Verwaltungsrecht

Gewillkürte Prozessstandschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Aktenzeichen  M 5 K 17.1499

Datum:
28.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
r+s – 2020, 151
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43
BayBG § 83
VVG § 86

 

Leitsatz

1. Die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) scheidet im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage aus. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der fürsorgerechtliche Freistellungsanspruch gem. Art. 83 BayBG greift nur und erst nachrangig zu sonstigen Ersatz- und Freistellungsmöglichkeiten des Beamten. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über die Klage war in der zuletzt beantragten, geänderten Fassung zu entschei-den, da sich die Beklagte auf die mit Klägerschriftsatz vom 28. Dezember 2018 vor-genommene Klageänderung sowohl schriftsätzlich (Beklagtenschriftsatz v. 8.1.2019) wie auch in mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen hat, die Klageänderung mithin zulässig war (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
2. Der Klageantrag zu 1. ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht befugt ist, das (vermeintlich übergegangene) fremde Recht der … Allgemeine Versicherung AG, sich gem. Art. 83 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) bei der Beklagten schadlos zu halten, im eigenen Namen i.S.e. gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.
a) Unter gewillkürter Prozessstandschaft versteht man die Übertragung der Prozessführungsbefugnis als überlassbare Machtposition auf einen anderen als den Rechtsinhaber zur Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen. Während ihre Zulässigkeit im Zivilprozess allgemein anerkannt ist (vgl. nur Weth in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 51 Rn. 25 ff.), ist dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren umstritten, wird jedoch mehrheitlich abgelehnt (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.1995 – 3 C 27/94 – juris, NVwZ-RR 1996, 537; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 42 Rn. 33 f.; Sennekamp in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 42 VwGO Rn. 179; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 82; Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018 § 62 Rn. 18 ff.; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2017, § 42 Rn. 114).
Handelt es sich – wie vorliegend – um eine allgemeine Leistungsklage, die in der Verwaltungsgerichtsordnung zwar nicht ausdrücklich geregelt, in der Zusammenschau verschiedener Normen (§ 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1, § 113 Abs. 4, § 169 Abs. 2 VwGO) jedoch anerkannt ist, folgt aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass es sich bei dieser Klageart um einen auf Individualrechtsschutz abzielenden, ein eigenes subjektiv-öffentliches Recht des Klägers voraussetzenden Rechtsbehelf handelt (vgl. § 43 Abs. 1 S. 1 VwGO: „seine Rechte“). Damit scheidet die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen jedenfalls im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage aus.
b) Selbst wenn man die grundsätzliche Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bejahen wollte, lägen deren weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen hier nicht vor.
Die klageweise Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen setzt je-denfalls ein eigenes rechtliches (oder ggf. wirtschaftliches) Interesse des Klägers an dessen Durchsetzung voraus (vgl. Weth in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 51 Rn. 27). Dies ist hier nicht ersichtlich.
Denn der Kläger ist bzw. war – anders als in den klägerseits zitierten Fällen aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung – nicht prämienzahlender Versicherungsnehmer der D& O-Versicherung bei der … Allgemeine Versicherung AG, sondern (lediglich) versicherte Person; prämienzahlender Versicherungsnehmer war die … Anders als in den Fällen einer Vollkaskoversicherung und Geltendmachung deren (übergegangenen) Rechts durch den Versicherungsnehmer droht dem Kläger als (lediglich) Versicherten durch die Inanspruchnahme der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherung keine Erhöhung von ihm zu zahlender Versicherungsbeiträge. Ein rechtliches oder wirtschaftliches Eigeninteresse daran, diesen Versicherungsvertrag möglichst „schadensfrei“ zu halten, hat der Kläger daher nicht, sodass der Klageantrag zu 1. auch aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen war (Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 23).
c) Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es das Gericht als fraglich erachtet, ob (1.) dem Kläger überhaupt ein Freistellungs- bzw. Zahlungsanspruch gegen die Beklagte gem. Art. 83 Art. BayBG zustand, der (2.) gem. § 86 VVG auf die … Allgemeine Versicherung AG im Wege eines gesetzlichen Forderungsübergangs hätte übergehen können.
(1.) Die Freistellungspflicht des Dienstherrn gem. Art. 83 BayBG ist als spezialgesetzlicher Ausdruck des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips (vgl. § 45 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) zu verstehen, aus dem sich auch konkrete Ansprüche des Beamten ergeben können. In Betracht kommen Schadensabwendungspflichten für Schädigungen eines Beamten, die mit der pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung, der „amtlichen Tätigkeit“ oder der „Stellung als Beamter“ zusammenhängen. Falls der Beamte einkommens- und vermögensmindernden Aufwendungen ausgesetzt ist, kann dies Fürsorgemaßnahmen des Dienstherrn mit dem Ziel einer entlastenden Beistandsgewährung auslösen. Eine Beistandspflicht des Dienstherrn kann sich auch ergeben, wenn es – wie hier – wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines dienstlichen Verhaltens zu einer zivilgerichtlichen Streitigkeit und gegen den Beamten gerichteten Schadensersatzansprüchen kommt (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 7, 29, 49, 52).
Dies gilt allerdings grundsätzlich nur im Hinblick auf eine für den Beamten ins Gewicht fallende Sonderbelastung, die ihm nicht zuzumuten ist (Schnellenbach a.a.O., Rn. 49). Hieran fehlt es vorliegend bereits deshalb, gerade weil der Kläger als Versicherter der … Allgemeine Versicherung AG Versicherungsschutz genießt und deshalb wirtschaftlich nicht aus dem fraglichen Schadensereignis belastet ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 3 ZB 12.442 – juris Rn.6; vorgehend VG München, U.v. 17.1.2012 – M 5 K 10.1101 – juris Rn. 33). Er bedarf mithin nicht der Fürsorge des Dienstherrn, sodass ein Freistellungsanspruch gem. Art. 83 BayBG bereits dem Grunde nach ausscheidet.
Im Ergebnis greift der fürsorgerechtliche Freistellungsanspruch gem. Art. 83 BayBG nur und erst nachrangig zu sonstigen Ersatz- und Freistellungsmöglichkeiten des Beamten. Denn dieser Anspruch dient lediglich dazu, den Beamten in besonderen Härtefällen in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise – zu Lasten öffentlicher Mittel – zu entlasten. Die Versicherungsgesellschaft, die dem Beamten Schutz gewährt, braucht nicht entlastet zu werden. Da es an einer entsprechenden „Drittgerichtetheit“ der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht fehlt, können die wirtschaftlichen Interessen der Versicherung seitens des Dienstherrn unberücksichtigt bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 3 ZB 12.442 – juris Rn. 7; U.v. 13.3.1991 – 3 B 90.1773 – juris Rn. 27 und 28).
Diese Nachrangigkeit des beamtenrechtlichen Fürsorgeanspruchs gegenüber sonstigen Ersatz- und Freistellungsmöglichkeiten des Beamten führt auch nicht zu einer unbilligen Entlastung des Dienstherrn bzw. unbilligen Belastung von Versicherungen. Denn der vorliegende Fall ist von den üblichen Konstellationen in (Versicherungs-)Haftpflichtprozessen (also: mehrere Schädiger, von denen einer versichert ist) grundverschieden. Die (mögliche) Freistellungspflicht des Dienstherrn gem. Art. 83 BayBG ist nicht die Folge eines für den eingetretenen Schaden mitursächlichen, schuldhaften oder gefahrträchtigen Verhalten des Dienstherrn resultierend in einen Schadensersatzanspruch gegen diesen, sondern Ausdruck des spezifisch beamtenrechtlichen Treue- und Fürsorgeverhältnisses. Der Versicherung kann und darf es daher – zumal auf Kosten öffentlicher Mittel – nicht zum Vorteil gereichen, dass es sich bei dem bei ihr versicherten Schädiger ausnahmsweise um einen fürsorgeberechtigten Beamten und nicht um eine Privatperson handelt.
(2.) Darüber hinaus handelt es sich bei dem Anspruch aus Art. 83 BayBG um einen höchstpersönlichen Fürsorgeanspruch des Beamten und nicht um einen übergangsfähigen (Schadens-)Ersatzanspruch, sodass ein Forderungsübergang auf die … Allgemeine Versicherung AG gem. § 86 VVG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.1968 – VI C 53.65 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 3 ZB 12.442 – juris Rn. 5; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 86 Rn. 12).
3. Auch der Feststellungsantrag zu 2. war als unzulässig abzuweisen, da ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten jedenfalls zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht besteht.
a) Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Als Rechtsverhältnis im Sinn des § 43 Abs. 1 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, U.v. 28.1.2010 – 8 C 19.09 – BVerwGE 136, 54 – juris Rn. 28 f., U.v. 23.8.2007 – 7 C 2.07 – BVerwGE 129, 199 – juris Rn. 21 und – 7 C 13.06 – NVwZ 2007, 1311 (1313) – juris Rn. 2; U.v. 23.1.1992 – 3 C 50.89 – BVerwGE 89, 327 (329) – juris Rn. 29 f.).
Das Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung des Rechtsverhältnisses dient dazu, den für jede Rechtsprechungstätigkeit typischen Fallbezug zu sichern und die Entscheidung über abstrakte Rechtsfragen sowie die Abgabe bloßer Rechtsgutachten zu verhindern. Deshalb können die Gerichte auch nicht mit einer Feststellungsklage befasst werden, mit der lediglich die Klärung einer Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht übersehbaren künftigen Entwicklung abhängig ist (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 43 Rn. 17; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 21). Die Feststellungsklage kann vielmehr nur zur Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses, d. h. nur unter der Voraussetzung erhoben werden, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, U.v. 23.1.1992 – a.a.O., Rn. 30 m.w.N.).
b) Der hier der Feststellungsklage zugrunde gelegte Sachverhalt ist (noch) nicht hinreichend überschaubar, da die zukünftige tatsächliche Entwicklung der finanziellen Belastung des Klägers infolge seiner Geschäftsführertätigkeit bei der … und damit die rechtliche Bewertung seines möglichen Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte noch offen ist. Denn bisher ist ungewiss, ob der Kläger durch die … tatsächlich wegen weiterer Schadenspositionen in Anspruch genommen werden wird und ob er diese Schäden selbst tragen muss oder durch die … Allgemeine Versicherung AG entlastet werden wird. Erst wenn die endgültige (finanzielle) Belastung des Klägers feststeht, kann auf dieser Grundlage die Frage beantwortet werden, ob sich der Dienstherr aus Fürsorgegesichtspunkten vor den Beamten stellen muss. Denn Bestand und Umfang des fürsorgerechtlichen Freistellungsanspruchs werden durch Versicherungsleistungen Dritter beeinflusst (vgl. BayVGH, U.v. 9.9.2013 – 3 ZB 12.442 – juris Rn. 7).
Zwar steht aufgrund des Urteils des Landgerichts T* … vom 31. Mai 2017 rechtskräftig fest, dass der Kläger der … Schadensersatz für alle der … infolge des Abschlusses und der Durchführung des Kaufvertrags mit dem Ehepaar S. vom 23. März 2009 entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzten hat, mithin seine Ersatzpflicht dem Grunde nach. Damit steht allerdings nicht gleichzeitig der für die beantragte Feststellung eines dem Grunde nach bestehenden Freistellungsanspruchs des Klägers gem. Art. 83 BayBG erforderliche Sachverhalt hinreichend sicher fest. Denn (auch) dem Grunde nach besteht ein Fürsorge- bzw. Freistellungsanspruch des Beamten gem. Art. 83 BayBG nur und erst dann, wenn dem Beamten für die im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit erlittene Sonderbelastung keine anderweitige Erstattungs- oder Freistellungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Sollte der Kläger durch die … erneut in Anspruch genommen werden, besteht jedoch die hinreichend wahrscheinliche Möglichkeit, dass die … Allgemeine Versicherung AG als D& O-Versicherung erneut den Schaden des Klägers kompensieren wird. Für diesen Fall wären die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers gem. Art. 83 BayBG mangels Sonderbelastung bereits dem Grunde nach (und nicht erst der Höhe nach) nicht erfüllt (s.o.; vgl. Schmiemann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand 4/2019, § 55 LBG NRW Rn. 17). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist vorliegend mithin einer laufenden und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossenen Entwicklung unterworfen, die eine gesicherte rechtliche und tatsächliche Bewertung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht zulässt. Insoweit fehlt es an den notwendigen tatsächlichen Grundlagen, um über das Feststellungsbegehren entscheiden zu können. Noch nicht in der Gegenwart hinreichend angelegte künftige Rechtsverhältnisse führen zu ausgeschlossenen, bloß gedachten oder theoretischen Rechtsverhältnissen. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass die Feststellungsklage immer ein zukunftsgerichtetes Element enthält.
4. Über den Hilfsantrag war mangels Eintritt der (innerprozessualen) Bedingung der Unzulässigkeit der Klageänderung nicht zu entscheiden.
5. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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