Verwaltungsrecht

Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 10 M 19.6260

Datum:
17.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7937
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. November 2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts München vom 22. November 2019.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 wies das Gericht durch die Kammer die Klage im Verfahren M 10 K 18.3456 ab, erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 1.680,75 EUR fest. Auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.680,75 EUR beantragten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. November 2019 die Festsetzung der Kosten durch das Gericht in Höhe von 395 EUR.
Mit Beschluss vom 22. November 2019, dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26. November 2019 zugestellt, setzte der Urkundsbeamte die Kosten antragsgemäß in dieser Höhe fest.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 12. Dezember 2019, die „zulässigen Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss“ eingelegt und beantragt
die sofortige Außerkraftsetzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. November 2019 durch entsprechenden Gerichtsbeschluss.
Gleichzeitig beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er die Antragsfrist wegen einer schweren Erkrankung, nämlich einer „Unterkühlung mit Schüttelfrost“, nicht habe einhalten können. Zudem seien Dokumente, die er benötigt habe, außer Haus gelagert (gewesen). In der Sache wird die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht begründet; der Antragsteller führt lediglich aus, er sei mit dem Urteil nicht einverstanden.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch die Kostenbeiakte im Verfahren M 10 K 18.3456, Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da die Antragsfrist gemäß § 151 Satz 1 VwGO nicht gewahrt worden ist.
Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 151 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erheben.
Im vorliegenden Fall hält die Erinnerung, die am 12. Dezember 2019 bei Gericht eingegangen ist, die Frist von zwei Wochen nicht ein. Die Frist knüpft für ihren Beginn an die Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses, hier am 26. November 2019, an. Sie begann damit am 27. November 2019 zu laufen und endete am 10. Dezember 2019 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht zu gewähren. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Antragsfrist einzuhalten.
Der Vortrag des Antragstellers, er sei krank gewesen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO. Nach dem Sachvortrag des Antragstellers ist schon nicht von einer schweren Erkrankung auszugehen, da der Antragsteller eine Unterkühlung mit Schüttelfrost angeführt hat. Jedenfalls ist die Erkrankung weder durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen worden noch hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sie so schwer war, dass er auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl. zu dieser Anforderung: Brink/Peters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 52. Edition, Stand: 1.1.2020, § 60 Rn. 12 m.w.N.).
Auch die weitere Begründung, der Antragsteller habe nicht über alle Dokumente verfügt, führt nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welche wesentlichen Dokumente dem Antragsteller für die Erhebung der Erinnerung gefehlt haben sollen, ist dies jedenfalls unbeachtlich, da die Erinnerung zur Fristwahrung auch ohne (detaillierte) Begründung hätte erhoben werden können. Dies gilt hier umso mehr, weil der Antragsteller in seinem Erinnerungsschreiben die Unrichtigkeit des Kostenansatzes in der Sache ohnehin überhaupt nicht rügt, geschweige denn auf Dokumente Bezug nimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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