Verwaltungsrecht

Gewährung von besonderen Leistungsbezügen

Aktenzeichen  3 ZB 18.713

Datum:
26.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6593
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBesG Art. 69 Abs. 1, § 71, § 73, § 74
BayHLeistBV § 1, § 2 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1
BayVwVfG Art. 39 Abs. 1 S. 2, S. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5

 

Leitsatz

1. Führt der Widerspruchsbescheid die Begründung einer Ermessenentscheidung nachträglich aus und werden diese im Klageverfahren ergänzt, so ist der Ausgangsbescheid wegen fehlender Begründung nicht rechtswidrig. Rn. 9 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Dienstherren steht im Rahmen der Vergab von Leistungsbezügen bei der  dienstlichen Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs „besondere Leistungen“  ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. (BeckRS 2016, 48328). Dabei ersetzt die abweichende Einschätzung des Antragstellers nicht die Bewertung des Dienstherren, welche Leistungen als besondere Leistungen gewertet werden. (Rn. 15 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Beweisantrag muss das Beweisthema konkret bezeichnen und es muss dargelegt werden, warum dieses Thema klärungsbedürftig sowie entscheidungserheblich sein soll. Auf die Unterschiede und Differenzen zwischen bereits vorliegenden Aussagen ist einzugehen – BSG BeckRS 2015, 70871. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 12 K 16.1659 2018-02-27 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 21.600,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Sie sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, zu Recht abgewiesen. Der im Dienst des Beklagten stehende Kläger ist seit 2010 Universitätsprofessor und Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Accounting und Controlling an der Universität P. und begehrt die Gewährung höherer besonderer Leistungsbezüge (Art. 71 Bayerisches Besoldungsgesetz – BayBesG). Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2016, wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2016 ein monatlicher besonderer Leistungsbezug der Stufe 1 in Höhe von 300 Euro gewährt, sein Antrag im Übrigen auf unbefristete Gewährung von besonderen Leistungsbezügen der Stufe 3 (900 Euro) jedoch zu Recht abgelehnt.
Die Rechtsgrundlage zur Gewährung der streitgegenständlichen besonderen Leistungsbezüge beruht auf Art. 69 Abs. 1, Art. 71, 73, 74 BayBesG i.V.m. §§ 1, 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 4 bis 8 Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) i.V.m. der Satzung der Universität P. zur Regelung des Verfahrens der Bewertung der besonderen Leistungen zur Vergabe von Leistungsbezügen in der Fassung vom 27. Oktober 2005 (Virtuelles Amtsblatt der Universität P. – vABIUP – S. 172; im Folgenden Satzung) und den Grundsätzen der Universität für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 5. August 2013 (im Folgenden Grundsätze). Nach § 4 Abs. 1 BayHLeistBV können für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden sollen, besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Über die Anträge und Vorschläge der besonderen Leistungsbezüge entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor nach Beratung im Leitungsgremium nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Leistungs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 2 Abs. 5 Satz 1 der Satzung). Grundlage für die Entscheidung, wie viele Stufen im Einzelfall befristet und/oder unbefristet vergeben werden, sind gemäß § 3 Abs. 3 der Grundsätze folgende Leistungsdefinitionen:
Stufe 1: Leistungen, die über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehen.
Stufe 2: Leistungen wie in Stufe 1, die außerdem die Reputation der jeweiligen Fächergruppe bzw. des jeweiligen Fachbereichs der Universität weiterentwickeln und mitprägen.
Stufe 3: Leistungen wie in Stufe 2, die außerdem die Reputation der Universität in herausragender Weise weiterentwickeln und mitprägen.
Die erstmalige Gewährung einer (neuen) Stufe wird für den Zeitraum von in der Regel drei Jahren befristet (§ 3 Abs. 4 der Grundsätze; § 4 Abs. 7 Satz 1 BayHLeistBV). Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Grundsätze darf bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von besonderen Leistungsbezügen eine Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin bzw. Professor in der Übernahme von Tätigkeiten in der universitären Selbstverwaltung zu keiner Benachteiligung führen.
1.1 Ohne Rechtsverstoß hat das Erstgericht angenommen, dass der angefochtene Bescheid nicht wegen Fehlens einer nach Art. 39 BayVwVfG gebotenen Begründung der Ermessensentscheidung (formell) rechtswidrig ist, weil diese Begründung jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG im Widerspruchsbescheid nachgeholt wurde (UA S. 11 f.).
Der Begründung des Widerspruchsbescheides, die teilweise im gerichtlichen Verfahren ergänzt und näher erläutert wurde, lassen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe entnehmen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Aus ihr ergeben sich auch unschwer diejenigen Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayVwVfG). Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalls. Der Bescheid muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar sein und die tragenden Gründe mitteilen (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 45). Dabei muss die Behörde nicht generell auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal der Rechtsgrundlage eingehen. Sie hat nicht die Pflicht zur erschöpfenden, gewissermaßen gutachterlichen Auseinandersetzung mit allen sich anlässlich des Erlasses des Verwaltungsakts ergebenden Sach- und Rechtsfragen (BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 4 C 31.13 – juris Rn. 8).
Gemessen daran ist die Begründung der Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger geht fehl in der Annahme, der Widerspruchsbescheid enthalte lediglich pauschale Ausführungen formaler Art über die Kriterien für die Bemessung von besonderen Leistungen ohne auf die konkrete Umsetzung im vorliegenden Fall einzugehen. Vielmehr geht das Erstgericht zu Recht davon aus, dass sich der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid umfassend mit dem Antrag des Klägers nebst dem beigefügten Selbstbericht und den Jahresberichten 2010/11 und 2012 sowie der Widerspruchsbegründung auseinandergesetzt hat. In nicht zu beanstandender Weise wird in der Begründung (S. 5 bis 8) der Maßstab der Entscheidung unter Benennung der einzelnen Kriterien der besonderen Leistungen in der Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung gemäß § 4 BayHLeistBV erläutert und dargestellt, welche tragenden Gründe den Beklagten dazu veranlasst haben, dem Kläger besondere Leistungsbezüge der Stufe 1 zu gewähren (vgl. dazu insbesondere S. 6 zu besonderen Leistungen in der Lehre: nachdrückliches Einbringen seines Faches „State of the Art“ im Fächerkanon der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät durch die Übernahme von Seminaren und die Betreuung von Abschlussarbeiten; S. 8 zu besonderen Leistungen in der Nachwuchsförderung: Schaffung exzellenter Kontaktmöglichkeiten zu Wirtschaftsunternehmen für den wissenschaftlichen Nachwuchs durch die bemerkenswerte Beteiligung am Circle of Excellence in Accounting and Controlling – CEAC), welche vom Kläger in seinem Antrag angeführten Leistungen (mangels hauptamtlicher Tätigkeit) nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. dazu insbesondere S. 7 f. zu besonderen Leistungen in der Weiterbildung) und worauf die Verweigerung einer Zulage der Stufen 2 und 3 beruht. Zu letzterem Gesichtspunkt führte der Beklagte im Widerspruchsbescheid (S. 7) zu den besonderen Leistungen in der Forschung (§ 4 Abs. 2 BayHLeistBV) unter anderem aus, dass die (Antrags) Unterlagen zeigten, dass der Kläger seiner Aufgabe zur Forschung (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 7 BayHSchPG) im Zeitraum für die Beurteilung der Leistung zwar vollumfänglich nachgekommen sei und „State of the Art“ in den gängigen Journalen sowie Buchvorlagen publiziert habe. Seine Leistungen würden jedoch nicht deutlich über die Erfüllung seiner Dienstpflichten hinausgehen (Stufe 1; § 3 Abs. 3 der Grundsätze). Hinsichtlich seiner Leistungen in der Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sei nicht ersichtlich, dass diese die Reputation seiner Fächergruppe der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät weiterentwickelt und mitgeprägt hätten (Stufe 2; § 3 Abs. 3 der Grundsätze). Bei der Gesamtwürdigung aller Entscheidungskriterien und Abwägung der vom Kläger vorgetragenen Argumente sei im Ergebnis daher die Gewährung der Stufe 1 angemessen. Es liege auch in der Natur eines nur knapp vierjährigen Beschäftigungszeitraumes, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen (der Stufe 2 und 3) schwer zu erfüllen seien.
Durch die Begründung des teilweise ablehnenden Bescheides, ergänzt durch den Widerspruchsbescheid, wurde der Kläger in die Lage versetzt, die Entscheidung nachzuvollziehen (Legitimationsfunktion) und die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen abzuschätzen (Rechtsschutzfunktion). Insbesondere wurden im Widerspruchsbescheid (S. 4 f.) alle wesentlichen, substantiiert mit seinem Widerspruch erhobenen Einwände erörtert, die sich im Schwerpunkt auf die Kritik beschränkten, sein Amt als Vizepräsident sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Anlässlich der in seinem Widerspruchsschreiben lediglich pauschal geäußerten Kritik, dass seine „im Selbstbericht dargelegten Leistungen … eine höhere Einstufung als eben die niedrigste Stufe rechtfertigen würden“, musste sich der Beklage weder im Widerspruchsbescheid mit den in den vorgelegten Unterlagen aufgezeigten Leistungen des Klägers tiefgehender auseinandersetzen noch weitere Gesichtspunkte in seine Ermessensausübung einfließen lassen.
Abgesehen davon erläuterte der frühere Präsident der Universität in der mündlichen Verhandlung seine Entscheidung, indem er entgegen den Darstellungen des Klägers nicht nur auf die Begründung des Ausgangsbescheides verwies, sondern gemeinsam mit dem Beklagtenvertreter sowohl auf die Bewertung der Publikationen nach Punktsystemen, die vom Kläger veröffentlichten Monographien, eingeworbene Drittmittel und das Amt des Vizepräsidenten einging.
1.2 Auch aus materiell-rechtlichen Gründen vermag das klägerische Vorbringen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen.
Dem Dienstherrn steht für die Bewertung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Leistung“ und der hier in § 3 der Grundsätze erfolgten konkreteren Leistungsdefinitionen, die mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang stehen, eine Einschätzungsprärogative (Beurteilungsermächtigung) auf der Tatbestandsseite zu. Die Begründung für die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums bei dienstlichen Beurteilungen ist auf die Bewertung der hier in Rede stehenden besonderen Leistungen, um die es bei der Gewährung der streitigen Bezüge geht, übertragbar. Die Bewertung, ob Leistungen die Reputation der jeweiligen Fächergruppe bzw. des jeweiligen Fachbereichs (Stufe 2) oder die Reputation der Universität in herausragender Weise weiterentwickeln und mitprägen, ist verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Universitätsprofessor im Rahmen seiner hauptamtlichen Tätigkeit besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht hat, ist – vergleichbar mit der Bewertung der fachlichen Leistung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung – ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis (VG Freiburg, U.v. 16.7.2014 – 1 K 1273/13 – juris Rn. 70; VG Berlin, U.v. 22.6.2016 – 28 K 204.14 – juris Rn. 25; vgl. zum Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite bei der Festsetzung von Leistungsstufen, Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., § 13 Rn. 38 ff.; Kathke ZBR 2006, 357). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr eine Satzung oder Richtlinien (hier sog. Grundsätze) für das Verfahren und die Voraussetzungen für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen erlassen, dann ist der Dienstherr an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden; das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Der in diesem Sinne begrenzten Nachprüfung hält die streitige Vergabe der besonderen Leistungsbezüge auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens stand.
Nach der dargestellten einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass sowohl über das „Ob“ der Gewährung als auch über ihre höhenmäßige Bemessung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Diese Ermessensentscheidung ist nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin gerichtlich überprüfbar (BVerfG, U.v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – juris Rn. 179, 181). Inhaltlich hat der Beklagte die Grenzen seines Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) nicht überschritten; nur darauf bezieht sich aber die verwaltungsgerichtliche Kontrolle.
Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung Ermessensfehler rügt, legt er damit keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar.
Im Kern macht der Kläger geltend, der Beklagte habe seine Leistungen unzutreffend gewürdigt und die Ablehnung der besonderen Leistungsbezüge der Stufe 2 und 3 nicht hinreichend begründet (dazu s.o). Dabei verkennt er den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die schlüssige Bewertung der Leistungen durch den Dienstherrn kann nicht durch eine Wertung anderer, oder einer solchen des Gerichtes und schon gar nicht durch die Selbsteinschätzung des Beamten ersetzt werden. Daneben muss der Dienstherr die seinen Werturteilen zu Grunde liegenden Tatsachen nicht erschöpfend benennen, sondern kann sich – wie vorliegend geschehen – auf bloße Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen beschränken. Unzutreffend ist damit, dass der Dienstherr auf Grund von Einwendungen des Beamten zu einer umfassenden Erläuterung seiner Bewertung der Leistungen des Beamten im Detail verpflichtet sein soll.
1.2.1 Der Kläger folgert aus einer Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S. 3), wonach der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 5 der Grundsätze (Benachteiligungsverbot bei der Übernahme von Tätigkeiten der Selbstverwaltung) mangels formeller Reduzierung oder Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin bzw. Professor schon gar nicht eröffnet gewesen sei, dass der Beklagte das zeitweise (1.4.2012 bis 31.3.2014) ausgeübte Amt des Klägers als Vizepräsident nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Damit setzt sich der Kläger aber nicht in der erforderlichen Weise mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 14 f.) auseinander, der Beklagte habe (im Rahmen seiner Ermessensentscheidung) sehr wohl das Amt des Klägers als Vizepräsident berücksichtigt, es jedoch nur nicht als Kriterium für das Vorliegen besonderer Leistungen gewertet, weil die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Klägers mit Funktionsleistungsbezügen gesondert vergütet worden seien und sich die Amtszeit des Klägers und der Bewertungszeitraum für die besonderen Leistungsbezüge nur zeitweise, nämlich 17 Monate, überschnitten hätten. Zu den weiteren Ausführungen des Erstgerichts, dass die Übernahme der Tätigkeit in der universitären Selbstverwaltung zu keiner Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 der Grundsätze geführt habe, weil sich das Amt des Vizepräsidenten allenfalls auf den quantitativen Umfang der erbrachten Leistungen hätte auswirken können, die besonderen Leistungsbezüge der Stufe 2 und 3 jedoch aus qualitativ-inhaltlichen Gründen abgelehnt worden seien, verhält sich die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht.
1.2.2 Mit seiner Rüge, die Ermessensentscheidung sei rechtswidrig, weil der Beklagte den wissenschaftlichen Beitrag in den vom Kläger veröffentlichten Monographien nicht geprüft und sich mit deren Inhalten nicht auseinandergesetzt habe, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Aus dem Widerspruchsbescheid (S. 7) lässt sich zunächst entnehmen, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere seine Publikationen in den gängigen Journalen sowie Buchverlagen Eingang in die Bewertung besonderer Leistungen in der Forschung gefunden haben. Unter Berücksichtigung von Erläuterungen der Vertreterin der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Beratungsgremium wurde sodann die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen der Stufe 1 für angemessen erachtet (Niederschrift S. 2). Für die klägerische Behauptung, dass der Inhalt der Publikationen keine Rolle gespielt habe, findet sich hingegen kein belastbarer Anhaltspunkt. Jedenfalls hinsichtlich der Bewertung der Qualität von wissenschaftlichen Zeitschriften und darin erschienenen Artikeln als Forschungsleistung stützte sich der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise (vgl. UA S. 16) auf ein Punktsystem, das an vielen Universitäten und in der Wissenschaft anerkannt und gängige Praxis ist. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt (UA S. 16), dass es „ungeachtet des inhaltlichen Beitrags eines Autors zur Neuauflage einer bereits in mehreren Auflagen erschienenen Buchpublikation“ für die Beurteilung der Forschungsleistung nicht sachfremd ist, dem Umstand, dass es sich bei den vom Kläger veröffentlichten Monographien um die Fortführung von Werken handelt, an deren Erstauflagen der Kläger noch nicht mitgearbeitet hat, hinreichendes Gewicht einzuräumen. Denn in der Wahrnehmung durch Dritte wird ein Werk zunächst meist noch mit seinen ursprünglichen Autoren und mit einem neuen Autor erst nach mehreren Neuauflagen in Verbindung gebracht. Dieser Gesichtspunkt ist für die Bewertung der besonderen Leistungen in der Forschung mit Blick auf § 3 Abs. 3 der Grundsätze auch deshalb sachgerecht, weil für die Frage, ob eine Leistung die Reputation der jeweiligen Fächergruppe bzw. des jeweiligen Fachbereichs weiterentwickelt oder mitprägt, gerade der Außenwirkung besondere Bedeutung beizumessen ist.
Indem der Kläger meint, seine Publikationsleistung während der ersten drei Jahre an der Universität, in denen er nicht nur den Lehrstuhl komplett aufgebaut und das Lehrprogramm konzipiert habe, sondern auch noch Vizepräsident gewesen sei, würden für sich genommen schon ausreichen, dem Kläger besondere Leistungsbezüge auf der Stufe 3 zu gewähren, setzt der Kläger nur seine Bewertung an Stelle der maßgeblichen Einschätzung durch den Präsidenten, zeigt aber dadurch keine Ermessensfehler auf.
1.2.3 Unter Nr. I.3 und I.5 seiner Zulassungsbegründung moniert der Kläger im Wesentlichen, der Beklagte und das Verwaltungsgericht habe sich allenfalls ansatzweise mit seinen Leistungen in der Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung auseinandergesetzt, obwohl er sämtliche Kriterien in diesen Rubriken erfüllt habe. Aus den unter 1.1 und 1.2 dargestellten Gründen ist aber weder der Inhalt noch der Umfang der Begründung der Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Dienstherr habe seine Leistungen unzutreffend gewürdigt. Sein Einwand, in den Verwaltungsakten finde sich zu der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der CEAC werde in einem Netzwerk außerhalb der Universität P. vorangetrieben „nichts“, geht schon deshalb ins Leere, weil sich diese Feststellung dem Widerspruchsbescheid entnehmen lässt (S. 7). Soweit der Kläger meint, es liege auf der Hand, dass sein Engagement im Rahmen des CEAC der Reputation der Universität besonders zuträglich sei, setzt er wiederum lediglich seine eigene Leistungseinschätzung anstelle des Dienstherrn.
1.2.4 In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagte des Weiteren die Höhe der in dem Zeitraum 2011 bis 2013 eingeworbenen Drittmittel in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Aus welchem Grund ein Vergleich der von jedem Professor persönlich eingeworbenen Drittmittel wegen der Existenz eines eigenständigen Instituts an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zur Akquise von Drittmitteln nicht aussagekräftig sein soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Zumal nach unbestrittenen Angaben des Beklagtenvertreters dieses Institut (nur) auf Drittmittel für den Bereich der Marktforschung abgezielt habe (Niederschrift S. 3). Soweit bei der Bewertung eingeworbener Drittmittel in Gestalt von Geldleistungen (vgl. Schreiben vom 19.2.2018) die Anbahnung langfristiger Kooperationen mit zwei hoch renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Finanzierung eines zusätzlichen Mitarbeiters über das BMW-Promotionsprogramm nicht berücksichtigt worden sein sollte, läge darin ebenfalls kein Ermessensfehler.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Tatsächliche Schwierigkeiten werden im Übrigen nicht dadurch dargelegt, dass nach Ansicht der Klagepartei Tatsachen im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht überprüft worden seien.
3. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht dadurch verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des damaligen Präsidenten der Universität als Zeugen zu den der streitgegenständlichen Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und den dabei vorgenommenen Abwägungen, in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S. 4) mit der Begründung abgelehnt hat, es fehle an einem bestimmten Beweisthema, es gehe um Ausforschung (so auch noch Klägerschriftsatz vom 30.3.2017) und es sei nicht ersichtlich, inwieweit die formelle Zeugeneinvernahme andere Erkenntnisse erbringen würde, als die bereits erfolgte informelle Anhörung des früheren Präsidenten der Universität.
Damit hat das Verwaltungsgericht nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Denn dem Beweisantrag fehlt es bereits an einer hinreichend bestimmten Beweisbehauptung („ob“). Darüber hinaus lässt der Antrag zwar erkennen, zu welchen Tatsachen („zu den der streitgegenständlichen Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und den dabei vorgenommenen Abwägungen“) er eine Beweiserhebung für nötig erachtet hat. Um in der aktuellen Prozesssituation ein Beweisthema korrekt zu bezeichnen, hätte er aber zusätzlich angeben müssen, warum gerade diese Punkte entscheidungserheblich und weiter klärungsbedürftig sein sollten. Denn der frühere Präsident der Universität, der als Zeuge vernommen werden sollte, war in der mündlichen Verhandlung unmittelbar vor Stellung des Beweisantrags zu den der streitgegenständlichen Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen bereits informell angehört worden. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (BSG, B.v. 9.7.2015 – B 9 SB 19/15 B – juris Rn. 15).
4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).
5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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