Verwaltungsrecht

Freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht

Aktenzeichen  10 CS 16.64

Datum:
26.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NVwZ-RR – 2016, 397
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 V 1
AufenthG AufenthG §§ 28 I 1 Nr. 1, 30 I 1 Nr. 2, 58 I 1, 59 I 1, 84 I 1
GG GG Art. 6 I SDÜ Art. 21 I
RL 2004/38/EG RL 2004/38/EG Art. 7 I
AEUV AEUV Art. 21 I

 

Leitsatz

1. Die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers setzt voraus, dass der Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht in so nachhaltiger Weise Gebrauch gemacht hat, dass die praktische Wirksamkeit seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger es erfordert, seinem Ehepartner einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller, der nigerianischer Staatsangehöriger ist, eine bis zum 16. April 2016 befristete italienische Aufenthaltserlaubnis besitzt und am 11. September 2015 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat, verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug weiter, soweit die Klage sich gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Nigeria richtet.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung führt nicht zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen wäre, soweit diese die Abschiebungsandrohung betrifft. Denn die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die gebotene Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsandrohung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde und ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, sich bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren weiter im Bundesgebiet aufhalten zu können, nicht erkennbar sei, wird durch die Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt.
I.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Abschiebung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG habe angedroht werden können, weil der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei. Er könne sich weder auf ein nationales Aufenthaltsrecht berufen, noch besitze er aufgrund seiner italienischen Aufenthaltserlaubnis nach Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl 2000 Nr. L 239 S. 19; SDÜ) oder als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Insbesondere führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Antragsteller sich nicht auf das Freizügigkeitsgesetz/EU berufen könne. Die Ehefrau des Antragstellers habe von ihrem Freizügigkeitsrecht nicht dadurch Gebrauch gemacht, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen und von dort mit dem Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt sei. Der kurze Besuchsaufenthalt in Dänemark zum Zweck der Eheschließung stelle keine Ausübung des Freizügigkeitsrechts im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU dar.
Demgegenüber macht der Antragsteller geltend, es sei unzutreffend, dass der Aufenthalt in Dänemark zum Zweck der Eheschließung keine Ausübung des Freizügigkeitsrechts darstelle. Zu den Grundfreiheiten gehöre auch der freie Dienstleistungsverkehr. Dieser umfasse die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher Dienstleistungen wie der Eheschließung vor den dänischen Behörden. Indem der Antragsteller mit seiner Ehefrau nach Dänemark gereist und wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei, sei die seiner Ehefrau verbürgte Freiheit des Dienstleistungsverkehrs wahrgenommen worden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei deshalb fehlerhaft. Dieser Einwand des Antragstellers greift jedoch nicht durch.
Zwar kann sich ein abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht für Familienangehörige von Unionsbürgern, die sich wie die Ehefrau des Antragstellers in dem Staat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aus Art. 21 Abs. 1 AEUV ergeben (EuGH, U. v. 12.3.2014 – O, C-456/12 – juris Rn. 44 ff.). Denn Art. 21 Abs. 1 AEUV, nach dem jeder das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, gewährt einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sich in Ausübung dieses Rechts, insbesondere als Arbeitnehmer (vgl. EuGH, U. v. 7.7.1992 – Singh, C-370/90, juris Rn. 21 und 25; U. v. 11.12.2007 – Eind, C-291/05 – juris Rn. 45), in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat (vgl. EuGH, U. v. 12.3.2014 – O, C-456/12 – juris Rn. 46 ff.). Dies ist aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten. Denn ohne ein solches Aufenthaltsrecht für seine Familienangehörigen würde der Unionsbürger davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, mit seinen nahen Verwandten im Herkunftsstaat ein etwa durch Heirat oder Familienzusammenführung entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortzusetzen (vgl. EuGH, U. v. 11.12.2007 – Eind, C-291/05 – juris Rn. 36; U. v. 12.3.2014 – O, C-456/12 – juris Rn. 54; BayVGH, B. v. 20.1.2016 – 10 C 15.723 – juris Rn. 43 f.). Jedoch setzt die Anerkennung eines solchen Aufenthaltsrechts des Familienangehörigen voraus, dass der Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht in so nachhaltiger Weise Gebrauch gemacht hat, dass die praktische Wirksamkeit seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger es erfordert, seinem Ehepartner einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen (vgl. BVerwG, U. v. 22.6.2011 – 1 C 11.10 – juris Rn. 9). Erforderlich ist, dass der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat von solcher Dauer ist, dass der Unionsbürger dort ein Familienleben entwickeln oder festigen kann (vgl. EuGH, U. v. 12.3.2014 – O, C-456/12 – juris Rn. 51). Dazu genügt es aber nicht, dass der Unionsbürger lediglich von seinem Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl Nr. L 158, S. 77, im Folgenden: Richtlinie 2004/38/EG) Gebrauch gemacht hat. Erforderlich ist vielmehr, dass der Unionsbürger sein Recht nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG ausgeübt hat, sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten (vgl. EuGH, U. v. 12.3.2014 – O, C-456/12 – juris Rn. 53).
Danach kommt ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht des Antragstellers hier jedoch nicht in Betracht. Denn seine Ehefrau hat durch ihre Kurzreise nach Dänemark und die dortige Eheschließung mit dem Antragsteller, selbst wenn darin eine Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV liegen sollte, von ihrer Freizügigkeit nicht in so nachhaltiger Weise Gebrauch gemacht, dass es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts erforderte, dem Antragsteller ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zuzubilligen (vgl. BVerwG, U. v. 11.1.2011 – 1 C 23.09 – juris Rn. 13). Denn mit dem nur wenige Tagen dauernden Aufenthalt in Dänemark hat die Ehefrau des Antragstellers lediglich von ihrem Recht nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG, sich für bis zu drei Monate im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten, nicht aber von ihrem Recht nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG, sich dort für mehr als drei Monate aufzuhalten, Gebrauch gemacht.
II.
Der Antragsteller macht darüber hinaus geltend, er habe sich am 15. Januar 2016 erneut zum Deutschkurs angemeldet und die zugehörige Prüfung absolviert. Nach Auskunft der Volkshochschule werde das Prüfungsergebnis zwar noch vier bis sechs Wochen auf sich warten lassen. Der Antragsgegnerin sei es jedoch zuzumuten, das Ergebnis des Deutschtests abzuwarten, nachdem die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 20. November 2015 ebenso wie die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss des Verwaltungsgerichts maßgeblich auf die fehlenden Deutschkenntnisse gestützt sei. Das Interesse des Antragstellers, zumindest das Prüfungsergebnis abwarten zu können, um nicht für längere Zeit von seiner Ehefrau getrennt zu werden, überwiege. Eine von der Antragsgegnerin etwa vorgenommene Buchung eines Flugtickets oder sonstige Kosten, die für die Vorbereitung der Abschiebung angefallen seien, dürften hingegen bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden, weil die Antragsgegnerin über die Beschwerde rechtzeitig informiert worden sei und deshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Weiteres hätte abwarten können. Auch diese Ausführungen rechtfertigen jedoch nicht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1. Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich auf seine fehlenden Sprachkenntnisse gestützt sei, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Wie dargelegt, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Abschiebungsandrohung sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Es hat dies darauf gestützt, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dabei hat es das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht nach nationalem Recht damit begründet, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Bescheid vom 20. November 2015 abgelehnt worden sei und die dagegen gerichtete Klage nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung habe. Nur im Übrigen ging das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wohl rechtmäßig gewesen sei, weil der Antragsteller die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse nicht durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats nachgewiesen habe. Maßgeblich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war danach aber nicht die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, sondern die Erwägung, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig war, weil seine Klage keine aufschiebende Wirkung hatte. Gründe, die sich mit dieser die Entscheidung tragenden Erwägung auseinandersetzen würden und die sie in Zweifel ziehen und damit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen könnten, legt der Antragsteller aber weder mit dem Hinweis auf die möglicherweise inzwischen erworbenen Sprachkenntnisse noch mit anderen Ausführungen in der Beschwerdebegründung dar.
2. Ebenso wenig rechtfertigt die Argumentation des Antragstellers, sein Interesse, zumindest das Ergebnis der Deutschprüfung abwarten zu können, um nicht für längere Zeit von seiner Ehefrau getrennt zu sein, überwiege bei der Interessenabwägung, die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Selbst wenn man davon ausginge, dass es hier trotz der vom Verwaltungsgericht angenommenen und vom Antragsteller nicht erfolgreich erschütterten voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einer weiteren Interessenabwägung bedarf, würde diese nicht aus den vom Antragsteller angeführten Gründen zu dem Ergebnis führen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen wäre.
Zwar mag es zutreffen, dass die Kosten, die der Antragsgegnerin möglicherweise durch die Buchung eines Flugtickets zum Zwecke der Abschiebung und andere Vorbereitungen zu deren Durchführung entstanden sind, bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung unberücksichtigt bleiben müssen. Jedoch würde das Interesse des Antragstellers, zumindest das Ergebnis seines Sprachtests in der Bundesrepublik abwarten zu können, um nicht für längere Zeit von seiner Ehefrau getrennt zu werden, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ausreisepflicht gleichwohl nicht überwiegen.
Mit der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der der Staat die Ehe zu schützen und zu fördern hat und die die Ausländerbehörde und das Gericht bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren und über aufenthaltsbeendende Maßnahmen verpflichtet, die bestehenden ehelichen Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen, ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einhaltung des Visumverfahrens zu verweisen (vgl. BVerfG, B. v. 4.12.2007 – 2 BvR 2341/06 – juris Rn. 6). Dementsprechend ist auch die eine Ausreisepflicht auslösende Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis aus Gründen, die wie das Spracherfordernis nach § 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von zeitlich begrenzter Dauer sind und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug entgegenstehen, grundsätzlich hinzunehmen. Nur wenn sich aufgrund des Spracherfordernisses die Zeit bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in unzumutbarer Weise verlängert, kann sich das Beharren auf dem Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse als unverhältnismäßige Beeinträchtigung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft erweisen (vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2012 – 10 C 12.12 – juris Rn. 27 f.). Erst dann würde auch das persönliche Interesse des Antragstellers, vorerst im Bundesgebiet bleiben zu können, das öffentliche Interesse an der Wahrung der mit dem Spracherfordernis verfolgten aufenthaltsrechtlichen Belange und der Durchsetzung der Ausreisepflicht überwiegen, so dass die Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zugunsten des Antragstellers ausfallen müsste. Dies kommt hier jedoch nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft aber erst dann auszugehen, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse länger als ein Jahr in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2012 – 10 C 12.12 – juris Rn. 28). Dass ein solcher Fall hier vorläge, ist aber weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass der Antragsteller am 15. Januar 2016 erneut an einem Sprachkurs teilgenommen und unter anderem die Prüfung für das Niveau A 1 abgelegt hat, das nach § 2 Abs. 9 AufenthG für die nach § 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen einfachen Sprachkenntnis ausreicht, spricht vielmehr dafür, dass dem Antragsteller der Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse in einem deutlich kürzeren Zeitraum möglich sein wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO‘).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben