Verwaltungsrecht

Flüchtlingsschutz für syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit aus Aleppo

Aktenzeichen  M 13 K 16.34435

Datum:
10.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163012
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 3e

 

Leitsatz

1. Es ist davon auszugehen, dass Rückkehrer nach Syrien, die im westlichen Ausland gelebt und dort ggf. einen Asylantrag gestellt haben, im Fall einer Abschiebung eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte zu erwarten hätten und diese eine Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter – auch in Anknüpfung an eine zumindest vermutete politische Gesinnung – auslösen würde. (Rn. 17 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Risiko einer solchen  Befragung ist für eine kurdische Volkszugehörige, die aus einem besonders umkämpften Rebellengebiet wie Aleppo stammt, nochmals erhöht. (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. November 2016 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die zulässig erhobene Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2017 entschieden werden, ohne dass die Verfahrensbeteiligten zum Termin erschienen waren. Mit der Ladung wurde nach § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben der Beteiligten auch ohne diese entschieden werden kann.
Die Klage hat in der Sache Erfolg, da der Klägerin ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d. Bek. vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), neu gefasst durch das Gesetz zur Umsetzung der RL 2011/95/EU vom 28. August 2008 (BGBl I S. 3474), ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich außerhalb seines Herkunftslandes aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befindet. Diesem Flüchtling wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG), soweit nicht bestimmte, in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG geregelte Exklusionsklauseln den Flüchtlingsschutz ausschließen.
Als Verfolgungshandlung, die den Flüchtlingsschutz im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auslösen, gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG entweder Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder solche Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in vorstehend beschriebener Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
Neben der staatlichen Verfolgung (§ 3c Nr. 1 AsylG) kann die Verfolgungshandlung auch von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den vorgenannten Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG).
Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob der Flüchtling tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
2. Die hier einschlägigen Voraussetzungen für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft und deren förmliche Zuerkennung liegen bei der Klägerin vor. Nicht entscheidungserheblich ist dabei, ob die Klägerin vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, denn eine begründete Furcht vor Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Schutzsuchende das Herkunftsland verlassen hat (§ 28 Abs. 1a AsylG). Ein solcher beachtlicher Nachfluchttatbestand ist vorliegend gegeben.
a) Das erkennende Gericht geht (wie auch eine Vielzahl anderer Gerichte; vgl. etwa HessVGH, B.v. 21.1.2014 – 3 A 917/13.Z.A.; VGH BW, B.v. 19.6.2013 – A 11 S 927/13 und B.v. 29.10.2013 – A 11 S 2046/13; OVG LSA, U.v. 18.7.2012 – 3 L 147/12; VG Düsseldorf, GB.v. 10.8.2016 – 3 K 7501/16.A; VG Regensburg, U.v. 6.7.2016 – RN 11 K 16.30889; VG Köln, U.v. 26.6.2014 – 20 K 4130/13.A; VG Frankfurt, U.v. 26.9.2014 – 3 K 1489/13.A; VG Augsburg, U.v. 25.11.2014 – Au 2 K 14.30422; alle in juris) auf der Grundlage einer Gesamtschau der Erkenntnis zu den Verhältnissen in Syrien davon aus, dass Rückkehrer, die im westlichen Ausland gelebt und dort ggf. einen Asylantrag gestellt haben, im Falle einer Abschiebung eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten hätten und bereits diese Befragung eine Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslösen würde (Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG; zur Situation in Syrien siehe Auswärtiges Amt – AA -, Stellungnahme der Botschaft Beirut vom 3.2.2016 zur Gefahr von Sanktionen und Übergriffen gegenüber Rückkehrern; Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17.2.2012: zu Repressionsmaßnahmen gegen echte und vermeintliche Oppositionelle allgemein siehe S. 7 f.; zur Menschenrechtslage – Foltergefahr, Haftbedingungen – siehe S. 