl vom Betrag wie vom Wertstellungszeitpunkt nur zum Teil mit den vorgelegten Kontoauszügen übereinstimmen bzw. für die Zeiträume vor September 2009 überhaupt nicht berücksichtigt sind. Das Verwaltungsgericht hätte die vom Kläger vorgelegten Unterlagen bei der Abhilfeentscheidung berücksichtigen müssen; sie lagen jedenfalls am Tag vor Ergehen des Nichtabhilfebeschlusses beim Verwaltungsgericht vor. Überdies erweist sich der Nichtabhilfebeschluss insofern als unzutreffend, als er die Kostenverteilung in der Hauptsache zum Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage erhebt.
Da aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen der Klage nunmehr jedenfalls zum Teil Erfolgsaussichten zukommen, waren der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 28. Januar 2016 wie auch der Nichtabhilfebeschluss vom 26. Februar 2016 aufzuheben und dem Verwaltungsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO die erforderlichen Anordnungen zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zu übertragen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.3.2015 – OVG 6 M 21.15 – NVwZ-RR 2015, 599 f. Rn. 8 f.).
Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und bei Beschwerden gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen Kosten nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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