Verwaltungsrecht

georgischer Staatsangehöriger, Abschiebung, Schutz von Ehe und Familie, Abschiebungshindernis

Aktenzeichen  15 ZB 17.31491

Datum:
31.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18335
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 6
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 7 K 16.32361 2017-09-08 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. November 2016, mit dem (u.a.) sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 8. September 2017 die (zuletzt) auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Der Umstand, dass dem Kläger die Abschiebung nach Georgien, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn (beide ukrainische Staatsangehörige) hingegen die Abschiebung in die Ukraine angedroht worden sei, greife „in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise in den Schutz von Ehe und Familie“ (Art. 6 GG) ein. Dies sei bereits vom Bundesamt zu beachten und eine „einheitliche Entscheidung“ anzustreben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 18. Oktober 2017 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz von Ehe und Familie kein vom Bundesamt zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes mögliches inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis darstellt (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 7.12.2004 – 1 C 14/04 – BVerwGE 122, 271 = juris Rn. 29; OVG NRW, B.v. 10.7.2018 – 13 A 1529/18.A – juris Rn. 8 ff. m.w.N.). Auf das Vorbringen des Klägers kommt es daher für die gerichtliche Entscheidung vorliegend nicht an.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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