Verwaltungsrecht

Fortführung des Asylverfahrens nach einem erfolgreichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

Aktenzeichen  1 ZB 17.30214

Datum:
10.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21850
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 37 Abs. 1 S. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 1 K 16.32012 2017-02-01 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 10 ZB 16.631 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 10 ZB 16.444 – juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.3.2016 – 5 BN 1.15 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.). Gemessen daran kommt die Zulassung der Berufung vorliegend nicht in Betracht.
Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, 3 ob § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG dahin auszulegen ist, dass Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nebst der Abschiebungsandrohung auch dann unwirksam werden, wenn anstelle einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einem fortgeführten Verfahren eine Unzulässigkeitsentscheidung aufgrund eines anderen Unzulässigkeitstatbestands – z.B. gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG – ergehen müsste, d.h. die Entscheidung des Bundesamts auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann bzw. werden müsste, 4 ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie würde sich in einem künftigen Berufungsverfahren nicht stellen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 10 ZB 17.30211 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 20.2.2018 – A 4 S 169.18 – juris Rn. 6). Der Gesetzgeber hat mit dem Integrationsgesetz vom 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausdrücklich geregelt, dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 m.w.N. zur Erledigung des Hauptsacheverfahrens aufgrund der gesetzlich vorgesehen Rechtsfolge des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreichen Antrags). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm daher nicht berücksichtigt werden, ob die gesetzlich angeordnete Fortführung des Asylverfahrens Sinn macht, auch wenn bereits feststehen sollte, dass der Asylantrag – wenn auch aus anderen Gründen – wiederum als unzulässig abgelehnt werden müsste (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 a.a.O. zur Verneinung der Frage der teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Bestimmung).
Auch soweit die von der Beklagten aufgeworfene Frage auf eine mögliche Umdeutung des angegriffenen Bescheids zielen sollte, liegt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Diese Frage ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 a.a.O m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG; damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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