10 ff.; zur Beobachtung exilpolitischer Aktivitäten durch syrische Geheimdienste siehe S. 10; zu Rückkehrbefragungen und damit zusammenhängend der Gefahr, verhaftet bzw. Opfer von Misshandlungen zu werden, vgl. AA, Lagebericht vom 27.9.2010, S. 19 f., AA, Ad hoc-Ergänzungsbericht vom 7.4.2010 sowie Amnesty International – AI -, Bericht vom 14.3.2012, „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“; siehe zur aktuellen Situation weiter die AI-Jahresberichte 2012 bis 2015 – dort auch zur Praxis des „Verschwindenlassens“; dazu, dass das Fehlen von „Referenzfällen“ einer prognostischen Wertung in diesem Sinne nicht entgegensteht, vgl. OVG NRW, U.v. 14.2.2012 – 14 A 2708/10.A – juris).
b) Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen dabei auch die Bejahung des mit dem Kriterium der begründeten Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) der Sache nach vorgegebenen bzw. geforderten Gefährdungsgrades hinsichtlich einer entsprechenden Rechtsgutsverletzung nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 Rn. 23 zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Insoweit die subjektive Seite in den Blick nehmend („begründete Verfolgungsfurcht“) ist nach Auffassung des Gerichts offenkundig, dass aufgrund der realen und ernst zu nehmenden Gefahr, selbst ohne Kenntnisse von der hiesigen Exilszene auf die bloße Möglichkeit von Kenntnissen hin einem Verhör unter Folter unterzogen zu werden, es einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen nicht zuzumuten wäre, jetzt als ehemaliger Asylbewerber nach Syrien zurückzukehren.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung wegen der Entwicklungen in jüngerer Zeit nicht mehr gerechtfertigt wäre, liegen nicht vor. Soweit das Auswärtige Amt in einer aktuellen Stellungnahme der Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016 ausführt, dass keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten, so bedeutet dies nicht, dass eine derartige Behandlung von Rückkehrer aus dem westlichen Ausland unwahrscheinlich ist. Denn es sind nach der Auskunft Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Diese stehen überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern), aber auch in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten bzw. möglichen Militär- /Reservedienst.
c) Die (für den Fall einer Rückkehr mit Kontakt zu den syrischen Behörden anzu-nehmende) Gefährdung der Klägerin (Foltergefahr bei Rückkehrbefragung) würde des Weiteren zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls auch an eine zumindest vermutete politische Gesinnung und damit an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgeführten Konventionsmerkmale anknüpfen (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG zur Zuschreibung relevanter Merkmale durch den Verfolger; siehe hierzu auch VGH BW, B.v. 29.10.2013 – A 11 S 2046/13; Hess VGH, B.v. 27.1.2014 – 3 A 917/13.Z.A; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.1.2014 – 3 N 91.13; a.A. OVG NRW, B.v. 13.2.2014 – 14 A 215/14.A; alle in juris).
d) Eine zumutbare inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG innerhalb des Herkunftslandes besteht derzeit zur Überzeugung des Gerichts nicht.
Da eine geordnete Rückkehr aus Deutschland im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) stets nur über den vom syrischen Regime kontrollierten Flughafen in Damaskus unter vorheriger Ankündigung bei den syrischen Behörden erfolgen würde, besteht die wahrscheinliche Gefahr, im Falle einer Rückkehr bereits an der Grenze zum Zwecke einer Rückkehrerbefragung von menschenrechtswidriger Behandlung bedroht zu sein.
e) Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass der Annahme bzw. (förmlichen) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 und 3 bzw. des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 oder 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) entgegenstehen könnte.
3. Unabhängig von dieser Gefahrenlage durch die Gefahr der Folter im Rahmen einer sog. allgemeinen Rückkehrerbefragung kann die Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb beanspruchen, weil in ihrer Person mehrere gefahrenerhöhende Umstände vorliegen, die die Annahme einer beachtlichen Verfolgungsgefahr unabhängig von den vorstehenden Erwägungen begründen.
a) Der Klägerin stammt nach ihrem glaubhaften Vorbringen aus Aleppo, dort aus einem als dem allgemeinen Kurdenviertel bekannten Stadtteil.
In den nördlichen und östlichen Stadtvierteln Aleppos kam es, wie sich aus der aktuellen laufenden Medienberichterstattung zum Kriegsgeschehen ergibt (vgl. unter vielen etwa Spiegel.de vom 15.12.2016: „Aleppo – gerettet und vertrieben“; nzz.ch vom 15.12.2016: „Wie Asad Aleppo (…) erobert hat“), zu heftigen Gefechten zwischen Truppen der syrischen Regierung und Rebellengruppen, die darauf gerichtet waren, die Herrschaft der syrischen Armee über das gesamte Stadtgebiet wieder herzustellen. Dabei wurde insbesondere die Bevölkerung im Osten Aleppos, die von der syrischen Regierung als den Rebellen zugehörig angesehen wurde, von Regierungstruppen und deren Unterstützer bedroht (nzz.ch vom 15.12.2016: „Zivilisten sind den Kämpfen schutzlos ausgeliefert (…). Es kursieren beunruhigende Berichte von Massakern durch Asadloyale Milizen“).
Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung des Gerichts eine erhöhte Gefahr der Befragung durch syrische Regierungsstellen bei einer Rückkehr nach Syrien zu bejahen, da diese nach den vorliegenden Erkenntnissen offensichtlich jedenfalls in Bezug auf die Herkunft aus Rebellengebieten von einer ablehnenden Haltung gegenüber der syrischen Regierung ausgehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Klägerin tatsächlich als Unterstützerin von Rebellengruppen aktiv gewesen ist oder nicht. Denn wie im Bericht des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen aus Syrien vom November 2015 im Einzelnen dargelegt worden ist, besteht für Zivilisten aus vermeintlich regierungsfeindlichen Gebieten ein spezifisches Verfolgungsrisiko. So ist nach der Einschätzung des UNCHR bei Personen, „die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben“ davon auszugehen, dass aufgrund dieses speziellen Risikoprofils internationaler Schutz im Sinne der Genfer Konvention nötig ist (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 25 f. zu Rn. 38). Dies ist im Einzelnen durch die Feststellung begründet, dass „Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder bewaffnete Rebellengruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen werden“ (UNHCR-Erwägungen, a.a.O., FN. 78 zu Rn. 17 m.N. zu den entsprechenden internationalen Quellen).
b) Gleichzeitig ist die Klägerin kurdische Volkszugehörige, sie stammt aus dem als allgemeinen Kurdenviertel Aleppos bekannten Stadtteil.
Wie sich aus den UNCHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (a.a.O.) ergibt, bedürfen insbesondere auch Angehörige ethnischer Minderheiten, wozu in Syrien auch die Mitglieder der kurdischen Volksgruppe gehören, besonderen Schutzes. Dies wird bestätigt durch die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im dortigen Verfahren 3 LB 17/16, die auch der Beklagten bekannt ist. Danach stellen die in Syrien wohnhaften Kurden eine besonders zu betrachtende Gruppe dar, der gegenüber ein Generalverdacht seitens des syrischen Regimes besteht. Da mittlerweile einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die syrische Regierung in Erscheinung treten, sind sämtliche kurdische Volkszugehörige in besonderer Weise als potentielle Gegner des Regimes dem erhöhten Risiko der unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt.
c) Damit ist nach der aktuellen Auskunftslage für die Klägerin als Zivilistin aus Aleppo als einem besonders umkämpften Rebellengebiet und in nochmaliger Risikoerhöhung als kurdische Volkszugehörige in besonderer Weise davon auszugehen, dass sie aufgrund dieser Herkunft dem erhöhten Risiko einer Befragung durch die syrischen Behörden bei einer Rückkehr ausgesetzt ist. Denn es ist nicht erkennbar, dass im Rahmen der Rückkehrerbefragung die Herkunft der Klägerin aus Aleppo und ihre kurdische Volkszugehörigkeit keine Rolle spielen dürfte. Vielmehr liegt es aufgrund der vorstehend geschilderten Erkenntnislage auf der Hand, dass die Klägerin, ungeachtet der Bewertung des Auslandsaufenthalts und der Asylbeantragung, für den Fall der Rückkehr einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, weil den syrischen Behörden ihre Herkunft nicht unbekannt bleiben wird. Damit besteht das besondere Risiko, dass sie von den syrischen Behörden für einen Gegner der gegenwärtigen syrischen Regierung gehalten wird oder ihr dies zumindest unterstellt wird und sie damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (auch deshalb) mit einer Behandlung zu rechnen hat, die nach ihrer objektiven Gerichtetheit als politische Verfolgung zu qualifizieren ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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