Verwaltungsrecht

Fälligkeitsmitteilung, Zwangsgeld, Halterdatenänderung, Vollstreckungsvoraussetzungen, Ersatzvornahme, vertretbare Handlung

Aktenzeichen  B 1 S 21.1050

Datum:
29.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44324
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FZV § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 5
VwZVG  Art. 19
VwZVG Art. 36 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 24. August 2021 wird angeordnet.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 23/24, der Antragsgegner zu 1/24.
3. Der Streitwert wird auf 1.800,00 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach der Fahrzeugzulassungsverordnung wegen unterlassener Halterdatenänderung.
Aufgrund einer Mitteilung des Regierungspräsidiums … (Zentrale Bußgeldstelle) vom 10. Februar 2021 erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass die Halterdaten nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen.
Der Antragsgegner sprach gegenüber der Antragstellerin am 20. Februar 2021 unter der Adresse „…“ eine formlose sogenannte „Halteraufforderung“ gemäß § 13 Abs. 1 FZV aus. Die derzeit eingetragenen Halterdaten für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … würden auf die Adresse „…“ lauten und es sei bekannt geworden, dass sich „Ihr Name/Ihre Anschrift“ geändert habe. Sie werde gebeten, die Fahrzeugpapiere spätestens innerhalb von zwei Wochen zur Berichtigung vorzulegen. Diese Aufforderung entspreche einer Anhörung im Sinne des Art. 28 BayVwVfG.
Mit Bescheid vom 27. März 2021, zugestellt am 30. März 2021, wurde die Antragstellerin als Halterin aufgefordert, innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Zulassungsstelle die Änderung der Halterdaten vorzunehmen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen (Ziffer 1). Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 1 werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR fällig (Ziffer 2). Die Kosten des Bescheids trage der Fahrzeughalter. Es werde eine Gebühr von 50,00 EUR erhoben, die Auslagen betrügen 4,11 EUR (Ziffer 3). Es lag eine Kostenrechnung Nr. … über 54,11 EUR bei.
Unter dem 6. April 2021 teilte die Verkehrspolizeiinspektion … dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin seit 1. August 2019 nicht mehr unter der Adresse wohnhaft sei, auf die der Pkw mit o.g. Kennzeichen zugelassen ist. Sie wohne seit 1. Juni 2020 unter der Adresse in … Am 27. April 2021, zugestellt am 28. April 2021, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 27. März 2021, mit dem sie aufgefordert worden sei, das Fahrzeug „auf ihre aktuelle Anschrift/ ihren geänderten Namen“ umzuschreiben, fällig geworden sei. Sie werde hiermit nochmals aufgefordert, das Fahrzeug auf ihre aktuelle Anschrift bzw. ihren geänderten Namen umzuschreiben oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, um weitere Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Es lag eine Kostenrechnung Nr. … über 200,00 EUR bei.
Der Antragsgegner erließ am 17. Mai 2021, zugestellt am 19. Mai 2021, zur Durchsetzung des Bescheids vom 27. März 2021 einen Bescheid, in dem der Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht wurde (Ziffer 1). Wenn sie dieser Aufforderung nicht bis spätestens acht Tage nach Zustellung dieses Bescheids Folge leiste, werde das angedrohte Zwangsgeld zur Zahlung fällig (Ziffer 2). Sie habe als Fahrzeughalterin die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,11 EUR festgesetzt würden (Ziffer 3). Es lag eine Kostenrechnung Nr. … über 54,11 EUR bei.
Am 22. Juni 2021, zugestellt am 23. Juni 2021, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 27. März 2021, mit dem sie aufgefordert worden sei, das Fahrzeug „auf ihre aktuelle Anschrift/ ihren geänderten Namen“ umzuschreiben, fällig geworden sei. Sie werde hiermit nochmals aufgefordert, das Fahrzeug auf ihre aktuelle Anschrift bzw. ihren geänderten Namen umzuschreiben oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, um weitere Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Es lag eine Kostenrechnung Nr. … über 500,00 EUR bei.
Der Antragsgegner erließ am 24. August 2021, zugestellt am 25. August 2021, einen Bescheid, wonach bei Nichterfüllung der in Nr. 1 (Anm.: des Bescheids) des Antragsgegners vom 27. März 2021 auferlegten Pflicht bis 27. September 2021, die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung der Halterdaten vorzulegen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ggf. unter Hinzuziehung der Polizei angeordnet werde. Die Ersatzvornahme werde hiermit angedroht (Ziffer 1). Der Kostenbetrag werde vorläufig auf 150,00 EUR veranschlagt (Ziffer 2). Sie habe als Fahrzeughalterin die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,11 EUR festgesetzt würden (Ziffer 3). Es lag eine Kostenrechnung Nr. … über 54,11 EUR bei.
