Verwaltungsrecht

Erledigung der Hauptsache – Genehmigung einer Beschäftigung

Aktenzeichen  W 10 K 19.30008

Datum:
29.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2018
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1, § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
AsylG § 61, § 77 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … … … beigeordnet.

Gründe

1. Da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn seine Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hätte im maßgeblichen Zeitpunkt des zu den Erledigungserklärungen führenden Ereignisses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
a) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussichten der erledigten Klage, welche im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich ausschlaggebend für die allein noch zu treffende Kostenlastentscheidung sind, ist der Zeitpunkt unmittelbar vor dem Eintritt des Ereignisses, an welches die Beteiligten ihre Erledigungserklärungen knüpfen, mag dieses tatsächlich zu einer Erledigung geführt haben oder nicht (Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 161 Rn. 16). Maßgeblich ist mithin, wer im Rechtsstreit bei Hinwegdenken des erledigenden Ereignisses voraussichtlich obsiegt hätte (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 161 Rn. 23). Dies gilt ungeachtet der Regelung in § 77 Abs. 1 AsylG, wonach maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichtes ist. Diese Regelung ist im Falle der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund übereinstimmender Erledigterklärungen teleologisch zu reduzieren. Denn in dieser Prozesslage kann einer nachträglich eintretenden Veränderung der Sach- und Rechtslage kein Einfluss mehr auf die gerichtliche Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zukommen. Nach der Spezialvorschrift des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der bisherige Sach- und Streitstand maßgeblich. Damit meint das Gesetz gerade den genannten Zeitpunkt unmittelbar vor dem Eintritt des Ereignisses, an welches die Beteiligten ihre Erledigungserklärungen knüpfen. Würde man dies anders sehen, so hätte es zum einen der Kläger in der Hand, die Kostenentscheidung durch Wahl des Zeitpunktes der Abgabe seiner Erledigterklärung zu seinen Gunsten und damit gegebenenfalls zum Nachteil der anderen Prozessbeteiligten zu beeinflussen. Zum anderen führte die Beachtlichkeit nachträglich eintretender Veränderungen der Sach- oder Rechtslage dazu, dass der Kläger, welcher seine Erledigungserklärung auf der Grundlage des in diesem Zeitpunkt bestehenden Sach- oder Rechtsstandes abgegeben hat, sich dem Risiko ausgesetzt sähe, eine nicht voraussehbare Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu erhalten. Es stellte sich dann sogar die weitere Frage, ob derjenige Prozessbeteiligte, welcher durch die Veränderung der Sach- bzw. Rechtslage im Rahmen der Kostenentscheidung voraussichtlich benachteiligt wird, entsprechend § 242 BGB noch an seiner Prozesserklärung festgehalten werden dürfte.
b) Vorliegend war der Anlass der Erledigungserklärungen der Hinweis des Gerichtes, dass sich das Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage des § 61 AsylG mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags erledigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 10 ZB 18.85 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 16.12.2019 – W 10 K 17.33371 – juris Rn. 34). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage in der vorliegend noch zu treffenden Kostenentscheidung ist mithin der Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. August 2019 (Az.: W 10 K 18.31058) am 12. November 2019.
c) Gemessen an der im genannten Zeitpunkt gültigen Fassung des § 61 AsylG vom 15. August 2019, in Kraft getreten am 21. August 2019 (vgl. Art. 3 Nr. 11 Buchst. a, b des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019, BGBl. I, 2019, 1294) waren die Erfolgsaussichten der Klage offen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG darf der Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist jedoch abweichend von Satz 1 dem Ausländer (zu ergänzen: der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen), die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn die dort näher bestimmten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann im Übrigen (d.h. wenn keine Wohnpflicht nach Abs. 1 Satz 1 besteht) einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, unter den dort genannten Voraussetzungen abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG bleibt jedoch Abs. 1 Satz 2 „unberührt“. Aufgrund der Einfügung dieses fünften Satzes in § 61 Abs. 2 AsylG ist der Wortlaut der Norm unklar und lässt mehrere Auslegungen zu. So wäre einerseits die Auslegung vertretbar, dass ungeachtet der Ermessensnorm des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG unter den in § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Voraussetzungen auch für die von Absatz 2 erfassten Ausländer – die mithin nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind – ein Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis besteht. Dies würde dazu führen, dass es sich bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht um eine Ermessensentscheidung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG handelte, welche das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich auf Ermessensfehler überprüfen dürfte, sondern um eine gebundene Entscheidung (vgl. VG München, B.v. 14.10.2019 – M 25 S7 19.4436 – juris Rn. 18 ff., der dies jedoch im Ergebnis offen lässt). Im Falle des Klägers würde dies dazu somit dazu geführt haben, dass dieser wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG einen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gehabt hätte. Diese Auslegung hat das Bayerische Staatsministerium des Innern veranlasst, die bayerischen Ausländerbehörden in seinen Vollzugshinweisen zur Neuregelung des § 61 AsylG (IMS v. 10.12.2019, Az.: F 3-2081-3-64) unter Ziffer 2.2.3.1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz AsylG von einem Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis, jedenfalls aber – bei Asylbewerbern außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen – von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Demgemäß hat auch die Regierung von … – Zentrale Ausländerbehörde … – ihre Vollzugspraxis angepasst. Andererseits könnte § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG vertretbar so ausgelegt werden, dass er keine Einschränkung der Ermessensbefugnis des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG enthält, womit ein Rechtsanspruch auf Beschäftigungserlaubnis nur in den in § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Satz 1 geregelten Fällen der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung bestehen kann (so mit beachtlichen Argumenten VG München, U.v. 23.10.2019 – M 9 K 19.4677 – juris Rn. 26 ff.).
d) Nach der zuletzt dargestellten Auslegung des § 61 Abs. 2 AsylG wäre im vorliegenden Fall die Ermessensentscheidung des Beklagten nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Der Beklagte stützt die Versagung der Beschäftigungserlaubnis maßgeblich auf die geringe Anerkennungschance des Klägers und auf die insoweit bestehende Bindung der Ausländerbehörde an den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, weil diese Entscheidung ausschließlich dem Bundesamt bzw. den Verwaltungsgerichten obliege. Im Rahmen der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sachlage sei daher jedenfalls bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung von einer fehlenden bzw. kaum vorhandenen asylrechtlichen Bleibeperspektive auszugehen, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, keine Erlaubnis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Es könne dem Kläger auch zugemutet werden, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten. Der Beklagte stützt seine Entscheidung somit auf einwanderungspolitische Belange, insbesondere die Erwägung, dass Ausländer ihren Aufenthalt im Inland durch eine Erwerbstätigkeit verfestigen und dass dies bei Asylsuchenden verhindert werden soll, solange ein endgültiges Bleiberecht nicht feststeht. Diese Erwägungen stellen zulässige Ermessensgesichtspunkte im Rahmen der Entscheidung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG dar (vgl. Grünewald in Fritz/Vormeier, GK-AsylG, § 61 Rn. 25; Neundorf in Kluth/Heusch, Beck´scher Onlinekommentar Ausländerrecht, Stand: 1.8.2019, § 61 Rn. 17 ff.). Hierbei darf nach der überwiegenden Meinung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch die niedrige Anerkennungsquote des Bundesamtes für Staatsangehörige für das jeweilige Herkunftsland in die Abwägung einbezogen werden (vgl. VG Würzburg, B.v. 11.11.2019 – W 10 K 19.30107; VG München, U.v. 28.2.2019 – M 12 K 18.4405 – juris Rn. 27 und M 12 K 18.4576 – juris Rn. 30; VG Augsburg, B.v. 1.9.2017 – Au 1 E 17.1292 – juris Rn. 22; VG München, U.v. 5.8.2017 – M 4 K 17.2394 – juris Rn. 22; a. A. jedoch VG München, U.v. 5.4.2017 – M 9 K 17.254 – juris Rn. 37). Dies gilt allerdings nur, soweit die Entscheidung nicht lediglich auf die geringe Bleibeperspektive gestützt ist (VG Augsburg, B.v. 1.9.2017, a.a.O. mit Verweis auf VG München, U.v. 5.4.2017, a.a.O.). Denn in die Ermessensentscheidung sind neben den für eine Versagung entsprechend den öffentlichen Interessen zwingend auch die privaten Interessen des Asylbewerbers einzustellen, wobei u.a. auch ein bestehendes Abschiebungs- und Ausreisehindernis zu berücksichtigen ist (vgl. Grünewald, a.a.O., Rn. 27 ff.). Dementsprechend hat der Beklagte in seiner Ermessensentscheidung geprüft, ob Umstände vorliegen, welche für ein überwiegendes privates Interesse des Klägers an der Aufnahme der Beschäftigung sprechen. Dabei hat der Beklagte außergewöhnliche gewichtige Umstände, z.B. dringende familiäre oder sonstige humanitäre Gründe in Ermangelung eines entsprechenden Vortrags des Klägers bzw. anderer Anhaltspunkte ermessensfehlerfrei verneint. Anhaltspunkte für ein Abschiebungshindernis, welches auch die freiwillige Ausreise hindern würde und welches der Kläger nicht zu vertreten hätte (vgl. Grünewald, a.a.O., Rn. 33), liegen nicht vor. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils die Identität des Klägers nicht geklärt war und keine Reisedokumente vorlagen. Die Erwägungen des Beklagten in diesem Zusammenhang, dass Ausländern ohne gültige Ausweispapiere kein Anreiz gegeben werden dürfe, nach einer negativen Entscheidung über ihren Asylantrag die vollziehbare Ausreisepflicht zunächst nicht zu erfüllen und an der Beschaffung von Heimreisepapieren nicht mitzuwirken, ist nicht zu beanstanden. Es kann eine Erwägung des öffentlichen Interesses darstellen, einer durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entstehenden Verfestigung des Aufenthaltes bei denjenigen Asylbewerbern entgegenzuwirken, welche über keine gesicherten Identitätsnachweise und Reisedokumente verfügen und bei denen auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie im Fall der wahrscheinlichen Ablehnung des Asylantrags unverzüglich bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitwirken werden.
e) Da die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht dazu dienen kann, ungeklärte Tatsachen- oder Rechtsfragen aufzuklären bzw. zu entscheiden, bleiben die Erfolgsaussichten der Hauptsache somit im vorliegenden Falle offen. Dies führt nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 VwGO zur Kostenaufhebung. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – juris Rn. 2 m.w.N.).
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes hat Erfolg, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt offen waren. Zwar ist für die Entscheidung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet, regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen, weil Verzögerungen der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Klägers gehen sollen (Zimmermann-Kreher in Posser/Wolff, Beck´scher Onlinekommentar VwGO, § 161 Rn. 45 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 166 Rn. 14). Dies ist der Zeitpunkt nach Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe, in welchem dem Gericht die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO (vorgelegt mit Schriftsatz vom 16.1.2019), vollständig vorliegen. Nachträgliche Veränderungen zugunsten des Klägers sind jedoch zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 16.4.2018 – 13 PA 101/18 – juris; Posser/Wolff a.a.O.; Kopp/Schenke a.a.O.). Deshalb ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Rechtslage nach der Fassung des § 61 AsylG vom 15. August 2019, in Kraft getreten am 21. August 2019 (vgl. Art. 3 Nr. 11 Buchst. a, b des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019, BGBl. I, 2019, 1294) unklar geworden ist, weshalb die Erfolgsaussichten offen waren (vgl. die Ausführungen unter d)).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben