Verwaltungsrecht

Fehlender Nachweis der Brandsicherheit und der Standsicherheit – Aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, da Frist (hier: 3 Monate) wegen Auswirkung auf Berufsausübung zu kurz

Aktenzeichen  M 8 S 19.731

Datum:
25.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9120
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 123
BayBO Art. 62a, Art. 62b, Art. 68 Abs. 5 Nr. 2, Art. 76 S. 2, Art. 77 Abs. 2 S. 1, Art. 78 Abs. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Ein Fall, bei dem auf die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises verzichtet werden soll, liegt insbesondere dann vor, wenn die durch die Nutzungsänderung entstandene Lastenverteilung gegenüber den ursprünglichen Lasten nicht nur unverändert geblieben ist, sondern sich sogar verringert. In einem solchen Fall verändern sich durch die Nutzungsänderung offensichtlich nicht die bautechnischen Anforderungen an die bauliche Anlage, sodass die Pflicht zur Vorlage der Standsicherheitsnachweise nicht gerechtfertigt erscheint. (Rn. 94) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bzw. die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde hat die Funktion der Sicherstellung, dass die erforderlichen Brandschutzanforderungen erfüllt sind. Die bloße Behauptung, es wären entsprechende Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden – noch dazu ohne entsprechenden Nachweis – kann keinen gleichwertigen Ersatz für die Prüfung durch entsprechende Fachleute darstellen. (Rn. 96) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Die Nutzungsuntersagung ist auch angemessen, auch wenn der Antragsteller nicht der Verantwortliche für die kumulativen Verstöße gegen die Nachweispflichten ist. Vor dem Hintergrund der bedrohten Schutzgüter sind diese kumulativen Verstöße – sowohl aus dem Bereich der Standsicherheit als auch dem des Brandschutzes und hierbei sowohl in Bezug auf die bautechnischen Nachweise als auch hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung jener Nachweise – so erheblich, dass bei einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben überwiegt. (Rn. 100) (red. LS Alexander Tauchert)
4 Auch wenn die Behörde bei einer Nutzunngsuntersagung formal kein aktives Handeln, sondern nur ein Unterlassen verlangt, ist zu berücksichtigen, dass dieses Unterlassen in einem erheblichen Maß in die Berufsausübung des Antragstellers eingreift und dieser die Möglichkeit haben muss, aufgrund der Nutzungsuntersagung seine Kanzleiräume zu verlegen und auch seine Mandanten rechtzeitig hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine solche Verlegung mit allen Konsequenzen erscheint in einem Zeitraum von 3 Monaten nach Zustellung des Bescheides praktisch nicht durchführbar. (Rn. 106) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 19.732) gegen den Bescheid vom 10. Januar 2019 wird hinsichtlich Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5000.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung der an ihn vermieteten Einheit im 1. Obergeschoss des Rückgebäudes der …str. 29 als Büro auf dem Grundstück …-str. 29, Fl.Nr. …, Gemarkung … Für das Anwesen …-str. 29 erteilte die Antragsgegnerin am 21. Dezember 2011 eine Baugenehmigung betreffend die Nutzungsänderung des Rückgebäudes und des Vordergebäudes. Die Nutzungsänderung des Rückgebäudes betraf alle Geschosse vom Untergeschoss bis zum Dachgeschoss (Warenlager zu Büros), einen Dachgeschossumbau (Lagerspeicher zu Wohnung mit Zwerchgiebel, Dachterrasse und Gauben), die Erneuerung der Dächer über dem Erdgeschoss in F 90, den Teilabbruch von Nebenräumen im Erdgeschoss-/ Hofbereich. Im Vordergebäude war ein Dachgeschossumbau vorgesehen (2 neue Wohnungen mit Dachterrassen, Gauben und Notleiter) und eine Nutzungsänderung im Kellergeschoss (Keller zu Requisitenlager).
In der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2011 wurde darauf hingewiesen, dass der Brandschutznachweis gemäß dem Bauantrag durch einen beauftragen Prüfsachverständigen geprüft werde. Dementsprechend müssten bis Baubeginn eine Bescheinigung über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises (Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO) und bei Fertigstellung mit der Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (Art. 78 Abs. 2 Nr. 2 BayBO) vorgelegt werden.
Unter dem 17. Februar 2012 – bei der Antragsgegnerin am 21. Februar 2012 eingegangen – legte die damalige Bauherrin die Baubeginnsanzeige für das Vordergebäude vor.
Am 26. Juli 2012 wurde die Bescheinigung „Brandschutz I“ und der Prüfsachbericht des Prüfsachverständigen für das Vordergebäude vorgelegt.
Mit Schreiben vom 7. November 2012 wies die Antragsgegnerin die damalige Bauherrin und Eigentümerin des streitgegenständlichen Anwesens unter anderem auf Folgendes hin: Sollte bereits mit Umbaumaßnahmen beim Rückgebäude begonnen worden sein, seien hierfür die entsprechende Baubeginnsanzeige und die Bescheinigungen „Brandschutz I“ und „Standsicherheit I“ vorzulegen.
Unter dem 13. Februar 2013 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der damaligen Bauherrin und Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks eine Verfügung, wonach für das Rückgebäude a) das gültige Formblatt „Baubeginnsanzeige“ vollständig ausgefüllt und von allen Verantwortlichen unterschrieben vorzulegen ist (Art. 68 Abs. 5 Nr. 3 BayBO),
1b) die Bescheinigung „Standsicherheit I“ (Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises nach Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. Art. 62 Abs. 4 BayBO i.V.m. § 13 PrüfVBau) vorzulegen ist,
1c) die Bescheinigung „Standsicherheit II“ (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBO i.V.m. Art. 77 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 13 Abs. 4 PrüfVBau) vorzulegen ist,
1d) die Bescheinigung „Brandschutz I“ (Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises nach Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BayBO i.V.m. Art. 62 Abs. 4 BayBO i.V.m. § 19 PrüfVBau) und e) die Bescheinigung „Brandschutz II“ (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO i.V.m. Art. 77 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 19 PrüfVBau) vorzulegen ist.
Für den Fall, dass die aufgeführten Mängel nicht spätestens innerhalb von 1 Monat nach Unanfechtbarkeit der Verfügung beseitigt werden, wurden hinsichtlich der Ziffer 1a) ein Zwangsgeld von 50.- €, hinsichtlich Ziffern 1b) und 1d) jeweils 125,- EUR und hinsichtlich der Ziffern 1c) und 1e) jeweils 150,- EUR angedroht.
Die Verfügung vom 13. Februar 2013 wurde der Bauherrin/Eigentümerin am 15. Februar 2013 zugestellt.
Mit Schreiben/Bescheid vom 14. November 2016 erklärte die Antragsgegnerin die in der Verfügung vom 13. Februar 2013 und 18.November 2015 (betraf Verpflichtungen bezüglich des Vordergebäudes) angedrohten Zwangsgelder für fällig.
Weiterhin wurde für den Fall, dass den Verfügungen des Bescheides vom 13. Februar 2013 hinsichtlich Auflage 1a), 1b) und 1d) (Rückgebäude) nicht innerhalb von einer Frist von 2 Monaten nachgekommen werde, ein Zwangsgeld von 65.-€ hinsichtlich Auflage 1a) und je 555,- EUR hinsichtlich Auflage 1b und 1d) angedroht.
Mit Schreiben/Bescheid vom 2. Mai 2017 wurden wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verfügungen vom 13. Februar 2013 und 14. November 2016 hinsichtlich Auflage 1c) und 1e) je 150.-€ für fällig erklärt und für den Fall der Nichterfüllung innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides erneut Zwangsgelder von je 500.-€ hinsichtlich Auflage 1c und 1e) angedroht.
Mit Schreiben/Bescheid vom 26. Oktober 2017 wurden wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verfügungen vom 13. Februar 2013, 18.November 2015 und 14. November 2016 (Vorlage Bescheinigungen Standsicherheit I und Brandschutz I für das Rückgebäude) hinsichtlich Auflage 1a) 70.-€ und hinsichtlich Auflage 1b) und 1d) je 800.-€ für fällig erklärt und für den Fall der Nichterfüllung innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides erneut ein Zwangsgeld von 75.-€ hinsichtlich Auflage 1a) und je 1.100.- EUR hinsichtlich Auflage 1b und 1d) angedroht.
Mit Schreiben/Bescheid vom 29. Dezember 2017 wurden wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verfügungen vom 13. Februar 2013, 2. Mai 2017 und 26. Oktober 2017 (Vorlage Bescheinigungen Standsicherheit II und Brandschutz II für den Teilbereich des Rückgebäudes, für den die Baugenehmigung vom 21.Dezember 2011 eine Nachlegalisierung war) je 850.- € hinsichtlich Auflage 1c) und 1e) für fällig erklärt und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bescheiden innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides erneut ein Zwangsgeld von je 1350.-€ hinsichtlich Auflage 1c) und 1e) angedroht.
Ebenfalls mit Schreiben/Bescheid vom 29. Dezember 2017 wurden wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verfügungen vom 13. Februar 2013, 18. November 2015 und 14. November 2016 (Vorlage Bescheinigungen Standsicherheit I und Brandschutz I für den Teilbereich des Rückgebäudes, für den die Baugenehmigung vom 21.Dezember 2011 eine Nachlegalisierung war) 75.-€ hinsichtlich Auflage 1a) und je 1.100.- € hinsichtlich Auflage 1b) und 1d) für fällig erklärt und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bescheiden innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides erneut Zwangsgelder von 80.-€ hinsichtlich Auflage 1a und von je 1.500.-€ hinsichtlich Auflage 1b) und 1d) angedroht.
Mit Schreiben/Bescheid vom 8. März 2018 wurden wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verfügungen vom 13. Februar 2013, 18. November 2015 und 14. November 2016 (u.a. Vorlage: Bescheinigungen Standsicherheit I und Brandschutz I für das Rückgebäude) hinsichtlich Auflage 1a) 80.-€ und hinsichtlich Auflage 1b) und 1d) je 1.500.-€ für fällig erklärt und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bescheiden innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides erneut ein Zwangsgeld von 85.-€ hinsichtlich Auflage 1a) und je 2.000.- EUR hinsichtlich Auflage 1b und 1d) angedroht.
Mit Schreiben/Bescheid vom 8. März 2018 wurden wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verfügungen vom 13. Februar 2013, 2. Mai 2017 und 26. Oktober 2017 (Vorlage Bescheinigungen Standsicherheit II und Brandschutz II für den Teilbereich des Rückgebäudes, für den die Baugenehmigung vom 21.Dezember 2011 eine Nachlegalisierung war) je 1.350.- € hinsichtlich Auflage 1c) und 1e) für fällig erklärt und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bescheiden innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides erneut ein Zwangsgeld von je 1900.-€ hinsichtlich Auflage 1c) und 1e) angedroht.
Mit Schreiben/Bescheid vom 14. Mai 2018 wurden wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verfügungen vom 13. Februar 2013, 18. November 2015 und 14. November 2016 (u.a. Vorlage: Bescheinigungen Standsicherheit I und Brandschutz I für das Rückgebäude) hinsichtlich Auflage 1a) 85.-€ und hinsichtlich Auflage 1b) und 1d) je 2.000.-€ für fällig erklärt und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bescheiden innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides erneut ein Zwangsgeld von 90.-€ hinsichtlich Auflage 1a) und je 2.550.- EUR hinsichtlich Auflage 1b und 1d) angedroht.
Mit Schreiben/Bescheid vom 14. Mai 2018 wurde wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verfügungen vom 13. Februar 2013, 2. Mai 2017 und 26. Oktober 2017 (Vorlage. Bescheinigungen Standsicherheit II und Brandschutz II für den Teilbereich des Rückgebäudes, für den die Baugenehmigung vom 21.12.2011 eine Nachlegalisierung war) je 1.900.- € hinsichtlich Auflage 1c) und 1e) für fällig erklärt und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bescheiden innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides erneut ein Zwangsgeld von je 2500.-€ hinsichtlich Auflage 1c) und 1e) angedroht.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 wies die Antragsgegnerin die Bauherrin und Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks auf Folgendes hin: Aufgrund des Umstandes, dass eine Auflagenvollstreckung durch mehrere Zwangsgeldbescheide nicht zum Erfolg führe, sollte nach Auffassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit andere Vollstreckungsarten durchgeführt werden. Sofern es sich um die Vorlage von Prüfsachverständigenbescheinigungen handele, sei in der Regel eine Ersatzvornahme nicht möglich, weshalb in solchen Fällen primär die Nutzungsuntersagung des betroffenen Gebäudes in Frage käme. Es müsse daher mit einer Untersagung der Nutzungen der einzelnen Einheiten des Rückgebäudes gerechnet werden.
In diesem Zusammenhang wurde die Bauherrin und Eigentümerin der …-str. 29 aufgefordert, die Namen und Adressen der im Rückgebäude verbliebenen Mieter mitzuteilen, damit auch diese verständigt werden könnten. Soweit in den nächsten 2 Monaten keine Fortschritte bei der Ausstellung der Bescheinigungen „Standsicherheit I und II“ und „Brandschutz I und II“ erkennbar seien, sei beabsichtigt, eine Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzugsanordnung gegen die Bauherrin/Eigentümerin und die Mieter des Rückgebäudes auszusprechen.
Unter dem 19. Juli 2018 erging erneut ein Schreiben/Bescheid an die Bauherrin/Eigentümerin, in dem wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen die Auflagen 1a), 1b) und 1d) in den Verfügungen vom 13. Februar 2013, 18.November 2015, 14. November 2016, 2. Mai 2017, 26. Oktober 2017, 29. Dezember 2017, 8. März 2018 und 14. Mai 2018 (u.a. Vorlage: Bescheinigungen Standsicherheit I und Brandschutz I für das Rückgebäude) hinsichtlich Auflage 1a) 90.-€ und hinsichtlich Auflage 1b) und 1d) je 2.550.-€ für fällig erklärt und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bescheiden innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides erneut Zwangsgelder von 100.-€ hinsichtlich Auflage 1a) und je 3.200.- EUR hinsichtlich Auflage 1b und 1d) angedroht wurden.
Ebenfalls mit Schreiben/Bescheid vom 19. Juli 2018 wurden wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verfügungen vom 13. Februar 2013, 2. Mai 2017 und 26. Oktober 2017, 29. Dezember 2017, 8. März 2018 und 14. Mai 2018 (Vorlage: Bescheinigungen Standsicherheit II und Brandschutz II für den Teilbereich des Rückgebäudes, für den die Baugenehmigung vom 21.Dezember 2011 eine Nachlegalisierung war) je 2.500.- € hinsichtlich Auflage 1c) und 1e) für fällig erklärt und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bescheiden innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Bescheides erneut ein Zwangsgeld von je 3000.-€ hinsichtlich Auflage 1c) und 1e) angedroht.
Mit Schreiben/Bescheid vom 27. September 2018 wurden wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verfügungen vom 13. Februar 2013, 2.Mai 2017 und 26. Oktober 2017, 29. Dezember 2017, 8. März 2018, 14. Mai 2018 und 19. Juli 2018 (Vorlage: Bescheinigungen Standsicherheit II und Brandschutz II für den Teilbereich des Rückgebäudes, für den die Baugenehmigung vom 21.Dezember 2011 eine Nachlegalisierung war) je 3.000.- € hinsichtlich Auflage 1c) und 1e) für fällig erklärt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2013 für erledigt erklärt worden sei. Die in diesem Zusammenhang am 5. April 2014 abgegebene Erklärung, dass im Juni 2014 mit den Umbauarbeiten begonnen werden würde und nach Abschluss der Baumaßnahmen unverzüglich die Bescheinigungen Standsicherheit II und Brandschutz II vorgelegt würden, sei nicht eingehalten worden.
Weiterhin wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass nunmehr auch die Nutzer von den beabsichtigten Nutzungsuntersagungen verständigt worden seien. Soweit die ausstehenden Unterlagen bis Ende Oktober 2018 nicht eingehen würden, müsste mit einer Nutzungsuntersagung auch gegenüber den Nutzern/Mietern gerechnet werden.
Unter dem 27. September 2018 schrieb die Antragsgegnerin dementsprechend den Antragsteller an und unterrichtete ihn von dem oben dargestellten Sachverhalt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass deshalb beabsichtigt sei, die Nutzung des Rückgebäudes mittels eines gebührenpflichtigen, zwangsgeldbewährten Bescheides unter Sofortvollzugsanordnung zu untersagen.
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich bis zum 28. Oktober 2018 hierzu zu äußern.
Gleichlautende Schreiben erließ die Antragsgegnerin an zwei weitere Nutzer.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 äußerte sich der Antragsteller wie folgt: Die geänderte Nutzung sei sicherheitsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vor Einzug der Kanzlei des Antragstellers seien diverse Sanierungsmaßnahmen unter Beachtung der Brandschutzanforderungen durchgeführt worden. Der Dachgeschossausbau sei bisher nicht begonnen worden. Die bisher beantragte Baugenehmigung dürfte insbesondere mangels Antrag auf Verlängerung bereits Ende 2015 gegenstandslos geworden sein, sodass sich die Auflagen und Nachweise betreffend – insbesondere Statik und Brandschutz – inzwischen erübrigt haben dürften. Der bisher unterbliebene Dachgeschossausbau, der im Falle seiner Verwirklichung eines erneuten Bauantrages bedürfe, habe keinerlei Auswirkungen auf das von dem Antragsteller genutzte halbe 1. Obergeschoss im Rückgebäude. Ähnliches gelte für die Erneuerung der Dächer über dem Erdgeschoss auf „F 90“. In Anbetracht dieser Sachlage sei eine Nutzungsuntersagung für das halbe 1. Obergeschoss mit Zugang zum Treppenhaus unverhältnismäßig.
Unter dem 10. Januar 2019 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller folgende Verfügung:
1. Die Nutzung der an Sie vermieteten Einheit im 1. Obergeschoss des Rückgebäudes der …-str. 29 als Büro ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung dieser Verfügung zu unterlassen.
2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
3. Für den Fall der nichtfristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziff. 1 dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR angedroht.
4. … Gebühren und Auslage gemäß beiliegender Kostenrechnung.
Zur Begründung wurde unter Darlegung der Vorgeschichte ausgeführt:
Die Antragsgegnerin habe bisher vergeblich versucht, die notwendigen Prüfungen und Bescheinigungen auf dem Wege der Zwangsgeldvollstreckung durchzusetzen. Nach erfolglosem Erlass von insgesamt 16 Zwangsgeldbescheiden erscheine eine weitere Vollstreckung durch Zwangsgeldbescheide nicht erfolgversprechend; eine Ersatzvornahme sei im vorliegenden Fall äußerst kompliziert. Somit sei eine Nutzungsuntersagung das einzig realistische Vorgehen, um der seit mittlerweile mehr als 7 Jahren (seit Genehmigungserteilung) bzw. mehr als 16 Jahren (seit erstmaliger Feststellung der damals ungenehmigten Nutzung) vorherrschenden Nutzung ohne Statik- und Brandschutzprüfung entgegenzuwirken. Die Antragsgegnerin handele auch in pflichtgemäßem Ermessen, da sie nicht nur im rein formalen Interesse, sondern aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen handele, da durch die fehlenden Bescheinigungen der Brandschutz und die Statik weder fachlich überprüft noch gesichert seien. Aufgrund der Vorgeschichte erscheine eine Nutzungsuntersagung als letztes Mittel als unabdingbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, da andernfalls die Durchsetzung der Nutzungsuntersagung um weitere 3 – 4 Jahre verzögert werden könnte, weshalb die Sofortvollzugsanordnung dringend geboten sei, um den Gefahren durch die fehlenden Statik- und Brandschutzprüfungen zeitnah entgegenzuwirken.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass der bisherige Betrieb der Büroräume zu keinen wesentlichen Unfällen geführt habe, da sich die Gefahr, die aus dem Fehlen der Statik und Brandschutzprüfung resultieren könne, an jedem Tag der weiteren Nutzung neu konkretisieren könne.
Zudem diene die Sofortvollzugsanordnung auch dazu, das Gleichbehandlungsgebot mit rechtstreuen Bauherren/Betreibern ähnlicher Nutzungen zu wahren, die zeitnah die notwendigen Statik- und Brandschutzprüfungen durchführten.
Der Bescheid vom 10. Januar 2019 wurde dem Antragsteller am 14. Januar 2019 zugestellt.
Nach Aktenlage wurde eine weitere gleichlautende Nutzungsuntersagung für Nutzung der vermieteten Einheiten im EG, 1. OG, 2.OG und 3.OG des Rückgebäudes gegenüber einem weiteren Mieter erlassen.
Mit einem am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 14. Februar 2019 erhob der Antragsteller Klage (M 8 K 19.732) gegen den Bescheid vom 10. Januar 2019 mit dem Antrag, den Bescheid vom 10. Januar 2019 einschließlich seiner Verfügungen mit den Ziff. 1 – 4 aufzuheben.
Gleichzeitig wurde beantragt,
a) die Ziff. 2:
„Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.“
b) die Ziff. 4:
„Für diesen Bescheid werden Gebühren und Auslagen gemäß beiliegender Kostenrechnung vom 10. Januar 2019 erhoben. Die beiliegende Kostenrechnung ist Bestandteil dieses Bescheides.“
wird ausgesetzt, bis über den Rechtsstreit rechtskräftig entschieden ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Von Seiten des Antragstellers sei alles unternommen worden, um für seinen angemieteten Gebäudeanteil den Anforderungen des Brandschutzes und den übrigen Anforderungen der öffentlichen Sicherheit gerecht zu werden. Die Antragsgegnerin habe ein Angebot des Antragstellers, einen Lokaltermin in den Kanzleiräumen des Antragstellers durchzuführen, nicht beachtet. Die Antragsgegnerin habe jegliche Möglichkeit einer Ersatzvornahme – einschließlich Kontaktierung der amtsbekannten Mieter – um den Zustand einer formell ordnungsgemäßen Nutzung wiederherzustellen, unterlassen.
Es sei auch zu beachten, dass das Rückgebäude bereits aufgrund seiner ursprünglich vorgesehenen Nutzung als Lagergebäude mehr als hinreichend stabil errichtet worden sei und deshalb die wesentlich weniger statisch belastende Nutzung als Bürogebäude statisch zu vertreten sei.
Auch sei zu beachten, dass seit der Nutzungsänderung von einem mehrstöckigen Lagerhaus in ein Bürogebäude keinerlei statische und auch keinerlei andere sicherheitsrelevanten Zwischenfälle aufgetreten seien. Der Antragsteller habe hinsichtlich seiner Mietsache alle bekannten sicherheitsrechtlichen Kriterien – insbesondere betreffend den Brandschutz – beachtet. Die Maßnahme betreffe die weitere Berufsausübung und somit auch die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers aufs Tiefste und bedeute den wirtschaftlichen Ruin.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides vertieft und nochmals auf Folgendes hingewiesen:
Aufgrund der Vorgeschichte sei ein gleich geeignetes Mittel, um rechtmäßige Zustände zu schaffen, nicht gegeben. Existenzgefährdende Folgen einer Nutzungsuntersagung führten nicht zu einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wenn erhebliche Belange – wie hier – betroffen seien. Um der Verhältnismäßigkeit Genüge zu tun, sei dem Antragsteller eine Frist von 3 Monaten eingeräumt worden, um etwaige organisatorische Zwischenlösungen zu erreichen. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sei die Nutzungsuntersagung auch auf eine bestimmte Zeit beschränkt, bis durch die Vorlage der fehlenden Bescheinigungen rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Vorliegend sei eine solche zeitliche Beschränkung lediglich deshalb nicht konkret angegeben worden, weil nicht absehbar sei, wann rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte, das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und das Klageverfahren verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 10. Januar 2019 hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar erfolgte die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell zu Recht und die Interessenabwägung fällt grundsätzlich zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da die angedrohte Nutzungsuntersagung nach summarischer Prüfung zwar rechtmäßig sein dürfte, die in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides gesetzte Frist von 3 Monaten für die Aufgabe der Nutzung allerdings unangemessen kurz ist und den Antragsteller daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen und des Weiteren nach Nr. 4 der Bestimmung, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Das besondere Vollziehungsinteresse ist im letzteren Falle schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 – 10 CS 14.2244 – juris; OVG SH, B.v. 13.9.1991 – 4 M 125/91 – juris Rn. 9 ff.).
2. Der vorliegende Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Hauptsache (M 8 K 19.732) in Bezug auf die unter Ziff. 1 verfügten Nutzungsuntersagung im streitgegenständlichen Bescheid auszulegen.
Aus dem Antrag des Antragstellers wird das Antragsbegehren (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) hinreichend deutlich. Er begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid, die diese wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht hat.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2010 – 10 CS 99.3290 – juris Rn. 17).
Diesen Vorgaben wird die streitgegenständliche Begründung des Sofortvollzugs gerecht. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, dass wegen der fehlenden Statik- und Brandschutzprüfungen die derzeitigen Nutzungen Gefahren für Nutzer der streitgegenständlichen Räumlichkeiten bergen könnten und diese Gefahr nach erfolglosen Versuchen, die fehlenden Prüfungen durch Zwangsgeldvollstreckungen durchzusetzen, nur noch durch eine Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug ausgeräumt werden könnten. Die Antragsgegnerin hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass die Sofortvollzugsanordnung aufgrund des konkreten Einzelfalls der genehmigten, aber auflagenwidrig betriebenen Nutzung erforderlich ist.
Ob die Begründung rechtlich zutreffend ist, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit (vgl. Gersdorf in BeckOK VwGO, 48. Edition, Stand: 1.7.2018, § 80 Rn. 95). Im Übrigen ist anerkannt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung in der Regel gerechtfertigt ist, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verfügung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2011 – 2 CS 11.1558 – juris Rn. 3; siehe dazu sogleich).
Im Übrigen ist Ziff. 2 inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Durch das Pronomen „dieser“ sowie die systematische Stellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung unmittelbar nach den Nutzungsuntersagungsverfügungen ist in ausreichender Weise ein Bezug zu Ziff. 1 – mithin zur sofort zu vollziehenden Verfügung – hergestellt.
3. Die Nutzungsuntersagung ist materiell rechtmäßig.
Gemäß Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt.
Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung – insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar – in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 33; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21 m.w.N.).
3.1 Die derzeit vorhandene Nutzung ist formell illegal, weil die Nutzung mit Baugenehmigung vom 21. Dezember 2011 nur unter aufschiebender Bedingung genehmigt wurde und diese Bedingung (derzeit) noch nicht eingetreten ist.
Gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht (wie auf eine Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO), mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
Die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2011 erfüllt diese Voraussetzungen. Denn sie sieht u.a. vor, dass bei Baubeginn eine Bescheinigung über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises vorliegen muss (Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO in der bis zum 1.8.2018 gültigen Fassung der BayBO, bzw. Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO i.V.m. Art. 62a Abs. 2 BayBO, in der ab dem 1.9.2018 gültigen Fassung).
Im Übrigen ist die aufschiebende Bedingung samt der Baugenehmigung bestandskräftig geworden. Eine Nichtigkeit der Bedingung gemäß Art. 44 BayVwVfG ist nicht ersichtlich.
Die Bedingung ist (derzeit) noch nicht eingetreten.
Obwohl das streitgegenständliche Gebäude mit seinen in der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2011 genehmigten Nutzungen – jedenfalls soweit es die streitgegenständliche Nutzungseinheit sowie eine weitere im Rückgebäude betrifft – in Betrieb ist, wurden weder die mit Bescheid vom 13. Februar 2013 geforderten Standsicherheitsnachweise I und II (1b und 1c) noch die Bescheinigungen Brandschutz I und II (1d und 1e) erbracht.
Dies hat zur Folge, dass es sich mangels Eintritts der Bedingung und der Vorlage der erforderlichen Nachweise bei der ausgeübten Nutzung im streitgegenständlichen Anwesen um eine ungenehmigte bzw. im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Anforderungen stehende Nutzung handelt. Auch die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung hat daher noch nicht begonnen (vgl. zur aufschiebenden Bedingung Tiedemann in BeckOK VwVfG, 42. Edition, Stand 1.1.2019, § 36 Rn. 41 m.w.N.).
3.2 Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist jedenfalls aber auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig bzw. widerspricht in materieller Hinsicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da der Brandschutz nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen ist.
3.2.1 Die Nutzung widerspricht Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO.
Hiernach darf mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts erst begonnen werden, wenn die Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
Zunächst ist festzustellen, dass die Bauherrin/Eigentümerin das Bauvorhaben bereits ohne Vorliegen einer Baugenehmigung umgesetzt hat. Bei der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2011 handelt es sich um eine nachträgliche Legalisierung.
Aber auch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung sowie dieser Entscheidung des Gerichts wurden die oben genannten Bescheinigungen nicht vorgelegt, obwohl diese erforderlich sind.
3.2.1.1 Nach Art. 62a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBO muss der Standsicherheitsnachweis bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein. Diese Verpflichtung gilt auch bei der Durchführung einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung (vgl. BayVGH, U.v. 10.6.2016 – 2 B 16.733 – juris Rn. 26).
Bei dem streitgegenständlichen Gebäude handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO, weil keine andere Gebäudeklasse einschlägig ist. Das Gebäude verfügt insbesondere über eine Höhe im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO von mehr als 13 m (13,50 m auf die Fußbodenunterkante des Dachgeschosses, wobei das Gebäude auch noch über eine Galerie verfügt).
Den somit erforderlichen Standsicherheitsnachweis, welcher durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein muss, hat die Bauherrin/Eigentümerin nicht vorgelegt.
3.2.1.2 Gemäß Art. 62b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBO muss bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein oder bauaufsichtlich geprüft werden.
Bei dem streitgegenständlichen Gebäude handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 (s.o.). Die Bauherrin/Eigentümerin hat ihr Wahlrecht (vgl. Weinmann in BeckOK BauordnungsR Bayern, 9. Edition, Stand: 30.11.2018, Art. 62b Rn. 18) in ihrem Bauantrag ausgeübt und angegeben, dass der Brandschutznachweis durch Prüfsachverständige bescheinigt wird – und damit nicht bauaufsichtlich geprüft wird.
Die in der Behördenakte vorhandenen Brandschutznachweise vom 20. Juli 2012 betreffen aber ausschließlich das Vordergebäude.
3.2.2 Die im streitgegenständlichen Anwesen stattfindende Nutzung steht auch im Widerspruch zu Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO.
Danach hat der Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO), was die Bauherrin/Eigentümerin bisher ebenfalls nicht getan hat.
3.2.2 In Folge der fehlenden Vorlage der Nachweise nach Art. 62a Abs. 2, Art. 62 b Abs. 2 BayBO steht die Nutzung auch in Widerspruch zu Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO bzw. Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBO.
Auch diesbezügliche Verstöße können zur Nutzungsuntersagung führen und sind bußgeldbewehrt (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BayBO, vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2016 – 15 CS 15.1615 – juris Rn. 26 m.w.N.).
3.2.2.1 Gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO überwachen die Bauaufsichtsbehörde sowie nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 2 BayBO der Prüfingenieur, das Prüfamt oder der Prüfsachverständige die Bauausführung bei baulichen Anlagen nach Art. 62a Abs. 2 BayBO hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweises. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 PrüfVBau überwachen die Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise. Hierzu haben die entsprechenden Stellen einzelfallbezogen auf Eingriffsbefugnisse zurückzugreifen (vgl. Grünewald in BeckOK BauordnungsR Bayern, 9. Edition, Stand: 30.11.2018, Art. 77 Rn. 46).
Die aufgrund der Einschlägigkeit von Art. 62a Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderliche Überprüfung, vorliegend durch den Prüfsachverständigen, ist jedoch ohne eine (vorherige) Vorlage bzw. Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PrüfVBau) nicht möglich.
3.2.2.2 Gemäß Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO ist mit der Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO bei Bauvorhaben nach Art. 62b Abs. 2 Satz 1 BayBO eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO), soweit kein Fall des Art. 62b Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayBO vorliegt, vorzulegen.
Der Bauherrin/Eigentümerin hat auch diesen Nachweis, welcher infolge der gewählten Bescheinigung der Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen (Art. 62b Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BayBO) und des Vorliegens eines Vorhabens nach Art. 62b Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderlich ist, nicht vorgelegt.
Damit widerspricht die tatsächliche Nutzungsaufnahme auch Art. 78 Abs. 2 Satz 3 BayBO.
3.3 Entgegen der Ansicht der Antragspartei sind die geforderten Nachweise auch nicht entbehrlich.
Zwar folgt aus dem Rechtsgedanken des Art. 57 Abs. 4 BayBO, der eine Nutzungsänderung der Verfahrensfreiheit unterstellt, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht kommen, dass auch die Vorlage der Standsicherheitsnachweise nur dann in Frage kommt, wenn an die nutzungsgeänderte Anlage andere bautechnische Anforderungen zu stellen sind als zuvor (vgl. Schirvani, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand 120. EL Mai 2015, Art. 62 Rn. 28). Wenn die Vorgänge bei der Nutzungsänderung das statisch-konstruktive Gefüge der Anlage unberührt lassen, insbesondere, wenn die neue Nutzung zu geringeren Lasten als die ursprüngliche Nutzung führt, ist die Vorlage der bautechnischen Nachweise nicht erforderlich. Dies wird auch durch die Regelung des § 1 Abs. 5 BauVorlV bestätigt. Nach dieser Vorschrift soll die Bauaufsichtsbehörde auf die bautechnischen Nachweise einschließlich deren Prüfung und deren Bescheinigung durch Prüfsachverständigen verzichten, soweit diese zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht erforderlich sind. Da die Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauVorlV als eine „Soll-Vorschrift“ formuliert ist, stellt der Verzicht auf die Vorlage der bautechnischen Nachweise beim Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen den Regelfall dar. Der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, in besonderen, von dem Regelfall abweichenden Fällen, die Vorlage dieser Unterlagen ausnahmsweise dennoch zu verlangen.
Ein Fall, bei dem auf die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises verzichtet werden soll, liegt insbesondere dann vor, wenn die durch die Nutzungsänderung entstandene Lastenverteilung gegenüber den ursprünglichen Lasten nicht nur unverändert geblieben ist, sondern sich sogar verringert. In einem solchen Fall verändern sich durch die Nutzungsänderung offensichtlich nicht die bautechnischen Anforderungen an die bauliche Anlage, sodass die Pflicht zur Vorlage der Standsicherheitsnachweise nicht gerechtfertigt erscheint.
Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.
Auch wenn die streitgegenständlichen Räumlichkeiten zuvor als Lagerräume genutzt worden sind, ist nicht offensichtlich, dass sich die durch die neue Nutzung ausgelösten Lasten gegenüber den Lasten der ursprünglichen Nutzung verringert haben oder auch gleich geblieben sind. Gerade in Kanzleiräumen werden durch voll belegte Aktenschränke hohe Lasten verteilt. Die Annahme, dass sich die Lastenverteilung durch die Nutzungsänderung nicht nachteilig geändert hat, ist vorliegend Spekulation. Die erforderliche Eindeutigkeit hierfür ist nicht gegeben. Im Zweifelsfall muss es daher aus Sicherheitsgründen bei der Vorlage des erforderlichen Nachweises bleiben. Abgesehen davon änderte auch ein Nachweis einer gleichbleibenden bzw. sich verringernden Lastenverteilung nichts daran, dass der erforderliche Brandschutznachweis nicht erbracht worden ist. Die Behauptung der Antragspartei, sie habe Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, um den Brandschutzanforderungen zu entsprechen, reicht hierfür nicht aus. Der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bzw. die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde hat die Funktion der Sicherstellung, dass die erforderlichen Brandschutzanforderungen erfüllt sind. Die bloße Behauptung, es wären entsprechende Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden – noch dazu ohne entsprechenden Nachweis – kann keinen gleichwertigen Ersatz für die Prüfung durch entsprechende Fachleute darstellen.
4. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (s.g. „intendiertes Ermessen“; vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 37 m.w.N.; Decker in: Simon/Busse, BayBO, 113. EL, Stand: 10/2018, Art. 76 Rn. 301 m.w.N.).
Zwar besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Nutzungsuntersagung gegenüber einem Adressaten ausgesprochen worden ist, der nicht die Verantwortung für das Fehlen der erforderlichen Nachweise trägt. Die Antragsgegnerin hat aber den vorliegenden Sonderfall angemessen berücksichtigt und ihre Ermessenserwägungen – die nicht zu beanstanden sind – hierauf abgestimmt. Ausführlich wurde ausgeführt, dass die zahllosen vergeblichen Versuche die erforderlichen Nachweise mittels Zwangsgeldandrohungen und Fälligkeitserklärungen zu erlangen, erfolglos geblieben sind; dazu kommt, dass der rechtswidrige Zustand durch die Verweigerung der Vorlage der Nachweise durch die Bauherrin/ Eigentümerin nicht erst seit der Baugenehmigung besteht, sondern dass dieser weit vorher einsetzte, da es sich bei der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2011 um eine nachträgliche Legalisierung handelte. Nach 13 erfolglosen Zwangsgeldandrohungen und entsprechenden Fälligkeitserklärungen hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder ist nicht ersichtlich, wie die Antragsgegnerin den rechtswidrigen Zustand anders unterbinden könnte. Es ist ihr weder möglich noch zumutbar, selbst die erforderlichen Nachweise zu beschaffen, ganz abgesehen davon, dass – würde eine solche Möglichkeit bestehen – eine solche Ersatzbeschaffung durch die Antragsgegnerin – die zweifellos nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehört – eine äußerst negative Bezugsfallwirkung hätte. Zwar stehen diesen öffentlichen Interessen durchaus gewichtige Interessen des Antragstellers, seine Kanzlei in den bisher genutzten Räumen weiterführen zu können, gegenüber; andererseits besteht – wie oben ausgeführt – kein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung – der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Nachweispflichten des Bauherren (vgl. nur Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayBO), vor allem zur Sicherstellung der Statik und des Brandschutzes, mithin der Prävention von Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Ein solches ist angesichts der erfolglosen – bezogen auf die einzelnen Verpflichtungen – mindestens 13-fachen Androhung von Zwangsgeldern und deren Verwirkung über einen Zeitraum von 5 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung nicht ersichtlich.
Weder die Beauflagung, noch die Bedingung der Baugenehmigung, noch der Versuch der zwangsweisen Durchsetzung jener Maßnahmen mittels der Verwaltungsvollstreckung haben zur Beachtung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen durch die Bauherrin/Eigentümerin geführt.
Die Nutzungsuntersagung ist auch angemessen, auch wenn der Antragsteller nicht der Verantwortliche für die kumulativen Verstöße gegen die Nachweispflichten ist. Vor dem Hintergrund der bedrohten Schutzgüter sind diese kumulativen Verstöße – sowohl aus dem Bereich der Standsicherheit als auch dem des Brandschutzes und hierbei sowohl in Bezug auf die bautechnischen Nachweise als auch hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung jener Nachweise – so erheblich, dass bei einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben überwiegt.
So ist insbesondere ohne entsprechende bautechnische Nachweise nicht ausgeschlossen, dass jederzeit im Anwesen ein Brand entstehen kann bzw. dass im Falle eines Brandes bestehende Mängel im Brandschutz zu einer relevanten Gefahrerhöhung führen können, die sich auf der Grundlage einer an den Schutzgütern (Leben und Gesundheit) orientierten und damit die Erheblichkeitsschwelle niedrig anzusetzenden Risikobewertung als nicht mehr hinnehmbar darstellen (vgl. VG München, B.v. 26.1.2016 – M 8 S 15.5326 – juris Rn. 69). Die Nutzungsuntersagung steht daher auch im Hinblick darauf, dass der Adressat nicht der Verantwortliche der Versäumnisse ist, nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.
Abgesehen davon kann der Antragsteller für den ihm hieraus entstehenden Schaden, die Bauherrin/Eigentümerin des Anwesens privat-rechtlich in Anspruch nehmen.
4.1. Auch besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dass die Nutzungsuntersagung sofort und nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren vollziehbar ist. Liegen die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO vor, ist in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, überwiegt im Allgemeinen das private Interesse, die rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2003 – 1 CS 02.2750 – juris Rn. 16).
Auch die besonderen Umstände, die vorliegend gegeben sind, können nicht zur Folge haben, dass die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse den rechtswidrigen Zustand nicht noch weitere Jahre hinzunehmen und dem privaten Interesse vorliegend anders ausfallen muss.
5. Allerdings erscheint die eingeräumte Frist von 3 Monaten – auch angesichts der Vorgeschichte und einer zweifellos bestehenden Gefahrenlage – nicht angemessen.
Zwar verlangt die Antragsgegnerin von dem Antragsteller formal kein aktives Handeln, sondern nur ein Unterlassen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieses Unterlassen in einem erheblichen Maß in die Berufsausübung des Antragstellers eingreift und dieser die Möglichkeit haben muss, aufgrund der Nutzungsuntersagung seine Kanzleiräume zu verlegen und auch seine Mandanten rechtzeitig hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine solche Verlegung mit allen Konsequenzen erscheint in einem Zeitraum von 3 Monaten nach Zustellung des Bescheides praktisch nicht durchführbar.
Die Antragspartei muss neue Räumlichkeiten suchen, einen Umzug organisieren und letztendlich auch die Mandantschaft noch zeitnah hiervon informieren.
Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen mindestens einen Zeitraum von 6 Monaten beanspruchen.
Auch im Hinblick auf die Gefahrenlage erscheint es nicht angemessen, die berufliche Existenz der Antragspartei durch eine derart kurz bemessene Frist erheblich zu gefährden.
6. Aufgrund der deutlich zu kurz gesetzten Erfüllungsfrist überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, weshalb dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO stattzugeben war.
7. Soweit der Antragsteller beantragt hat, „die Ziffer 4 des Bescheides“ – Kostenrechnung auszusetzen, erübrigt sich eine ausdrückliche Entscheidung, da mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung auch keine Vollstreckbarkeit der Kosten gegeben ist, da diese der Hauptsache folgt. Soweit die Nutzungsuntersagung nicht vollstreckbar ist, ist es auch nicht die als Annex anzusehende Gebührenfestsetzung.
8. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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