Verwaltungsrecht

Förderung von waldbaulichen Maßnahmen

Aktenzeichen  13a ZB 18.737

Datum:
14.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2233
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5
BayVwVfG Art. 28, Art. 49 Abs. 2a Nr. 2

 

Leitsatz

Zwar tritt eine Heilung einer fehlenden Anhörung bei Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht ein. Etwas anderes gilt, wenn im schriftsätzlichen Vortrag eindeutig zu erkennen gegeben wird, dass das Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurde. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 5 K 16.1756 2018-01-25 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 76.421,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Januar 2018 bleibt ohne Erfolg.
Am 16. März 2015 hatte die Klägerin einen Antrag auf Förderung von waldbaulichen Maßnahmen (WALDFÖPR 2014, Erstaufforstung durch Pflanzung mit standortgemäßen Baumarten) gestellt. Der Arbeits- und Kulturplan sah 59.250 Pflanzen auf einer Pflanzfläche von ca. 8,87 ha mit einem Pflanzabstand von 1,0 m und einem Reihenabstand von 1,5 m vor. Mit Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C. (AELF) vom 27. März 2015 wurde die Maßnahme gemäß dem vorgelegten Arbeits- und Kulturplan, der Bestandteil des Bescheids ist (Nr. 3.1), mit einer Fördersumme von 76.432,50 Euro bewilligt. Die Fertigstellungsanzeige mit der Vorlage entsprechender Rechnungen erfolgte am 3. Juni 2015. Die Klägerin bestätigte darin, dass sich gegenüber dem Antrag und dem Arbeits- und Kulturplan keine Änderungen ergeben hätten. Wegen teilweise fehlender Zertifikate wurde der Förderbetrag mit Änderungsbescheid vom 30. Juli 2015 herabgesetzt auf 76.421,50 Euro. Im Hinblick auf einen weiter beabsichtigten Antrag der Klägerin auf Förderung der Nachbesserung (13a ZB 18.736) fand am 29. Oktober 2015 ein Ortstermin mit dem Revierleiter des AELF und dem von der Klägerin beauftragten Forstsachverständigen statt, bei dem zur Ermittlung des Ausfallprozents 95 Probekreise angelegt und die vorhandenen Pflanzen gezählt wurden. Am 9. November 2015 führte das AELF eine „Stichprobeninventur“ durch, um den ursprünglichen Pflanzenbestand über den Reihen- und Pflanzabstand an 48 Aufnahmepunkten zu ermitteln. Die Messung ergab einen Anfangsbestand von 49.950 Pflanzen. Mit Schreiben vom 5. und 23. November 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Abweichungen der im Arbeits- und Kulturplan vorgesehenen Fläche um 0,27 ha nach oben sowie des vorgegebenen Pflanzverbands von 1,5 m x 1,0 m festgestellt worden seien, was Auswirkungen auf die tatsächlich ausgebrachte Pflanzenzahl habe und damit zu einer Abweichung in der Fördersumme führen könnte. Auf die tatsächlich bepflanzte Fläche von 9,14 ha seien statt der in der Fertigstellungsanzeige angegebenen 59.250 nur 49.950 Pflanzen ausgebracht worden. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Oktober 2016 wurde der Zuwendungsbescheid vom 27. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2015 widerrufen und Erstattung in Höhe von 76.421,50 Euro sowie Verzinsung gefordert. Die hiergegen eingereichte Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 25. Januar 2018 ab (RO 5 K 16.1756). Wegen Verdachts eines Subventionsbetrugs war der Vorgang am 29. März 2016 an die Staatsanwaltschaft übergeben worden.
