Verwaltungsrecht

Fehlendes Interesse an nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle

Aktenzeichen  M 7 K 15.479

Datum:
23.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 43 Abs. 1, § 67 Abs. 4 S. 4, S. 5, § 113 Abs. 1 S. 4
AEUV AEUV Art. 67 Abs. 2, Art. 267
GG GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 4
Schengener Grenzkodex Schengener Grenzkodex Art. 21
StVO StVO § 36 Abs. 5

 

Leitsatz

Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt bzw. dem Realakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Daran fehlt es, wenn sich ein Rechtsanwalt gegen die nächtliche polizeiliche Durchsuchung seines Pkw, zu der sich die Beamten aufgrund einer Vielzahl von Faktoren entschlossen hatten, sowie gegen das Verbot, während dieser Kontrolle Schreibutensilien aus seinem Fahrzeug zu holen, was ihm die Beamten aufgrund der Fahrzeugverhältnisse aus Gründen der Eigensicherung untersagt hatten, wendet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig und daher abzuweisen. Der Kläger kann kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen vom 22. Dezember 2014 geltend machen. Nach seinem Antrag (§ 88 VwGO) wendet er sich gegen die Durchsuchung seines Pkw sowie gegen das Verbot, während der polizeilichen Kontrolle Schreibutensilien aus seinem Fahrzeug zu holen.
Das gegenüber dem Kläger ergangene Verbot, Schreibutensilien zu holen, ist ein erledigter Verwaltungsakt, so dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der weiteren angegriffenen Maßnahme (Durchsuchung des Pkw) um einen Verwaltungsakt handelt und deshalb die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist, oder ob die betreffende Maßnahme als auf einen rein tatsächlichen Erfolg gerichteten Rechtsakt einzustufen ist und daher nur eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt. Denn die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erfordert ebenso wie die der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 7).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er stütze sein Feststellungsinteresse maßgeblich darauf, dass europarechtliche Fragen über die Zulässigkeit einer Kontrolle nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG zu klären seien. Auch habe die Maßnahme ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und es liege ein Grundrechtseingriff in seine Berufsausübungsfreiheit als Anwalt vor, da er als solcher nicht ernst genommen werde. Diese Gesichtspunkte können jedoch ein Interesse an der nachträglichen Feststellung ebenso wenig rechtfertigen wie die vom Kläger in seinen Schriftsätzen angeführte Wiederholungsgefahr und seine Stellung als Organ der Rechtspflege.
Die Verwaltungsgerichtsordnung beschränkt den Rechtsschutz grundsätzlich auf aktuelle und gegenwärtige Beeinträchtigungen durch die öffentliche Hand. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt bzw. dem Realakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (BayVGH, B.v. 5.5.2003 – 5 ZB 03.81 – juris Rn. 7). Das berechtigte Feststellungsinteresse geht dabei über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus, unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der betroffenen Rechte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 38/12 – juris Rn.19). Die Rechtsprechung hat Fallgruppen entwickelt, aus denen sich ein berechtigtes Interesse ergeben kann. Bei einer wie hier vorliegenden Erledigung vor Klageerhebung kann sich ein solches Interesse aus einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse oder aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs bei kurzfristiger Erledigung ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 38/12 – juris Rn.13 ff.; BayVGH, B.v. 5.5.2003 – juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Der Kläger trägt vor, er sei in seinem Berufsausübungsrecht als Anwalt bzw. in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege durch die polizeiliche Maßnahme beeinträchtigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erreichen kann, ein berechtigtes Interesse gegeben (vgl. BVerfG, B.v. 5.12.2001 – 2 BvR 527/99 u. a. – juris Rn. 36; BVerwG, B.v. 30.4.1999 – 1 B 36/99 – juris Rn. 9). Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, wie beispielsweise Wohnungsdurchsuchungen (BVerwG, B.v. 30.04.1999 – 1 B 36/99 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 15.2.20112 – 1 B 09.2157 – juris Rn.33, jeweils m. w. N.). Ein Eingriff in Art. 12 GG, der das Grundrecht der freien Berufswahl und der Berufsausübung beinhaltet, liegt durch die polizeilichen Maßnahmen nicht vor. Insoweit ist schon nicht erkennbar, inwiefern der Kläger durch eine nächtliche Polizeikontrolle von geringer Zeitspanne an seiner Berufsausübung gehindert worden sein soll, zumal er die Gründe für seinen Aufenthalt nicht genannt hat. Wenn er rügt, er sei in seiner Stellung als Anwalt und damit als Organ der Rechtspflege nicht ernst genommen worden, was er maßgeblich daraus herleitet, dass die Polizei seinen vorgezeigten Anwaltsausweis einer genaueren Prüfung unterziehen wollte, ist dies kein Eingriff in Art. 12 GG. Auch kann das Gericht keinen tiefgreifenden Eingriff in andere grundrechtlich geschützte Rechte erkennen. Dass der Kläger sich möglicherweise durch das Vorgehen der Polizeibeamten gekränkt fühlt, genügt nicht, um ein berechtigtes Interesse anzunehmen.
Ein Rehabilitierungsinteresse, das ein Feststellungsinteresse dann begründet, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist, weil diese geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Dabei müssen die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Wirkungen noch in der Gegenwart fortbestehen. Das bloße Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen fortbestehen, reicht nicht aus (BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 12 ff. m. w. N.; BVerwG, U.v.16.5.2013 – 8 C 38/12 – juris Rn. 16). Vorliegend fehlt es den vorgenommenen polizeilichen Maßnahmen bereits an der Eignung, den Kläger in der Öffentlichkeit oder seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass andere Personen die nächtliche Polizeikontrolle näher beobachtet haben und inwiefern sich aus einer für Vorbeifahrende ersichtlichen Verkehrskontrolle eine Stigmatisierung mit Außenwirkung ergeben haben soll.
Ein berechtigtes Interesse des Klägers lässt sich ferner nicht aus einer Wiederholungsgefahr herleiten. Dazu muss die hinreichend bestimmte Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird. Ist ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt der betreffenden Maßnahme, so kann ein Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BverwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 38/12 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn.6 ff. m. w. N.). Sinn und Zweck einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist es, der Behörde eine Richtschnur für zukünftig unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu treffende Entscheidungen aufzuzeigen und so weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2011 – 8 ZB 11.886 – juris Rn. 11). Diesbezüglich hat der Kläger deutlich gemacht, dass es ihm darauf ankomme, die Zulässigkeit von Kontrollen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Europarecht zu klären, auch zur Vermeidung von gleichartigen rechtswidrigen Maßnahmen.
Der Annahme einer konkreten Widerholungsgefahr steht indes entgegen, dass sich die Polizei in jener Nacht aufgrund einer Vielzahl von Faktoren zu einer Kontrolle des Klägers entschlossen hat, in deren Verlauf die angegriffenen Maßnahmen (Sichtung des Kofferraums und Verbot, aus dem Fahrzeug Schreibutensilien zu holen) erfolgten, die sich in ihrer konkreten Ausgestaltung kaum wiederholen werden. Wie der Polizeibeamte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgesagt hat, seien er und sein Kollege aufgrund des auswärtigen Kennzeichens und insbesondere wegen des ungewöhnlichen klägerischen Verhaltens (mehrmaliges Wenden des Pkw) auf ihn aufmerksam geworden. Weiter hat der Zeuge auf die in dieser Zeit in der dortigen Gegend vermehrt auftretenden Einbrüche hingewiesen. Der Kläger habe bei der Kontrolle auffälliges Verhalten gezeigt (sofortiges Vorzeigen des Anwaltsausweises, eingeschaltete Taschenlampe, Verweigerung der Beantwortung von Fragen nach dem Grund seines nächtlichen Aufenthalts), so dass sie den Eindruck gewonnen hätten, er habe etwas zu verbergen. Aus diesem Grund sei der Kofferraum gesichtet worden, wobei man sich auf eine oberflächliche Sichtung beschränkt habe, da sich augenscheinlich nichts Relevantes darin befunden habe. Das Verbot, Schreibutensilien zu holen, sei ergangen, da aufgrund der Unübersichtlichkeit des Innenraums des Fahrzeugs nicht abschätzbar gewesen sei, was der Kläger habe holen wollen.
Das Gericht hält es für unwahrscheinlich, dass der Kläger unter im Wesentlichen unveränderten Umständen erneut von derartigen polizeilichen Maßnahmen betroffen sein wird. Eine bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht. Auch die Angabe des Klägers, wonach sich in der Vergangenheit bereits ein ähnlicher Vorfall ereignet habe, begründet keine Wiederholungsgefahr. Dazu hat er bereits nicht substantiiert vorgetragen, konnte weder die genaue Zeit noch eine zeitliche Einordnung des Geschehens geben. Die Polizei hat in ihren Datenbeständen diesbezüglich keinen Eintrag gefunden. Unterstellt, es habe eine polizeiliche Kontrolle an einem Sonntagvormittag am Beginn der Autobahn A9 von München Richtung Nürnberg stattgefunden, fehlt es jedenfalls an der Gleichartigkeit der Maßnahme, da sich schon in tatsächlicher Hinsicht Unterschiede zeigen. Den Angaben des Klägers ist insoweit zu entnehmen, dass die Kontrolle zu einer anderen Tageszeit stattfand und auf die Autobahn einfahrende Autos kontrolliert wurden, ohne dass ein etwaiges Vorverhalten Auslöser dafür war. Auch kam es nicht zu der vom Kläger in diesem Verfahren angegriffenen Maßnahme, da die Polizeibeamten von der Durchsuchung des Kofferraums abgesehen haben.
Eine Entscheidung in der Sache ist daher auch nicht geeignet, als Richtschnur für zukünftige polizeiliche Maßnahmen zu dienen. Den angegriffenen Maßnahmen lag, wie aufgezeigt, ein Zusammenwirken zahlreicher Faktoren zugrunde, die sich nur einzelfallbezogen beurteilen lassen. Ferner vermag ein Urteil nicht die vom Kläger abstrakt aufgeworfenen Fragen (Vereinbarkeit von Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG – Schleierfahndung – mit europarechtlichen Vorschriften und europäischer Rechtsprechung; Europarechtswidrigkeit des Hineinlesens einer „erhöht abstrakten Gefahr“) zu klären. Die Polizeibeamten haben gegenüber dem Kläger am 22. Dezember 2014 angegeben, eine „Schengen-Kontrolle“ durchzuführen. Aus den Verdachtsmomenten, die dem Kläger auch mitgeteilt wurden, ergibt sich aber, dass die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen aufgrund einer aus nachvollziehbaren Tatsachen angenommenen konkreten Gefahr in Form der Anscheinsgefahr (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2012 – 10 C 12.141 – juris Rn. 16 ff.) erfolgten. Die Polizei befürchtete, dass der Kläger in zuvor in der Gegend stattgefundene Einbruchsdelikte verwickelt sei.
Da keine von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe erfüllt ist, hat der Kläger kein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen. Soweit es ihm darum geht, abstrakte europarechtliche Fragestellungen zu klären, kann dies ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse nicht begründen.
Die vom Kläger angeregte Vorlage an den EuGH der Frage der Vereinbarkeit des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG mit europarechtlichen Vorschriften ist mangels Entscheidungserheblichkeit (vgl. Art. 267 AUEV) nicht angezeigt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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