Verwaltungsrecht

Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit

Aktenzeichen  Au 2 K 18.286

Datum:
9.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24280
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 55 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2 Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der – auch einmalige – Konsum von Betäubungsmitteln (hier: Haschisch) in der Kaserne ist eine Dienstpflichtverletzung. Der Verbleib des Soldaten im Dienst stellt dann in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. (Rn. 39 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
4 Auch der einmalige Konsum von Cannabis durch einen Soldaten außerhalb dienstlicher Anlagen und Unterkünfte ist regelmäßig ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2 S. 3 SG. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
5 § 55 Abs. 5 SG räumt der Entlassungsbehörde ein intendiertes Ermessen ein, so dass der Soldat vorbehaltlich eines atypischen Einzelfalls zu entlassen ist. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Aufgrund des Verzichts der Beteiligten konnte das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. November 2017 in Gestalt dessen Beschwerdebescheids vom 24. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Ein Soldat auf Zeit kann gemäß § 55 Abs. 5 SG während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten (BVerwG, B.v. 16.8.2010 – 2 B 33.10 – NVwZ-RR 2010, 896 – juris Rn. 6 ff.). Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 8; U.v. 28.7.2011 – 2 C 28.10 – juris Rn. 10).
Maßgeblicher Zeitpunkt für eine solche Prognose ist der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird (vgl. OVG SH, U.v. 19.10.2015 – 2 LB 25/14 – juris Rn. 32; OVG NW, U.v. 5.12.2012 – 1 A 846/12 – juris Rn. 44).
Zur militärischen Ordnung gehören alle Elemente, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Sie ist nur dann ernstlich gefährdet, wenn der Schaden für die Verteidigungsbereitschaft konkret droht und nachhaltige und schwerwiegende Regelverletzungen vorliegen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 6.5.2010 – 6 B 73.09 – juris Rn. 6; U.v. 20.6.1983 – 6 C 2.81 – juris Rn. 20; U.v. 28.2.1973 – VIII C 116.70 – juris Rn. 24).
Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, also ihres „guten Rufs“ bei Außenstehenden, liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als „Repräsentant“ der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines – an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebundenen – Organs des sozialen und demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt. Der „gute Ruf“ der Bundeswehr bezieht sich namentlich auch auf die Qualität der Ausbildung, die sittlich-moralische Integrität und die allgemeine Dienstauffassung ihrer Soldatinnen und Soldaten sowie die – an Recht und Gesetz gebundene – militärische Disziplin der Truppe (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 2 WD 24.12 – juris Rn. 27; U.v. 13.2.2008 – 2 WD 5.07 – juris Rn. 74 m.w.N.).
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung „ernstlich“ sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine „ernstliche“ Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch muss im Rahmen der Gefährdungsprüfung feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auch müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 9/13; U.v. 28.7.2011 – 2 C 28.10 – juris Rn. 11).
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung i.S.v. § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 10; U.v. 28.7.2011 – 2 C 28.10 – juris Rn. 13).
Der Konsum von Betäubungsmitteln in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar (BVerwG, U.v. 13.12.1990 – 2 WD 25.90 – BVerwGE 93, 3; U.v. 24.9.1992 – 2 C 17.91; U.v. 10.8.1994 – 2 WD 24.94 – BVerwGE 103, 148). Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt darin auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG), wenn der Soldat über das Verbot des unbefugten Besitzes und des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist. Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.5.2013 – 2 WD 20.12 – juris Rn. 41 f.; U.v. 28.7.2011 – 2 C 28.10 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 17.3.2005 -15 B 01.327 – juris Rn. 21-26; B.v. 23.10.2002 – 3 C 02.2061 – juris Rn. 11 f.).
In diesem Sinne entspricht der Haschisch konsumierende Soldat nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten und weckt Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Der Soldat verstößt gegen das Gebot des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Es kommt für die Pflichtwidrigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nicht darauf an, ob der Soldat das Rauschgift nur einmal oder wiederholt konsumiert hat und ob er es sich auf dem Drogenmarkt beschafft hat oder es ihm von einem anderen Soldaten geschenkt worden ist. Das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordern, gebieten es, dass er sich jeglichen, nicht nur eines regelmäßigen oder wiederholten Rauschgiftkonsums enthält. Eine veränderte Einschätzung der Folgen eines einmaligen Cannabisgenusses auf die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Konsumenten aufgrund neuer wissenschaftlicher Forschungen ändert an der Unvereinbarkeit auch des einmaligen Konsums mit der Verpflichtung des Soldaten aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG nichts (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.3.2000 – 2 B 98.99 – juris Rn. 4: einmaliger Haschisch-Konsum im Rahmen eines Truppenübungsplatzaufenthalts gemeinsam mit Kameraden).
Auch der einmalige Haschischkonsum eines Soldaten reizt andere Soldaten zur Nachahmung, auch in der Form des regelmäßigen Konsums an und leistet so einer allgemeinen Disziplinlosigkeit Vorschub; zudem ist jede Art von Rauschgiftkonsum in den Streitkräften mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar. Dass bei derartigen Folgen das Verbleiben des Soldaten, der Rauschgift genommen hat, in seinem Dienstverhältnis eine erhebliche Gefahr für die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr i.S.v. § 55 Abs. 5 SG bedeutet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nach ihr ist die militärische Ordnung regelmäßig gefährdet, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert ist. Diese Einsatzfähigkeit wird erheblich beeinträchtigt, wenn in der Truppe der Rauschgiftkonsum verbreitet ist. Entscheidend ist nicht, dass der Drogenkonsum eines einzelnen Soldaten möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe schwächt. Maßgeblich ist vielmehr die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn vielfach von Soldaten Rauschgift konsumiert wird, der Betäubungsmittelkonsum also um sich greift (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.3.2000 – 2 B 98.99 – juris Rn. 7: einmaliger Haschisch-Konsum im Rahmen eines Truppenübungsplatzaufenthalts gemeinsam mit Kameraden; vgl. auch BVerwG, U.v. 24.9.1992 – 2 C 17.91 – juris Rn. 16).
Soweit es einen einmaligen Konsum von Cannabis durch einen Soldaten außerhalb dienstlicher Anlagen und Unterkünfte betrifft, so stellt auch ein solches Verhalten regelmäßig einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dar, da einem solchen außerdienstlichen Verhalten abstrakt die Eignung zur Minderung des Ansehens der Bundeswehr innewohnt (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.5.2013 – 2 WD 20.12 – juris Rn. 33 und 43). Hiervon ausgehend geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein ein- oder mehrmaliger außerdienstliche Konsum von Betäubungsmitteln geeignet sein kann, die militärische Ordnung bzw. das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden und somit die sofortige Entlassung eines Soldaten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne NdsOVG, B.v. 20.7.2007 – 5 PA 290/05 – juris Rn. 12: mehrfacher Cannabis-Konsum im Urlaub; OVG NW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 25-27: Konsum von zwei Joints auf einer privaten Feier und Besitz eines weiteren Joints; VG München, U.v. 16.10.2017 – M 21 K 15.2902 – juris Rn. 54 f.: einmaliger außerdienstlicher Konsum eines LSDähnlichen „Legal High“-Produkts; U.v. 25.11.2003 – M 12 K 02.5352 – juris Rn. 21: außerdienstlicher Amphetaminkonsum; VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 – Au 2 K 17.232: einmaliger außerdienstlicher Besitz von 0,69 g Marihuana; VG Potsdam, U.v. 1.6.2011 – 2 K 2621/09 – juris Rn. 52-60: einmaliger außerdienstlicher Konsum von Amphetamin; VG Aachen, U.v. 3.11.2005 – 1 K 3385/04 – juris Rn. 16: einmaliger privater Cannabis-Konsum und Besitz eines weiteren Joints; VG Stade, U.v. 16.7.2004 – 3 A 2129/02 – juris: außerdienstlicher gewohnheitsmäßiger Konsum von Marihuana; a.A. VG Potsdam, U.v. 28.11.2016 – 2 K 3055/14 – juris Rn. 18-23: einmaliger Cannabis-Konsum bei privater Geburtstagsfeier, Nachahmungsgefahr verneint).
Eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis kommt auch unmittelbar vor dem Ende der Dienstzeit noch in Betracht, ohne an dem Verbot unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe zu scheitern; dies kann allenfalls in atypischen Fallkonstellationen anders sein. Denn bei Dienstpflichtverletzungen, von denen eine negative Vorbildwirkung ausgeht, entfällt diese nicht durch das Ausscheiden des Soldaten aus dem Dienst, sondern kann nur durch eine disziplinarische oder anderweitige Reaktion des Dienstherrn beseitigt werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 28.10 – juris Rn. 12).
Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 17.9.2008 – 1 B 670/08 – juris Rn. 51 f.; BayVGH, U.v. 25.7.2001 – 3 B 96.1876 – juris Rn. 58; VG München, U.v. 16.10.2017 – M 21 K 15.2902 – juris Rn. 58; VG Augsburg, B.v. 13.7.2015 – Au 2 S 15.435 – juris Rn. 29).
b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Bekanntgabe: 30.1.2018) die streitgegenständliche fristlose Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG rechtsfehlerfrei.
aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG sind vorliegend gegeben.
(1) So hat der zu den Tatzeitpunkten volljährige Kläger in seinem zweiten Dienstjahr seine Dienstpflichten schuldhaft und in ganz erheblicher Weise verletzt.
Im Fall des Klägers ist zunächst der polizeilich festgestellte Besitz von 3,23 g Marihuana am 1. Oktober 2017 zu nennen (Blatt 6 der Strafakte, Band I), den der Kläger in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 7. Februar 2018 auch zugegeben hat (Blatt 31 der Strafakte, Band I). Es sind im Fall des Klägers somit ohne weiteres schuldhafte Dienstpflichtverletzungen i.S.v. § 55 Abs. 5 SG gegeben (§ 7 SG, § 11 SG, § 17 Abs. 2 Satz 1 und 3 SG). Dass das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG nach § 153 Abs. 2 StPO zwischenzeitlich wegen geringer Schuld eingestellt worden ist, ist für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nicht von Relevanz (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.2013 – 2 WD 20.12 – juris Rn. 41); unabhängig davon ist die Verfahrenseinstellung erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erfolgt. Für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung i.S.v. § 55 Abs. 5 SG durch Erwerb und wiederholten Konsum von Betäubungsmitteln ist ferner unerheblich, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (BVerwG, U.v. 24.9.1992 – 2 C 17.91 – juris Rn. 12). Unabhängig davon hat der Kläger nach eigenen Angaben gegenüber den ihn behandelnden Ärzten sowie in der mündlichen Verhandlung im Zeitraum von September 2017 bis April bzw. Mai 2018 gewohnheitsmäßig – z.T. 1,5 bis 2 g täglich – Marihuana konsumiert (Blatt 20 der Strafakte, Band I; Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Der Kläger hat somit insbesondere eingeräumt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung am 30. Januar 2018 objektiv nicht nur ein einmaliger Fall des Besitzes von Marihuana am 1. Oktober 2017, sondern ein bereits über mehrere Monate andauernder gewohnheitsmäßiger Marihuana-Konsum gegeben war. Diese Sachverhalte stellen schuldhafte und ganz erhebliche Dienstpflichtverletzungen dar.
Der Annahme von schuldhaften und ganz erheblichen Dienstpflichtverletzungen steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Betäubungsmittelfunds am 1. Oktober 2017 sowie während des hier interessierenden Zeitraums seines eingeräumten gewohnheitsmäßigen Marihuana-Konsums (September 2017 bis 30.1.2018) aufgrund eines eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG) im Status „krank zu Hause“ (kzH) befunden hat. Denn solange eine förmliche Entlassung aus der Bundeswehr nicht bestandskräftig ausgesprochen war, musste der Kläger jederzeit damit rechnen, dass sein Status „krank zu Hause“ widerrufen und er wieder zur Dienststelle nach … befohlen wird (und sei es nur zur Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen oder zu Befragungen), so wie dies vorliegend unmittelbar nach Bekanntwerden des Betäubungsmittelfunds zum 16. Oktober 2017 auch geschehen ist (Blatt 8 der Entlassungsakte). Hier gilt also letztlich nichts anderes wie bei einem Soldaten, dessen Urlaub jederzeit widerrufen werden kann (vgl. hierzu NdsOVG, B.v. 20.7.2007 – 5 PA 290/05 – juris Rn. 12). Insbesondere entbanden weder das eingeleitete Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG) noch der Status „krank zu Hause“ den Kläger von seinen Dienstpflichten hinsichtlich des strikten Unterlassens eines außer- oder innerdienstlichen Betäubungsmittelkonsums. Dass der Kläger – wie vorgetragen – zum Zeitpunkt des Betäubungsmittelfunds am 1. Oktober 2017 aufgrund ärztlicher Weisung unter dem Einfluss von Antidepressiva stand, ist überdies durch nichts belegt. Insbesondere ist dies der ärztlichen Bescheinigung vom 13. Oktober 2017 nicht zu entnehmen, die lediglich eine ambulante psychiatrische Behandlung seit dem 26. September 2017 dokumentiert. Ausweislich des vorläufigen Entlassberichts vom 14. November 2017 nahm der Kläger zwar am Tag der stationären Aufnahme dort am 14. Oktober 2017 das antipsychiotische Medikament „Melperon“ ein; dies war ihm jedoch erst am Vortag – mithin am 13. Oktober 2017 – verordnet worden (siehe „Medikation bei Aufnahme: Melperon gestern durch uns“; Blatt 20 der Strafakte, Band I). Vor diesem Hintergrund vermag auch die klägerische Behauptung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein nach eigenen Angaben im September 2017 aufgenommener Betäubungsmittelkonsum nur durch Nebenwirkungen von Antidepressiva hervorgerufen worden sei, nicht zu überzeugen. Ohnehin handelt es sich hierbei um eine reine Spekulation, die in keiner Weise – insbesondere nicht durch medizinische Stellungnahmen – belegt ist. In gleicher Weise ist auch der klägerische Vortrag, dass seine Depression unmittelbar durch körperliche Misshandlungen seiner Vorgesetzen bei der Bundeswehr verursacht worden und damit der Beklagten direkt zuzurechnen sei (vgl. auch die Angaben des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung, Blatt 2 der Niederschrift), gänzlich unsubstantiiert und unbelegt. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu einzelnen Vorfällen, bei denen er aus seiner Sicht durch Bundeswehrangehörige unangemessen behandelt worden sei, z.T. bereits in zeitlicher Hinsicht nicht überzeugt. Wie ausgeführt hat sich der Kläger bereits seit dem 14. Juli 2017 im Status „krank zu Hause“ befunden (Blatt 9 der Strafakte, Band II); somit kann sich jedenfalls der klägerseitig geschilderte Vorfall im September 2017, wo er verdächtigt worden sei, Bundeswehrfahrzeuge beschädigt bzw. sabotiert zu haben (Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), zeitlich so nicht zugetragen haben.
(2) Auch die Prognoseentscheidung der Beklagten, dass ein Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist objektiv im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Wie ausgeführt ist die militärische Ordnung ernstlich gefährdet, wenn sich die Einsatzbereitschaft der Soldaten vermindert, da sich in der Truppe Betäubungsmittelkonsum verbreitet (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2000 – 2 B 98.99 – juris). So liegt der Fall auch hier. Denn der außerdienstliche Marihuana-Besitz und mehrmonatige gewohnheitsmäßige Konsum des Klägers ist durch seine negative Vorbildwirkung objektiv geeignet, andere (insbesondere befreundete oder bekannte) Soldaten zur Nachahmung anzureizen und zwar auch in der Form eines Konsums außer- oder sogar innerhalb der Dienstzeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund seiner dienstlichen Stellung eine Vorbildfunktion hatte oder aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur erneut Betäubungsmittel nehmen wird (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1992 – 2 C 17.91 – juris Rn. 19). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das klägerische Verhalten ohne Einfluss auf den soldatischen Dienst geschah und deshalb lediglich Randbereiche des Militärischen berührte. Insoweit kann offen bleiben, ob vorliegend – wie klägerseitig behauptet – ein von Dritten unbeobachteter Eigenkonsum gegeben war. Denn allein maßgeblich ist, dass der Umstand des Betäubungsmittelbesitzes und -konsums des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (30.1.2018) einen Grad an Öffentlichkeit erreicht hatte, der eine hinreichende Nachahmungsgefahr begründet (bzw. ein solcher Öffentlichkeitsgrad hinreichend konkret zu erwarten war). Insoweit hält es das Gericht nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits für naheliegend, dass die fristlose Entlassung des Klägers und deren Hintergründe in seiner Kaserne in … und bei seinen dortigen Kolleginnen und Kollegen – auch trotz des Umstands, dass der Drogenfund in … geschehen ist – nicht unbemerkt geblieben sind. Überdies gilt, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 20. November 2017 Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 14. November 2017 eingelegt hatte (Blatt 18 der Strafakte, Band I). Hiermit war jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt – und damit vor dem 30. Januar 2018 – objektiv klar, dass es zu einer öffentlichen strafrechtlichen Hauptverhandlung kommen würde, in der das betäubungsmittelrechtliche Fehlverhalten des Klägers als Zeitsoldat öffentlich thematisiert würde; so ist dies dann auch am 7. Februar 2018 tatsächlich geschehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass an den für das Vorliegen einer relevanten Nachahmungsgefahr erforderlichen Grad an Öffentlichkeit geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn – wie hier – Dienstpflichtverletzungen ganz erheblichen Ausmaßes in Rede stehen. Überdies ist der Kläger bei Dienstantritt am 4. Oktober 2016 ausdrücklich über das absolute Verbot des unbefugten Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln in und außer Dienst sowie die etwaigen Folgen von Verstößen dagegen belehrt worden (Belehrung gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln“; Blatt 1 der Grundakte). Dass sich der Kläger gleichwohl außerhalb des Dienstes unter das Betäubungsmittelrecht fallendes Marihuana beschafft und über mehrere Monate gewohnheitsmäßig konsumiert hat, stellt sich nicht nur als Verstoß gegen die Gehorsamspflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 29.8.2012 – 1 A 2084/07 – juris Rn. 128 f.), sondern als das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar. Bei der Beurteilung der Auswirkungen des klägerischen Fehlverhaltens ist letztlich zu berücksichtigen, dass die Streitkräfte und gerade auch Zeitsoldaten zunehmend im Ausland verwendet werden. Dort ist nicht selten ein erleichterter Zugang zu Drogen gegeben; es kann dann etwa unter dem Druck der Belastungen des Einsatzes eine gesteigerte Versuchung bestehen, Betäubungsmittel zu gebrauchen. Wenn letzteres geschieht, kann dies zu einer unerwarteten Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit eines oder mehrerer Soldaten führen. Hierdurch können diese Soldaten und andere ernsthaft gefährdet werden. Deshalb muss einem sich unter den Angehörigen der Truppe ausbreitenden Drogenbesitz und u.U. auch -konsum mit der erforderlichen Härte begegnet werden. Verblieben Zeitsoldaten, bei denen – wie beim Kläger – ein strafbarer Drogenbesitz (§ 29 BtMG) und sogar ein mehrmonatiger gewohnheitsmäßiger Konsum nachgewiesen sind, in ihrem Dienstverhältnis, bestünde Anlass, an dieser Entschlossenheit zum Durchgreifen zu zweifeln (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 20.7.2007 – 5 PA 290/05 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 25-27; VG München, U.v. 16.10.2017 – M 21 K 15.2902 – juris Rn. 54 f.; U.v. 25.11.2003 – M 12 K 02.5352 – juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 – Au 2 K 17.232; B.v. 13.7.2015 – Au 2 S 15.435 – juris Rn. 27; VG Greifswald, U.v. 13.4.2017 – 6 A 2085/16 HGW – juris Rn. 34; VG Potsdam, U.v. 1.6.2011 – 2 K 2621/09 – juris Rn. 52-60; VG Aachen, U.v. 3.11.2005 – 1 K 3385/04 – juris Rn. 16; VG Stade, U.v. 16.7.2004 – 3 A 2129/02 – juris).
Unabhängig davon würde ein Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Grund hierfür ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt des polizeilichen Betäubungsmittelfunds am 1. Oktober 2017 vor einer Spielhalle – d.h. im öffentlichen Raum – trotz seines damaligen Status „krank zu Hause“ seine Bundeswehruniform getragen (siehe Polizeibericht v. 9.10.2017, Blatt 6 der Entlassungsakte: „mit … Marihuana angetroffen, die er in der Außentasche seiner Tarnfleckjacke mitführte.“) und damit einen unmittelbaren, für Dritte wahrnehmbaren Zusammenhang zwischen seinem außerdienstlichen Betäubungsmittelbesitz und seiner Dienstausübung hergestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 – 6 C 2.81 – juris Rn. 24). Das klägerische Tragen der Bundeswehruniform während der Polizeikontrolle wurde im Entlassungsbescheid (dort S. 2, Blatt 20 der Entlassungsakte: „Feldanzug“) sowie im Beschwerdebescheid der Beklagten thematisiert (dort S. 5, Blatt 16 der Beschwerdeakte: „in Uniform“), ohne dass die Klägerseite dies substantiiert bestritten oder etwa vorgetragen hätte, dass es sich um eine Privatjacke des Klägers mit Camouflage-Optik gehandelt hätte. Bei der polizeilichen Kontrolle am 1. Oktober 2017 war überdies jedenfalls eine weitere Person anwesend, der sich ebenfalls zuvor in verdächtiger Weise verhalten hatte (Blatt 2 der Strafakte, Band I), so dass das Fehlverhalten des Klägers auch tatsächlich im konkreten Fall öffentlich geworden ist. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr, der der Kläger durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit nicht gerecht geworden ist. Diese Erwartung geht dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten mit Drogenerwerb, Drogenbesitz und Drogenkonsum nichts zu tun haben. Nur so kann von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten, indem sie sich an einem schlechten Beispiel orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelmissbrauch gleichsam herangeführt werden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, U.v. 23.7.2009 – 1 A 2084/07 – juris Rn. 120 f.; B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009/04 – juris Rn. 28 f.; NdsOVG, B.v. 20.7.2007 – 5 PA 290/05 – juris Rn. 13; VG Greifswald, U.v. 13.4.2017 – 6 A 2085/16 HGW – juris Rn. 35; VG Augsburg, B.v. 13.7.2015 – Au 2 S 15.435, juris Rn. 28).
bb) Die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG war auf Rechtsfolgenebene auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere sind atypische Aspekte, die im maßgeblichen Einzelfall des Klägers ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, nicht ersichtlich. Der Kläger war daher entsprechend der Regelbeurteilung des intendierten Ermessens zwingend fristlos zu entlassen.
Für die Richtigkeit der behördlichen Annahme des Fehlens atypischer Umstände – die Beklagte stellte nach ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung allein auf den Besitz von 3,23 g Marihuana durch den Kläger am 1. Oktober 2017 ab – spricht nachdrücklich, dass dem klägerseitig im Strafverfahren vorgelegten vorläufigen Entlassbericht des …-Universitätsklinikums … (Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Präventivmedizin) vom 14. November 2017 – wie ausgeführt – zu entnehmen ist, dass er dort im Rahmen der Anamnese sogar einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum – zuletzt sogar von 1,5-2 g täglich – eingeräumt hat (Blatt 20 der Strafakte, Band I). Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger – wie ausgeführt – u.a. einen gewohnheitsmäßigen Marihuana-Konsum von September 2017 bis zur Beschwerdeentscheidung am 30. Januar 2018 eingeräumt (Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Soweit der Kläger in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2018 vor dem Strafgericht vorgetragen hat, dass er in stationärer Behandlung (14.10.-14.11.2017) gewesen sei und den Betäubungsmittelkonsum nunmehr eingestellt habe (Blatt 31 der Strafakte, Band I), so stellt auch dies keinen atypischen Umstand dar. Zum einen ist die betreffende Aussage des Klägers aufgrund Widersprüchlichkeit bereits nicht glaubwürdig; denn er hat in der hiesigen mündlichen Verhandlung angegeben, den Marihuana-Konsum nicht bereits zum 7. Februar 2018, sondern erst im April bzw. Mai 2018 eingestellt zu haben (Blatt 2 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Ohnehin hat der Kläger im hiesigen Verfahren keinerlei ärztliche Dokumente vorgelegt, die seine Behauptung einer endgültigen Einstellung des Betäubungsmittelkonsums stützen könnten; dieser müsste zudem bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Bekanntgabe: 30.1.2018) vorgelegen haben, um im vorliegenden Verfahren von Relevanz zu sen. Die betreffende Behauptung des Klägers wird auch nicht durch den vorläufigen Entlassbericht des …-Universitätsklinikums … (Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Präventivmedizin) vom 14. November 2017 gestützt, der zum Ergebnis des stationären Aufenthalts lediglich angibt, dass der Kläger an diesem Tag aus der Klinik ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen worden sei. Im Gegenteil werden im Entlassbericht vom 14. November 2017 dem Kläger unter „Diagnosen“ weiterhin „Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2)“ attestiert.
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO). Insbesondere hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung. Die grundsätzliche rechtliche Einordnung eines außerdienstlichen Betäubungsmittelbesitzes und -konsums ist anhand der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 55 Abs. 5 SG ohne weiteres möglich.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben