Verwaltungsrecht

Erfüllungsübernahme bei einem Anerkenntnisurteil

Aktenzeichen  3 BV 20.1258

Datum:
26.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4349
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 97
ZPO § 307

 

Leitsatz

1. Bei dem durch das Anerkenntnisurteil des zuständigen Amtsgerichts zugesprochenen Schmerzensgeldanspruch handelt es sich um einen rechtskräftig festgestellten Anspruch im Sinne des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG.  (Rn. 19 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 97 BayBG beschränkt die Erfüllungsübernahme nicht auf dienstunfallrechtlich anerkannte Verletzungsfolgen. (Rn. 25 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG vor, ist dem Dienstherrn mithin (lediglich) bei der Frage bis zu welcher Höhe er den festgestellten Schmerzensgeldanspruch übernimmt, Ermessen eingeräumt, das verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Geht der Dienstherr davon aus, dass Anerkenntnisurteile nur zu Grunde gelegt werden können, wenn das Schmerzensgeld der Höhe nach angemessen sei, handelt es sich um einen fehlerhaften Ermessensnichtgebrauch. (Rn. 35 – 37) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 K 18.2510 2020-01-29 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 14. November 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erfüllungsübernahme eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 3.500 € erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.500 € festgesetzt.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger, Polizeibeamter im Dienst des Beklagten, begehrt die Übernahme der Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs gegen einen Dritten (Schädiger) durch den Dienstherrn gemäß Art. 97 BayBG.
Der Kläger wurde bei einer Personenkontrolle am 6. April 2015 im Rahmen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs in Ausübung seines Dienstes – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – von dem Schädiger verletzt. Mit Bescheid vom 5. Januar 2017 wurde der Vorfall als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Prellung linker Ellbogen, Zerrung linkes Kniegelenk“ anerkannt. Die Anerkennung weiterer Körperschäden (v.a. am linken Kniegelenk) als Unfallfolgen wurde abgelehnt, da sie durch unfallunabhängige Faktoren (Vorschädigung) bedingt waren. Die Entscheidung ist bestandskräftig.
Das Amtsgericht Nürnberg sprach dem Kläger zunächst mit Versäumnisurteil vom 18. Januar 2017 ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € zu. In Nachgang zum Versäumnisurteil richtete der Schädiger ein Schreiben an das Gericht, in dem er auf seine Inhaftierung und die Zahlungsunfähigkeit hinwies und sinngemäß um Stundung der Forderung bat. Hierbei erwähnte der Schädiger, dass er noch minderjährig sei, weshalb das Amtsgericht Nürnberg die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil einstellte. Im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens wurde der Schmerzensgeldanspruch von dem Schädiger und dessen Eltern anerkannt. Der Schädiger wurde mit rechtskräftigem Anerkenntnisurteil vom 7. August 2017 verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € zu zahlen. Es war von der Klägerseite vorgetragen worden, dass dieser bei dem Angriff neben einer ganzen Reihe von Schürfwunden insbesondere eine Ellenbogenkontusion links mit knöcherner Absprengung und eine Kniedistorsion links mit Innenmeniskusabriss erlitten habe, wobei letztere operativ behandelt habe werden müssen.
Der Kläger beantragte mit Formblatt vom 23. Juni 2018 die Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs und legte das Vermögensverzeichnis des Schädigers vom 18. Juni 2018 vor. Danach ist dieser einkommens- und vermögenslos.
Mit Bescheid vom 14. November 2018 lehnte das Landesamt für Finanzen (Landesamt) die beantragte Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers gegen den Schädiger ab. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass sich die Angemessenheit des Schmerzensgelds nach den Umständen des Einzelfalls bestimme. Bei einem unangemessenen Schmerzensgeld sei die Erfüllungsübernahme nicht möglich. Eine Reduzierung auf ein angemessenes Maß erfolge nicht. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds könnten nur dienstunfallrechtlich anerkannte Körperschäden berücksichtigt werden. Die weiteren Körperschäden am linken Kniegelenk, wie zum Beispiel der dienstunfallrechtlich nicht anerkannte Innenmeniskusabriss mit nachfolgender operativer Versorgung, müssten außer Ansatz bleiben. Hinsichtlich der anerkannten Dienstunfallfolgen seien von den Zivilgerichten lediglich Schmerzensgelder im Bereich zwischen 255,65 € und 766,94 € zuerkannt worden.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 29. Januar 2020 unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2018 an den Kläger 3.500 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Januar 2020 zu zahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erfüllungsübernahme seien erfüllt. Hinsichtlich der Rechtsfolgenseite verbleibe dem Beklagten kein Ermessenspielraum zur Ablehnung des Antrags. Das der Behörde grundsätzlich zustehende Ermessen sei im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG räume dem Dienstherrn nach seinem Wortlaut einen Ermessenspielraum ein, sodass der Dienstherr die Erfüllung übernehmen könne, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich sei. Gleichwohl werde die Ermessensausübung durch Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG dahingehend vorgegeben, dass eine unbillige Härte insbesondere dann vorliege, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er trägt vor, die Angemessenheit des Schmerzensgeldanspruchs sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal oder jedenfalls aber im Rahmen der Ermessensausübung zu prüfen. Für das Erfüllungsübernahmeverfahren sei der in einem Verwaltungsverfahren geprüfte und bestandskräftig festgestellte Sachverhalt maßgeblich. Körperschäden, die vom Beklagten nicht als Unfallfolgen anerkannt worden seien, könnten daher im Rahmen der Erfüllungsübernahme keine Berücksichtigung finden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2020 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung des Beklagten gemäß § 130a VwGO einstimmig für teilweise begründet und teilweise unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Entscheidung über den klägerischen Antrag auf Erfüllungsübernahme ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Demnach war das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2020 und der Bescheid vom 14. November 2018 aufzuheben. Die erneute Bescheidung des klägerischen Antrags hat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erfolgen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Nach Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann der Dienstherr, wenn der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet (1.1), einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten hat (1.2), auf Antrag (1.3) die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist (1.4). Der Tatbestand dieser Norm ist vorliegend erfüllt.
1.1 Der Kläger hat hier unstreitig am 6. April 2015 – und damit innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des Art. 97 BayBG (ab 1.1.2015; BayVGH, B.v. 17.4.2018 – 3 ZB 17.18 – juris Rn. 2) – in Ausübung seines Dienstes einen tätlichen rechtswidrigen Angriff durch den Schädiger erlitten.
1.2 Aufgrund des rechtskräftigen Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. August 2017 verfügt der Kläger über einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, den Schädiger. Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG enthält keine ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale; weder eine Angemessenheitsprüfung noch eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich des rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldanspruchs (1.2.1). Im Rahmen des Art. 97 BayBG besteht zudem keine Bindungswirkung der im Dienstunfallverfahren nach Art. 46, 47 BayBeamtVG getroffenen Feststellungen (1.2.2), etwa dahingehend, dass die Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs nur soweit übernommen werden dürfte wie er sich auf der Grundlage der im Dienstunfallverfahren festgestellten Dienstunfallfolgen ergäbe.
1.2.1 Bei dem durch das Anerkenntnisurteil des zuständigen Amtsgerichts zugesprochenen Schmerzensgeldanspruch des Klägers handelt es sich um einen rechtskräftig festgestellten Anspruch im Sinne des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG (so auch UA S. 13; Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2020, Art. 97 BayBG Rn. 11; kritisch hierzu Buchard in BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand: Dez. 2019, Art. 97 BayBG Rn. 22 und 22.3).
Nach Wortlaut, Sinn und Systematik des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG stellt ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO einen Anspruch auf Schmerzensgeld rechtskräftig fest. Eine Differenzierung dahingehend, dass ein durch Anerkenntnisurteil festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld eine Erfüllungsübernahme ausschließen würde, ist dem Wortlaut des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der bayerische Gesetzgeber mit der Formulierung „rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld“ zum Ausdruck gebracht, dass es maßgeblich auf die materielle Rechtskraftfähigkeit der Entscheidung ankommt. Anerkenntnisurteile erwachsen in Rechtskraft (§ 705 ZPO), wenn sie nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) angegriffen werden. Durch ein derartiges Urteil erhält der Kläger zivilrechtlich ein ebenso mit den Vollstreckungswerkzeugen der Zivilprozessordnung durchsetzbaren Anspruch wie bei einem streitigen Urteil; denn ein Anerkenntnisurteil ist ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO (Götz in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 704 Rn. 3; Ulrici in BeckOK ZPO, Stand: Dez. 2020, § 704 Rn. 1). Auf die prozessuale Natur der formell rechtskräftigen Feststellung kommt es nicht an (BayVGH, U.v. 16.12.2020 – 3 B 20.1553 – juris Rn. 20).
Eine „Auslegung“ der Vorschrift des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG über die Grenze ihres Wortlauts kommt nicht in Betracht. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich zudem ein anderer Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen. Hier wird keinerlei Differenzierung hinsichtlich der Art der rechtskräftigen Feststellung vorgenommen oder angedeutet. Auch dass eine eingehende gerichtliche Überprüfung des Anspruchs auf Schmerzensgeld erfolgt sein muss, ergibt sich nicht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Erläuterungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 und den Durchführungsbestimmungen hierzu; LT-Drs. 17/2871, S. 48). Zentrale Intention des Gesetzgebers ist es vielmehr, den Beamten nach tätlichen Angriffen durch Dritte aus Fürsorgegründen wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte die Möglichkeit einzuräumen, bei uneinbringlichen, rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldansprüchen eine entsprechende Übernahme der Erfüllung bei ihrem Dienstherrn zu beantragen. Insoweit spricht die Gesetzesbegründung von “dem titulierten Schmerzensgeldanspruch“, „Schmerzensgeldtitel“ oder „Titel“ (zu Art. 97 Abs. 2 BayBG). Darunter fällt ein entsprechendes rechtskräftiges Anerkenntnisurteil; eine richterliche Überprüfung des Schmerzensgeldanspruchs durch streitiges Endurteil wird nicht vorausgesetzt. Denn auch Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG knüpft den Beginn der zweijährigen Ausschlussfrist (lediglich) an die Rechtskraft des „Urteils“ (BayVGH, U.v. 16.12.2020 a.a.O. Rn. 21).
Dieser Auslegung des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG steht der Normzweck nicht entgegen. Die Vorschrift soll in erster Linie unbillige Härten verhindern, die dadurch entstehen können, dass die Vollstreckung der rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldansprüche der Beamten, die Opfer eines tätlichen Angriffs durch Dritte werden und dadurch ein erhebliches Sonderopfer für die Allgemeinheit erbringen, erfolglos geblieben ist. Im Rahmen der Fürsorgepflicht sollte daher die infolge der Uneinbringlichkeit der Schmerzensgeldforderung verursachte unbillige Härte ausgeglichen werden (BayVGH, U.v. 16.12.2020 a.a.O. Rn. 22).
Der Beamte hat seinen Schmerzensgeldanspruch vorrangig gegenüber dem Schädiger geltend zu machen (vgl. LT-Drs. 17/2871 S. 48 f.). Aber auch der dadurch zum Ausdruck kommende „subsidiäre“ Charakter der Erfüllungsübernahme (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.12.2019 – Au 2 K 18.1445 – juris Rn. 36) rechtfertigt keine über den Wortlaut des Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG hinausgehende Auslegung. Denn der Sonderstellung als Ausnahmevorschrift wird im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „unbillige Härte“, insbesondere unter dem Kriterium einer erfolglosen Vollstreckung, ausreichend Rechnung getragen (BayVGH, U.v. 16.12.2020 a.a.O. Rn. 23).
Eine sog. Angemessenheitsprüfung nach Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG ist nach dem eindeutigen Wortlaut nur bei einem Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durchzuführen. Eine analoge Anwendung des Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG auf Anerkenntnisurteile scheidet aus. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2016 – 2 B 17.15 – juris Rn. 8; U.v. 28.6.2012 – 2 C 13.11 – juris Rn. 24; U.v. 27.3.2014 – 2 C 2.13 – juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Gesetzgeber versehentlich unterlassen hat, die Regelung des Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG über die Angemessenheitsprüfung eines in einem Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festgestellten Schmerzensgeldanspruchs auch auf andere rechtskräftig festgestellte Schmerzensgeldansprüche nach Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG – wie hier einem durch Anerkenntnisurteil festgestellten Anspruch – zu erstrecken. Die Annahme eines derartigen Versäumnisses liegt bereits aufgrund der Gesetzesbegründung fern, die den Grund des Satzes 2 in der fehlenden Rechtskraftfähigkeit eines Vergleiches sieht und im Hinblick auf Satz 1 allgemein auf „Schmerzensgeldtitel“ Bezug nimmt. Die Regelungssystematik zeigt, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass titulierte Ansprüche auch ohne vollumfassende richterliche Überprüfung (z.B. durch Vergleich) entstehen können; anzunehmen, er habe dabei Versäumnisurteile, Anerkenntnisurteile oder Vollstreckungsbescheide schlichtweg übersehen, entbehrt jeglicher Grundlage und wird auch der bewusst weitgefassten Formulierung „rechtskräftig festgestellten Anspruch“ nicht gerecht (BayVGH, U.v. 16.12.2020 a.a.O. Rn. 24).
