Verwaltungsrecht

Fristbeginn bei Kostenbeitragserstattung nach § 9 Abs. 6 IntV

Aktenzeichen  19 B 20.1621

Datum:
25.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3795
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 44
IntV § 5, § 6, § 9 Abs. 6

 

Leitsatz

Bei der Kostenbeitragserstattung nach § 9 Abs. 6 IntV kommt es für die Bestimmung des Fristbeginns auf die insgesamt erste (jemals) erteilte Teilnahmeberechtigung an. (Rn. 15)

Verfahrensgang

AN 6 K 19.1419 2019-11-27 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. November 2019 wird geändert. Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 146,25 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die (50%ige) Übernahme ihrer Kosten für ihre Teilnahme am Integrationskurs IK 43/Kurs Leben in Deutschland durch die Beklagte.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, über den von ihr abgelehnten Antrag der Klägerin vom 21. Juni 2019 auf 50-prozentige Erstattung des für die Teilnahme am Integrationskurs entrichteten Kostenbeitrags nach § 9 Abs. 6 IntV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der am 11. August 2016 zusammen mit ihrer Tochter im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereisten Klägerin, einer am 13. September 1987 geborenen georgischen Staatsangehörigen (ein Antrag auf Einbürgerung wurde am 14.6.2019 gestellt), wurde am 30. August 2016 von der Zentralen Ausländerbehörde S. eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt und unter dem gleichen Datum eine bis 29. August 2018 gültige Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV ausgestellt.
Das Bundesamt für … (nachfolgend: Bundesamt) lehnte die Teilnahme der Klägerin an einem im August 2018 beginnenden Integrationskurs ab, weil keine gültige Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme (mehr) vorgelegen habe. Von Seiten des Bundesamtes konnte nicht nachvollzogen werden, warum auf der am 30. August 2016 von der Zentralen Ausländerbehörde S. ausgestellten Bestätigung ein zweijähriger Gültigkeitszeitraum ausgewiesen sei, obwohl der von der Ausländerbehörde übermittelte Datensatz, der automatisch vom System gesetzt werde, gemäß der gesetzlichen Regelung einen einjährigen Berechtigungszeitraum enthalte. Daraufhin beantragte die Klägerin beim Bundesamt am 9. Juli 2018 die Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) für Ausländer gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Mit Bescheid vom 18. Juli 2018 entsprach das Bundesamt dem Antrag der Klägerin auf Zulassung zum Integrationskurs und übersandte ihr die Bestätigung über die Berechtigung zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs (gültig bis einschließlich 17.7.2019) nebst einer Einladung zum zentralen Spracheinstufungstest.
Nach erfolgreich absolviertem Integrationskurs beantragte die Klägerin beim Bundesamt mit Antrag vom 21. Juni 2019 die Erstattung von 50% des für die Teilnahme am Integrationskurs entrichteten Kostenbeitrags. Den Antrag auf Erstattung des Kostenbeitrags nach § 9 Abs. 6 IntV lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 1. Juli 2019 mit der Begründung ab, der Integrationskurs sei nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung vom 30. August 2016 durch die Zentrale Ausländerbehörde S. erfolgreich abgeschlossen worden. Der am 4. Juli 2019 erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2019 als unbegründet zurückgewiesen, da die von der Klägerin nicht in Anspruch genommene Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs vom 30. August 2016 zu berücksichtigen sei und im Widerspruchsverfahren nicht nachgewiesen worden sei, dass die zwingende Voraussetzung der erfolgreichen Teilnahme am Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung erfüllt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklage unter Aufhebung ihres den Antrag der Klägerin auf 50-prozentige Erstattung des Kostenbeitrags nach § 9 Abs. 6 IntV ablehnenden Bescheids vom 1. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2019 mit Urteil vom 27. November 2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe den Integrationskurs binnen der Zwei-Jahres-Frist des § 9 Abs. 6 IntV erfolgreich absolviert. Für die Fristberechnung könne nicht auf die (erstmalige) Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 44 Abs. 1 AufenthG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 IntV durch die Zentrale Ausländerbehörde S. am 30. August 2016 abgestellt werden. Maßgeblich sei die Bestätigung der Beklagten vom 18. Juli 2018 auf Grund der Zulassungsentscheidung vom selben Tag nach § 44 Abs. 4 AufenthG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 IntV. Die in § 9 Abs. 6 IntV genannten Normen des § 5 Abs. 3 IntV und § 6 Abs. 1 IntV seien zwei voneinander zu trennende, einander ausschließende Alternativen, sodass eine Kostenerstattung nur dann ausgeschlossen sei, wenn die ursprüngliche und die weitere Teilnahmeberechtigung auf derselben Alternative beruhe. Der ausdrücklichen Beifügung der Normen § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 IntV hätte es nicht bedurft, um alle Arten der Zuerkennung einer Teilnahmeberechtigung zu erfassen. Entscheide sich die Beklagte bei der Ermessensvorschrift des § 44 Abs. 4 AufenthG dafür, einem Ausländer die Teilnahmeberechtigung zuzusprechen, sei davon auszugehen, dass die Integration dieses Ausländers im öffentlichen Interesse liege, und damit zugleich dessen noch immer möglichst zeitnahe Integration, weshalb der Zweck des § 9 Abs. 6 IntV bei der insgesamt zweiten, aber erstmaligen Zulassung in der Alternative des § 5 Abs. 3 IntV zwar nicht mehr im wünschenswerten weitestmöglichen Umfang, aber auch immer noch hinreichend erfüllt werde. Eine bewusste Nichtnutzung der ersten Teilnahmeberechtigung, um sich die Möglichkeit der 50-prozentigen Kostenrückerstattung erhalten zu können, sei lebensfremd, weil häufig mit dem ergebnislosen Verstreichenlassen der Gültigkeitsfrist der ersten Teilnahmeberechtigung sonstige drohende, auch gravierende negative Folgen verbunden seien, und es könne und werde sich auch niemand darauf verlassen, dass die Beklagte ihr Ermessen im Rahmen des § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG immer zugunsten des Ausländers ausüben werde. Und schließlich stehe die Gewährung der Rückerstattung nach § 9 Abs. 6 IntV wiederum im Ermessen der Beklagten, sodass sie dabei ohne weiteres Fälle aussortieren könne, bei denen die Rückerstattung im vom Bundesamt wohl gemeinten Sinne unangemessen wäre, etwa weil der Ausländer aus nicht nachvollziehbaren oder billigenswerten Gründen nicht schon die erste Teilnahmeberechtigung ausgenützt habe. Vielmehr könne dabei andererseits wiederum steuernd etwaigen besonderen Härten für einzelne Ausländer bei der Entscheidung über die Kostenerstattung durch die grundsätzliche Fixierung auf die erste Teilnahmeberechtigung begegnet werden. Eine Ermessensreduktion auf Null könne allein aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin bereits einmal über einen Teilnahmeanspruch verfügt habe, nicht angenommen werden. Dem weitergehenden Klagebegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des hälftigen Betrags ihrer Kosten für den Besuch des Integrationskurses habe nicht entsprochen werden können, weil auch insoweit keine Ermessensreduktion auf Null angenommen werden könne. Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand seien auch Umstände, die die Ermessensausübung zugunsten der Klägerin zwingend binden würden, weder von dieser dargetan worden noch anderweitig vom Gericht ersichtlich. Aufgrund des Sachverhalts könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dann, wenn die Beklagte die auf der Bestätigung der Teilnahmeberechtigung durch das Landesverwaltungsamt vermerkte Gültigkeitsdauer akzeptiert hätte, den Integrationskurs noch im Rahmen der Zweijahresfrist ab dem 30. August 2016 erfolgreich abgeschlossen hätte.
Der Senat hat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit Beschluss vom 9. Juli 2020 zugelassen (19 ZB 20.187).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte insbesondere aus, es komme für die Bemessung des maßgeblichen Zeitraums im Rahmen des § 9 Abs. 6 IntV allein auf das Ausstellungsdatum der zeitlich frühesten Teilnahmeberechtigung an, unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund der ausgestellten Teilnahmeberechtigung. Etwa 15% aller neuen Kursteilnehmer des Jahres 2017 hätten mehrere Teilnahmeberechtigungen aus unterschiedlichen Rechtsgründen erhalten. Insbesondere der Fall, dass nach Ablauf einer vorherigen von der Ausländerbehörde ausgestellten Teilnahmeberechtigung/-verpflichtung Jahre später eine „BAMF-Zulassung“ nach § 44 Abs. 4 AufenthG beantragt werde, komme des Öfteren vor. Intention der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 6 IntV sei es, einen Anreiz für den Teilnehmer zu setzen, seine sprachliche Integration so früh wie möglich voranzutreiben. Hierzu gehöre, dass die Teilnahmeberechtigung überhaupt während des Gültigkeitszeitraums (der in der Regel auf ein Jahr begrenzt sei) in Anspruch genommen und der Kurs zügig und ohne wesentliche Unterbrechungen mit Erfolg abgeschlossen werde. Die Zweijahresfrist sei dabei so großzügig bemessen, dass ein vollständiger Kursbesuch in diesem Zeitraum auch dann möglich sei, wenn die Teilnahmeberechtigung nicht sofort nach Ausstellung in Anspruch genommen werde. Die Möglichkeit, einen Kurs zu besuchen, bestehe erstmals mit der Ausstellung der zeitlich frühesten Teilnahmeberechtigung. Der Sinn der Vorschrift, die frühe sprachliche Integration zu belohnen, werde ad absurdum geführt, wenn auch jede spätere Teilnahmeberechtigung die Frist neu in Gang setze. Entscheidend sei hierbei, das spätere Teilnahmeberechtigungen aus anderen Rechtsgründen jederzeit möglich seien. Insbesondere sei für Jeden immer eine spätere Zulassung durch das Bundesamt möglich. Zwar stehe die Erteilung einer Zulassung nach § 44 Abs. 4 AufenthG im Ermessen, jedoch habe das Bundesamt im Sinne des Förderns einer langfristigen Integration seine Ermessensausübung durch jahrelange Praxis dahingehend gebunden, dass bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 44 AufenthG (dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) und nicht oder nicht ausreichend vorhandenen Deutschkenntnissen eine Zulassung auf Antrag erteilt werde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststelle, liege der Zweck der Ermessensvorschrift im öffentlichen Interesse, nämlich in der möglichst zeitnahen Integration. Zweck des § 9 Abs. 6 IntV sei jedoch, einen Anreiz für Teilnehmer zu setzen, seine Integration so früh wie möglich voranzutreiben. Handle es sich wie vorliegend zwar um die erstmalige Zulassung nach § 5 Abs. 3 IntV, jedoch um die insgesamt zweite Zulassung, könne dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Es sei nicht ersichtlich, wie der Zweck – wovon das Verwaltungsgericht ausgehe – „immer noch hinreichend erfüllt wird“. Der bezweckte Belohnungseffekt erscheine in diesen Fällen durchgreifend zweifelhaft. Würde man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, scheitere eine ablehnende Ermessensentscheidung in den Fällen, in denen die Rückerstattung unangemessen wäre, etwa weil der Ausländer aus nicht nachvollziehbaren oder billigenswerten Gründen nicht schon die erste Teilnahmeberechtigung ausgenutzt habe, in der Praxis aus Gründen der Nachweisbarkeit. Im Ergebnis würde sogar ein Teilnehmer, der die zeitlich erste Teilnahmeberechtigung in Anspruch nehme, den Kurserfolg jedoch nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung erreiche, gegenüber einem Teilnehmer bestraft, der eine oder mehrere Teilnahmeberechtigungen ungenutzt zeitlich verstreichen lasse, um dann zu einem beliebigen Zeitpunkt aufgrund einer von ihm erneut beantragten Zulassung nach § 44 Abs. 4 AufenthG und bei Erfolg seiner Teilnahme eine hälftige Kostenbeitragsrückerstattung zu erhalten. Bei den beiden in § 9 Abs. 6 IntV genannten Vorschriften handle es sich nicht um ausschließlich „zwei Alternativen“ von Teilnahmeberechtigungen. Die Benennung der beiden Vorschriften sei einzig und allein der Tatsache geschuldet, dass nicht alle denkbaren Teilnahmeberechtigungen in einem einzigen Paragraphen in der IntV zusammengefasst seien. Bei der Verweisung sei es lediglich darum gegangen, alle Arten von möglichen Teilnahmeberechtigungen zu erfassen. Dass der Gesetzgeber bei den Vorschriften nicht von zwei voneinander zu trennenden, einander ausschließenden Alternativen ausgegangen sei, zeige schon die Formulierung „und“ zwischen beiden Vorschriften. Jegliche andere Auslegung erscheine sachfremd. Die Zulassung durch die Beklagte könne sowohl als zeitlich erste Teilnahmeberechtigung im individuellen Integrationsverlauf einer Person stehen als auch als zeitlich letzte Teilnahmeberechtigung. Sie könne auch die einzige erteilte Teilnahmeberechtigung im Integrationsverlauf bleiben. Auch schließe eine Zulassung durch die Beklagte eine andere Art der Teilnahmeberechtigung gerade nicht aus, derartige Teilnahmeberechtigungen könnten an ein und dieselbe Person zu unterschiedlichen Zeitpunkten erteilt werden.
Die im Berufungsverfahren nicht vertretene Klägerin stellt keinen Antrag und verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und im Zulassungsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Senat kann gem. § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit Schreiben vom 23. November 2020 angehört.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf 50-prozentige Erstattung des Kostenbeitrags nach § 9 Abs. 6 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl I S. 3370; zuletzt geändert durch V. v. 19.6.2020 ) noch auf Neuverbescheidung, da sie den Integrationskurs nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung vom 30. August 2016 durch die Zentrale Ausländerbehörde S. erfolgreich abgeschlossen hat (insoweit ist unerheblich, dass – wie die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat – zunächst keine freien Kursplätze im unmittelbaren Umfeld ihres Wohnortes verfügbar gewesen seien und eine Kursteilnahme bei einem weiter entfernten Träger aus persönlichen Gründen nicht möglich gewesen sei; ab Dezember 2017/Januar 2018 habe sie sich erst wieder um einen Kursplatz bemüht).
Für die Bemessung des maßgeblichen Zeitraums im Rahmen des § 9 Abs. 6 IntV kommt es allein auf das Ausstellungsdatum der zeitlich frühesten Teilnahmeberechtigung an, unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund der ausgestellten Teilnahmeberechtigung. Der Senat folgt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, die in § 9 Abs. 6 IntV genannten Normen des § 5 Abs. 3 IntV und § 6 Abs. 1 IntV seien zwei voneinander zu trennende, einander ausschließende Alternativen, sodass eine Kostenerstattung nur dann ausgeschlossen sei, wenn die ursprüngliche und die weitere Teilnahmeberechtigung auf derselben Alternative beruhe, nicht.
Da die Integrationsverordnung offensichtlich davon ausgeht, dass ein erstmals zur Teilnahme an einem Integrationskurs Berechtigter diesen Teilnahmeanspruch auch ausübt und den Kurs besucht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 IntV), ist der Wortlaut des § 9 Abs. 6 IntV – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich eine Teilnahmeberechtigung auch nochmals während des Aufenthalts im Bundesgebiet ergeben kann – nicht eindeutig. Er ist somit auslegungsbedürftig. Die Ausführungen der Beklagten zum Sinn und Zweck des Erstattungsanspruchs (Schaffung finanzieller Anreize zur zügigen und erfolgreichen Durchführung des Integrationskurses, vgl. hierzu auch Nr. 43.4.9.6 AVwV-AufenthG) sind nachvollziehbar und überzeugen. Zudem ist zu sehen, dass der in § 9 Abs. 6 IntV enthaltene Verweis auf die nach § 5 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1) und § 6 Abs. 1 IntV ausgestellten Teilnahmeberechtigungen nicht die Zulassungen aller zur Teilnahme an Integrationskursen berechtigten Personen und Ausländer i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 IntV erfasst (§ 6 Abs. 1 Satz 1 IntV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV; § 5 Abs. 1 IntV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntV, § 6 Abs. 1 Satz 2 IntV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntV; § 6 Abs. 1 Satz 1 IntV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IntV; § 6 Abs. 1 Satz 3 IntV i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IntV), sondern gerade nur die Fälle, in denen die Teilnehmer einer Kostenbeitragspflicht unterliegen (Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntV sind gem. § 9 Abs. 5 IntV nicht zu einem Kostenbeitrag verpflichtet). Der Verweis auf die nach § 5 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1) und § 6 Abs. 1 IntV ausgestellten Teilnahmeberechtigungen in § 9 Abs. 6 IntV ist somit nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – als bewusste Unterscheidung zwischen den von den Ausländerbehörden und dem Bundesamt ausgestellten Teilnahmeberechtigungen zu verstehen, sondern als reine Erfassung aller Teilnahmeberechtigten, für die eine Kostenbeitragspflicht besteht. Daher ist die Norm nach Sinn und Zweck nur so zu verstehen, dass das Bundesamt den Teilnahmeberechtigten, für die eine Kostenbeitragspflicht besteht und die innerhalb von zwei Jahren nach (erstmaliger) Ausstellung der Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme nachweisen, 50% des Kostenbeitrags nach § 9 Abs. 1 IntV erstatten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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