Im vorliegenden Zulassungsantrag führt die Klägerin aus, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Die vom Verwaltungsgericht genannten „Anhörungsschreiben“ beträfen nicht die dem Widerruf zugrundeliegenden Tatsachen, nämlich die Anzahl der gepflanzten Bäume, die Falschangabe in der Fertigstellungsanzeige und insbesondere den Grad des Verschuldens. Weiter fehle die Ankündigung, dass der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei. Eine Heilung im gerichtlichen Verfahren liege nicht vor; die Anhörung durch das Gericht sei nicht ausreichend. Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei nicht eingehalten. Materiell beruhe der Widerrufsbescheid auf erheblichen Mess- und Berechnungsfehlern, wie die von ihr selbst eingeholten fachlichen Stellungnahmen zeigten. Die tatsächliche Pflanzfläche betrage 9,22 ha und nicht 9,14 ha. Beim „Probekreisverfahren“ hätten richtigerweise die mit „Abstandsfläche“ gekennzeichneten Aufnahmepunkte nicht berücksichtigt werden dürfen, so dass sich zu ihren Lasten eine Differenz von mindestens 2.012 Pflanzen ergebe. Bei identischen Gitternetz- und Aufnahmepunkten schlössen sich die Einzelergebnisse der Stichproben in den Probekreisen und in der Abstandsmessung gegenseitig aus. Richtigerweise könnten auch nur die 48 identischen Aufnahmepunkte berücksichtigt werden, weil sich die beiden Stichprobenerhebungen im Oktober und November 2015 um mindestens 140 Pflanzen pro Hektar unterschieden. In der mündlichen Verhandlung sei der Beklagte dagegen unrichtig von nur 0,3% Abweichung ausgegangen. Nach den Feststellungen des beauftragten Sachverständigen betrage der Pflanzabstand in Wahrheit 168,5 cm statt 169,6 cm. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer erfolgten Nachverdichtung aus, da sich dann der Pflanzabstand auf ca. 0,7 m hätte reduzieren müssen, wohingegen die Stichprobenerhebung im Jahr 2016 einen Abstand von 1,014 m ergeben habe. Tatsächlich sei eine Nachbesserungsmaßnahme zur Erreichung des Förderzwecks durchgeführt worden. Der Reihenabstand sei richtig mit 168,5 cm statt mit 171,1 cm anzusetzen. Unter diesen Prämissen betrage die Stückzahlabweichung nur 3,3% und liege damit innerhalb des Toleranzbereichs von 5%. Ein Widerruf sei deshalb ermessensfehlerhaft bzw. hätte zumindest nur nach Ausübung des Einzelermessens und nur zum Teil erfolgen dürfen. Die Angaben zur ausgebrachten Pflanzenanzahl seien ferner nicht grob fahrlässig falsch gemacht worden. Zum einen sei ohnehin die richtige Anzahl gepflanzt worden, zum anderen habe sie, die Klägerin, sich auf die Auskünfte des Lieferanten, des Pflanztrupps und des Forstsachverständigen verlassen dürfen, weil eine Einzelzählung nicht möglich und zumutbar sei. Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen weiche das Urteil auch von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ab. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor, weil bis zur mündlichen Verhandlung nicht alle Behördenakten vorgelegen hätten und das Verwaltungsgericht nicht auf ihre Beweisangebote – Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einvernahme des von ihr beauftragten Forstwirts – eingegangen sei.
Dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO nicht vorliegen.
An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546; B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642).
Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass der Widerruf formell und materiell rechtmäßig sei. Aus den Anhörungsschreiben vom November 2015 ergebe sich hinreichend deutlich, dass es neben dem Antrag auf Nachbesserung auch um einen Widerruf der Erstförderung gehe. Jedenfalls sei die Anhörung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BayVwVfG nachgeholt worden. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2a Nr. 2 BayVwVfG sei erfüllt. Nach der Auflage des Förderbescheids hätten 59.250 Pflanzen mit einem Reihenabstand von 1,50 m und einem Pflanzabstand von 1,0 m gepflanzt und dies mit der Fertigstellungsanzeige bestätigt werden sollen. Tatsächlich seien nur ca. 50.000 Pflanzen in einem Reihenabstand von 1,6996 m und einem Pflanzabstand von 1,081 m gepflanzt worden. Das ergebe sich nachvollziehbar aus den Stichprobenerhebungen des AELF aus dem Jahr 2015, bei denen keine Mess- und Berechnungsfehler zu erkennen seien (UA S. 14 ff.). Die Berechnungen der Klägerin überzeugten nicht (UA S. 17 ff.). Bei grob fahrlässigen Falschangaben – wie hier – sei die Ermessensentscheidung durch Nr. 7.8 der WALDFÖPR 2014 und 2015 vorweggenommen (UA S. 18 ff.). Dem ist die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten.
Soweit sich die Klägerin auf die fehlende Anhörung beruft, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Schreiben vom 5. und 23. November 2015 eine Anhörung für den beabsichtigten Widerruf darstellen. Die Schreiben sind insoweit eindeutig; schon der Betreff bezieht sich auf die Förderung von waldbaulichen Maßnahmen und den Bewilligungsbescheid vom 27. März 2015, nicht aber auf eine etwaige Nachbesserung. Entgegen des Einwands der Klägerin sind die dem Widerruf zugrundeliegenden Tatsachen ausdrücklich angesprochen, insbesondere die festgestellten Abweichungen vom Arbeits- und Kulturplan bzw. zur Fertigstellungsanzeige, was zu Abweichungen auf die tatsächlich ausgebrachte Pflanzenzahl und damit auf die Fördersumme führen könne. Zum Grad des Verschuldens bedurfte es keiner Anhörung, weil es sich hierbei nicht um Tatsachen (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG: „zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern“), sondern eine rechtliche Bewertung handelt. Dessen ungeachtet wäre eine Anhörung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt worden. Zwar tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.6.2010 – 3 C 14.09 – NVwZ 2011, 115) eine Heilung nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies soll bei Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nicht der Fall sein. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern dass sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – NVwZ-RR 2016, 449). Vorliegend hat der Beklagte (Regierung der O. bzw. AELF) in seinem schriftsätzlichen Vortrag eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurde (siehe hierzu auch BayVGH, B.v. 13.11.2017 – 15 ZB 16.1885 – juris; B.v. 26.1.2009 – 3 CS 09.46 – juris; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 70). Insbesondere das AELF hat sich mehrfach dezidiert mit den Rügen der Klägerin auseinandergesetzt und die Klägerin konnte hierzu erneut Stellung nehmen. Auch wenn die Klägerin unter Verweise auf die Kommentierung bei Kopp/Ramsauer (VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 45 Rn. 27) davon ausgeht, das AELF habe die von ihr vorgebrachten Argumente nicht zum Anlass genommen, die Entscheidung kritisch zu überdenken, kann dies zumindest vorliegend angesichts des umfangreichen Schriftwechsels (VG-Akte S. 35 ff., 61 ff.) keineswegs angenommen werden.
Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist eingehalten. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.12.1984 – GrSen 1.84, GrSen 2.84 – BVerwGE 70, 356 = BayVBl 1985, 311) beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehört zunächst die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und damit die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihrerseits ergibt. Ferner müssen der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein. Die Frist beginnt demgemäß erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts zu entscheiden. Gemessen hieran stellt die bloße Datenerfassung am 29. Oktober 2015 erst den Anfang der behördlichen Ermittlungen dar, insbesondere wurde am 9. November 2015 die „Stichprobeninventur“ durchgeführt, die einen Abgleich ermöglichte. Weiter fehlten Ermittlungen zum Grad des Verschuldens, so dass die Frist am 29. Oktober 2015 – wie die Klägerin einwendet – bei weitem noch nicht in Lauf gesetzt werden konnte. Das wird auch deutlich aus dem Schreiben vom 5. November 2015, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass Folgeanträge erst nach abschließender Prüfung des Förderantrags bearbeitet werden könnten.
Schließlich vermag die Kritik der Klägerin daran, dass das Verwaltungsgericht die vom AELF gelieferten Daten und die hieraus abgeleiteten Ergebnisse zugrunde gelegt hat, dessen Erwägungen nicht derart in Frage zu stellen, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der Entscheidung ergibt. Grundsätzlich kann die Entscheidung auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, gestützt werden (BVerwG, B.v. 3.2.2010 – 7 B 35.09 – juris) und besteht auch kein Anlass, die sachverständigen Ausführungen einer unabhängigen fachkundigen Behörde in Zweifel zu ziehen (BVerfG, B.v. 18.2.1988 – 2 BvR 1324/87 – NVwZ 1988, 523). Sie sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch schlüssigen substantiierten Vortrag in Frage gestellt wird (BVerwG, B.v. 3.2.2010 – 7 B 35.09 – juris). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Offene, ohne weiteres erkennbare Mängel sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht behauptet. Sie rügt vielmehr punktuelle, ihrer Ansicht nach erhebliche Mess- und Berechnungsfehler. Mit den vorgetragenen Kritikpunkten – in der zwischenzeitlich eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 14. April 2018 nochmals eingehend dargelegt – hat sich das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausführlich auseinandergesetzt und hierzu – wie von der Klägerin beantragt – die beiden Forstbeamten als Zeugen vernommen. Unter Heranziehung der Strafakten wurden insbesondere die Fragen der Pflanzfläche, der Anlieferung, der tatsächlichen Anpflanzung einschließlich des Ausfalls von Pflanzen, des Pflanz- und Reihenabstands sowie der beiden Erhebungen am 29. Oktober und 9. November 2015 ausführlich behandelt und die beiden Zeugen befragt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die Berechnungen des AELF nachvollziehbar dargelegt worden seien und ein Minus an ausgebrachten Pflanzen von mehr als 15% bestehe (UA S. 14). Im Rahmen seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung ist das Verwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin und den Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich keine Mess- und Berechnungsfehler des AELF ergeben hätten (UA S. 15 ff.). Die Berechnungen der Klägerin seien dagegen aus den im Einzelnen dargelegten Gründen nicht überzeugend (UA S. 17 f.). Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts, insbesondere dass die beiden Zeugen den Einwänden der Klägerin überzeugend entgegengetreten seien, ist nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter diese im Ergebnis für unzutreffend hält (BVerfG, B.v. 18.2.1988 – 2 BvR 1324/87 – NVwZ 1988, 523; BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308). In Wahrheit wendet sich die Klägerin allein gegen die Ergebnisse der fachbehördlichen Stellungnahmen. Das vermag aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Auch die Landesanwaltschaft verweist in ihrer Erwiderung nochmals darauf, dass die Pflanzenzahl durch zwei unterschiedliche, statistisch abgesicherte Verfahren ermittelt und sämtliche lebende und ausgefallene Pflanzen berücksichtig worden seien. Im Hinblick auf diese doppelte Überprüfung durch zwei verschiedene Ermittlungsverfahren bestehen keine Anhaltspunkte, dass die fachlichen Messungen oder die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt wären. Im Zulassungsantrag wird dies ebenfalls nicht substantiiert dargetan.
Unabhängig davon bliebe es angesichts des festgestellten Ausmaßes der Differenz zum Antrag bzw. zu der Fertigstellungsanzeige ohne Auswirkung, wenn die Messungen des AELF an einigen Stellen eine gewisse, wohl nicht gänzlich zu vermeidende Fehlerquote aufweisen sollten. Denn selbst die Klägerin gelangt nur dann zu einer Stückzahlabweichung unterhalb der Bagatellgrenze von 5%, wenn alle von ihr im Einzelnen ausgeführten Prämissen zugrunde gelegt würden. Um die von ihr festgestellte Fehlmenge von höchstens 1.955 Pflanzen zu erreichen, müssten alle Rügen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden und vor allem jede Einzelne zutreffend sein. Davon kann jedoch keine Rede sein. So ist zum Beispiel die Größe der Pflanzfläche zugrunde zu legen, die die Klägerin im Antrag und der Fertigstellungsanzeige angegeben hat. Sollte tatsächlich anders bepflanzt worden sein, wäre dies insoweit ohne Bedeutung. Die von der Klägerin im Nachhinein angestellten Flächenberechnungen sind irrelevant und können nicht als Multiplikator angesetzt werden. Zutreffend weist die Landesanwaltschaft darauf hin, dass Basis für die Förderung die im Arbeits- und Kulturplan festgelegte Pflanzfläche sei. Zudem werden in der von der Klägerin vorgelegten fachlichen Stellungnahme Daten als Berechnungsgrundlage verwendet, die erst Ende November 2016 und damit nach Erlass des Widerrufsbescheids am 28. Oktober 2016 und einer unstreitig erfolgten Nachpflanzung erhoben wurden. Soweit sich die Klägerin auf die mit „Abstandsfläche“ gekennzeichneten Aufnahmepunkte 56, 82 und 83 bezieht, ist festzustellen, dass die Erhebung dort auch keinen Baumbestand enthält. Dass sich die Einzelergebnisse der Stichproben in den Probekreisen und in der Abstandsmessung nicht decken, ist der unterschiedlichen methodischen Vorgehensweise und der Mittelung geschuldet, kann aber das Ergebnis nicht in Frage stellen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, wenn die jeweilige Hochrechnung in beiden Verfahren zu einem nahezu identischen Ergebnis führt. Zum Reihenabstand entgegnet die Landesanwaltschaft zutreffend, dass der von der Klägerin herangezogene Sachverständige im Gegensatz zum AELF nur eine einzige Messung durchgeführt hat mit der Folge einer erheblich größeren Fehleranfälligkeit. Der Landesanwaltschaft ist weiter zuzustimmen, dass sich die hypothetische Berechnung der Klägerin zur Reduzierung des Pflanzabstands auf 0,70 m nach der unstreitigen Einbringung von 17.850 Pflanzen nicht nachvollziehen lässt.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihre Angaben zur ausgebrachten Pflanzenanzahl seien nicht grob fahrlässig falsch gemacht worden, weil sie sich auf die Auskünfte des Lieferanten, des Pflanztrupps und des Forstsachverständigen habe verlassen dürfen und eine Einzelzählung nicht zumutbar sei, begegnet das Urteil ebenfalls keinen ernsten Zweifeln. In der mündlichen Verhandlung wurde der Geschäftsführer der Klägerin hierzu eingehend befragt. Ausgehend von seinen Angaben und den Grundsätzen der forstlichen Praxis ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass gerade für Empfänger von staatlichen Subventionen eine besondere Verpflichtung zur Überprüfung der Liefermenge bei Anlieferung bestehe. Insbesondere enthalte der Förderbescheid die Regelung, dass sich die Zuwendung entsprechend verringere, wenn sich die zu Grunde liegende Pflanzenzahl verringere. Damit sei der Klägerin die Überprüfung der angelieferten Pflanzenzahl zur Pflicht gemacht worden. Ausführlich legt das Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren dar, inwiefern die Klägerin vor der Abgabe einer entsprechenden Fertigstellungsanzeige selbst die Anlieferung und Anpflanzung hätte kontrollieren müssen und sich nicht auf die Lieferschein- und Rechnungsangaben sowie die Pflanztrupps verlassen dürfen (UA S. 18 ff.). Dieser umfangreichen Argumentation des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin mit ihrem Einwand, eine Zählung sei nicht zumutbar, nicht substantiiert entgegengetreten. Vor allem setzt sich die Klägerin nicht damit auseinander, dass sie selbst in der Fertigstellungsanzeige bestätigt hat, es hätte sich keine Änderung in der Ausführung ergeben. Gerade weil das Verwaltungsgericht hier sehr sorgfältig ermittelt und die Entscheidung umfangreich begründet hat, obliegt es der Klägerin, die ernstlichen Zweifel so ausreichend darzulegen, dass ein anderer Sachverhalt oder eine andere Würdigung ernsthaft in Betracht zu ziehen wären. Unzureichend sind insbesondere bloße inhaltsleere Phrasen, die sich in der Wiederholung des gesetzlichen Tatbestands erschöpfen, oder die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte die Sache rechtlich anders beurteilen müssen. Kritik an der Beweiswürdigung muss deutlich machen, aus welchen Gründen sie für unzutreffend gehalten wird (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 62 ff. m.w.N.) Daran fehlt es hier.
Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung hätte aufgrund der vorgegebenen Toleranzgrenze von 5% ein Widerruf überhaupt nicht bzw. allenfalls ein Teilwiderruf erfolgen dürfen. Zum einen trifft ihre Auffassung, dass nur ein Ausfall an Pflanzen unterhalb der Bagatellgrenze vorliege, nicht zu. Zum anderen verweist das Verwaltungsgericht zu Recht auf Nr. 7.8 der Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen, wonach die Fördermittel vollständig zurückgefordert werden, wenn ein Antragsteller grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten, wie bereits dargelegt.
Soweit die Klägerin lediglich unter Verweis auf ihre Ausführungen zur Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vorträgt, das Urteil weiche auch von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ab, ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hinreichend dargetan. Die Darlegung der Divergenz erfordert die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 73 m.w.N.). Daran fehlt es hier völlig.
Die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.
Das gilt zunächst für ihre Rüge, das AELF habe bis zur mündlichen Verhandlung nicht alle Behördenakten vorgelegt, wobei die Kenntnis für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung hätte sein können. Auch dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen, denn der Verfahrensmangel ist in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen (BVerwG, B.v. 7. 3. 2012 − 6 B 40.11 – NVwZ-RR 2012, 342). Aus einer bloßen Beanstandung der materiellrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge schließen (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 74 unter Verweis auf BGH, B.v. 18.2.1997 – XI ZR 317/95 – NJW 1997, 1710). Unabhängig davon liegt auch ein allenfalls denkbarer Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht vor. Falls diese durch neues Vorbringen überfordert gewesen sein sollte, hätte sie, um sich Gehör zu verschaffen, um Vertagung oder um Schriftsatzfrist nachsuchen müssen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 – 7 C 22.15 – NVwZ 2018, 179). Dies hat die Klägerin nicht getan.
Gleiches gilt für den weiteren Vortrag, das Verwaltungsgericht sei nicht auf das Beweisangebot der Klägerin zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens eingegangen und habe den von ihr als sachverständigen Zeugen benannten Diplom-Forstwirt nicht beigezogen. Selbst wenn das Vorbringen als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, verstanden wird, führt die Rüge nicht zum Erfolg, denn einen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat sie nur beantragt, die beiden Forstbeamten als Zeugen zu vernehmen, was dann auch geschehen ist. Ein Rechtssuchender muss jedoch die nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, wenn er dessen Verletzung mit Erfolg rügen will (BVerwG, B.v. 22.6.2017 – 2 WD 6.17 – juris mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.2.1987 – 2 BvR 314/86 – BVerfGE 74, 220 = NJW 2002, 2626).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben