Verwaltungsrecht

Fischereirecht, Erteilung eines Fischereischeins ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung, Spätaussiedler, Gleichwertigkeit eines in Russland erworbenen fischereilichen Befähigungsnachweises (verneint)

Aktenzeichen  M 31 K 19.6108

Datum:
16.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11102
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFiG Art. 48, 50
AVBayFiG § 3 S. 1 Nr. 5
BVFG § 10, § 15

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten zur Neuentscheidung über den Antrag vom 28. Oktober 2019 auf Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Ablehnungsbescheid vom 6. November 2019 als rechtmäßig.
Nach Art. 48 Satz 1, Art. 50 Abs. 3 Nr. 5 BayFiG i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 5 AVBayFiG kann der Fischereischein von der zuständigen Gemeinde (Art. 49 Abs. 1 BayFiG) auf Lebenszeit ausnahmsweise auch ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung an Vertriebene und Spätaussiedler erteilt werden, die urkundlich nachweisen können, dass sie einen gültigen Vertriebenenausweis oder eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 BVFG besitzen und einen gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweis außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG erworben haben.
Der Kläger hat zwar durch Vorlage der Bescheinigung nach § 15 BVFG in der mündlichen Verhandlung seine Spätaussiedlereigenschaft nunmehr nachgewiesen (§ 3 Satz 1 Nr. 5 lit. a AVBayFiG), indes fehlt es bei ihm am kumulativ notwendigen Nachweis einer gleichwertigen fischereilichen Befähigung, die er außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG erworben hat (§ 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b AVBayFiG).
Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass für den Erwerb eines gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweises außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG das Bestehen einer Prüfung mit amtlichen Charakter und einem den hiesigen Anforderungen entsprechenden inhaltlichen Standard nachzuweisen ist. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung Nr. … der öffentlichen Organisation der Jäger und Fischer der Stadt Ma. in Russland vermag diesen Nachweis nicht zu erbringen.
Zunächst fehlt es hinsichtlich der Bescheinigung Nr. … wohl bereits an einem Beleg dafür, dass es sich bei ihr überhaupt um ein amtliches Dokument handelt. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Seinem äußeren Erscheinungsbild, namentlich dem verwendeten Stempel nach wirkt das Dokument für das Gericht auch eher wie eine Bescheinigung einer privaten Organisation bzw. eines privaten Zusammenschlusses von Jägern und Fischern/Anglern ohne amtlichen Charakter.
Vorstehendes kann hier aber letztlich offenbleiben. Denn nach den aktuellen fischereifachlichen Erkenntnissen sind fischereiliche Befähigungsnachweise aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. den Nachfolgestaaten nicht gleichwertig i.S.d. § 3 Satz 1 Nr. 5 lit. b AVBayFiG, da sie ohne den Nachweis einer den bayerischen Anforderungen gleichwertigen Qualifikation erteilt werden.
Dies ergibt sich aktuell aus Nr. 13.4.6.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtliche Bestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 31. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 125 vom 23.2.2022). Inhaltlich stimmt diese fachliche Bewertung vollständig mit derjenigen in Nr. 14.3.6 Tiret 7 der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses geltenden (früheren) Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtliche Bestimmungen des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 12. November 1999 (AllMBl. S. 939) überein. Hierauf hat die Vertreterin der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen und dazu erläutert, dass diese fachliche Bewertung der ständigen Erkenntnislage und Verwaltungspraxis ihrer Behörde (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG) entspreche. Amtlichen Auskünften wie denjenigen des Instituts für Fischerei der Landesanstalt für Landwirtschaft kommt mit Blick auf ihre Funktion und Tätigkeit als Fachbehörde eine besondere Bedeutung zu. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf ihre gutachterlichen Stellungnahmen, fachlichen Aussagen und Bewertungen stützen (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809 – juris Rn. 51). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat zudem die von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, im Schreiben vom 5. Oktober 2021 aufgeworfenen detaillierten Fragen zu seiner fischerlichen Ausbildung sowie insbesondere zu Art, Dauer und konkretem Inhalt und Ablauf der Fischerprüfung in Russland nicht beantwortet, sodass gerade auch vor diesem Hintergrund eine weitere Aufklärung für die Beklagte und die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, nicht möglich war.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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