Verwaltungsrecht

Fremdenverkehrsbeitrag, Vermietung eines Gästehauses an ein Hotel, Nutzung als Unterkunft für Gäste, Bezugnahme auf Widerspruchsbescheid

Aktenzeichen  M 10 K 19.593

Datum:
21.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 39925
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 6
Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags vom 26. Januar 2001 des Marktes …
VwGO § 117 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Der Kläger hat auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Beklagte hat auf die gerichtliche Anfrage hierzu nicht geantwortet, wird aber durch die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht in seinen Rechten verletzt.
2. Streitgegenstand der erhobenen Anfechtungsklage ist in entsprechender Auslegung nach § 88 VwGO lediglich der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid des Beklagten vom 30. Mai 2018 betreffend das Jahr 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … Der Klageantrag in der Klageschrift vom 10. Februar 2019 beantragt in Nummer 1 wortwörtlich die Aufhebung der Fremdenverkehrsbeitragsbescheide des Beklagten vom 30. Mai 2018 bzw. 21. August 2018 (Finanzadresse …*) bezüglich der Veranlagung des Klägers für das Jahr 2013. Damit ist nicht ganz klar, ob über den Wortlaut hinaus (für das Jahr 2013) sämtliche ergangenen Beitragsbescheide für die Jahre 2013-2016 angefochten werden sollen, weil der Kläger die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide im Plural bezeichnet und auch den Änderungsbescheid vom 21. August 2018 benennt, der lediglich den Bescheid für das Jahr 2016 ändert.
Die Bezeichnung der Finanzadresse kann für eine nähere Eingrenzung nicht herangezogen werden, da diese Finanzadresse bei allen 4 ergangenen Bescheiden die gleiche ist.
Jedoch nennt der Kläger im Klageantrag ausdrücklich die „Veranlagung des Klägers für das Jahr 2013“, was doch für eine Einschränkung der Anfechtung lediglich des Bescheids vom 30. Mai 2018 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2013 spricht. Darüber hinaus nennt auch die Begründung der Klageschrift vom 10. Februar 2019 unter II. des Sachverhalts auf Seite 3 oben erneut die „Veranlagung für das Jahr 2013“.
Im Übrigen wäre eine Anfechtung der Beitragsbescheide für die Jahre 2014 und 2015 unzulässig, da diese den Kläger lediglich begünstigen, weil die bisherige – bestandskräftige – Festsetzung herabgesetzt wird.
In der Gesamtschau ist damit von einer Anfechtung lediglich des Beitragsbescheids für das Jahr 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids auszugehen.
3. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde das – nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 AGVwGO freigestellte, vom Kläger betriebene – Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
Der Widerspruch des Klägers vom 3. Juli 2018 gegen die Bescheide vom 30. Mai 2018 erfolgte nicht verspätet, was zur Bestandskraft der angefochtenen Bescheide geführt hätte, sodass dahinstehen kann, ob die vom Beklagten angenommenen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist vorlagen; im Übrigen hätte richtigerweise das Landratsamt als Widerspruchsbehörde über eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VwGO entscheiden müssen.
Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Vermutung, von der der Beklagte und wohl auch die Widerspruchsbehörde ausgegangen sind, greift hier jedoch nicht.
Eine Aufgabe zur Post und deren Zeitpunkt lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen. Weder befindet sich auf den Bescheiden, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, noch auf einer gesonderten Versandliste ein Vermerk über eine Aufgabe zur Post und wann diese erfolgt sein sollte. Damit kann weder von einem fiktiven Bekanntgabezeitpunkt ausgegangen werden, noch steht der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs der Bescheide fest.
Da sich nicht nachweisen lässt, wann eine Bekanntgabe erfolgte, ist weder der Anlauf der Widerspruchsfrist noch ihr Ablauf zu ermitteln. Zugunsten des Klägers ist von einer rechtzeitigen Widerspruchseinlegung auszugehen.
4. Die Klage gegen die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2013 bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 10. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der ausführlichen und fundierten Begründung des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2019 folgt.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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