Verwaltungsrecht

Gewerbeuntersagung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

Aktenzeichen  22 ZB 17.1641

Datum:
22.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128079
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1. Unterlässt es ein Beteiligter, die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, so kann er einen Rechtsbehelf nicht auf eine behauptete Verletzung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG stützen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bestandteil der Obliegenheit, zumutbare Anstrengungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu unternehmen, ist es, eine (längere) Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, ihre Vertagung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO zu beantragen, wenn sich ein Beteiligter außerstande sieht, auf ein Vorbringen, mit dem er erstmals im Termin konfrontiert wird, sogleich angemessen zu erwidern. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die praktische Bedeutung von Informationen über die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug eingetretene Entwicklung derjenigen tatsächlichen Verhältnisse, aus denen die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden folgt, beschränkt sich darauf, dass der Rechtsträger der Behörde, die einen auf § 35 GewO gestützten Bescheid erlassen hat, auf diese Weise ggf. substantiiert aufzuzeigen vermag, dass keine Veranlassung besteht, dem Betroffenen im Wege einer gütlichen Einigung eine Weiterführung des untersagten Gewerbes trotz bei Bescheidserlass bestehender Unzuverlässigkeit zu ermöglichen.  (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Gewerbetreibender ist u.a. bereits dann unzuverlässig iSv § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO, wenn er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachzukommen vermochte und keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demnächst wiedererlangen wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 16.2716 2017-07-06 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten vom 12. Mai 2016, durch den ihm die Ausübung des Gewerbes „Einzelhandel mit Bodenbelägen, Einzelhandel mit Holz“, ferner jeder zulassungsfreien Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie jeder Betätigung als Geschäftsführer oder sonstiger Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden untersagt wurde.
Die Gewerbeuntersagung wurde der Sache nach auf die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers gestützt. Aus den Akten der Beklagten ergibt sich insoweit folgendes:
1. Das Schuldnerverzeichnis wies am 29. Februar 2016 42 den Kläger betreffende Eintragungen auf; diese Zahl stieg bis zum 11. Mai 2016 auf 49 an. 17 dieser Eintragungen wurden nach Darstellung der Beklagten, der der Kläger nicht widersprochen hat, deshalb angeordnet, weil er der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen war; in den restlichen 32 Fällen erfolgte die Eintragung, da eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses zur Gläubigerbefriedigung offensichtlich nicht geeignet gewesen wäre.
2. Beim Finanzamt München bestanden am 18. Dezember 2015 Rückstände an Lohn- und Umsatzsteuer zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen und Vollstreckungskosten in Höhe von 7.057,90 €. Dieser Betrag stieg bis zum 11. Mai 2016 auf 10.764,22 € an; eine Ratenzahlungsvereinbarung bestand damals nicht. Die letzte freiwillige Zahlung des Klägers erfolgte nach Darstellung des Finanzamtes am 1. September 2015; die letzte gegen ihn unternommene Zwangsvollstreckungsmaßnahme sei erfolglos verlaufen.
3. Bei der Beklagten standen sowohl am 21. Januar 2016 als auch am 11. Mai 2016 Gewerbesteuerforderungen und steuerliche Nebenleistungen sowie Mahn- bzw. Vollstreckungskosten im Gesamtbetrag von 6.937,59 € offen. Die letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 500,- € hat der Kläger nach den Angaben des Kassen- und Steueramtes der Beklagten am 16. Oktober 2014 geleistet. Eine am 8. April 2015 versuchte Kontenpfändung habe ergeben, dass er über ein Pfändungsschutzkonto verfüge; sein Gesamtrückstand bei Lieferanten habe sich damals auf etwa 65.000,- € belaufen. Die Forderungen gegen ihn seien daraufhin am 17. April 2015 unbefristet niedergeschlagen worden.
In der am 3. Juli 2017 vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung legte die Beklagte ein vom 30. Juni 2017 stammendes Schriftstück vor, in dem die Ergebnisse der von ihr aktuell eingeholten Erkundigungen über die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers festgehalten wurden. Die Zahl der ihn betreffenden Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis belief sich danach seinerzeit auf 53. Die Steuerschulden beim Finanzamt München stiegen dieser Zusammenstellung zufolge bis zum 29. Juni 2017 auf 26.907,63 € an. Während der vorangegangenen zwölf Monate habe das Finanzamt keine Zahlungen seitens des Klägers erhalten; die letzte gegen ihn durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme sei erfolglos verlaufen. Die Abgabenschulden des Klägers gegenüber der Beklagten wurden zum 29. Juni 2017 auf 10.352,29 € beziffert; seit dem 16. Oktober 2014 habe er keine freiwillige Zahlung mehr geleistet. Auch der jüngste seitens der Beklagten gegen ihn unternommene Zwangsvollstreckungsversuch sei ergebnislos geblieben. Weder mit dem Finanzamt noch mit der Stadtkasse der Beklagten hätten am 29. Juni 2017 Zahlungsvereinbarungen bestanden.
Der Kläger beantragt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2017, durch das seine Klage als unbegründet abgewiesen wurde, die Berufung zuzulassen.
II.
Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung der Beklagten entschieden werden, da sich unmittelbar aus der mit Schriftsatz vom 19. September 2017 erfolgten Begründung dieses Rechtsbehelfs (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Durchführung eines Berufungsverfahrens besitzt.
Entgegen der Obliegenheit, die aus der letztgenannten Bestimmung folgt, haben die Klagebevollmächtigten nicht angegeben, auf welchen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe sich der Kläger beruft. Vielmehr haben sie im Stil einer Berufungsbegründung Gesichtspunkte vorgetragen, derentwegen sie das dem Urteil vom 6. Juli 2017 vorangegangene gerichtliche Verfahren für fehlerhaft und diese Entscheidung selbst für inhaltlich unzutreffend halten. Obwohl es grundsätzlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs ist, das Vorbringen des Rechtsmittelführers den ggf. in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen, kann bei wohlwollender Auslegung davon ausgegangen werden, dass der Kläger Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sowie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will. Die Antragsbegründung zeigt jedoch nicht auf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen auch nur einer dieser beiden Zulassungsgründe erfüllt sind.
1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht der Kläger darin, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, zu dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstück vom 30. Juni 2017 Stellung zu nehmen.
Dem kann bereits von den tatsächlichen Abläufen her nicht gefolgt werden. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht, nachdem die Beklagte das vorbezeichnete Dokument dem Gericht und dem Bevollmächtigten des Klägers übergeben hatte, die Sitzung neun Minuten lang unterbrochen. Während dieser Zeit hatten der Kläger und sein anwaltlicher Bevollmächtigter mithin Gelegenheit, dieses Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen und sich darüber schlüssig zu werden, wie sie auf die darin enthaltenen Informationen reagieren wollten. Dass ihnen nach der Fortsetzung der Verhandlung noch ausreichend lange die Möglichkeit geboten wurde, zum Inhalt dieses Dokuments mündlich Stellung zu nehmen, muss aus dem Umstand erschlossen werden, dass die mündliche Verhandlung nach dem Ende der Unterbrechung ausweislich der Sitzungsniederschrift noch 28 Minuten andauerte. Hätte es die Klagepartei gleichwohl für notwendig erachtet, hierauf eingehender zu erwidern, als das ad hoc ggf. möglich war, hätte es dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers oblegen, noch im Termin eine Verfahrensgestaltung (z.B. eine längere Sitzungsunterbrechung, die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO, einen Übergang ins schriftliche Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO oder die Vertagung der mündlichen Verhandlung) zu beantragen, die hierfür Raum eröffnet hätte. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift indes nicht geschehen. Vielmehr hat der Klagebevollmächtigte nach der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 aufzuheben. In Verbindung mit der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift die mündliche Verhandlung erst geschlossen hat, nachdem niemand mehr das Wort wünschte, muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Klagepartei weitere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage für entbehrlich erachtete und auch sie den Rechtsstreit als entscheidungsreif ansah.
Unterlässt es ein – zumal anwaltlich vertretener – Beteiligter, die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, so kann er einen Rechtsbehelf nicht auf eine behauptete Verletzung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG stützen (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.1987 – 2 BvR 314/86 – BVerfGE 74, 220/225 mit Nachweisen aus der älteren Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts). Bestandteil der Obliegenheit, zumutbare Anstrengungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu unternehmen, ist es, eine (längere) Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, ihre Vertagung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO zu beantragen, wenn sich ein Beteiligter außerstande sieht, auf ein Vorbringen, mit dem er erstmals im Termin konfrontiert wird, sogleich angemessen zu erwidern (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 35).
Nur ergänzend ist bei alledem festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch deshalb nicht erfüllt sind, weil die im Schriftstück vom 30. Juni 2017 enthaltenen Angaben weder objektiv entscheidungserheblich waren noch sich das Verwaltungsgericht hierauf gestützt hat. Im ersten Absatz auf Seite 10 des angefochtenen Urteils wird vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung von den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Verhältnissen abhängt, und dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage außer Betracht zu bleiben haben. In Übereinstimmung mit diesem rechtlichen Ausgangspunkt hat das Verwaltungsgericht im weiteren Fortgang der Entscheidungsgründe seines Urteils auf die „im Zeitpunkt des Bescheidserlasses“ bestehenden erheblichen Rückstände des Klägers beim Finanzamt sowie beim Kassen- und Steueramt der Beklagten (Seite 10 unten des Urteilsumdrucks), ferner auf die ebenfalls „im Zeitpunkt des Bescheidserlasses“ zahlreich vorhandenen, ihn betreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (Seite 11 oben des Urteilsumdrucks) abgestellt. Dass das Verwaltungsgericht – wie von Rechts wegen geboten – seiner Entscheidungsfindung eine retrospektive, auf die bei Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestehenden Verhältnisse abstellende Betrachtungsweise zugrunde gelegt hat, verdeutlicht ferner der Umstand, dass auch diejenigen Aussagen im angefochtenen Urteil, die sich mit der bis zum Erlass des Untersagungsbescheids nicht eingetretenen Besserung der wirtschaftlichen Situation des Klägers und dem Fehlen eines tragfähigen Sanierungskonzepts befassen, jeweils die Vergangenheitsform verwenden (vgl. die beiden ersten Sätze des auf Seite 11 Mitte des Urteilsumdrucks beginnenden Absatzes).
Die praktische Bedeutung von Informationen über die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug eingetretene Entwicklung derjenigen tatsächlichen Verhältnisse, aus denen die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden folgt, beschränkt sich vor diesem Hintergrund darauf, dass der Rechtsträger der Behörde, die einen auf § 35 GewO gestützten Bescheid erlassen hat, auf diese Weise ggf. substantiiert aufzuzeigen vermag, dass keine Veranlassung besteht, dem Betroffenen im Wege einer gütlichen Einigung eine Weiterführung des untersagten Gewerbes trotz bei Bescheidserlass bestehender Unzuverlässigkeit zu ermöglichen. Die Beklagte durfte sich zu dahingehendem vorsorglichem Prozessvortrag vorliegend gerade deshalb veranlasst sehen, weil das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2017 eine vergleichsweise Regelung der vorbezeichneten Art zur Diskussion gestellt hatte. Die bis zur mündlichen Verhandlung zu verzeichnende Entwicklung der Schuldenstände des Klägers belegt überzeugend, dass sich die Beklagte den damaligen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht angeschlossen hat.
2. Entgegen der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung deutet der Umstand, dass das angefochtene Urteil am 6. Juli 2017 – und damit am dritten Tag nach der mündlichen Verhandlung – erlassen wurde, nicht darauf hin, dass die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände des Klägers gegen den streitgegenständlichen Bescheid unter Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör keine Berücksichtigung gefunden haben. Ein solcher Schluss wäre grundsätzlich nicht einmal dann gerechtfertigt, wenn ein Gericht das von ihm zu fällende Urteil – wie § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO das als Regelfall vorsieht – bereits in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Erst recht verbietet sich eine solche Annahme, wenn das Gericht stattdessen – wie hier der Fall – beschließt, die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO der Geschäftsstelle zu übergeben (es sich mithin selbst eine „Bedenkzeit“ zubilligt), und es zudem den Urteilstenor erst am dritten Tag nach der mündlichen Verhandlung fixiert. Für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit aufgrund einer vorgefassten Meinung entschieden und sei für in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Gesichtspunkte nicht mehr offen gewesen, wäre angesichts der Übersichtlichkeit des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts und der höchstrichterlich seit langer Zeit geklärten Auslegung des § 35 GewO im Übrigen selbst dann kein Raum, wenn – wie die Antragsbegründung dies unterstellt – am 6. Juli 2016 bereits der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils fertiggestellt gewesen sein sollten. Nur nachrichtlich ist deshalb darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung ausweislich der Zustellverfügung (vgl. Blatt 83 der Akte des Verwaltungsgerichts) allen erkennbaren Umständen tatsächlich wohl erst einige Tage später vollständig abgesetzt wurde.
3. Weder die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO werden durch die Behauptung aufgezeigt, nicht nur die Beklagte, sondern auch das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers nachzugehen. Einer dahingehenden Sachverhaltsaufklärung hätte es nur bedurft, wenn dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich gewesen wäre. Der Kläger hat jedoch den dem angefochtenen Urteil tragend zugrunde liegenden Rechtssatz, dass ein Gewerbetreibender u. a. bereits dann unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO ist, wenn er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachzukommen vermochte und damals keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demnächst wiedererlangen wird, in der Begründung des Zulassungsantrags nicht mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Ebenfalls nicht aufgezeigt wurde im Schriftsatz vom 19. September 2017, dass in zeitlicher Nähe zum 12. Mai 2016 von einer demnächst eintretenden Sanierung der finanziellen Situation des Klägers auszugehen war. Sind mithin die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, aus denen sich die Unerheblichkeit der Frage nach den Ursachen für den Vermögensverfall des Klägers ergibt, sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht unerschüttert geblieben, so bestand diesbezüglich kein Aufklärungsbedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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