Verwaltungsrecht

Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit bei einem drogenabhängigen Straftäter nach einer Drogentherapie

Aktenzeichen  19 ZB 19.950

Datum:
25.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6322
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizügG/EU Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 7 Abs. 2 S. 5
RL 2004/38/EG Art. 27 Abs. 2
BtMG § 35, § 36 Abs. 1 S. 3, Abs. 2
VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2
StPO § 244 Abs. 4

 

Leitsatz

Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 5 K 17.259 2019-03-21 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der am … September 1984 geborene und am 20. Dezember 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2019, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2017 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt (Nr. I des Bescheids), die Wirkungen der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und einer evtl. Abschiebung auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet (Nr. II des Bescheids) und die Abschiebung unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, insbesondere nach Griechenland, angedroht (Nrn. III und IV des Bescheids).
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegen nicht vor.
1. Die Berufung des Klägers ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Der Kläger führt zur Begründung seines Zulassungsantrags aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse eine Polizeigefahr vorliegen, also ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich sein, wobei der Schaden ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren müsse. Das persönliche Verhalten des Betroffenen müsse auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten. Eine Absenkung des Erfordernisses der individuellen Gefährlichkeit sei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht zu entnehmen. Erforderlich sei im Allgemeinen die Feststellung, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen müsse, das Verhalten in Zukunft beizubehalten. Auch insoweit liege der klare Schwerpunkt auf der individuellen Verhaltensprognose und nicht einem abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei darüber hinaus von Verfassung wegen auch davon abhängig, wie eingriffsintensiv eine Maßnahme sei. Je stärker durch die Maßnahme in Grundrechte eingegriffen werde, desto höher müsse die Sicherheit bei der Feststellung des Vorliegens der Gefahr sein. Hier greife die Maßnahme in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG unmittelbar ein, zudem in Art. 8 EMRK. Durch die Maßnahme sei das Familienleben mit der Ehefrau und den Kindern unmittelbar betroffen. Es liege ein besonders schwerwiegender Eingriff vor. Die Anforderungen an das Vorliegen einer individuellen Gefahr seien demnach erhöht und es sei nicht ausreichend, dem Kläger aufzuerlegen, er müsse glaubhaft machen, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Dies verkenne auch die Beweislast. Denn die Feststellung der Gefahr sei Tatbestandsvoraussetzung für den Eingriff. Die Anforderungen an die Feststellung der Gefahr seien dabei nicht statisch, sondern hängen vom konkreten Einzelfall ab. Es sei daher rechtsfehlerhaft anzunehmen, dass vom Kläger eine hinreichend schwere Gefahr ausgehe, weil die Rehabilitationsbehandlung nicht abgeschlossen sei. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Rehabilitationsbehandlung nicht abgebrochen worden sei durch die zwischenzeitliche Beendigung des stationären Aufenthalts aufgrund einer schwerwiegenden Wirbelsäulenerkrankung. Vielmehr habe der Kläger die Behandlung ambulant fortgesetzt. Mittlerweile werde auch die stationäre Behandlung seit 15. April 2019 fortgeführt, da die Kostenzusage zwischenzeitlich erfolgt sei. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass ohne das Vorliegen einer Glaubhaftmachung der Erwartung künftigen straffreien Lebens von einer Gefahr auszugehen sei, verkenne das Verwaltungsgericht die Beweislast. Es werde auch nicht differenziert zwischen der Frage einer etwaigen Rückfallgefahr hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln und der Begehung von Straftaten, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührten. Es bestehe gerade keine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten. Feststellungen in Richtung einer Gefahr in der Schwere, fehlten in dem Urteil vollständig. Das Verwaltungsgericht lege den Maßstab so niedrig, dass jede Gefahr eines Verstoßes gegen Normen und Werte ausreichend sein solle, um eine Maßnahme zu rechtfertigen. Die abgeurteilten Straftaten lägen vier Jahre zurück. Der Kläger habe nicht nur eine ambulante Weiterbehandlung im Klinikum N. N. absolviert, sondern zudem in Vollzeit gearbeitet. Er habe sodann die Fortsetzung der stationären Behandlung angetreten. Der Kläger sei in ein enges Familienumfeld eingebunden, gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er drei minderjährige Kinder, mit denen er zusammenlebe. Anders als das Verwaltungsgericht meine, werde das Zusammenleben auch nicht etwa durch die Rehabilitationsbehandlung unterbrochen. Eine derartige Behandlung sei kein Aufenthalt in einer geschlossenen Einrichtung. Das Verwaltungsgericht habe die Frage des Fortbestehens und der Intensität einer Suchtmittelabhängigkeit nicht aufgeklärt. Eine Rückfallgefährdung sei nicht dasselbe wie eine Wiederholungsgefahr zur Begehung von Straftaten, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührten. Das Verwaltungsgericht führe nicht aus, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger derartige Straftaten begehen werde. Das Gericht gebe nur an, dass eine Gefahr für allgemein anerkannte und gesetzlich festgelegte Werte und Normen bestünde, was bereits bei jedem Verstoß der Fall sei und nichts über das Grundinteresse der Gesellschaft aussage. Dass die von dem Gericht angenommene Rückfallgefahr im Sinne eines Betäubungsmittelkonsums eine Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellte, sei unzutreffend. Der Konsum von Betäubungsmitteln sei nach dem deutschen Recht nicht strafbar. Das Verwaltungsgericht habe hier auch die gesetzgeberische Wertung des § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG nicht berücksichtigt und die Tatsache, dass der Kläger sich in Behandlung begeben habe und fortlaufend begebe. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte das Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Beklagte stütze sich darauf, dass der Kläger seine bzw. den Lebensunterhalt der Familie nicht finanzieren könne und deshalb die Gefahr bestünde, Straftaten zu begehen. Tatsächlich habe der Kläger nach der stationären Behandlung in Vollzeit gearbeitet und seinen und den familiären Lebensunterhalt gesichert, so dass falsche Tatsachen Gegenstand der Ermessensbetätigung gewesen seien. Die Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass eine Integration in die sozialen und kulturellen Lebensverhältnisse nicht stattgefunden habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass ein weiteres Kind geboren worden sei und im Familienhaushalt lebe. Eine Aktualisierung des Ermessens habe nicht stattgefunden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sich der Kläger im Anschluss an die stationäre Behandlung, die wegen einer Bandscheibenerkrankung habe abgebrochen werden müssen, freiwillig ambulant habe behandeln lassen und zudem die Fortsetzung der stationären Behandlung in die Wege geleitet habe. In die Ermessensentscheidung hätten schutzwürdige Beziehungen eingestellt werden müssen. Die Beklagte habe nicht eingestellt, seit wann die Kinder in Deutschland lebten. Nicht berücksichtigt werde, dass der Kläger schutzwürdige Beziehungen zu seiner Ehefrau und den Kindern habe, die von der Maßnahme betroffen seien. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seien daher nicht beachtet worden. Die schutzwürdigen Beziehungen seien auch dann berührt, wenn die Familie den Kläger in Griechenland besuchen könne. Wolle man die Familie auf einen Umzug nach Griechenland verweisen, ändere dies ebenfalls nichts daran, dass die Maßnahme in schutzwürdige Beziehungen eingreife. Die Beklagte habe sich ausdrücklich geweigert, die familiären Beziehungen in die Ermessensentscheidung einzustellen. Der Bescheid sei daher zwingend aufzuheben, da es sich um eine unvollständige Ermessensbetätigung handle. Dies setze sich in der Bemessung der Sperrfrist fort. Auch hier könnten die familiären Belange nicht ausreichend berücksichtigt sein, da die Beklagte deren Bedeutung nicht erkannt habe. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass in der Familie ein weiteres Kleinkind lebe. Es sei nicht berücksichtigt worden, wie alt die Kinder bei der Einreise gewesen seien. Das Ermessen sei fortlaufend zu aktualisieren. Es treffe nicht zu, dass die Kinder nahezu die ganze Zeit auf den Vater verzichten müssten. Das – nicht von der Beklagten, sondern dem Verwaltungsgericht herangezogene und daher nicht ermessensgegenständliche – Argument sei schon deshalb widerlegt, da das dritte Kind in der Bundesrepublik geboren sei, was das Bestehen und die Schutzwürdigkeit der Ehe und Familie mehr als deutlich belege. Dass zwei der drei Kinder in Deutschland die Schule besuchten, sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Es komme nicht darauf an, dass die Kinder einen Monat vor Begehung der Straftat nach Deutschland gekommen seien. Die Schutzwürdigkeit der Vater-Kind-Beziehung sei nicht davon berührt, wie lange vor der Straftat des Vaters das Kind nach Deutschland gezogen sei. Es hätte im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die aktuelle Situation abgestellt werden müssen. Die Beklagte hätte ihr Ermessen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktualisieren müssen. Dass zu diesem Zeitpunkt keine schutzwürdigen Bindungen bestanden hätten, sei unvertretbar. Es sei fehlerhaft, die Bedeutung von Ehe und Familie niedriger einzuordnen, da die Existenz der Kinder den Kläger nicht von der Begehung von Straftaten hätte abhalten können. Dies sei nicht mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und § 6 Abs. 3 FreizügG/EU in Einklang zu bringen. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU könne nicht so ausgelegt werden, dass der Schutz von Ehe und Familie und Privatleben geringer wäre, weil die Familienangehörigen ebenfalls Unionsbürger seien und mit in das Herkunftsland des Betroffenen ausreisen könnten. Eine derartige Auslegung führe zu einer faktischen Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Familienangehörigen in Form einer Familienausweisung. Die Festsetzung und Prüfung der Sperrfrist erweise sich ebenfalls als rechtswidrig. Die Beklagte habe im Rahmen der Ermessensentscheidung weder berücksichtigt, dass die einmalige Straftat des Klägers mittlerweile bereits vier Jahre zurückliege und der Kläger sich fortwährend in Rehabilitationsbehandlung begeben habe. Die Beklagte habe ebenfalls nicht berücksichtigt, dass der Kläger im Familienverbund mit seiner Ehefrau und den mittlerweile drei minderjährigen Kindern lebe und im Anschluss an die letzte stationäre Behandlung auch in Vollzeit berufstätig gewesen sei, somit auch wirtschaftlich integriert sei, und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, weshalb er nach Abschluss der jetzigen Behandlung nicht erneut berufstätig sein sollte. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb eine Frist von fünf Jahren erforderlich sein solle, um die von der Beklagten in den Raum gestellte Wiederholungsgefahr für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren für gegeben zu erachten, obwohl die Straftat auf das Jahr 2015 datiert sei. Nicht berücksichtigt worden sei, dass das Bleibeinteresse bzw. im Falle der Aufenthaltsbeendigung das Wiedereinreiseinteresse des Klägers besonders hoch sei, da die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder in der Bundesrepublik lebten und zwei Kinder in der Bundesrepublik die Schule besuchten. Da die Beklagte eine Schutzwürdigkeit der familiären Beziehung verneint habe, habe sie diese auch bei der Prüfung der Sperrfrist nicht beachtet.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung nicht.
1.1 Die Rüge des Klägers, soweit das Verwaltungsgericht einen abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab annehme, verstoße dies gegen Unionsrecht, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Es ist bereits nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Fall des Klägers abgesenkt hat. Es geht in seinen Entscheidungsgründen vielmehr „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Kläger wieder straffällig wird“. Darüber hinaus vermag der Senat der klägerischen Auffassung, eine abgestufte und damit auch abstrahierende Gefahrenprognose sei mit der Rechtsprechung des EuGHs nicht in Einklang zu bringen, nicht zu folgen. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung kann der von ihm zitierten (und auch der übrigen) Rechtsprechung des EuGHs nicht entnommen werden. Jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch die den nationalen Gerichten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Der Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine allzu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 16; U.v. 6.9.1974 – I C 17.73 – juris Rn. 23).
1.2 Die Einwendungen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, vom Kläger, der sich vor der behördlichen Verlustfeststellung noch nicht fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und damit kein Daueraufenthaltsrecht gem. § 4a FreizügG/EU erworben hatte, gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, greifen nicht durch.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) u.a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, und diese nur insoweit, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU; vgl. Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, v. 29.4.2004, ABl. EU L 158 S. 77: Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt), wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass in der Regel eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH, U.v. 22.5.2012 – C-348/09 – juris Rn. 33 f.; EuGH, U.v. 27.10.1999 – juris Rn. 29/30). Dieser Maßstab verweist – anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht – nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (BVerwG, U.v. – 1 C 30.02 – juris Rn. 24).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18).
Der am 20. Dezember 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Kläger ist im Bundesgebiet zwar nur ein Mal, dafür aber bereits kurz nach seiner Einreise und im erheblichen Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger wurde mit strafgerichtlichem Urteil vom 22. Januar 2016 wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Kläger am 11. April 2015 gegen 18.23 Uhr zusammen mit zwei Mittätern der auf einen Rollator angewiesenen 90-jährigen Geschädigten zu deren Wohnung gefolgt ist (zunächst hatte man eine andere Frau im Visier). Während der Kläger der Geschädigten bis in den Hausflur des Anwesens folgte, standen die anderen Mittäter am Eingang des Anwesens und überwachten das Geschehen. Nachdem sich der Kläger bei den anderen Mittätern über Handzeichen versichert hatte, dass die „Luft rein ist“, entriss der Kläger der Geschädigten auf Grund eines gemeinsamen Tatplans und eines gemeinsamen Tatentschlusses mit den anderen Mittätern deren Handtasche und stieß diese zu Boden. Die Geschädigte schlug mit dem Kopf auf den Boden auf, ließ die Tasche jedoch nicht los. Der Kläger, den das Strafgericht als Haupttäter ausgemacht hat, riss sodann derart an der Handtasche bis die Henkel abrissen. Die Täter handelten dabei in der Absicht die Tasche, insbesondere aber deren Inhalt, ohne Berechtigung für sich zu behalten. Die Tasche enthielt die Geldbörse der Geschädigten. In der Geldbörse fanden sich noch etwa 10 EUR Bargeld. Durch den Stoß und den nachfolgenden Sturz erlitt die Geschädigte, wie von den Tätern vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, Schmerzen, eine Beule am Kopf sowie ein Hämatom am linken Oberarm. Ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen ist der Geschädigten beim Verlassen ihres Hauses immer noch mulmig zumute. Das Strafgericht hat zudem ausgeführt, dass die Täter der Geschädigten in Anzahl und Kraft haushoch überlegen gewesen seien und dass es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass die Geschädigte nicht schwerer verletzt worden sei. Es sei allen Tätern klar gewesen, dass eine 90 Jahre alte Frau mit Rollator durch die Gewaltanwendung zu Boden gehen und sich schwer verletzen könnte. Knochenbrüche, Krankenhausaufenthalt, Verlust der Mobilität, massiver körperlicher Abbau und am Ende ein vorzeitiges Versterben wären als mögliche Folge nicht auszuschließen gewesen. Im strafgerichtlichen Verfahren hat der Kläger nur zu einem sehr geringen Teil gestanden. Nicht einmal das, was auf dem Überwachungsvideo klar zu sehen war, habe der Kläger eingeräumt. Selbst in seinem letzten Wort im strafgerichtlichen Verfahren habe er bestritten, die Geschädigte geschubst zu haben, obwohl er in der Hauptverhandlung das Überwachungsvideo selbst zu Gesicht bekommen habe. Zugunsten des Klägers wurde von einer verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen, weil nicht ausgeschlossen habe werden können, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben waren. Hinsichtlich der Umstände der Verhaftung des Klägers stellte das Strafgericht fest, dass der Kläger das Land habe verlassen wollen.
Wesentlicher Hintergrund der Delinquenz des Klägers war seine Suchtmittelabhängigkeit. Der Kläger hat ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts (erstellt nach der dritten Therapie in der Fachklinik P.; ohne Datum) über knapp 20 Jahre illegale Drogen konsumiert, davon sei er 18 Jahre hochgradig heroinabhängig gewesen (das Strafgericht geht von einem Heroinkonsum ab dem Jahr 2004 aus). Begonnen habe der Konsum mit 16 Jahren (das Strafgericht geht vom Beginn des Drogenkonsums mit ca. 17 Jahren aus) und der Einstiegsdroge Cannabis. Schnell sei regelmäßig konsumiert worden. Es seien Kokain und verschiedene psychoaktive Medikamente in Kombination mit Alkohol hinzugekommen. Seit längerem habe der Kläger endgültig die Kontrolle über seinen Drogenkonsum verloren und sei schwer drogenabhängig geworden. Durch seinen Langzeitdrogenkonsum leide der Kläger an einer schweren psychischen Abhängigkeit mit psychischen Folgeschäden (innere Unruhe, dysphorische Stimmung, Depression, Antriebs- und Konzentrationsstörungen).
Die durch die Delinquenz indizierte Gefährlichkeit des Klägers ist bislang nicht beseitigt. Weder die mittlerweile abgeschlossene seiner Rehabilitation dienende Behandlung gem. § 35 BtMG noch die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung durch strafvollstreckungsgerichtlichen Beschluss vom 28. Dezember 2020 führten zu einer positiven Sicherheitsprognose im Ausweisungsverfahren. Die zwischenzeitliche Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung mit Beschluss vom 28. Dezember 2020 stellt zwar einen veränderten, zu berücksichtigenden Umstand dar, der jedoch die wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen vermag. Eine Vorverlagerung der auf der Basis der zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gegebenen tatsächlichen Umstände zu treffenden Prognose- und Abwägungsentscheidung in das Berufungszulassungsverfahren ist daher aufgrund der Einzelfallumstände und des langfristigen ausländerrechtlichen Prognosehorizonts vorliegend nicht zu befürchten (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 37).
1.2.1 Zwar stellen strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen ein wesentliches Indiz dar. Der Senat ist an die strafvollstreckungsgerichtlichen Prognosen betreffend die Straf- und Maßregelaussetzung zur Bewährung aber nicht gebunden.
In seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 (19 CS 16.2466 – juris, insbesondere Rn. 8 ff.; KommunalPraxis BY 2017, 275 – Leitsatz, NVwZ 2017, 1637/1638 – Leitsatz – und ZAR 2017, 339 – Leitsatz) hat sich der Senat detailliert mit der Unterschiedlichkeit der Prognosen bei Strafrestaussetzungen und Ausweisungsentscheidungen befasst. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die Unterschiedlichkeit der Prognosen bei Strafrestaussetzungen und Verlustfeststellungsentscheidungen, sodass auf sie Bezug genommen werden kann. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 dargelegt, dass die Rechtsordnung insoweit (hinsichtlich des Prognoserahmens) aus guten Gründen nicht einheitlich ist. Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen ist zu berücksichtigen, dass die in diesen beiden Rechtsbereichen zu erstellenden Prognosen auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften in einem jeweils eigenen Regelungskontext gründen und deshalb an unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren sind (systematische Auslegung, vgl. etwa Zippelius, Juristische Methodenlehre, JuS-Schriftenreihe 93, 11. Aufl. 2012, § 8 S. 36). Ein Beschluss über die Aussetzung des Strafrests trifft zur ausweisungsrechtlichen Frage, ob der Ausländer (auch) in Zukunft eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit darstellt, keine unmittelbar verwertbare Aussage; ihm ist insbesondere nicht die Überzeugung zu entnehmen, dass der Ausländer nach der Beendigung strafvollstreckungsrechtlicher Einwirkungen keine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit mehr darstellen wird. Der Ausländer kann eine solche Bedrohung darstellen und die Strafrestaussetzung dennoch rechtmäßig sein. Die dezidierte Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Ausweisungsverfahren stelle kein Abweichen von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung dar (B.v. 16.11.1992 – 1 B 197/92 – InfAuslR 1993, 121, juris Rn. 4, vgl. auch die eingehende Erläuterung im U.v. 15.1.2013, a.a.O., Rn. 19), gibt die Rechtslage zutreffend wieder
1.2.2 Die Entwicklung des Klägers nach der Verurteilung am 22. Januar 2016 lässt nicht darauf schließen, dass die durch diese Delinquenz indizierte Gefährlichkeit des Klägers beseitigt ist.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die für die Strafrestaussetzung nach § 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BtMG erforderliche Verantwortbarkeit (reale Chance eines Resozialisierungserfolgs) kaum mehr zu verneinen ist, wenn eine Therapie nach § 35 BtMG abgeschlossen ist (also weder vom Verurteilten noch von der Einrichtung abgebrochen worden ist). Mangels anderer Alternativen muss auf der im Therapieabschluss liegenden Chance aufgebaut werden, auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer langfristigen Drogenfreiheit nach Abschluss einer Drogentherapie deutlich unter 50% liegt (siehe dazu näher unten). Eine Fortsetzung der Strafvollstreckung ist zwar als Drohkulisse hilfreich, würde aber aus den bereits erwähnten Gründen die aus dem Therapieabschluss erwachsene Chance weiter schmälern. Auch die starke Verminderung des Strafrestes (bis zu dem Umfang, den der Gesetzgeber als „Damoklesschwert“ zur Aufrechterhaltung des Therapieerfolgs für nötig hält) mittels der großzügigen Anrechnungsvorschriften des § 36 BtMG – sogar abgebrochene und erfolglose Therapien sind anzurechnen (vgl. Patzak, a.a.O., § 36 Rn. 16 ff. und 37) – belegt, dass nach einer durchgestandenen Therapie eine Strafvollstreckung möglichst ganz vermieden werden soll (vgl. Patzak, a.a.O., § 36 Rn. 1 und 65). Die positive Sozialprognose in § 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BtMG („unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses“), die auch hier bereits bei einer berechtigten Chance vorliegt (Patzak, a.a.O., § 36 Rn. 70), orientiert sich daher – abweichend von § 57 Abs. 1 StGB – nur wenig an Prognoseindizien wie dem Vorleben und den Tatumständen, dagegen mehr an den Erwartungen aufgrund der Therapie; ernsthafte Schritte zur Befreiung von der Drogensucht („Heilungstendenzen“) reichen aus (Patzak, a.a.O., § 36 Rn. 70,71,91). Auch diese weitere Reduktion der Anforderungen an eine positive Sozialprognose beruht zweifellos auf dem strafrechtlichen Ausgangspunkt, dass die Allgemeinheit jedenfalls langfristig mit dem Verurteilten leben muss. Dementsprechend wird – wenn das mit der letzten Straftat (im Betäubungsmittelzusammenhang) befasste Gericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder ihre Vollstreckung zurückgestellt hat (die Zuständigkeitsverlagerung weg von der Strafvollstreckungskammer wird damit begründet, dass dem sach- und zeitnäher befassten Gericht aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung die besseren Erkenntnismöglichkeiten für eine sachgerechte Beurteilung dieser Zukunftsprognose zur Verfügung stünden, vgl. Patzak, a.a.O., § 36 Rn. 106) – auch das mit der Frage des Bewährungswiderrufs wegen einer vorherigen Strafe befasste Gericht in der Regel vom Widerruf absehen. Insgesamt werden bei der Strafrestaussetzung nach § 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BtMG diejenigen Prognoseanhaltspunkte, die mit der Frage der Betäubungsmittelsucht nicht zusammenhängen, weitgehend in den Hintergrund gedrängt zugunsten einer Abstinenz- und Resozialisierungschance, die im Einzelfall (insbesondere – wie hier – bei mehreren gescheiterten Therapien im Vorfeld) minimal sein kann.
