Verwaltungsrecht

Familienasyl nach unanfechtbarer Anerkennung des syrischen Ehegatten

Aktenzeichen  M 4 K 16.32238

Datum:
11.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 26 Abs. 1

 

Leitsatz

Gemäß § 26 Abs. 1 AsylG wird der Ehegatte oder Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte oder Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder seinen Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht widerrufen oder zurückzunehmen ist. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheids vom 10. August 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.
Die zulässige Klage ist begründet.
Gemäß § 26 Abs. 1 AsylG wird der Ehegatte oder Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte oder Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder seinen Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG sind die Absätze 1 bis 4 auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden; nach Satz 2 tritt an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Anerkennung des Ehegatten der Klägerin als Flüchtling ist unanfechtbar. Die Ehe hat schon in Syrien, dem Heimatland des Ehemanns der Klägerin, bestanden. Die Klägerin reiste noch vor Flüchtlingsanerkennung ihres Ehemannes ein. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht widerrufen oder zurückzunehmen. Daher war auch der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.


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