Verwaltungsrecht

Fehlende Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Zulassungsantrag

Aktenzeichen  15 ZB 19.30175

Datum:
16.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1024
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Einer Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sich die Begründung des Zulassungsantrags in Angriffen gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung erschöpft, ohne damit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 K 16.32486 2018-07-18 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger – ein Staatsangehöriger des Kosovo – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2018, mit dem seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sein Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 18. Juli 2018 stellte das Verwaltungsgericht München das vom Kläger durch Klageerhebung initiierte gerichtliche Verfahren wegen teilweiser Klagerücknahme teilweise ein und wies die Klage im Übrigen – d.h. hinsichtlich des zuletzt noch gestellten Antrags, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 6. Juli 2018 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen – ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist vom Kläger nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. In der Sache rügt der Kläger mit den von ihm gestellten Fragen (vgl. im Folgenden) und den hierzu vorgebrachten weiteren Ausführungen die schlichte Fehlerhaftigkeit des Urteils, was für die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht genügt (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.). In der Sache wendet er sich mit seiner erneuten Sachverhaltsdarstellung zu der behaupteten drohenden Blutrache gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen.
Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage,
„ob bei einem Polizeisystem mit vorhandenen Mängeln eine staatliche Schutzmöglichkeit bei Blutrache möglich ist und uneingeschränkt gewährleistet werden kann“,
ist von vornherein nicht entscheidungserheblich, weil nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 18. Juli 2018 das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers u.a. aufgrund von Widersprüchen zwischen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und seinem Vortrag gegenüber dem Bundesamt insoweit nicht als glaubhaft angesehen hat (vgl. Seite 7 des Original-Urteils).
Die weitere im Zulassungsantrag gestellte Frage,
„welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit davon ausgegangen wird, dass schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen nichtstaatlicher Dritter zu befürchten sind“,
ist in dieser allgemeinen Formulierung von vornherein keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würden (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 26; B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 8 m.w.N.; für eine ähnliche Fragestellung vgl. auch BayVGH, B.v. 23.8.2018 – 15 ZB 18.30366 – juris Rn. 12). Soweit der Kläger in der Antragsbegründung zur Untermauerung und zur Konkretisierung der Frage auf sein Vorbringen zur Blutrache Bezug nimmt, fehlt es zudem aufgrund der vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend angesehenen Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags auch aus diesem Grund an der Entscheidungserheblichkeit (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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