1.2.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten beschränkt Art. 97 BayBG die Erfüllungsübernahme nicht auf dienstunfallrechtlich anerkannte Verletzungsfolgen. Dies lässt sich weder der Gesetzesbegründung entnehmen noch spricht die systematische Stellung der Vorschrift hierfür (so zutreffend UA S. 15). Denn andernfalls hätte es nahegelegen, die Vorschriften über die Erfüllungsübernahme in das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz zu integrieren, um einen entsprechenden Gleichlauf sicherzustellen. Da dies nicht geschehen ist, sprechen bereits gesetzessystematische Gründe hiergegen (BayVGH, U.v. 16.12.2020 a.a.O. Rn. 25).
Ferner würde ein derartiges Verständnis der Norm erhebliche praktische Probleme aufwerfen. Der Kläger müsste bei der Geltendmachung von zivilrechtlichen Schmerzensgeldansprüchen die Klage nach dienstunfallbedingten Schäden sowie etwaigen nicht dienstunfallbedingten Schäden trennen. Dem stünde jedoch der im Zivilrecht geltende Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes entgegen. Dieser gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, U.v. 20.1.2015 – VI ZR 27/14 – juris Rn. 8). Folglich ist eine Trennung nicht möglich (BayVGH, B.v. 16.12.2020 a.a.O. Rn. 26).
Zu berücksichtigen ist auch, dass in der zivilrechtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass auch Vorschäden bzw. eine Schadensgeneigtheit einem zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich nicht entgegenstehen. Ein Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beeinträchtigungen und Vorschäden besonders anfällig für die erneute Beeinträchtigung gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, ohne dass die Vorschäden „richtunggebend“ verstärkt werden (BGH, U.v. 19.4.2005 – VI ZR 175/04 – juris Rn. 11). Demgegenüber kann eine Vorschädigung im Dienstunfallrecht bereits zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges führen (vgl. Nr. 46.1.3 Satz 3 BayVV-Versorgung; vgl. zur Problematik auch Buchard a.a.O. Rn. 30.5 f.). Zu divergierenden Ergebnissen könnte auch die in der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge geltende Lehre von der wesentlich mitwirkenden Teilursache führen, die weitergehende Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang als die Äquivalenztheorie stellt. Die Folge wäre, dass der Schmerzensgeldanspruch – unter Ausblendung seiner besonderen Stellung – den Leistungen der Dienstunfallfürsorge nahezu angepasst würde, was dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht (BayVGH. U.v. 16.12.2020 a.a.O. Rn. 27)
Nach der Rechtsansicht des Beklagten scheiterte eine Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen häufig an etwaigen Vorschäden, fehlender Kausalität oder auch gegebenenfalls noch nicht beantragten oder (z.B. wegen komplexer medizinischer Fragestellungen, die in einem gelegentlich langandauernden Verfahren geklärt werden müssen) noch nicht anerkannten Dienstunfallfolgen. Dies wiederum wäre nicht mit der gesetzgeberischen Intention vereinbar, wonach das erhebliche Sonderopfer, das Beamte als Geschädigte schwerwiegender Angriffe für die Allgemeinheit erbringen, anerkannt und auch tatsächlich ausgeglichen werden soll (vgl. LT-Drs. 17/2871 S. 48). Dass der Schmerzensgeldanspruch unabhängig von den Unfallfürsorgeleistungen übernommen werden sollte, wird ferner daraus deutlich, dass der bayerische Gesetzgeber davon ausgeht, dass die in Art. 45 ff. BayBeamtVG normierte Unfallfürsorge den bayerischen Beamten einen umfassenden Ausgleich der durch einen Dienstunfall eingetretenen materiellen und immateriellen Schäden bietet, und er „trotz alledem“ (LT-Drs. 17/2871 S. 48) erkannt hat, dass es nach tätlichen Angriffen durch Dritte zu besonderen Härten kommen kann, die mit den vorhandenen Leistungstatbeständen nicht angemessen abgedeckt werden (vgl. BayVGH, U.v. 16.12.2020 a.a.O. Rn. 28).
Die Feststellung einer Dienstunfallfolge (hier Bescheid vom 5.1.2017) hat keine Bindungswirkung hinsichtlich des Erfüllungsübernahmeverfahrens. Zwar bindet die bestandskräftige Feststellung eines Dienstunfalls Behörden und Gerichte (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2004 – 2 C 66.03 – juris Rn. 20; BGH, U.v. 14.1.1993 – III ZR 33/88 – juris Rn. 14 f.; U.v. 27.11.2003 – III ZR 54/03 – juris Rn. 4 im Hinblick auf § 46 Abs. 2 BeamtVG). Ein Bescheid über die Anerkennung eines Dienstunfalls einschließlich bestimmter Unfallfolgen hat jedoch weder Bindungswirkung hinsichtlich eines geltend gemachten zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem Schädiger noch hinsichtlich des Anspruchs des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn auf Erfüllungsübernahme nach Art. 97 BayBG. Denn die Bindungswirkung hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass der Verwaltungsakt und die durch ihn für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss. Eine darüberhinausgehende Feststellungs- oder Bindungswirkung bedarf einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, B.v. 28.1.2008 – 8 B 86.07 – juris Rn. 3; U.v. 10.10.2006 – 8 C 23.05 – juris Rn. 22; U.v. 22.4.1994 – 8 C 29.92 – juris Rn. 34; U.v. 28.11.1986 – 8 C 122.84 u.a. – juris Rn. 30). D.h. die Anerkennung einer Dienstunfallfolge ist im weiteren Vollzug der Unfallfürsorge nach Art. 45 ff. BayBeamtVG bindend. Für den Anwendungsbereich des Art. 97 BayBG hätte hingegen die Bindungswirkung der Feststellung der Dienstunfallfolge einer gesetzlichen Grundlage bedurft, die der bayerische Gesetzgeber indes nicht geschaffen hat (BayVGH, U.v. 16.12.2020 a.a.O. Rn. 29).
Schließlich ist für die Entscheidung über die Erfüllungsübernahme die bestands- oder rechtskräftige Anerkennung einer Dienstunfallfolge keine Vorfrage oder tatbestandliche Voraussetzung. Die Feststellung einer Dienstunfallfolge ist für die Frage der Erfüllungsübernahme nicht vorgreiflich bzw. – in Anlehnung an das Prozessrecht – präjudiziell. Dafür geben weder der Gesetzwortlaut noch die Gesetzesbegründung Anhalt (BayVGH, U.v. 16.12.2020 a.a.O. Rn. 30).
1.3 Der Kläger beantragte die Übernahme der Erfüllung am 23. Juni 2018 schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft (21.10.2017) des Anerkenntnisurteils (Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG). Dabei legte er ausreichende Nachweise vor, dass die Vollstreckungsbemühungen sachgerecht durchgeführt wurden, aber erfolglos geblieben sind, indem er ein Vermögensverzeichnis des Schädigers (§ 802c ZPO, § 140 Abs. 3 GVGA) vorlegt hat (Dienstunfallakte II Teilakte Erfüllungsübernahme S. 10), wonach dieser weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. Der Nachweis mindestens zweier Vollstreckungsversuche, worauf der Plural hindeuten könnte, ist nicht notwendig. Die im Vermögensverzeichnis dokumentierte Vermögenslosigkeit des Schädigers, der auch über kein Einkommen verfügt, machte einen weiteren Vollstreckungsversuch entbehrlich (BayVGH, U.v. 16.12.2020 a.a.O. Rn. 31).
1.4. Die Übernahme der Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs ist ferner zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig (Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG). Eine unbillige Härte liegt nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist.
Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer unbilligen Härte sind als Ausnahmeregelung grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Die Uneinbringbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs ist unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien für das Vorliegen einer unbilligen Härte zwingend erforderlich. Der bayerische Gesetzgeber machte in seiner Gesetzesbegründung deutlich, dass die Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs auf Grund seiner höchstpersönlichen Natur und Genugtuungsfunktion, grundsätzlich dem Beamten vorbehalten bleiben muss. „Nur soweit die Uneinbringbarkeit des Anspruchs wegen Vermögenslosigkeit des Schädigers zu einer unbilligen Härte führt, eröffnet Art. 97 BayBG aus Fürsorgegründen die Möglichkeit, bei uneinbringlichen, rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldansprüchen eine entsprechende Übernahme der Erfüllung bei ihrem Dienstherrn zu beantragen“ (LT-Drs. 17/2871 S. 48).
In dem vorliegenden Fall liegt eine unbillige Härte im Sinne des Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG vor, da der Schmerzensgeldbetrag über der Mindestschadensgrenze von 500 € liegt und die Vollstreckung erfolglos blieb.
