Verwaltungsrecht

Erteilung einer Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion

Aktenzeichen  19 C 18.752

Datum:
30.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32940
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 23
Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltsichen Staaten vom 24. Mai 2007
VwGO § 166
ZPO § 114

 

Leitsatz

1. Prozesskostenhilfe ist nicht bereits dann zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als in dem dargelegten Sinn „schwierig“ erscheint. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Inwieweit „schwierige Rechtsfragen“ in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert sein sollen, ist angesichts der höchstrichterlichen Klärung wesentlicher Aspekte des Aufnahmeverfahrens jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 sowie der hierzu ergangenen umfänglichen Senatsrechtsprechung nicht erkennbar. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Aufnahmerichtlinie stellt für das Vorliegen bestimmter Kriterien und die Integrationsprognose ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmeantrags ab. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Bundesministerium des Innern ist angesichts des nicht kontrollierbaren Auswahlermessens im Rahmen der Aufnahmeanordnung nicht an den verfassungsrechtlichen Berufsbegriff gebunden, sondern kann eigene Kriterien für die Berücksichtigung beruflicher Vorerfahrungen im Rahmen der Integrationsprognose entwickeln.   (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 5 K 17.130 2018-03-07 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Kläger verfolgen mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf die Erteilung einer Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion gerichtete Klage weiter. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Auch die Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens führt unter Beachtung des spezifischen Erfolgsmaßstabs im Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen ist.
1. Das Verwaltungsgericht hat mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs durch Beschluss vom 7. März 2018 entgegen der Auffassung der Klägerseite keine überspannten Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt und auch nicht die Entscheidung „schwieriger Rechtsfragen“ in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert.
Zwar gewährleistet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz und gebietet zugleich eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung dieses Rechtsschutzes (vgl. hierzu und zum Folgenden aus jüngerer Zeit BVerfG, B.v. 18.9.2017 – 2 BvR 451/17 u.a. – NVwZ 2018, 319 Rn. 9 – 11 mit weiteren Nachweisen). Dieses Ziel darf nicht dadurch verfehlt werden, dass die Anforderungen an das Vorliegen der Erfolgsaussichten einer Klage überspannt werden. Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dabei dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits dann zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als in dem dargelegten Sinn „schwierig“ erscheint. In diesem Fall bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg.
Im vorliegenden Verfahren stehen jedoch hinreichende Auslegungshilfen der Rechtsprechung zur Verfügung. Soweit das Verwaltungsgericht der Klage auf Erteilung einer Aufnahmezusage keine Erfolgsaussichten beigemessen hat, hat es diese Einschätzung auf das Fehlen einer positiven Integrationsprognose nach Ziffer I. 2 lit. b der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 gegründet und im Wege einer summarischen Beurteilung auf der Basis des sog. Punktekatalogs nachvollzogen. Inwieweit hierbei „schwierige Rechtsfragen“ in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert sein sollen, ist angesichts der höchstrichterlichen Klärung wesentlicher Aspekte des Aufnahmeverfahrens (vgl. hierzu insb. BVerwG, U.v. 15.11.2011 – 1 C 21.10 – BVerwGE 141, 151) sowie der hierzu ergangenen umfänglichen Senatsrechtsprechung nicht erkennbar und wird von der Bevollmächtigten der Kläger auch nicht näher dargelegt.
2. Soweit die Klägerseite weiter beanstandet, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der von ihr erhobene Verpflichtungsrespektive (hilfsweisen) Bescheidungsklage auf den falschen maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt, nämlich auf den der Stellung des Aufnahmeantrags bei der deutschen Auslandsvertretung anstelle desjenigen der gerichtlichen Entscheidung, geht diese Einschätzung fehl. Es besteht für Verpflichtungs- bzw. Verbescheidungsbegehren kein Rechtsgrundsatz dergestalt, dass deren Beurteilung stets nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen hätte (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt sich nach dem dem Verwaltungsrechtstreit zugrunde liegenden materiellen Recht richtet (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1981 – 8 C 14.81 – BVerwGE 64, 218 [221]).
Im Aufnahmeverfahren jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion ist das materielle Recht von der Besonderheit gekennzeichnet, dass das Aufenthaltsgesetz keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage gewährt, vielmehr dem Bundesinnenministerium im Rahmen von § 23 Abs. 2 AufenthG einen weiten, gerichtlich nicht überprüfbaren Spielraum eröffnet, durch die Aufnahmeanordnung als innerdienstliche Weisung denjenigen Personenkreis zu bestimmen, dem durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufnahmezusage erteilt werden kann. Potentiell Berechtigten kommt daher gerade kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage, sondern lediglich ein aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteter Anspruch auf Gleichbehandlung anhand der Aufnahmerichtlinie und der tatsächlichen Verwaltungspraxis zu (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2011 – 1 C 21.10 – BVerwGE 141, 151 – Amtlicher Leitsatz).
Mit Blick auf die Aufnahmerichtlinie ist festzustellen, dass diese für bestimmte Kriterien ausdrücklich auf deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmeantrags abstellt (vgl. Ziffer I. 4. Satz 2 betreffend die Ehebestandsdauer, die „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ mindestens drei Jahre betragen haben muss). Auch was die Integrationserwartung nach Ziffer I. 2. lit. b der Aufnahmerichtlinie betrifft, ist diese im Wege einer Prognose auf der Basis der Selbstauskunft des Zuwanderungswilligen, die dieser mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage abgibt, zu beurteilen. Folglich sind für dieses Merkmal nur die Angaben heranzuziehen, die der Antragsteller bei Antragstellung macht. Demgegenüber können nachträgliche Änderungen bei der Beurteilung der Integrationserwartung gemäß Ziffer II. 7 der Aufnahmeanordnung zu einer Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens führen, also erst nach dessen Abschluss berücksichtigt werden. Aus diesem Regelungskonzept ergibt sich, dass für die Stellung der Integrationsprognose entgegen der Auffassung der Klägerseite auf die Angaben zum Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmeantrags abzustellen ist. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Aufnahmebegehrens der Kläger nicht verkannt.
3. Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, die Beklagte hätte die nach Antragsablehnung vorgelegte Bescheinigung der Bergjuden von Baku über die aktive Teilnahme am Leben der Synagoge im Rahmen der Integrationsprognose berücksichtigen müssen, trifft dies nicht zu. Wie vorstehend aufgezeigt ist im Rahmen der Integrationsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmeantrags abzustellen. Das Verwaltungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nur solche Mitgliedsbescheinigungen berücksichtigt werden, die bereits bei Antragstellung vorgelegt worden sind. Die Klägerseite hat eine dem entgegenstehende Verwaltungspraxis nicht aufgezeigt. Auch wenn es demzufolge auf die Frage der Belastbarkeit der Bescheinigung der Bergjuden von Baku nicht mehr ankommt, merkt der Senat an, dass hieran gewichtige Zweifel bestehen. Die Klägerin zu 1 hat im Rahmen der Selbstauskunft bei der Antragstellung die Mitgliedschaft in jüdischen Organisationen oder in einer jüdischen Gemeinde gerade verneint.
4. Die Rüge der Klägerseite, die Berücksichtigung nur von erlernten oder vergleichbaren qualifizierten Berufen bei der Integrationsprognose und damit verbunden die Nichtberücksichtigung der von der Klägerin zu 1 vorgelegten Bescheinigungen von Privatpersonen über deren Tätigkeit als Kinderbetreuerin, Haushaltsgehilfin und Köchin verstoße gegen die verfassungsrechtliche Definition des Berufsbegriffs in Art. 12 GG und stelle eine willkürliche Diskriminierung der Klägerin zu 1 dar, greift ebenfalls nicht durch.
Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es auch im Rahmen der Integrationsprognose auf die Angaben und Unterlagen bei der Antragstellung ankommt (vgl. Nrn. 2 und 3) und die Klägerin zu 1 im Rahmen der Selbstauskunft bei Stellung des Aufnahmeantrags gerade keine beruflichen Vorerfahrungen angegeben hat.
Die im Aufnahmeverfahren geltenden Vorgaben für die Berücksichtigung von Berufserfahrungen sind auch nicht zweifelhaft.
Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (BVerwG, U.v. 15.11.2011 – 1 C 21.10 – BVerwGE 141, 151, Rn. 12 ff.), handelt es sich bei der Aufnahmeanordnung um eine politische Leitentscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Prüfung unterliegt. Vielmehr kann das Bundesministerium des Innern im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von der Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Es kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch eines einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, besteht nicht. Außenwirkung kommt der entsprechenden Anordnung nur mittelbar über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG zu, wenn und soweit sich eine der Richtlinie entsprechende Behördenpraxis tatsächlich bereits herausgebildet hat (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Als Teil einer ermessenslenkenden Richtlinie unterliegen die in der Aufnahmeanordnung festgelegten Aufnahmevoraussetzungen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Sie sind vielmehr allein nach der Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern gebilligten Verwaltungspraxis des Bundesamts auszulegen und anzuwenden. Dabei kann sich die Beschränkung der Aufnahme auf Ausländer, die bestimmte Aufnahmekriterien erfüllen, und der damit verbundene Ausschluss von Ausländern, die diese Kriterien nicht erfüllen, allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen willkürlich sein, wenn für die vorgenommene Differenzierung keinerlei nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind. Erst in diesem Fall wäre eine entsprechende (willkürliche) Verwaltungspraxis des Bundesamts unbeachtlich.
Gemäß diesen Grundsätzen ist das Bundesministerium des Innern angesichts seines weiten und gerichtlich gerade nicht kontrollierbaren Auswahlermessens im Rahmen der Aufnahmeanordnung nicht an den verfassungsrechtlichen Berufsbegriff gebunden, sondern kann eigene Kriterien für die Berücksichtigung beruflicher Vorerfahrungen im Rahmen der Integrationsprognose entwickeln. Insoweit geht das Bundesinnenministerium gerade nicht, wie die Klägerseite meint, von einem nicht mit Art. 12 GG vereinbaren Berufsbegriff aus, sondern weist unterschiedlich qualifizierten Berufen eine unterschiedliche Bedeutung für die Integrationsprognose in der Bundesrepublik zu. Dieses Vorgehen ist nicht willkürlich, sondern vernünftig und nachvollziehbar, da für die Prognose der Lebensunterhaltssicherung im Bundesgebiet die Berufserfahrung in erlernten oder vergleichbar qualifizierten Berufen ein erkennbar höheres Gewicht besitzt als andere, ungelernte Tätigkeiten.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht weiter darauf an, dass die Klägerin zu 1 auch im Beschwerdeverfahren den Widerspruch nicht aufgeklärt hat, der zwischen der Angabe im Aufnahmeantrag besteht, sie habe keine beruflichen Vorerfahrungen, und den nachträglich vorgelegten Bescheinigungen über verschiedene Tätigkeiten in Privathaushalten.
5. Soweit die Klägerseite ferner darauf abstellt, das Bundesamt weiche von seiner eigenen Verwaltungspraxis bei der Handhabung der Aufnahmeanordnung dadurch ab, dass es den Berufswunsch der Klägerin zu 1, nämlich in der Bundesrepublik als Erzieherin tätig zu werden, im Rahmen der Integrationsprognose unberücksichtigt lasse, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Auch insofern erweist sich der der Klägerin zu 1 zuerkannte Punktwert nicht als fehlerhaft.
Die Beklagte hat – in Übereinstimmung mit den Aufnahmeregelungen und ohne substantiierte Rügen der Klägerseite – mitgeteilt, eine entsprechende Verwaltungspraxis, allein den Berufswunsch – ungeachtet der beruflichen Vorerfahrung oder der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen für eine positive Integrationsprognose – durch Vergabe entsprechender Punkte zu berücksichtigen, bestehe nicht. Dass im Rahmen der Selbstauskunft bei Antragstellung auch der Berufswunsch im Bundesgebiet abgefragt wird, begründet keine (ständige) Verwaltungspraxis des Bundesamts, den Berufswunsch eines Aufnahmebewerbers (gegebenenfalls nach Abgleich mit der entsprechenden Arbeitsmarktsituation im Bundesgebiet) als integrationsfördernd durch die Vergabe von Punkten bei der Integrationsprognose zu berücksichtigen.
6. Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat das Verwaltungsgericht auch die Anforderungen an ein Arbeitsplatzangebot im Bundesgebiet, das zur Vergabe weiterer fünf Punkte im Rahmen der Integrationsprognose führen würde, nicht überspannt. Vielmehr kommt dem von der Klägerin zu 1 vorgelegten „Arbeitsplatzangebot“ keine Bedeutung bei der Integrationsprognose zu.
Um beurteilen zu können, inwieweit eine angebotene Beschäftigung dazu beitragen kann, den Lebensunterhalt ohne Bezug von Sozialleistungen im Bundesgebiet zu sichern, bedarf es der Angabe jedenfalls der wesentlichen Vertragsbestandteile wie des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitszeit und des Gehalts im Arbeitsplatzangebot. Diese bleiben im vorgelegten Schreiben von „Eivgi’s Orientalische Hausmannskost“ vom 1. Dezember 2016 (Akte des Verwaltungsgerichts Bl. 80) indes völlig offen. Die Erstellung eines die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhaltenden Arbeitsplatzangebots durch den potentiellen Arbeitgeber wäre auch nicht, wie die Klägerseite meint, ein ordnungswidriges Verhalten. § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verbietet lediglich eine Beschäftigung entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
7. Soweit die Klägerseite schließlich rügt, das Vorliegen von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GERR) nach Ziffer I. 2. lit. c der Aufnahmeanordnung sei bislang bei der Klägerin zu 1 nicht geprüft worden, bei ihr sei vielmehr im Hinblick auf den Spracherwerb von einem Härtefall auszugehen und sie bereite sich aktuell auf die Prüfung Deutsch A1 vor, besitzt dieses Vorbringen für das Klagebegehren keine entscheidungserhebliche Relevanz, da das Verwaltungsgericht bei der Annahme fehlender Erfolgsaussichten der Klage zutreffend davon ausgegangen ist, dass aufgrund der fehlenden positiven Integrationsprognose nach Ziffer I. 2. lit. b der Aufnahmeanordnung keine Aufnahmezusage erteilt werden kann, sodass es auf die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1 und insbesondere auf die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nach Ziffer I. 2. lit. c der Aufnahmeanordnung nicht ankommt. Weiter liegen ersichtlich auch keine über das Sprachniveau A1 hinausgehenden Deutschkenntnisse der Klägerin zu 1 oder Kenntnisse in einer sog. „Drittsprache“ vor, die zur Vergabe weiterer Punkte im Rahmen der Integrationsprognose führen könnten.
8. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfebeschwerde nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es im Hinblick auf die Festbetragsregelung in Ziffer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) nicht.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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