Dies zeigt sich gerade im strafgerichtlichen Aussetzungsbeschluss vom 28. Dezember 2020. Der Beschluss gründet auf dem ärztlichen Entlassungsbericht der Fachklinik P., der jedoch keine Aussagen zu einer möglichen Aussetzungsentscheidung oder zu einer Rückfallwahrscheinlichkeit enthält. Er führt insbesondere aus, dass der Kläger in einem insgesamt deutlich gebesserten Gesundheitszustand sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht entlassen worden sei, dass bis zum Ende der regulären Behandlungsdauer kein Rückfall und keine Konsumverlagerung auf andere Suchtmittel erfolgt sei, die Rückkehrstruktur (Arbeit, Wohnung, soziale Kontakte) geklärt worden sei, dass eine Reintegration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiter möglich sei und dass zur Motivationserhaltung hinsichtlich seines Abstinenzwunsches weiterhin Kontakte zur Suchtberatungsstelle und zu Selbsthilfegruppen empfohlen würden. Das Strafgericht führt im Aussetzungsbeschluss diesbezüglich lediglich aus: „die Therapieeinrichtung hält die Behandlung des Klägers in der der Einrichtung für planmäßig abgeschlossen, sodass eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann“. Dem Strafgericht hat die Stellungnahme der behandelnden Institution genügt; von der Einholung eines Prognosegutachtens wurde abgesehen. Damit beruht der Aussetzungsbeschluss letztlich auf der schmalen Tatsachengrundlage der behandelnden Einrichtung und lässt für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose relevante Umstände außer Betracht. Da das Verwaltungsgericht zudem davon ausgegangen ist, dass der Kläger die Erwartung künftig straffreien Verhaltens – insbesondere, weil vorher eine Drogentherapie beim Kläger schon abgebrochen worden ist – „auch nach Straf- und Therapieende – über einen längeren Zeitraum – glaubhaft gemacht“ haben muss, „um die Wiederholungsgefahr im Falle des Klägers ernsthaft in Zweifel ziehen zu können“, waren die neuen Umstände nicht geeignet, wesentliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Es ist festzustellen, dass aufgrund des unterschiedlichen Prognosehorizonts der Beurteilung, die der strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung zugrunde liegt, und der Beurteilung der ausländerrechtlichen Wiederholungsgefahr mehrere der vorliegend maßgeblichen Aspekte bei der strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung unberücksichtigt geblieben sind.
Zwar hat der Kläger, der sich vom 24. April 2015 bis 16. Mai 2016 in Untersuchungs- und im Anschluss bis 24. Mai 2017 in Strafhaft befunden hat, am 20. Februar 2020 eine seiner Rehabilitation dienende, am 31. Oktober 2019 begonnene Behandlung gem. § 35 BtMG in der Fachklinik P. abgeschlossen (eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat der Kläger nicht absolviert, da es nach Auffassung des Strafgerichts wegen nicht ausreichender Deutschkenntnisse an den Erfolgsaussichten der Therapie gefehlt habe). Es ist im Rahmen der Prognose aber zu berücksichtigen, dass bereits zwei vorherige Rehabilitationsbehandlungen in der Fachklinik P. aus disziplinarischen Gründen beim Kläger beendet worden sind. Die am 24. Mai 2017 begonnene Behandlung nach § 35 BtMG endete bereits am 17. Juli 2017, weil der mit einer Fremdmotivation durch gerichtliche Vorlage die Behandlung angetretene Kläger rückfällig geworden ist. Ausweislich des Entlassungsberichts sei der Konsum von Lyrika nachgewiesen worden, den der Kläger mit etwas Bedenkzeit eingeräumt habe. Daraufhin sei er sanktioniert und eine Rückfallbearbeitung in die Wege geleitet worden. Jedoch erfolgte ein weiterer Rückfall mit Spice. Der Kläger sei wiederholt mit Verdachtsmomenten wegen Auffälligkeiten diesbezüglich konfrontiert worden. Er habe den Konsum regelhaft geleugnet. Daraufhin sei er disziplinarisch entlassen worden (die Staatsanwaltschaft hat die im Anschluss erfolgte „ambulante Nachsorge“ nicht als ausreichend anerkannt). Nachdem eine weitere, am 15. Dezember 2017 begonnene Behandlung im Lebenshilfehaus „D.C. e.V.“ am 16. Juni 2018 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls des Klägers nicht abgeschlossen worden ist (nach dem Klinikaufenthalt ist der Kläger nicht mehr in die Einrichtung zurückgekehrt), hielt er sich ab dem 15. April 2019 zum zweiten Mal zur Behandlung in der Fachklinik P. auf. Auch diese Behandlung wurde wegen Beigebrauchs am 25. Juli 2019 disziplinarisch beendet.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seiner zweiten Entlassung aus der Fachklinik P. weiterhin Subutex konsumiert und noch vier Tage vor der am 31. Oktober 2019 begonnenen dritten (und nunmehr abgeschlossenen) Therapie in der Fachklinik P. (die am 20.2.2020 beendet worden ist) Heroin geraucht hat.
Unauffälliges Verhalten während des Haftaufenthalts bzw. der seiner Rehabilitation dienenden Behandlung ist zwar prognostisch heranzuziehen, aber nur bedingt aussagekräftig für die Frage eines späteren straffreien Lebens in Freiheit, da es in einem geschützten und kontrollierten Rahmen, der die Möglichkeiten zur Begehung von Straftaten wesentlich verringert, und unter dem Druck der gegenständlichen Verlustfeststellung stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang kann aber nicht von einem uneingeschränkt unauffälligem Verhalten des Klägers ausgegangen werden, da zwei vorherige Rehabilitationsbehandlungen des Klägers aus disziplinarischen Gründen (jeweils Rückfällen) beendet und auch bis kurz vor der dritten Behandlung in der Fachklinik P. vom Kläger Drogen konsumiert worden sind (zudem hat der Kläger in der Haft für sechs Tage Methadon erhalten, vgl. ärztlicher Entlassungsbericht nach der dritten Therapie in der Fachklinik P.).