2. Auf der Rechtsfolgenseite räumt Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG dem Dienstherrn nach seinem Wortlaut einen Ermessenspielraum ein, ob (sog. Entschließungsermessen) und „bis zu welcher Höhe“ (Auswahlermessen) er einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten übernimmt. Durch den Halbsatz „soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist“ wird die Ausübung des Entschließungsermessens dahingehend vorgegeben, dass bei Vorliegen einer unbilligen Härte der Dienstherr zur Erfüllungsübernahme verpflichtet ist.
In Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG wird der unbestimmte, einer unmittelbaren Subsumtion nicht zugängliche Rechtsbegriff „unbillige Härte“ auf der Tatbestandseite mit einem „kann“ der Behörde auf der Rechtsfolgenseite verbunden. Es handelt sich um eine sogenannte Kopplungsvorschrift (dazu allgemein: BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 5 C 14.14 – juris Rn. 16; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 36 m.w.N.). An die (hier gerichtlich voll überprüfbare) Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs kann sich einerseits eine eigenständige Ermessensausübung (Folgeermessen) anschließen. Andererseits kann zwischen beiden eine unlösbare Verbindung bestehen, sodass der unbestimmte Rechtsbegriff in den Ermessensbereich hineinragt und zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. Welche Konstellation zutrifft, lässt sich nur nach Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift entscheiden. Maßstab ist dabei insbesondere, ob bei der Annahme eines unbestimmten Rechtsbegriffs auf der Tatbestandseite noch Raum für ein Verwaltungsermessen verbleibt (BSG, U.v. 20.3.2018 – B 1 A 1/17 R – juris Rn. 20 m.w.N.). Bei der Frage, ob der Schmerzensgeldbetrag vom Dienstherrn übernommen wird (Entschließungsermessen), hat das Wort „kann“ in Art. 97 Abs. 1 Satz 1 BayBG eine untergeordnete Bedeutung. Denn bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs („unbillige Härte“) ist bereits ein großer Teil der Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch Bedeutung für die Ermessensausübung haben. Damit ergeben sich bei der Normanwendung überwiegend Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben oder nicht gegeben sind, bedeutet in diesen Fällen zugleich, dass der Behörde für die Ausübung ihres Entschließungsermessens („ob“) kein Spielraum verbleibt. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG vor, ist dem Dienstherrn mithin (lediglich) bei der Frage bis zu welcher Höhe er den festgestellten Schmerzensgeldanspruch übernimmt, Ermessen eingeräumt, das verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. § 114 VwGO; BayVGH, U.v. 16.12.2020 a.a.O. Rn. 36). Lediglich wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wurde, kann der Dienstherr die Erfüllungsübernahme im Rahmen seines Erschließungsermessens verweigern. Eine derartige Sachverhaltskonstellation liegt hier nicht vor.
Das Landesamt hat in seinem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. November 2018 eine rechtskräftige Feststellung des Schmerzensgeldanspruchs i.S.d. Art. 97 BayBG verneint. Es ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass Anerkenntnisurteile nur zu Grunde gelegt werden könnten, wenn das Schmerzensgeld der Höhe nach angemessen sei. Damit hat es die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erfüllungsübernahme nach Art. 97 BayBG zu Unrecht verneint. Es hat das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Aus diesem Grund ist der Bescheid vom 5. Juni 2019 wegen Ermessensausfalls (§ 114 Satz 1 VwGO) rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Erfüllungsübernahme, wobei der Beklagte seiner erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen hat.
Der Senat kann die mit dem ausdrücklich gestellten Antrag begehrte Verpflichtung des Beklagten, dem Antrag des Klägers auf Erfüllungsübernahme in Höhe von 3.500 € vom 23. Juni 2018 stattzugeben und im Zuge dieser Erfüllungsübernahme 3.500 € an den Kläger zu bezahlen, nicht entsprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Erfüllungsübernahme liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein nur dahin ausüben könnte, die Erfüllung des Anspruchs auf Schmerzensgeld vollumfänglich in Höhe von 3.500 € zu übernehmen. Ein Abzug mit der vom Beklagten angeführten Begründung, die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds könne im Rahmen der Erfüllungsübernahme nicht berücksichtigt werden, kommt nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 23.2.2021 -3 ZB 19.1850 – Rn. 5). Daraus folgend hat der Kläger keinen Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
4. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht zuzulassen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben