Verwaltungsrecht

Erledigung eines Vorausleistungsbescheides durch den endgültigen Beitragsbescheid

Aktenzeichen  6 ZB 20.2742

Datum:
21.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16288
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 127, § 133 Abs. 3
BayAGBGB Art. 71 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Soweit es um die Beitragsfestsetzung in einem Vorausleistungsbescheid geht, löst der endgültige Beitragsbescheid den Vorausleistungsbescheid – bei Adressatenidentität – ab und bildet nunmehr den alleinigen Rechtsgrund für die Beitragserhebung und damit zugleich für die Vorausleistung bis zur Höhe des entstandenen Beitrags. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Diese Ablösungswirkung tritt bereits mit dem – wirksamen – Erlass des endgültigen Beitragsbescheids ein, nicht erst mit dessen Bestandskraft. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zahlungen auf Vorausleistungsbescheide lassen in ihrem Umfang deren Leistungsgebot erlöschen, so dass insoweit der Vorausleistungsbescheid durch den endgültigen Beitragsbescheid mit der Folge vollständig abgelöst wird, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine noch anhängige Klage gegen den Vorausleistungsbescheid entfällt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 18.1340, AN 3 K 20.1839 2020-09-21 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. September 2020 – AN 3 K 18.01340 und AN 3 K 20.01839 – wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 18.244,85 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat insgesamt keinen Erfolg.
1. Der Zulassungsantrag ist insoweit unzulässig geworden, als die Kläger ihre Anfechtungsklage gegen den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 20. Juni 2018 weiterverfolgen. Die Beklagte hat die Kläger nach dem erstinstanzlichen Urteil mit Bescheid vom 17. März 2021 zu einem endgültigen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „K …“ herangezogen. Mit Erlass dieses endgültigen Beitragsbescheids ist das auch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung erforderliche Rechtsschutzinteresse weggefallen, weil er den streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid vom 20. Juni 2018 in seinen Rechtswirkungen vollständig abgelöst und damit das Klageverfahren erledigt hat. Dass die Kläger gegen den endgültigen Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt haben, ändert daran nichts.
a) Ob und in welchem Umfang ein Vorausleistungsbescheid in seinen Rechtswirkungen durch den endgültigen Beitragsbescheid abgelöst wird, richtet sich danach, welchen konkreten Regelungsgehalt die beiden Bescheide jeweils haben (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2005 – 10 B 65.04 – juris Rn. 5). Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Festsetzung der Vorausleistung bzw. des Erschließungsbeitrags einerseits und der Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) andererseits (eingehend: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 146 ff).
Soweit es um die Beitragsfestsetzung geht, löst der Beitragsbescheid den Vorausleistungsbescheid – bei Adressatenidentität – ab und bildet nunmehr den alleinigen Rechtsgrund für die Beitragserhebung und damit zugleich für die Vorausleistung bis zur Höhe des entstandenen Beitrags (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 18 Rn. 47). Die Festsetzung der Vorausleistung kann keine Rechtswirkung mehr entfalten und hat sich erledigt. Diese Ablösungswirkung tritt bereits mit dem – wirksamen – Erlass des endgültigen Beitragsbescheids ein, nicht erst mit dessen Bestandskraft (vgl. VGH BW, U.v. 28.1.2020 – 2 S 478/18 – juris Rn. 61; BayVGH, U.v. 22.7.2010 – 6 B 09.584 – juris Rn. 33; U.v. 3.7.2006 – 6 B 03.2544 – juris Rn 18 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 20.8.2009 – 5 B 265/09 – juris Rn. 13).
Zahlungen auf Vorausleistungsbescheide lassen in ihrem Umfang deren Leistungsgebot erlöschen. Insoweit wird der Vorausleistungsbescheid durch den endgültigen Beitragsbescheid mit der Folge vollständig abgelöst, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine noch anhängige Klage gegen den Vorausleistungsbescheid entfällt (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1997 – 8 B 244.97 – juris Rn. 9; ThürOVG, B.v. 29.6.2001 – 4 ZEO 917/97 – juris Rn 6 m.w.N.; Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 18 Rn. 49).
b) Nach diesen Maßgaben ist das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 20. Juni 2018 mangels einer fortwirkenden belastenden Regelung im Hauptsacheverfahren entfallen und der Zulassungsantrag unzulässig geworden. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte die Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „K …“ für das Grundstück Fl.Nr. 433/42 in Höhe von 12.057,94 € herangezogen. Dieser Bescheid hat sich insgesamt erledigt, weil die Kläger die verlangte Vorausleistung bezahlt haben und die Beklagte inzwischen den endgültigen Beitragsbescheid vom 17. März 2021 erlassen hat. Darin hat die Beklagte den auf das klägerische Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrag auf 13.203,08 € festgesetzt und die Kläger zur Zahlung des sich unter Anrechnung der gezahlten Vorausleistung ergebenden überschießenden Betrags i.H.v. 1.145,14 € aufgefordert. Damit sind sowohl der festsetzende Teil wie auch das Leistungsgebot des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheids vollständig abgelöst. Die ursprüngliche Anfechtungsklage hat sich erledigt, der Zulassungsantrag ist unzulässig geworden.
c) Die Kläger haben weder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren hinsichtlich des Vorausleistungsbescheids vom 20. Juni 2018 für erledigt zu erklären, noch sind sie von der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergegangen. Die Prozessbevollmächtigten haben auf Nachfrage lediglich mitgeteilt, dass gegen den Beitragsbescheid vom 17. März 2021 form- und fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei. Für die Ablösungsfunktion des endgültigen Bescheides ist dieser Umstand allerdings auch mit Blick darauf unerheblich, dass der endgültige Beitragsbescheid möglicherweise später auf Entscheidung der Behörde oder eines Gerichts aufgehoben wird. Maßgeblich für die Ablösung des vorläufigen Bescheides ist allein der Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids und sein Regelungsgehalt (vgl. auch VGH BW, U.v. 28.1.2020 – 2 S 478/18 – juris Rn. 61). Mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses ist der Zulassungsantrag daher mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheids unzulässig geworden. Es kommt nicht mehr darauf an, ob die insoweit mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.
2. Soweit die Kläger ihre allgemeine Leistungsklage auf Zahlung von 6.186,91 € weiterverfolgen, ist ihr Zulassungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4).
Solche ernstlichen Zweifel bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass den Klägern kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung eines (Folgekosten-) Betrags in Höhe von 6.186,91 € zusteht.
Die Kläger hatten sich im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 16. März 1998 mit „ihrem“ Bauträger, der inzwischen allerdings liquidierten M. GmbH, dazu verpflichtet, mit der direkten Zahlung des streitigen Betrags von 12.100,- DM (6.186,91 €) an die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung der M. GmbH gegenüber der Beklagten zu erfüllen, die wiederum aus der Folgekostenvereinbarung in § 18 Abs. 2 des städtebaulichen Vertrags vom 29. September/21. November 1997 zwischen der M. GmbH und der Beklagten resultierte. Die Kläger haben die in Rede stehende Zahlung an die Beklagte noch im Jahr 1998 geleistet. Sie behaupten nun die Unwirksamkeit der Folgekostenvereinbarung und machen mit der vorliegenden Leistungsklage vom 20. August 2018 im Wege einer sogenannten Durchgriffskondiktion einen Erstattungsanspruch wegen einer von Anfang an rechtsgrundlosen Leistung geltend.
Es kann offenbleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass den Klägern ein Erstattungsanspruch mangels vertraglicher Beziehung zwischen ihnen und der Beklagten nicht zusteht und sie diesbezüglich auf eine Kondiktion innerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen mit der M. GmbH zu verweisen sind. Darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Kondiktionsanspruch entsprechend §§ 812 ff. BGB, sollte er bestanden haben, gemäß Art. 71 Abs. 1 AGBGB erloschen ist. Mithin erweist sich das verwaltungsgerichtliche Urteil jedenfalls im Ergebnis als richtig. Eine Anhörung zu diesem Gesichtspunkt ist entbehrlich, weil sich die Beklagte im Zulassungsverfahren unter anderem auf Verjährungsvorschriften berufen hat und die Kläger deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Nach Art. 71 Abs. 1 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegen eine bayerische Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren (Satz 1 Nr. 2). Die dreijährige Erlöschensfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Satz 2). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis erlischt der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an (Satz 4 AGBGB).
Nach diesen Bestimmungen war der geltend gemachte Zahlungsanspruch vor Klageerhebung erloschen.
a) Art. 71 Abs. 1 AGBGB ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Bei dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um einen auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch im Sinn dieser Vorschrift, da er einem Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts entspringt. Er hat seine Grundlage in der behaupteten Unwirksamkeit des dem öffentlichen Recht zuzuordnenden städtebaulichen Vertrages zwischen der Beklagten und dem Bauträger.
b) Die Erlöschensfrist begann mit Ende des Jahres 1998 und endete mit Ablauf von drei Jahren, also mit Ende des Jahres 2001.
Für den Beginn der 3-jährigen Erlöschensfrist ist nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände entscheidend, hingegen kommt es auf die Einschätzung der Rechtslage durch den Berechtigten grundsätzlich nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2009 – 4 BV 07.1902 – juris Rn. 65 m.w.N.). Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Erlöschensvorschrift. Wollte man nicht auf die Kenntnis von Tatsachen, sondern auf die Kenntnis der – richtigen – rechtlichen Beurteilung abstellen, so würde der Beginn des Erlöschens in einer Weise von den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls abhängig gemacht, die mit dem Gedanken der Rechtssicherheit – der dem Erlöschen ebenso wie der Verjährung zugrunde liegt – schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre. Daher gehört die rechtliche Bewertung der dem geltend gemachten Erstattungsanspruch zugrundeliegenden Vorgänge nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gerade nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von Art. 71 Abs. 1 AGBGB (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.8.2006 – 4 ZB 05.2771 – juris Rn. 12). Das gilt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich auch unter Berücksichtigung des Schutzes des Rückzahlungsgläubigers namentlich beim Abschluss eines gegen das Verbot der Kostenüberbürdung für nicht beitragsfähige Straßeninstandsetzungsmaßnahmen verstoßenden und deswegen nichtigen Vertrages (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 5.6.2014 – 5 B 1.14 – juris Rn. 50).
Anspruchsbegründende Tatsache im Sinn des Art. 71 Abs. 1 AGBGB ist demnach für den in Streit stehenden Erstattungsanspruch die im Jahr 1998 von den Klägern geleistete Zahlung von 12.100 DM zur Erfüllung des zwischen der Beklagten und der M. GmbH geschlossenen städtebaulichen Vertrags vom 21. November 1997. Denn nur diese Zahlung kann als das Ereignis angesehen werden, das im Falle der Unwirksamkeit der im städtebaulichen Vertrag enthaltenen Folgekostenvereinbarung einen Erstattungsanspruch begründet hat. Für den Beginn der Dreijahresfrist ist es unerheblich, wann die Kläger die normativen Schlussfolgerungen aus den zugrundeliegenden Umständen gezogen haben.
c) Eine Hemmung oder Unterbrechung der Erlöschensfrist ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Klage auf Rückzahlung dieses Betrages ist erst am 20. August 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Somit war der Erstattungsanspruch der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits seit langem erloschen. Im Übrigen war auch die in Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB geregelte kenntnisunabhängige Erlöschensfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Zahlungsanspruchs zum Zeitpunkt der Klageerhebung längst abgelaufen: Im Fall einer rechtsgrundlosen Zahlung entsteht der Erstattungsanspruch mit der Zahlung. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2008 erloschen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB ist von Amts wegen zu beachten, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Prozessbeteiligten darauf hinweisen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2009 – 4 BV 07.1902 – juris Rn. 70).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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