Soweit der Kläger nach der Aussetzungsentscheidung – soweit ersichtlich – Straftaten und Bewährungsverstöße unterlassen sowie ein geordnetes und straffreies Leben (mit familiären Beziehungen und einer Teilzeitbeschäftigung) geführt hat, stellt dies einen positiven Prognoseanhaltspunkt dar. Jedoch hat dieser wenig Gewicht, weil es allgemeiner Erfahrung (und der Absicht des Gesetzgebers) entspricht, dass die Möglichkeit, eine zur Bewährung verfügte Strafrestaussetzung zu widerrufen, einen erheblichen Legalbewährungsdruck erzeugt, also zu erheblichen Anstrengungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass die mit der Strafrestaussetzung zur Bewährung verbundene niedrigschwellige Möglichkeit einer Inhaftierung anerkanntermaßen wesentlich besser als die (nach einer Vollverbüßung meist eintretende) Führungsaufsicht geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls zu mindern (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 57 Rn. 14 m.w.N. u. Rn. 1: „Damoklesschwert“). Zusätzlich wirkt auf das Verhalten des Klägers das laufende Verlustfeststellungsverfahren ein. Ein solches Verfahren entwickelt noch einmal mindestens denselben Legalbewährungsdruck wie die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Eine drohende Verlustfeststellung erzeugt insbesondere bei Personen mit Hafterfahrung (Ausgewiesene besitzen diese regelmäßig; auch beim Kläger ist dies im Hinblick auf seinen Aufenthalt in Untersuchungs- und Strafhaft der Fall) häufig einen Legalbewährungsdruck, der über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht; erst recht gilt dies für einen erlassenen, aber noch nicht bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid. Zu diesem Legalbewährungsdruck trägt wesentlich der Umstand bei, dass im Verlustfeststellungsrechtsstreit aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
Bei Straftaten, die – wie hier – auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat (entgegen der Auffassung des Klägers reicht die klägerische Aussage, zu einer Substitutionstherapie bereit zu sein, unter keinen Umständen aus) und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 9; B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer bereits zuvor Drogenbehandlungen absolviert hat, die längerfristig erfolglos geblieben sind. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die Erfolgschancen einer Therapie, die im Allgemeinen bereits deutlich unter 50% liegen (die Katamnesedaten zum Entlassungsjahrgang 2011 – Drogeneinrichtungen – Stand: August 2013 des Bundesverbandes für Stationäre Suchtkrankenhilfe e.V. – Teil 1 – lassen auf eine Misserfolgsquote nach einem Jahr von 70% und mehr schließen; nach Klos/Görgen – Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2009, S. 25 ff. – sind Rückfälle eher die Regel als die Ausnahme; vgl. insoweit auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 35 Rn. 47: „bescheidene Erfolge“), den vorliegenden Untersuchungen zufolge umso geringer sind, je mehr erfolglose Therapien vorhergegangen sind (Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.V., Nr. 4.6 der Auswertung der Katamnesedaten zum Entlassungsjahrgang 2011 – Drogeneinrichtungen – Stand: August 2013; als Grund für diese Chancenverschlechterung wird eine Chronifizierung der Sucht angenommen; vgl. auch Klos/Görgen, Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2009, S. 26 ff.).
Trotz der die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aussetzenden Entscheidung vom 28. Dezember 2020 ist auch das Strafgericht der Auffassung, dass beim Kläger die Gefahr der weiteren Begehung von Straftaten besteht und dieser Gefahr vorgebeugt werden muss. Dies lässt sich dem Umstand entnehmen, dass eine fünfjährige Bewährungsfrist (die gesetzliche Maximaldauer) festgelegt worden ist (bis Januar 2026). Auch hat das Strafgericht den Kläger der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihn angewiesen, keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG zu konsumieren und sich auf Weisung des Gerichts oder Bewährungshelfers bis zu 4-mal jährlich Urinkontrollen und/oder Haarproben auf etwaigen Betäubungsmittelkonsum zu unterziehen. Die strafgerichtliche Aussetzungsentscheidung versteht sich insoweit als Erprobung.
Selbst im Falle einer derzeitigen Rückfallfreiheit und dem Umstand, dass der Kläger wieder mit seiner Familie zusammenlebt (die Geburt keines der Kinder hat dazu geführt, dass der Kläger langfristig von den Drogen losgekommen ist), ist im Hinblick auf die Schwere der Verurteilung vom 22. Januar 2016 (Raub in Tateinheit mit Körperverletzung; sehr betagtes und nahezu hilfloses Opfer; Tatbegehung zur Einnahmebeschaffung, um Drogen beschaffen zu können; Zusammenwirken mit weiteren Betäubungsmittelabhängigen; erhebliches Strafmaß) beim Kläger aufgrund der langjährig bestehenden Drogenproblematik, der nicht unproblematischen Drogenbehandlung (inklusive zweier aus disziplinarischen Gründen abgebrochenen Behandlungen), der – im Hinblick auf die Phasen der Drogenabhängigkeit des Klägers in der Vergangenheit – kurzen Zeit nach der beendeten Behandlung nach § 35 BtMG (nach eigenen Angaben sei der Kläger auch im Jahr 2008 clean gewesen, vgl. ärztlicher Entlassungsbericht nach der letzten Behandlung) und der sehr kurzen Zeit nach Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung, weiterhin davon auszugehen, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Die vom Kläger ausgehende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist besonders schwerwiegend und berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Schutz vor den vom Kläger begangenen Straftaten insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit (die Geschädigte hat immer noch ein mulmiges Gefühl, wenn sie außer Haus gehe) ist eine wichtige Aufgabe und ein Grundinteresse der Gesellschaft. Weder das Zusammenleben mit seiner Familie noch die Berufstätigkeit nach der abgeschlossenen Behandlung nach § 35 BtMG vermögen an der Annahme einer weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr etwas zu verändern. Die Beklagte weist insoweit zurecht darauf hin, dass der Kläger noch kurz vor Beginn der letzten Behandlung (und damit lange nach der Geburt seines am 7.5.2018 geborenen jüngsten Kindes) Drogen konsumiert und während dieser Zeit bereits im Familienverbund gelebt hat. Zudem hat die Beschäftigung als Kraftfahrer vor der strafgerichtlichen Verurteilung mit einem Netto-Verdienst von 1.200 EUR offensichtlich zur Bestreitung seiner Drogensucht nicht ausgereicht, sodass von einer erheblichen Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer bei einem Rückfall zur Beschaffung von Geld für Drogen trotz seiner Beschäftigung nach Abschluss der Behandlung (zunächst hat der Kläger ab 9.7.2020 in Vollzeit als Paketzusteller mit einem Bruttoverdienst von 1.800 EUR gearbeitet; auf eigene Initiative hat er in der Folge seinen Arbeitsplatz gewechselt und arbeitet nun in Teilzeit bei der Firma A. B1. GmbH ; eine Erhöhung des Gehalts ist langfristig nicht zu erwarten, da in dem nach der letzten Behandlung in der Fachklinik P. ausgestellten ärztlichen Entlassungsbericht ausgeführt wird, dass „eine Reintegration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiter möglich ist“) auszugehen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ehefrau des Klägers sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, weil nicht davon auszugehen ist, dass es sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit entsprechend hohem Einkommen handelt (ein entsprechender Arbeitsvertrag wurde nicht vorgelegt). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Ehefrau des Klägers ausgeführt, dass sie vom 20. März 2015 bis Oktober 2015 in einem griechischen Restaurant und danach für drei Monate bei einer Firma (Minijob) gearbeitet hat. Zudem hat der Kläger „hohe Schulden“ (vgl. ärztlicher Entlassungsbericht nach der letzten Behandlung).
1.3 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe das ihr nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen bei Erlass der Verlustfeststellung pflichtgemäß ausgeübt, ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat (jedenfalls durch die Aktualisierung bzw. Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im Zulassungsantragsverfahren mit Schriftsatz vom 16. August 2019) ermessensfehlerfrei festgestellt, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung zutreffend die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten (Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe wegen einer Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen eines wehrlosen und gebrechlichen Opfers zur Beschaffung weiterer Betäubungsmittel zusammen mit zwei weiteren Mittätern), die Dauer des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland (der am 20. Dezember 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Kläger ist keine vier Monate nach seiner Einreise erheblich straffällig geworden und befand sich vom 24.4.2015 bis 16.5.2016 in Untersuchungs- und im Anschluss bis 24.5.2017 in Strafhaft, danach scheiterten zumindest zwei Rehabilitationsbehandlungen aus disziplinarischen Gründen), die familiäre Situation des Klägers (die Ehefrau und die mittlerweile drei minderjährigen Kinder besitzen – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – allesamt die griechische Staatsangehörigkeit; der Kontakt zur Familie war während der Inhaftierung und den stationären Therapien bereits eingeschränkt), die Intensität der sozialen und kulturellen Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland (Anhaltspunkte für über die Familie hinausgehende Bindungen sind nicht erkennbar) und zum Heimatstaat des Klägers (die Einreise des Klägers erfolgte erst im Alter von 30 Jahren) berücksichtigt (auf die Lebensunterhaltssicherung hat die Beklagte – entgegen der klägerischen Auffassung – im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht abgestellt). Es war insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger im Bundesgebiet straffällig geworden und dafür erheblich belangt worden ist. Insbesondere seine zwei älteren Kinder (im Alter von 9 und 8 Jahren; das dritte Kind ist am 7.5.2018 im Bundesgebiet geboren worden), die erst einen Monat vor der Tat in das Bundesgebiet eingereist sind, haben den Kläger nicht davon abgehalten, Drogen zu konsumieren und Straftaten zu begehen. In Anbetracht der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr ist für die Familie zumutbar, den Kontakt auf andere Weise aufrechtzuerhalten. Somit hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers höher gewichtet als dessen Interesse, weiterhin im Bundesgebiet zu leben.
1.4. Die Befristungsentscheidung der Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU, wonach die Wirkungen der Verlustfeststellung von Amts wegen zu befristen sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (EuGH, U.v. 17.6.1997 – C-65/95, C-111/95 – juris Rn. 39 ff.). Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Eine Höchstfrist für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist nicht vorgesehen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18/14 – juris Rn. 23).
Die Fristlänge von fünf Jahren ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (s. § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU) (noch) nicht unverhältnismäßig bzw. unzumutbar. Die diesbezüglichen individuellen und einzelfallbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach eine zeitnahe Befristung im Hinblick auf die von dem Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr hinsichtlich neuer Straftaten den Verlustfeststellungszweck auch unter Berücksichtigung der im Bundesgebiet lebenden Ehefrau und der – mittlerweile drei minderjährigen – Kinder konterkarieren würde, sind aufgrund der weiterhin bestehenden erheblichen Wiederholungsgefahr (trotz der beendeten Rehabilitationsbehandlung), des erst vor wenigen Monaten ergangen strafvollstreckungsgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses und seiner Berufstätigkeit nach Abschluss der Rehabilitationsbehandlung (mit Schriftsatz vom 14.9.2020 wurde – jedoch ohne Vorlage eines aktuellen Arbeitsvertrages – mitgeteilt, dass der Kläger den Arbeitsplatz auf eigene Initiative gewechselt habe, weil die vorgegebene Stundenanzahl mit der auch von ihm geleisteten Kinderbetreuung nicht in Einklang gebracht habe werden können) rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die der Kläger ihr zumisst.
Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, „Verstößt es gegen Art. 28 RL 2004/38/EG, wenn ein Mitgliedstaat eine Ausweisung eines Unionsbürgers aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, und die Interessen der Ehefrau und der minderjährigen Kinder, die ebenfalls Unionsbürger sind, dahingehend als weniger schutzwürdig berücksichtigt, dass diese ‚auch mit dem ausreisen können‘?“ und „Verstößt es gegen Art. 28 RL 2004/38/EG, wenn ein Mitgliedstaat eine Ausweisung eines Unionsbürgers aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, und die Beziehung des Unionsbürgers mit seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder, die ebenfalls Unionsbürger sind und in dem Mitgliedstaat ihr Freizügigkeitsrecht wahrnehmen bzw. die allgemeine Schule besuchen und sich seit mehr als vier Jahren in Deutschland aufhalten und mit dem Betroffenen in einem Familienverbund leben, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung als ‚nicht schutzwürdig‘ anzusehen, weil den Angehörigen zugemutet werden könne, entweder mit in das Herkunftsland des Betroffenen zu ziehen oder den Betroffenen in dem Herkunftsland zu besuchen? Kommt es dabei darauf an, ob die Angehörigen in dem Herkunftsland geboren sind und dem Unionsbürger nachgezogen sind und wie lange sie in dem Mitgliedstaat leben oder ob sie in dem Mitgliedstaat geboren sind, aber aufgrund der Abstammung die Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaates erworben haben?“, rechtfertigen die Zulassung der Berufung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (daher war auch der Anregung, das Verfahren dem EuGH zur Klärung der Fragen vorzulegen, nicht näherzutreten). Im Rahmen der Aktualisierung bzw. Ergänzung der Ermessensentscheidung mit Schriftsatz vom 16. August 2019 ist die Beklagte – trotz der wegen der Inhaftierung des Klägers und der stationären Therapien nach wie vor vorhandenen Zweifel am Bestehen eines tatsächlich gelebten Näheverhältnisses des Klägers zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern – zugunsten des Klägers von einer schutzwürdigen Familienbeziehung ausgegangen, die dem Anwendungsbereich des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK unterfällt. Folglich hat die Beklagte die Interessen der übrigen Familienmitglieder (jedenfalls ab diesem Zeitpunkt) nicht mehr als weniger schutzwürdig angesehen.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2019 als Reaktion auf die Ergänzung bzw. Aktualisierung der Ermessensentscheidung die Frage aufwirft, „Ist ein Kleinkind weniger schutzwürdig im Sinne des Art. 8 EMRK bzw. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, da es aufgrund seines Alters (hier unter zwei Jahren) ‚noch gar keinen Bezug zu einem bestimmten Land‘ aufweist? Entsteht ein Bezug zu einem Land erst ab einem bestimmten Lebensalter?“, ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mangels Erläuterung zur Klärungsbedürftigkeit der Frage schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Die klägerischen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit (die Beklagte nehme hierauf im Rahmen ihrer Ermessensausübung ausdrücklich Bezug und gehe davon aus, dass ein Kleinkind keinen Bezug zu einem bestimmten Land aufweise und deshalb auch in ein anderes Land ausreisen könne) beziehen sich offensichtlich nur darauf, weshalb der Kläger diese Frage als entscheidungserheblich ansieht.
3. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
3.1 Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern zu einer Kindeswohlgefährdung für die Kinder führen würde, verfahrensfehlerhaft abgelehnt, greift diese Rüge nicht durch.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Beweisantrags verfahrensfehlerhaft erfolgt ist. Die Ablehnung eines förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 14.8.2017 – 9 B 4.17 – juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschieden (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO).
Auch die Begründung der Ablehnung durch das Verwaltungsgericht, es handle sich insoweit um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, weil keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen seien, die eine Kindeswohlgefährdung befürchten ließen, ist nicht zu beanstanden. Ein Beweisantrag ist unter anderem dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (BVerwG, B.v. 30.5.2014 – 10 B 34.14 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßgaben hat der Kläger – auch im Zulassungsantrag – keine Indizien dafür vorgetragen, dass das Kindeswohl im Falle einer (mehrjährigen) Verlustfeststellung des Vaters nachhaltig geschädigt würde. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Kontakt zu seinen Kindern während deren Anwesenheit im Bundesgebiet aufgrund seines Haftaufenthalts (jedenfalls bezüglich seiner zwei älteren Kinder) und der Rehabilitationsbehandlungen (das dritte Kind wurde während seines Aufenthalts im Lebenshilfehaus „D.C. e.V.“ geboren, sodass dieses Kind noch von den zwei folgenden Aufenthalten des Klägers in der Fachklinik P. betroffen war) über längere Zeit jedenfalls eingeschränkt war.
3.2 Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 4 Nr. 5 VwGO wegen der Ablehnung des weiteren Beweisantrags auf Einholung eines fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass vom Kläger keine Gefahr der Wiederholung von Straftaten ausgehe, zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, es könne die Frage zur Klärung einer Wiederholungsgefahr aufgrund eigener Sachkenntnis ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beantworten, weil sich das Gericht bei Prognoseentscheidungen zur Wiederholungsgefahr regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewege, die Gerichten allgemein zugänglich seien.
Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verletzt worden ist oder ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1, 2 VwGO) durch das Verwaltungsgericht vorliegt. Eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluss abgelehnt hat. Soweit der Kläger vorbringt, der Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, trifft dies nicht zu.
Bei der Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Gerichten allgemein zugänglich sind. Gerade die Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann daher grundsätzlich von den Gerichten im Wege einer eigenständigen Prognose ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden (stRspr BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 36; B.v. 8.11.2017 – 10 ZB 16.2199 – juris Rn. 7 m.w.N.). Eine Ausnahme kommt danach nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist, wie es z.B. bezüglich der Frage des Vorliegens oder der Auswirkungen eines seelischen Leidens der Fall sein kann (BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82/89 – juris Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil im strafgerichtlichen Urteil vom 22. Januar 2016 eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers festgestellt worden ist und Suchtbehandlungsversuche bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts am 21. März 2019 allesamt abgebrochen worden sind (eine am 24.5.2017 begonnene Behandlung nach § 35 BtMG ist bereits am 17.7.2017 aus disziplinarischen Gründen beendet worden; eine weitere, am 15.12.2017 begonnene Behandlung im Lebenshilfehaus „D.C. e.V.“ wurde nicht abgeschlossen, weil der Kläger am 16.6.2018 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls die Einrichtung verlassen hat und nach dem Klinikaufenthalt nicht mehr in die Einrichtung zurückgekehrt ist). Der Kläger ist im Rahmen der Begründung seines Beweisantrags selbst davon ausgegangen, dass die Suchterkrankung weiterhin bestanden hat („die grundsätzlich behandlungsbedürftige Suchterkrankung hat der Kläger aufgrund der bisherigen therapeutischen Maßnahmen in Griff“). Da der Kläger die Straftaten (Raub in Tateinheit mit Körperverletzung) begangen hat, weil er „Geld für Drogen benötigt“ hatte (vgl. die Ausführungen im strafgerichtlichen Urteil vom 22.1.2016; die Beschäftigung als Kraftfahrer vor der strafgerichtlichen Verurteilung mit einem Netto-Verdienst von 1.200 EUR hat offensichtlich zur Bestreitung seiner Drogensucht nicht ausgereicht; bis zum Beginn der zweiten stationären Therapie in der Fachklinik P. am 15.4.2019 hat der Kläger und seine Familie vom Jobcenter vom 1.5.2015 bis zum 31.10.2018, vom 19.11.2018 bis zum 31.1.2019 sowie vom 1.2.2019 bis zum 31.3.2019 Leistungen vom Jobcenter bezogen; vom 1.11.2018 bis zum 18.11.2018 erfolgte trotz Bedürftigkeit kein Leistungsbezug; lediglich im Zeitraum 1.4.2019 bis zum 14.4.2019 reichte das eigene Einkommen aus), war für die Prognoseentscheidung eine besondere Sachkunde nicht erforderlich. Daher hat das Verwaltungsgericht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu Recht aufgrund eigener Sachkunde gemäß § 86 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 4 StPO analog abgelehnt. Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Beweisantrag abzulehnen, aber prozessual zutreffend, scheidet die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Das Verwaltungsgericht war auch nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2015 – 10 ZB 13.1726 – juris Rn. 11; B.v. B.v. 16.12.2014 -10 ZB 14.1741 – juris Rn. 25; B.v. 29.1.2014 – 10 ZB 13.1137 – juris Rn. 16).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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