Verwaltungsrecht

Erhebung von Sondernutzungsgebühren gegenüber dem Eigentümer einer Fläche

Aktenzeichen  B 1 K 15.1008

Datum:
6.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG BayStrWG Art. 6 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2a, Art. 54a
BayVwVfG BayVwVfG Art. 3a Abs. 2, Art. 38 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren hängt gemäß Art. 18 Abs. 2a S. 1 BayStrWG davon ab, ob eine Gemeinde die Straßenbaulast trägt. Auf das zivilrechtliche Eigentum an der betreffenden Fläche kommt es auch dann nicht an, wenn der Erlaubnisnehmer selbst Eigentümer dieser Fläche ist.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Aus einem Bescheid, in dem eine Gemeinde gegenüber einem Dritten auf die Erhebung von Gebühren für eine Sondernutzung verzichtet hat, kann dessen Rechtsnachfolger keine Wirkungen für sich ableiten. (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine als rechtswidrig erkannte Verwaltungspraxis bindet eine Gemeinde nicht für die Zukunft. Ein Vertrauenstatbestand in die Fortsetzung einer rechtswidrigen Nichterhebung von Gebühren besteht nicht (ebenso VGH München BeckRS 2011, 56926). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 26.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend kann der Kläger auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass er selbst (und die weiteren Miteigentümer des Sondereigentums) die in Rede stehende Fläche „jedenfalls unter Befreiung von Sondernutzungsgebühren für betriebliche Zwecke“ nutzen dürfen. Die Beklagte hat es vielmehr ohne Rechtsfehler abgelehnt, die Gebührenschuld des Klägers nach § 7 Abs. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten zu erlassen, weil kein Fall der Unbilligkeit vorliegt. In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen das Folgende auszuführen.
Es ist keine tragfähige rechtliche Grundlage für ein Entfallen der Gebührenpflichtigkeit des Klägers als Antragsteller der in Rede stehenden Sondernutzung ersichtlich. Zunächst enthält der notarielle Vertrag vom 28.12.1982 keine Aussagen zu einem Verzicht auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren, so dass offen bleiben kann, inwieweit sich der Kläger als Rechtsnachfolger im Eigentum der betroffenen Flächen überhaupt darauf berufen könnte. Zutreffend hat der Kläger des Weiteren zwar darauf hingewiesen, dass mit der der Brauerei Gebr. … am 19.08.1986 erteilten Sondernutzungserlaubnis keine Erhebung von Gebühren erfolgt ist, wobei offen bleibt, aus welchen Gründen seinerzeit so verfahren wurde. Jedenfalls kann der Kläger aber aus diesem Bescheid, der an einen Dritten adressiert war, keinerlei Rechtswirkungen zu seinen Gunsten ableiten. Die Beklagte hat ergänzend zu Recht darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich auch nicht gehindert wäre, eine als rechtswidrig erkannte Verwaltungspraxis mit Wirkung für die Zukunft zu beenden, da andernfalls fehlerhaftes Handeln für die Zukunft perpetuiert würde. Eine Bindung der Verwaltung auf der Grundlage der tatsächlichen Verwaltungspraxis ist daher ebenso zu verneinen wie das Bestehen eines Vertrauenstatbestands in die (dauerhafte) Fortsetzung der rechtswidrigen Nichterhebung von Gebühren (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2011 – 8 ZB 11.186 – juris). Nachdem auch keine den Anforderungen des Art. 38 Abs. 1, Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG genügende Zusicherung des Verzichts auf die rechtlich gebotene Erhebung von Gebühren vorliegt, kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Umständen die Beklagte sich davon lösen könnte.
Die Klage wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 11 ZPO.


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