Ein weiteres Zwangsgeld lasse keinen Erfolg erwarten. In einem solchen Fall sei nach Art. 32 Satz 2 VwZVG die Ersatzvornahme zulässig. Die neue Androhung eines Zwangsmittels sei nach Art. 37 Abs. 6 Satz 2 VwZVG zulässig, weil die vorausgegangene Zwangsmittelandrohung erfolglos geblieben sei.
Mit am 24. September 2021 eingegangenen Schreiben erhob die Antragstellerin Klage und beantragte die Aufhebung sämtlicher angedrohter Maßnahmen (Androhung der Ersatzvornahme) sowie den dazugehörigen Kostenbescheid bzw. die angegebenen Verfahrenskosten sowie die Aufhebung der oben angeführten Kostenrechnungen (Nr. …, Nr. …, Nr. …, Nr. …*) und stellte zugleich „Eilantrag nach § 123 VwGO in Vermerk § 123 ZPO zusätzlich Antrag auf sofortige Einstweilige Anordnung gemäß (VwGO § 80) und Mitteilung zur sofortigen Unterlassung sämtlicher angedrohten Maßnahmen, Antrag auf Prozesskostenhilfe § 114 ZPO“.
Nach Anzeige ihres Bevollmächtigten ließ sie beantragen,
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
2. Die Bescheide vom 20.02.2021 (Halteraufforderung), 27.03.2021, 27.04.2021, 17.05.2021, 22.06.2021 und 24.08.2021 werden aufgehoben soweit keine Abhilfe erfolgt ist.
3. Das Verfahren wird zur erneuten Bearbeitung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts an die Ausgangsbehörde zurückverwiesen.
Zur Begründung lässt die Antragstellerin ausführen, dass sie in der Vergangenheit mit zahlreichen Rechtsstreitigkeiten befasst gewesen sei, sodass sie infolge Überlastung und aus gesundheitlichen Gründen in entschuldbarer Weise nicht in der Lage gewesen sei, den gegenständlichen Vorgang zu bearbeiten und etwaigen ihr obliegenden Verpflichtungen nachzukommen. Es werden verschiedene Verfahren und ein Krankenhausaufenthalt exemplarisch aufgezählt, unter anderem eine noch andauernde Auseinandersetzung mit ihrem jetzigen Vermieter, welche sie zur Durchführung eines Umzugs in das vordere Haus unter derselben Adresse gezwungen hätten. Sie leide unter dem chronischen Fatigue Syndrom, an Leistungsverlust, habe keinen Magen, sei auf Infusionen angewiesen und sei in Dauerbehandlung bei einer Onkologin, weshalb sie körperlich stark reduziert sei. Sie habe etwaige Pflichten nach der FZV allenfalls in entschuldbarer Weise infolge Überlastung verletzt, sodass die Sanktionen mangels Verschuldens aufzuheben seien. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Halteraufforderung vom 20. Februar 2021 habe sie sich im Krankenhaus befunden (bis 1. März 2021). Es sei nicht angeführt, wer die Ausgangsbehörde über die Änderung des Namens/ der Anschrift informiert habe, was offenbart werden müsse. Es fehle eine Rechtsbehelfsbelehrungund Unterschrift. Der Bescheid sei unbestimmt, weil nicht ersichtlich sei, ob er auf Grundlage einer Änderung des Namens oder der Anschrift basiere. Die Antragstellerin habe aufgrund der Corona-Pandemie und den daraus folgenden Schließungen keine Gänge zu Behörden und Ämtern durchführen können. Es seien ihr Pflichten auferlegt worden, die sie gar nicht erfüllen könne. Einen berichtigten Personalausweis des Halters könne sie nicht vorlegen, da sie keinen Personalausweis besitze. Ihre Meldeangaben im kroatischen Reisepass könne sie nicht berichtigen lassen, da sie die kroatische Staatsangehörigkeit innehabe und demzufolge keine inländische Adresse eingetragen sei. Die Änderung einer nicht eingetragenen inländischen Adresse sei daher nicht möglich.
Der Bescheid vom 27. März 2021 sei rechtswidrig, weil er die gesetzlichen Bestimmungen nicht zutreffend zitiere, was ein Verstoß gegen das Zitiergebot sei. Er sei unbestimmt, weil es in das Ermessen des Adressaten gestellt sei, welche von zwei völlig unterschiedlichen Verhaltensanforderungen erfüllt werde. Für die Nichterfüllung zweier völlig unterschiedlicher alternativ zu erfüllender Verhaltensanforderungen könne kein einheitliches Zwangsgeld auferlegt werden.
Die Bescheide vom 27. April 2021 und vom 22. Juni 2021 würden der Antragstellerin vorwerfen, sie hätte das Fahrzeug nicht auf ihren geänderten Namen umgeschrieben, obwohl sie ihren Namen nicht geändert habe. Auch sei nicht angegeben, seit wann das Zwangsgeld fällig sei, gegen das Zitiergebot werde verstoßen und die Unterschrift fehle.
Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes über 500,00 EUR im Bescheid vom 17. Mai 2021 sei unverhältnismäßig und beruhe auf einem rechtswidrigen Bescheid. Die Unterschrift fehle.
Der Bescheid vom 24. August 2021 sei unbestimmt, weil es in das Ermessen des Adressaten gestellt sei, welche von zwei völlig unterschiedlichen Verhaltensanforderungen erfüllt werde. Die Ersatzvornahme beziehe sich dagegen nur auf die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, nicht die Berichtigung der Halterdaten. Auf der einen Seite soll der Adressat ein Wahlrecht haben, andererseits soll aber nur die Nichterfüllung einer von zwei wahlweisen Verpflichtungen sanktioniert werden, was gegen das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Letzteres auch deshalb, weil die Antragstellerin ab 15. Oktober 2021 einen neuen Hauptwohnsitz in … habe und es unzumutbar erscheine, angesichts eines neuerlich bevorstehenden und erkennbaren Wohnsitzwechsels die Halterdaten zweimal hintereinander in kurzer Abfolge berichtigen zu lassen.
Hilfsweise werde der Antrag auch auf § 123 Abs. 5 VwGO gestützt.
Der Antragsgegner beantragt,
1. den Antrag, die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, abzulehnen.
2. den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Der Antrag sei unzulässig, da die aufschiebende Wirkung in den gegenständlichen Entscheidungen weder kraft Gesetzes entfalle noch die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Ein (Eil-)Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zudem stehe dem Antrag gegen die Bescheide vom 27. März 2021 und 17. Mai 2021 die Bestandskraft entgegen. Der Antrag gegen die formlosen Schreiben vom 20. Februar 2021, 27. April, 22. Juni 2021 sei mangels Verwaltungsakteigenschaft unzulässig.
Die Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 24. August 2021 beruhe auf § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV. Der angekündigte Umzug vom 15. Oktober 2021 entbinde die Antragstellerin nicht – erst recht nicht rückwirkend – von ihrer Mitteilungspflicht, zumal sie die letzte bekannte Adresse bereits am 1. August 2019 verlassen habe und seit 1. Juni 2020 ihre bisherige Wohnung bewohne. Eine Unzumutbarkeit wegen mehrerer Wohnungswechsel in kurzer Abfolge liege nicht vor. Die Lebensumstände würden auch bei Wahrunterstellung nicht zu einer Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 FZV führen.
Unterschrift und Namenswiedergabe könnten gemäß Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG unterbleiben, da der Bescheid mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen worden sei.
Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO scheitere an der Subsidiarität nach § 123 Abs. 5 VwGO.
In einem Telefonat am 18. Oktober 2021 bestätigte der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf Nachfrage, dass die Antragstellerin auch für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe beantrage und er sie an das Ausfüllen der Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse erinnere. Das Gericht wies den Bevollmächtigten unter dem 20. Oktober 2021 per Fax darauf hin, dass die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlen würden und setzte Frist bis 24. Oktober 2021.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin replizierte unter dem 24. Oktober 2021, dass der Bescheid vom 27. März 2021 nicht rechtskräftig sei, da er inhaltsgleich erneut unter dem 24. August 2021 erlassen worden sei und gegen diesen rechtzeitig Klage erhoben worden sei. Dies wirke zurück bis zum Ausgangsbescheid. Folgerichtig könne auch der Bescheid vom 17. Mai 2021 noch nicht rechtskräftig sein. Die Antragstellerin beantrage ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners, da sie nur EU-Rente in Höhe eines näher bezifferten Betrags unterhalb der Pfändungsfreigrenze beziehe.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Die Anträge haben nur teilweise Erfolg.
1. Sie können im wohlverstandenen Sinne als Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt werden, auch wenn die Antragstellerin beantragen ließ die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und nur hilfsweise sei der Antrag auf „§ 123 Abs. 5 VwGO“ gestützt, §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO. Das Konkurrenzverhältnis zwischen diesen Anträgen wird im Ausgangspunkt durch § 123 Abs. 5 VwGO bestimmt. Hiernach finden die Vorschriften über den Erlass der einstweiligen Anordnung – subsidiär – nur dann Anwendung, wenn vorläufiger Rechtsschutz nicht nach §§ 80, 80a VwGO erreicht werden kann.
Soweit es die angegriffenen Maßnahmen mit Ausnahme der Ersatzvornahmeandrohung in Ziffer 1 des Bescheids vom 24. August 2021 betrifft, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft.
Ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur zulässig, wenn er sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts wendet (NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 124).
a. Die Halteraufforderung vom 20. Februar 2021 erfüllt schon nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Verwaltungsakte entfalten nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Regelungswirkung. Ausweislich des Schreibens vom 20. Februar 2021 wird die Antragstellerin lediglich gebeten, die Fahrzeugpapiere spätestens innerhalb von zwei Wochen zur Berichtigung vorzulegen. Außerdem soll diese Aufforderung einer Anhörung im Sinne des Art. 28 BayVwVfG entsprechen. Sie stellt auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach keinen Verwaltungsakt dar. Es wurde kein Bescheid erlassen und es fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO kann indes zulässigerweise ein Antrag auf vorläufige Feststellung (mit einem bestimmten Inhalt) gestellt werden (Schoch/Schneider/Schoch, 40. EL Februar 2021, VwGO § 123 Rn. 35), beispielsweise, dass sich aus dem Schreiben kein (pflichtenbegründendes) Rechtsverhältnis ergibt.
b. Hinsichtlich des Bescheids vom 24. August 2021 wurde, selbst wenn – wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint – in Ziffer 1 ein sogenannter Zweitbescheid liegen sollte, diesbezüglich sofortige Vollziehbarkeit nicht ausgesprochen. Die erhobene Klage hätte aufschiebende Wirkung und für einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz bliebe kein Raum. Dies gilt gleichermaßen für die Ziffern 2 und 3 des Bescheids. Zulässig ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage daher lediglich gegen die Ersatzvornahmeandrohung in Ziffer 1 des Bescheids. Gemäß Art. 21a VwZVG haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden.
c. Die Schreiben des Antragsgegners vom 27. April 2021 und 22. Juni 2021 (Fälligkeitsmitteilung hinsichtlich der Zwangsgelder) sind keine Verwaltungsakte. In der Hauptsache ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Im einstweiligen Rechtschutzverfahren ist daher der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig (VG München, B.v. 30.3.2021 – 11 S 21.633 – BeckRS 2021, 16378 Rn. 24). Es ist insoweit die vorläufige Außervollzugsetzung der Beitreibung der mit diesen Schreiben in Höhe von insgesamt 700,00 EUR fällig gestellten Zwangsgelder bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beantragen.
Die Schreiben enthalten auch insoweit keine Verwaltungsakte, als die Antragstellerin damit nochmals aufgefordert wurde, das Fahrzeug auf ihre aktuelle Anschrift bzw. ihren geänderten Namen umzuschreiben oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, um weitere Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine behördliche Erklärung, die sich in der Wiederholung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts ohne neuen Regelungsgehalt bzw. in einem Hinweis auf einen solchen erschöpft, sog. „wiederholende Verfügung” (BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 52. Ed. 1.7.2021, VwVfG § 35 Rn. 188). Die Abgrenzung vom Zweitbescheid hängt vom objektiven Erklärungswert des jeweiligen Bescheids ab (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 35 Rn. 97). Vorliegend sind die Schreiben weder – wie die anderen vorliegend angegriffenen Verwaltungsakte – als Bescheide bezeichnet, noch enthalten sie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der objektive Erklärungswert spricht eindeutig für einen bloßen Hinweis auf die weiterhin bestehende Verpflichtung.
d. Gegen die Bescheide vom 27. März 2021 und 17. Mai 2021 ist in der Hauptsache grundsätzlich die Anfechtungsklage statthaft, für die weitere Zwangsgeldandrohung vom 17. Mai 2021 ergibt sich dies aus Art. 38 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Ein daher grundsätzlich statthafter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann längstens bis zur Bestandskraft des zugrundeliegenden Verwaltungsakts oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gestellt werden (NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 129). Ihm fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig ist. Bei den gegen die Bescheide vom 27. März 2021 und 17. Mai 2021 gerichteten Klagen ist die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO verstrichen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid vom 27. März 2021 am 30. März 2021 unter der zu diesem Zeitpunkt zutreffenden Adresse (die die Antragstellerin auch gegenüber dem Gericht angegeben hat) zugestellt. Die Frist lief damit am 30. April 2021 ab, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.
Der Bescheid vom 17. Mai 2021 wurde am 19. Mai 2021 zugestellt. Die Frist lief damit am 21. Juni 2021 ab, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die Bescheide sind mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungversehen.
Die Bestandskraft dieser Bescheide wird auch nicht dadurch berührt, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, der Bescheid vom 27. März 2021 sei im Bescheid vom 24. August 2021 inhaltsgleich erneut erlassen worden. Wie oben ausgeführt, ist zwischen wiederholenden Verfügungen und Zweitbescheiden zu unterscheiden. In Ziffer 1 des Bescheids vom 24. August 2021 heißt es ausdrücklich, dass für den Fall, dass die in Ziffer 1 des Bescheids vom 27. März 2021 auferlegte Pflicht nicht erfüllt werde, die zwangsweise Außerbetriebsetzung erfolge. Unter Bezugnahme auf die bereits auferlegte Pflicht wurde keine neue Verpflichtung ausgesprochen. Der Antragsgegner hat auch keine neue Sachprüfung vorgenommen. Dies zeigt auch die Begründung des Bescheids, die lediglich Ausführungen zur Androhung eines weiteren Zwangsmittels, nicht aber zu der unterlassenen Verpflichtung als solche enthält. Im Zusatz findet sich außerdem die Erläuterung, dass die Androhung hier isoliert (und nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt, der bereits erlassen wurde) erfolge und welche Folgen sich dadurch ergeben. Es handelt sich nach dem objektiven Erklärungswert lediglich um eine wiederholende Verfügung.
Nachdem die Antragstellerin die Nichtigkeit des Bescheids rügt, entspricht es ihrem Begehren (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) in der Hauptsache von einer nicht fristgebundenen Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) auszugehen. Da es sich um einen anderen Rechtsbehelf als Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache handelt, ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
2. Die Anträge, die wohlverstanden als Anträge nach § 123 VwGO ausgelegt wurden, sind unbegründet (dazu a.), der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO indessen begründet (dazu b.).
a. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Außerdem kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen.
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, i.S.d. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
aa. Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Halteraufforderung vom 20. Februar 2021 einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie muss glaubhaft machen, dass die gerichtliche Eilentscheidung dringlich ist, weil das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit nicht hinnehmbaren Nachteilen verbunden wäre. Nachdem am 20. Februar 2021 lediglich eine Bitte ohne Rechtsfolgendrohung an sie herangetragen wurde, ist nicht ersichtlich weshalb sie der vorläufigen Feststellung, dass sie aufgrund der Aufforderung zur Berichtigung ihrer Halterdaten in den Fahrzeugpapieren nicht verpflichtet ist, im Eilrechtsschutz bedarf, zumal die nachfolgenden – vorliegend ebenfalls angegriffenen – behördlichen Maßnahmen die Halteraufforderung überholen.
Die Einwendungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin gehen somit ins Leere.
bb. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache die Nichtigkeit des Bescheids vom 27. März 2021 festzustellen sein wird. Die vorgebrachten Einwendungen gegen den Bescheid greifen nicht durch.
Ein Fall des Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG, sog. absolute Nichtigkeitsgründe, liegt nicht vor, insbesondere nicht Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG.
Die Antragstellerin lässt vortragen, dass von ihr nicht erfüllbare Pflichten verlangt worden seien. Tatsächlich aber verpflichtet sie der Bescheid vom 27. März 2021 lediglich dazu, bei der Zulassungsstelle die Änderung der Halterdaten vorzunehmen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen (unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein und der Kennzeichentafeln). Auf die Aufzählung in der Halteraufforderung vom 20. Februar 2021, die – je nachdem – bei Namens- oder Adressänderung greift (aber ersichtlich nicht zur Vorlage von allen Dokumenten zugleich verpflichtet), wird nicht eingegangen. „Wie“ die Änderung der Halterdaten vorzunehmen ist, wird nicht von der Regelungswirkung des Bescheids umfasst. Im Übrigen kann die Antragstellerin die Zulassungsbescheinigung Teil I, ebenso wie ein Ausweisdokument und zumindest eine Meldebestätigung ohne Weiteres vorlegen. Der nachträglich vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, sie habe ihre Pflichten unverschuldet vernachlässigt, würde – selbst bei Wahrunterstellung – ebenfalls keinen schwerwiegenden und offenkundigen Fehler begründen, der zur Nichtigkeit des Bescheids führen würde.
Soweit gerügt wird, dass der Bescheid unbestimmt sei, da es in das Ermessen des Adressaten gestellt werde, welche von zwei völlig unterschiedlichen Verhaltensanforderungen er erfüllen solle, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 FZV sind der Zulassungsbehörde Änderungen von Angaben zum Halter zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV kann die Zulassungsbehörde, sofern die nach Satz 3 der Vorschrift Verpflichteten – hier die Antragstellerin als Fahrzeughalterin – ihrer Mitteilungspflicht nach Satz 1 oder 2 der Vorschrift nicht nachkommen, für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Es stellt insoweit ein – nicht notwendigerweise erforderliches aber doch – milderes Mittel dar, der Antragstellerin zu ermöglichen, ihren Pflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV noch vor Erlass einer Ordnungsverfügung nachzukommen (VG München, U.v. 12.7.2017 – 23 K 16.3737 – BeckRS 2017, 137417 Rn. 4; VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 – 6 K 5412/15 – BeckRS 2016, 43068).
Die Antragstellerin beruft sich ferner erfolglos darauf, dass die Abkürzung „i.A.“ vor der Unterschrift auf der Kostenrechnung bei Verwaltungsakten rechtswidrig sei und darauf, dass die FZV (und die StVZO, auf der sie beruhe) gegen das Zitiergebot verstoßen würden (Art. 80 GG). Gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nur ein besonders schwerer Form- oder Inhaltsfehler, der mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist und für einen urteilsfähigen Bürger offensichtlich sein muss, führt zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (BVerwG, U.v. 7.10.1964 – VI C 59.63 – BeckRS 1964, 30423990).
Gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Der Behördenleiter unterzeichnet üblicherweise ohne Namenszusatz, sein Vertreter mit dem Zusatz i. V./in Vertretung, Beauftragte mit dem Zusatz i. A./im Auftrag (Schoch/Schneider VwVfG/Schröder, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 37 Rn. 84). Es bestehen an dem Zusatz auf der Kostenrechnung daher keine – insbesondere keine die Nichtigkeit begründenden – Bedenken. Fehlen Unterschrift oder Namenswiedergabe auf dem Schriftstück, das dem Betroffenen bekannt gegeben wird, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, jedoch – wie sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG ergibt – nicht schon deshalb nichtig (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 106).
In der Eingangsformel der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) heißt es unter anderem: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d, f, j bis l, p und s bis v, Nummer 7 und Nummer 12 Buchstabe b und des § 47 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und p durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und § 47 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s StVG lautete in diesem Gültigkeitszeitraum: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen von der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge, insbesondere über die Verantwortung und die Pflichten und Rechte des Halters im Rahmen der Zulassung und des Betriebs der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge sowie des Halters nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge. § 6 Abs. 1 StVG enthält damit die Ermächtigung für die FZV (vorwiegend in Nr. 2), nicht die StVZO und der Verweis auf diese Ermächtigung ist in der Eingangsformel enthalten, sodass das nicht substantiierte Argument der Antragstellerin ins Leere geht. Auch ihr Bevollmächtigter beschränkt sich darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht zutreffend zitiert würden.
Ob die einheitliche Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass weder die Daten geändert noch das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werde, rechtswidrig ist, kann dahinstehen. Zwar ist die Androhung eines einheitlichen Zwangsmittels rechtswidrig, wenn der Adressat der Grundverfügung dadurch zur Erfüllung mehrerer verschiedenartiger Gebote angehalten werden soll, ohne dass der Verfügung zu entnehmen ist, welche Folge sich aus der Nichterfüllung eines einzelnen Gebotes ergibt (VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 – 6 K 5412/15, BeckRS 2016, 43068). Vorliegend enthält Ziffer 1 des Bescheids vom 27. März 2021 alternativ zu erfüllende Handlungspflichten. Lediglich bei der Außerbetriebsetzung wird die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichentafeln verlangt). Es würde sich aber jedenfalls nicht um einen offenkundigen Fehler handeln.
Ein – indessen nicht vorgebrachter – Fehler des Bescheids vom 27. März 2021 ist darin zu erkennen, dass in Ziffer 2 ein Zwangsgeld für den Fall angedroht wurde, dass die in Ziffer 1 auferlegte Pflicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung dieses Bescheids nicht befolgt werde. Gemäß Art. 19 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Hinsichtlich Ziffer 1 lag keine dieser Voraussetzungen im Zeitpunkt des Beginns der Frist und auch nicht bei deren Ablauf vor. Welche Folgen sich daraus ergeben ist umstritten (zum Streitstand Weber, Die Gegenstandslosigkeit der Zwangsmittelandrohung – ein Mysterium? – NVwZ 2020, S. 1313 ff.). Ob die Androhung gegenstandslos oder rechtswidrig ist, kann dahinstehen. Die Androhung würde jedenfalls nicht nichtig. Für eine Nichtigkeit muss der Fehler als solcher und sein besonders schweres Gewicht offensichtlich sein. Es ist nicht das Erkenntnisvermögen des jeweils Betroffenen entscheidend, aber auch nicht das einer juristisch geschulten Person. Dem entspricht es, wenn auf den urteilsfähigen, unvoreingenommenen Bürger, den aufmerksamen und verständigen Staatsbürger als Durchschnittsbetrachter, der mit den in Betracht kommenden Umständen vertraut ist, abgestellt wird (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 123, 126). Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, B.v. 11.5.2000 – 11 B 26/00 – NVwZ 2000, 1039). Dass dies bei der Frage der Fall sein soll, ob die sofortige Vollziehbarkeit als bloßer Annex zur Grundverfügung angeordnet wurde bzw. ob bislang keine Bestandskraft eingetreten ist, kann die Kammer nicht erkennen.
Gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 3 des Bescheids wurden keine die Nichtigkeit begründenden Einwendungen erhoben und sind auch nicht ersichtlich.
cc. Die Antragstellerin konnte einen Anordnungsgrund für ihren Antrag, dass von der Beitreibung des Zwangsgelds aus dem Bescheid vom 27. März 2021 vorläufig abgesehen wird, nicht glaubhaft machen (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Umstand allein, dass mit einer zwangsweisen Beitreibung eines fällig gestellten Zwangsgeldes zu rechnen ist, begründet nicht per se schon eine Eilbedürftigkeit und Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (VG München, B.v. 3.3.2005 – M 8 E 05.312 – juris Rn. 21).
Zwar lagen im Zeitpunkt des Beginns der Frist und auch bei deren Ablauf acht Tage nach Zustellung, die der Antragstellerin zur Erfüllung der Pflicht zur Änderung der Halterdaten bzw. alternativ zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gesetzt wurde, die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor (s.o., dazu auch BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – NVwZ-RR 2002, 608; VG München, B.v. 10.12.2003 – M 8 S 03.5216 – BeckRS 2003, 28903 Rn. 30).
Aber die gerichtliche Eilentscheidung ist jedenfalls nicht dringlich, weil das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin nicht mit nicht hinnehmbaren Nachteilen verbunden wäre. Dabei kann es sich auch um drohende Nachteile wirtschaftlicher Art handeln. Sie müssen aber, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, zumindest zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (BayVGH, B.v. 8.11.2001 – 2 CE 01.2339 – BeckRS 2001, 28562; VG München, B.v. 10.12.2003 – M 8 S 03.5216 – BeckRS 2003, 28903 Rn. 29). Für eine Dringlichkeit in diesem Sinne reicht die Beitreibung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,00 Euro nicht aus. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich, dass eine Beitreibung des Zwangsgeldes bei der Antragstellerin zu einer ernsthaften wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen würde, die auch im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr reparabel wäre, zumal sie trotz Fristsetzung die Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat. Im Übrigen würde die Mittellosigkeit der Antragstellerin bei Wahrunterstellung dazu führen, dass die Beitreibung erfolglos bleiben wird. Sofern sie im Hauptsacheverfahren obsiegt, würde sie ein zu Unrecht vereinnahmtes Zwangsgeld zurückerhalten. Ohne konkrete nachprüfbare Angaben über die gesamten Vermögensverhältnisse der Antragstellerin ist eine Existenzgefährdung nicht ausreichend glaubhaft gemacht (VG Augsburg, B.v. 2.7.2008 – Au 5 E 08.670 – BeckRS 2008, 44519; B.v. 14.8.2007 – Au 5 S 07.824 – BeckRS 2007, 37680; VG München, B.v. 30.3.2021 – 11 E 20.5599 – BeckRS 2021, 16381 Rn. 31).
dd. Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache die Nichtigkeit des Bescheids vom 17. Mai 2021 festzustellen sein wird. Die vorgebrachten Einwendungen gegen den Bescheid greifen nicht durch.
Ohne dass es auf die Frage der gewählten Form ankommt, ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, jedoch – wie sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG ergibt – nicht schon nichtig, wenn Unterschrift oder Namenswiedergabe auf dem Schriftstück, das dem Betroffenen bekannt gegeben wird, fehlt (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 106). Hinsichtlich des Zusatzes i. A./im Auftrag wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Fragen der Antragstellerin auf der Postzustellungsurkunde stellen die Wirksamkeit des Bescheids nicht infrage, zumal sie selbst nicht in Abrede stellt ihn erhalten zu haben.
Die Androhung beruht auf einem wirksamen Bescheid (s.o.), weswegen es auf die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin behauptete Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids nicht ankommt.
Ob die weitere einheitliche Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass weder die Daten geändert noch das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werde (Ziffer 1 des Bescheids vom 27. März 2021), rechtswidrig ist, kann dahinstehen. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter bb. verwiesen.
Selbst wenn die erste Zwangsgeldandrohung am 27. März 2021 rechtswidrig, gegenstandslos oder nichtig wäre (zum Streitstand Weber, Die Gegenstandslosigkeit der Zwangsmittelandrohung – ein Mysterium? – NVwZ 2020, S. 1313 ff.), würde dies im Rahmen der weiteren Zwangsgeldandrohung keinen bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler darstellen, der gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG zur Nichtigkeit führt.
Gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 3 wurden keine die Nichtigkeit begründenden Einwendungen erhoben und sind auch nicht ersichtlich.
ee. Die Antragstellerin konnte einen Anordnungsanspruch und -grund für ihren Antrag, dass von der Beitreibung des Zwangsgelds aus dem Bescheid vom 17. Mai 2021 (Fälligkeitsmitteilung vom 22. Juni 2021) vorläufig abgesehen wird, nicht glaubhaft machen (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Hinsichtlich des fehlenden Anspruchsgrundes wird auf die Ausführungen unter cc. verwiesen, da dies auch bei einem Zwangsgeld über 500,00 Euro Geltung beansprucht.
Insbesondere lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 17. Mai 2021, des Beginns und Ablaufs der Frist zur Erfüllung der Verpflichtung (nach Zustellung am 20. Mai 2021) die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, soweit dies überhaupt Voraussetzung für das Fälligwerden ist (so wohl BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – NVwZ-RR 2002, 608, VG München, B.v. 10.12.2003 – M 8 S 03.5216 – BeckRS 2003, 28903 Rn. 30; s.o.).
Hinsichtlich des Zusatzes i. A./im Auftrag wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausführt, es würde der Antragstellerin vorgeworfen, dass sie das Fahrzeug nicht auf ihren geänderten Namen umgeschrieben habe, obwohl sich dieser nicht geändert habe, führt dies nicht dazu, dass das Zwangsgeld nicht fällig würde. Im Übrigen ist auch erkennbar, dass der Adressat des Bescheids diejenige Berichtigung vorzunehmen hat, die auf ihn zutrifft (vgl. ebenso VG München, B.v. 26.4.2013 – M 23 S 13.1345 – BeckRS 2013, 55797; nachfolgend BayVGH, B.v. 2.7.2013 – 11 CS 13.1095 – BeckRS 2013, 53432 Rn. 8).
Die Angabe des Fälligkeitszeitpunkts hält das Gericht für entbehrlich, da sie kraft Gesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen eintritt. Der Verstoß gegen das Zitiergebot wird nicht substantiiert.
b. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24. August 2021 ist, soweit er sich zulässig gegen die Ersatzvornahmeandrohung in Ziffer 1 richtet, begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.
Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die vorliegende Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung Erfolg.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Ersatzvornahme der in Ziffer 1 des Bescheids vom 27. März 2021 auferlegten alternativen Handlungspflicht das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen angedroht. Nach Art. 32 VwZVG kann die Behörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen, wenn die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird.
Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Abs. 2 FZV bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, und bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I, zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV.
Vorliegend hat der Antragsgegner die Antragstellerin hierzu verpflichtet.
Nach der Legaldefinition ist eine Handlung vertretbar, wenn deren Vornahme auch durch einen anderen möglich ist. Die Unvertretbarkeit einer Handlungspflicht bedeutet, dass sie nur von dem Pflichtigen selbst erfüllt werden kann. Dies ist beispielsweise bei dem persönlichen Erscheinen und der Herausgabe einer bestimmten Sache, die sich im Besitz des Pflichtigen befindet, der Fall (HK-VerwR/Hanno-Dirk Lemke, 5. Aufl. 2021, VwVG § 10 Rn. 1 f.). Die aus der Anordnung folgende Pflicht zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen, die sich im Besitz der Antragstellerin befinden, kann nur sie erfüllen (vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – BeckRS 2005, 29071). Insofern wäre unmittelbarer Zwang das richtige Zwangsmittel (vgl. VG München, U.v. 17.2.2009 – 23 K 08.5994 – BeckRS 2011, 47606; VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 – 6 K 5412/15 – BeckRS 2016, 43068; VG Köln, U.v. 21.9.2012 – 18 K 3620/12 – juris Rn. 1, B.v. 7.4.2016 – 18 L 3085/15 – juris Rn. 18; wohl auch MüKoStVR/Koehl, 1. Aufl. 2016, FZV § 25 Rn. 17).
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte versagt werden, nachdem der Antragstellerin bis 24. Oktober 2021 Frist zur Vorlage der Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt wurde und bis zum Entscheidungszeitpunkt diese nicht eingegangen sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.1, 1.5, 1.7.1, 1.7.2, 46.16 (Stilllegung eines Kraftfahrzeugs), des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57). Der Bescheid vom 27. März 2021 entspricht in Ziffer 1 einer Stilllegungsanordnung. Es werden daher 2.500,00 Euro angesetzt. Die Fälligkeitsmitteilungen sind mit der Höhe des Zwangsgelds zu bewerten (200,00 Euro und 500,00 Euro). Die isolierte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (500,00 Euro) wird grundsätzlich hälftig (250,00 Euro) bewertet.
Die isolierte Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 24. August 2021 ist nach dem veranschlagten Betrag (150,00 Euro) zu bewerten. Das Schreiben vom 20. Februar 2021 fällt angesichts der verbundenen Anträge nicht streitwerterhöhend ins Gewicht, da es sich um keinen Antrag mit selbstständiger Bedeutung handelt (Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Im Eilverfahren ist vom Gesamtbetrag die Hälfte anzusetzen.


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