Verwaltungsrecht

Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit eines Arbeitnehmers

Aktenzeichen  M 25 S 18.3751

Datum:
7.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9112
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 4, Abs. 5, § 166
FreizügG/EU § 2 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 5 Abs. 4 S. 1
AEUV Art. 45
RL 2004/38/EG Art. 17 Abs. 1 S. 2, Art. 24 Abs. 1, Abs. 2
SGB VIII § 1 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Der Verlust des Freizügigkeitsrechts kann nach nach § 5 Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von 5 Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind, (von Anfang an) nicht vorliegen (Anschluss an BVerwG BeckRS 2015, 50492) oder sich die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit als rechtsmissbräuchlich erweist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Umstand, dass im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nur weniger Arbeitsstunden geleistet werden, schließt die Arbeitnehmereigenschaft nicht zwangsläufig aus. Es spielen auch Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages oder auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine Rolle (Anschluss an EuGH BeckRS 2014, 80531). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2018 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
IV. Die Verfahren M 25 K 18.3750 und M 25 S 18.3751 werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden.
Den Klägern und Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin … beigeordnet.

Gründe

I.
Die am … 1977 geborene Antragstellerin zu 1) ist spanische Staatsangehörige und reiste am 11. Juli 2014 zusammen mit ihren beiden Kindern, den Antragstellern zu 2) und 3) in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Die Antragstellerin zu 1) hatte seit der Einreise folgende Arbeitsverhältnisse: Vom 20. November 2014 bis 19. November 2016 war die Antragstellerin zu 1) als Reinigungskraft bei der Firma … (durch Verschmelzung später bei Firma … …) mit durchschnittlich 2 Stunden in der Woche geringfügig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war befristet. Vom 1. Juni 2015 bis 24. Juli 2015 war die Antragstellerin zusätzlich bei der Firma … mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers beendet. Vom 21. Juli 2015 bis 10. März 2016 nahm die Antragstellerin eine Tätigkeit als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt wahr. Am 11. März 2016 nahm die Antragstellerin eine Tätigkeit bei der Firma Enzian in Vollzeit auf. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung von Seiten des Arbeitsgebers in der Probezeit zum 7. Oktober 2016 beendet. Seit 1. Dezember 2018 arbeitet die Antragstellerin bei der Firma … Pflegedienst mit Seniorenbetreuung in Vollzeit.
Seit Oktober 2014 erhielten die Antragsteller vom Jobcenter der Stadt Ingolstadt Leistungen nach dem SGB II im zeitlichen Wechsel aufstockend bzw. volle Leistungen. In den Monaten Juli 2015 und August bis Oktober 2016 bezogen die Antragsteller keine Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller zu 2) befand sich von Juli 2016 bis 5. Februar 2019 in einer Jugendhilfeeinrichtung, deren Kosten i.H.v. zunächst 4.500 EUR, ab August 2017 i.H.v. 5.500 EUR pro Monat von der Jugendhilfe übernommen werden. Daneben erhält die Familie seit 28. Juni 2018 eine sozialpädagogische Familienhilfe.
Die Antragstellerin zu 1) leidet unter anderem an einer Verletzung der Schulter. Sie legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume 7. März 2017 – 3. April 2017, 2. Juni 2017 – 2. Juli 2017, 7. Juli 2017 – 30. Juli 2017 und 4. Juni 2018 – 15. Juni 2018 vor. In der Zeit vom 29. Mai 2017 bis 1. Juni 2017 fand eine Operation mit anschließendem stationärem Aufenthalt statt. Im Anschluss daran befand sich die Antragstellerin zu 1) vom 16. Juni 2017 bis 6. Juli 2017 in einer Anschlussheilbehandlung.
Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Oberfranken, Versorgungsamt, vom 19. Januar 2018 wurde der Antragstellerin zu 1) ein Grad der Behinderung von 40% zuerkannt. Dem Bescheid liegen folgende Erkrankungen zu Grund:
– seelische Störung Depression, psychovegetative Störungen (Einzel GdB: 30)
– Bronchialasthma (Einzel GdB: 20)
– Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, operierter Bandscheibenschaden, Versteifung von Wirbelsäulen-Abschnitten (Einzel-GdB: 20)
– Funktionsbehinderung der Schultergelenke (Einzel-GdB: 10)
Aus dem amtsärztlichen Gutachten zur Beurteilung der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit vom 30. April 2018 (Bl. 42 der Gerichtsakte) geht hervor, dass die Antragstellerin zu 1) einer Tätigkeit von täglich 3 bis 6 Stunden nachgehen kann. Die Leistungsfähigkeit sei für die nächsten 6 Monate vermindert. Die Antragstellerin zu 1) leide an einer Erkrankung des Bewegungsapparates, weswegen sie bei den meisten Bewegungen starke Schmerzen habe. Den Haushalt könne sie langsam und mit vielen Pausen bewältigen. Sie sei in kontinuierlicher orthopädischer und neurochirurgischer Behandlung und zeige viel Eigeninitiative, um ihre Beschwerden zu lindern.
Die Erkrankung sei nicht vollständig heilbar, es blieben aber noch ein paar Behandlungsoptionen, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten. Es bleibe abzuwarten, wie sich das Beschwerdebild unter den angestrebten Therapien verändere.
Nach Anhörung der Antragsteller stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. Juli 2018 den Verlust des Rechts der Antragsteller auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest (Ziff. 1). Sie forderte die Antragsteller zur Ausreise innerhalb eines Monats auf und drohte ihnen für den Fall des Nichteinhaltens dieser Frist die Abschiebung nach Spanien oder einen anderen Staat an, in den die Antragsteller einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziff. 2). Die Wiedereinreise wurde für einen Zeitraum von 3 Jahren untersagt (Ziff. 3). Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides an (Ziff. 6).
Die Antragsgegnerin führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin zu 1) sich nicht mehr auf die Arbeitsnehmerfreizügigkeit nach § 2 FreizügG/EG berufen könne und unangemessen Sozialleistungen für sich und die Antragsteller zu 2) und 3) in Anspruch nehme.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 erhob die Bevollmächtigte der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 25 K 18.3750) und beantragte zugleich,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und
2. den Klägern im Eil- und Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Frau Rechtsanwältin … … beizuordnen.
Die Antragstellerin zu 1) sei freizügigkeitsberechtigt als Arbeitnehmerin. Sie habe sich zeitnah nach ihrer Einreise um eine Arbeitsstelle bemüht. Auch eine geringfügige Beschäftigung vermittle das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht. Seit Herbst 2016 sei die Antragstellerin zu 1) fast durchgehend krankheitsbedingt arbeitslos. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin legte weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die folgende Zeiträume umfassen: 23. Mai 2016 – 27. Mai 2016, 19. September 2016 – 25. September 2016, 28. September – 7. Oktober 2016, 18. Oktober 2016 – 9. Dezember 2016, 3. Januar 2017 – 15. Januar 2017, 7. März 2017 – 3. April 2017; 30. März 2017 – 9. April 2017, 2. Mai 2017 – 31. Mai 2017, 2. Juni 2017 – 2. Juli 2017, 7. Juli 2017 – 15. September 2017, 19. September 2017 – 15. Oktober 2017, 17. November 2017 – 15. Dezember 2017, 2. Februar 2018 – 15. Juni 2018, 4. Juni 2018 – 31. August 2018.
Nach der Verbesserung ihres Gesundheitszustandes habe sich die Antragstellerin zu 1) um eine Arbeitsstelle bemüht. Es liege auch keine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vor. Die Aufnahme eines Vollzeitjobs sei anfangs nicht möglich gewesen, da die Antragstellerin zu 1) ihre beiden Kinder betreuen musste. Später sei die Antragstellerin zu 1) auf Grund ihrer Erkrankung arbeitsunfähig und deshalb auf Sozialleistungen angewiesen gewesen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 21. August 2018,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
I.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, da auf Grund der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nummer 4 VwGO die Klage keine aufschiebende Wirkung hat.
2. Der Antrag ist auch begründet.
a) Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziff. 6 des Bescheides erfüllt in formaler Hinsicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Erforderlich ist dabei, dass das öffentliche Interesse über jenes Interesse hinausgeht, das den angegriffenen Verwaltungsakts selbst rechtfertigt. Diese Anforderung ist umso bedeutsamer, je schwerwiegender die dem Bürger auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Geeignet zur Begründung des Vollzugsinteresses sind dabei auch Umstände wie etwa das Angewiesen sein des Ausländers auf öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts (vgl. OVG Münster B.v. 16.3.2009 – 18 B 1719/08 – juris). Der Antragsgegnerin war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst. Der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Die Antragsgegnerin begründet die sofortige Vollziehung mit dem bisherigen Bezug von Sozialleistungen in unangemessener Höhe und der dadurch verursachten Belastung der öffentlichen Kassen. Die Begründung vermag die Anordnung des Sofortvollzugs zu tragen.
b) Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die auf-schiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung unter Abwägung des von der Behörde geltend gemachten Interesses an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach der im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Klage aller Voraussicht nach als begründet.
Die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU liegen nicht vor. Danach kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von 5 Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind, (von Anfang an) nicht vorliegen (BVerwG U.v. 16.7.2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 15) oder sich die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit als rechtsmissbräuchlich erweist.
Die Antragstellerin zu 1) ist jedenfalls aktuell nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens/Bestehens des Freizügigkeitsrechts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG U.v. 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 – juris Rn. 11).
Die Antragstellerin zu 1) geht seit 1. Dezember 2018 einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Pflegekraft/Seniorenbetreuerin in Vollzeit nach. Damit ist sie § 2 Abs. 2 Nummer 1 FreizügG/EU aktuell freizügigkeitsberechtigt als Arbeitnehmerin.
Die Berufung auf die Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 2 Nummer 1 FreizügG/EU stellt sich nach summarischer Prüfung auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs findet Unionsrecht bei rechtsmissbräuchlichen Praktiken keine Anwendung (EuGH U.v. 12.3.2014 – C-456/12, O. und B. – Juris Rn. 58 m.w.N.). Eine Berufung auf die Freizügigkeitsberechtigung stellt sich dann als rechtsmissbräuchlich heraus, wenn die Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und dass zum anderen ein subjektives Element vorliegt, nämlich die Absicht, sich einen unionrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen der Betreffende zwar formal die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit erfüllt, aber von vornherein nicht die Absicht hat, für die Dauer des Aufenthalts eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ausreichende Existenzmittel sichert.
Vorliegend mag die (Wieder-)Aufnahme der Erwerbstätigkeit zum 1. Dezember 2018 in Vollzeit auch unter dem Eindruck der Verlusterklärung der Antragsgegnerin stehen. Jedoch ergibt sich unter Berücksichtigung der objektiven Gesamtumstände des Einzelfalls, dass diese Arbeitsaufnahme nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein dürfte. Denn die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass die Antragstellerin zu 1) über den gesamten Zeitraum seit ihrer Einreise freizügigkeitsberechtigt als Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 1a FreizügG/EU war.
Die Antragstellerin zu 1) ist im Juli 2014 eingereist und nahm im November 2014, nach der Trennung vom Vater ihres 2. Kindes, eine geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft auf. Nach dem weit auszulegenden Begriff des Arbeitnehmers nach Art. 45 AEUV ist als Arbeitnehmer jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt. Dabei schließt auch der Umstand, dass im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nur weniger Arbeitsstunden geleistet werden, die Arbeitnehmereigenschaft nicht zwangsläufig aus. Neben der Arbeitszeit und Vergütung spielen beispielsweise auch Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrages oder auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine Rolle (EuGH U.v. 12.3.2014 – C-456/12 O. und B. – juris Rn. 58). Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergibt sich, dass es sich um einen auf 2 Jahre befristeten Minijob handelte, bei dem Tariflohn gezahlt wurde, ein Urlaubsanspruch bestand und auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht ausgeschlossen war. Die Antragstellerin hat dann zum 1. Juni 2015 eine weitere Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Umfang von 30 Stunden wöchentlich angetreten. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers zum 24. Juli 2015 wegen Wegfall des Arbeitsplatzes beendet. Mit Aktenvermerk vom 14. Juli 2015 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin freizügigkeitsberechtigt ist, obwohl die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits ergänzend Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Am 20. Juli 2015 nahm die Antragstellerin einen weiteren Job als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt als Minijob auf, den sie bis 10. März 2016 ausübte. Im Anschluss daran arbeitete sie bei der Firma Enzian Clean Service bis 7. Oktober 2016 in Vollzeit. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Verlängerung der Probezeit in der Probezeit auf Grund krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt. Danach hat die Antragstellerin erst wieder im Dezember 2018 gearbeitet. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 1) in der Zeit von 2014 bis 2016 durchgehend gearbeitet hat. Da sich unter den Arbeitsverhältnissen Vollzeitstellen bzw. Teilzeitstellen in einem größeren Zeitumfang befinden, kann jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Antragstellerin zu 1) nur in der Bundesrepublik Deutschland befindet, um Sozialhilfeleistungen zu beziehen.
Es spricht viel dafür, dass die Antragstellerin zu 1) ihr Arbeitnehmer-Freizügigkeitsrecht in der Zeit von Herbst 2016 bis Herbst 2018 auch nicht verloren hat. Das Recht auf Freizügigkeit bleibt für Arbeitnehmer bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 FreizügG/EU) selbst dann unberührt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 17 Absatz 1 Satz 2 RL 2004/38/EG, wonach Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit als Zeiten der Erwerbstätigkeit gelten. Da der Richtliniengeber die Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit mit krankheits- oder unfallbedingten Fehlzeiten gleichgestellt hat, ist davon auszugehen, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht voraussetzend für die „Fiktionswirkung“ des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 FreizügG/EU ist (BayVGH U.v. 28.7.2017 – 10 B 17.339). Die Klägerin war fast im gesamten Zeitraum von Herbst 2016 bis August 2018 ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen u.a. auf Grund einer Schulterverletzung arbeitsunfähig. Eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt. Insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt Ingolstadt vom 30. April 2018 zur Beurteilung der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin geht hervor, dass die Antragstellerin täglich zwischen 3 und 6 Stunden leichte Tätigkeiten (stehend, gehend, sitzend) verrichten kann. Häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Mittel sowie Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Die Antragstellerin zu 1) leide an einer Erkrankung des Bewegungsapparates, die nicht vollständig heilbar sei. Deswegen leide sie bei den meisten Bewegungen unter starken Schmerzen. Sie sei in kontinuierlicher orthopädischer und neurochirurgischer Behandlung und zeige viel Eigeninitiative, um ihre Beschwerden zu lindern. Es bestünden noch ein paar Behandlungsoptionen, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bewirken können. Somit bleibe abzuwarten, wie sich das Beschwerdebild unter den angestrebten Therapien verändere. Es bestehe eine gute Arbeitsmotivation, deshalb sei die Prognose positiv. Für die nächsten 6 Monate sei die Leistungsfähigkeit vermindert. Da die Antragstellerin zu 1) nur vorübergehend arbeitsunfähig war, bleibt ihr die Arbeitnehmerfreizügigkeit trotz Verlusts ihrer Arbeitsstelle nach § 2 Abs. 3 Nummer 1 FreizügG/EU erhalten.
Für die Zeit danach ergibt sich für die Antragstellerin zu 1) ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nummer 1a FreizügG/EU als arbeitssuchend. Entsprechende Bewerbungen wurden von der Antragstellerin zu 1) vorgelegt.
Bei der vorliegenden Erwerbsbiografie ist bei der Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1) zunächst keine Vollzeitarbeit auf Grund der Betreuungssituation ihrer Kinder und der Erkrankung des Antragstellers zu 2) aufnehmen konnte. Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zu 1) von vornherein die Absicht hatte, lediglich einzureisen, um Sozialhilfe zu beziehen.
Eine solche Absicht kann auch nicht aus der Höhe der bisher aufgewendeten Sozialhilfebeträge angenommen werden. Zwar beziehen die Antragsteller seit November 2014 Sozialhilfe und später zusätzlich Jugendhilfe i.H.v. insgesamt rund 200.000 EUR. Diese Kosten übersteigen um ein vielfaches dasjenige, was ein durchschnittlicher Arbeitnehmer bei einer Vollzeitarbeit mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern erwirtschaften kann. Der höchste Anteil an den Kosten ist durch die stationäre Unterbringung des Antragstellers zu 2) verursacht, nämlich 4.500,- bzw. 5.500,- Euro monatlich. Die Unterbringung begann zwei Jahre nach Einreise der Antragsteller und war für die Antragsteller auch nicht absehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller bei ihrer Einreise auf eine solche Unterbringung auf Kosten der Allgemeinheit hingearbeitet hätten. Im Übrigen erfolgte sowohl die stationäre Unterbringung des Antragstellers zu 2) als auch die Einrichtung einer Familienhilfe unabhängig davon, ob die Antragstellerin zu 1) ihren Lebensunterhalt sichern kann oder nicht. Es ist auch fraglich, ob es sich bei den Kosten der Jugendhilfe um Kosten der Sozialhilfe i.S.d. des Unionsrechts handelt, da es sich nicht um Kosten der Existenzsicherung handelt. Die Jugendhilfe verfolgt vielmehr das Ziel, jeden jungen Menschen in seiner Entwicklung zu fördern und ihn in seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person zu unterstützen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII).
Nach alledem kann vorläufig nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller nur zu dem Zweck eingereist sind, Sozialhilfe zu beziehen.
Allein der Umstand des Sozialhilfebezuges führt nicht zum Verlust des Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechts. Denn aus Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38 EG ergibt sich, dass jeder Unionsbürger ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaates genießt. Nach Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 ist der Mitgliedstaat lediglich berechtigt, u.a. Personen, die keine Arbeitnehmer sind, und deren Familienangehörigen den Anspruch auf Sozialhilfe einzuschränken. Dies ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie.
Der am 1. September 2002 geborene Antragsteller zu 2) und der am 31. Dezember 2012 geborene Antragsteller zu 3) leiten als minderjähriges Kind bzw. Kind unter 21 Jahren ihr Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige der Antragstellerin zu 1) aus § 3 Abs. 2 Nummer 1 FreizügG/EU ab.
II.
Die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.1.3 und 1.5. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
IV.
Auf Grund der Erfolgsaussichten der Klage und des Antrags sowie des Umstandes, dass die Antragsteller ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, war den Antragstellern und Klägern Prozesskostenhilfe zu gewähren, § 166 Abs. 1, §§ 114 ff. ZPO.


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