Verwaltungsrecht

Grundsätzlich kein Anspruch eines anwaltlich vertretenen inhaftierten Asylklägers auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Aktenzeichen  4 ZB 20.30838

Datum:
15.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9607
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 95 Abs. 1 S. 1, § 108, § 138 Nr. 3, § 173 S. 1
ZPO § 137 Abs. 4
BayStVollzG Art. 38 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Das Recht der Partei, selbst auf Antrag das Wort zu erhalten, kann nur für eine anwesende Partei gelten. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein anwaltlich vertretener Kläger hat – auch im Falle seiner Inhaftierung – grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm durch Anordnung des persönlichen Erscheinens ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein; das gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Entscheidung, ob das persönliche Erscheinen angeordnet wird, steht im Ermessen des Gerichts; sie dient grundsätzlich nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Klärung des Sachverhalts, im Asylrechtsstreit insbesondere auch dazu, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Klägers zu vermitteln. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 3 K 18.31751 2020-02-19 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO wegen eines Verfahrensmangels – hier wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO – zuzulassen.
Das rechtliche Gehör als „prozessuales Urrecht“ des Menschen sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich geboten Mindeststandards, dass ein Kläger die Möglichkeit hat, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238/241).
a) Der Kläger trägt vor, er habe – neben seinem Prozessbevollmächtigten – an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen; das sei ihm vom Verwaltungsgericht verwehrt worden. Er sei zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt. Eine Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung sei deshalb nur auf richterliche Anordnung an die Justizvollzugsanstalt, den Gefangenen vorzuführen, möglich. Ein Rechtsanwalt habe nicht die Möglichkeit, die Vorführung eines Gefangenen durch Vorlage einer Ladung bei der Justizvollzugsanstalt zu erreichen. Dem Verwaltungsgericht sei mitgeteilt worden, dass der Kläger für die mündliche Verhandlung einen Dolmetscher benötige, da er sonst Probleme sehe, sich aufgrund der Komplexität des Sachverhalts ausreichend erklären zu können. Mit dieser Einlassung sei eindeutig gewesen, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung habe teilnehmen wollen, um sein Recht auf Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG wahrzunehmen. Der Klägerbevollmächtigte habe davon ausgehen dürfen, dass das Verwaltungsgericht – wie in Haftfällen üblich – die Vorführung veranlassen werde, weil nur durch eine gerichtliche Anordnung die Vorführung vorgenommen werde. Das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung den Vertagungsantrag des Klägerbevollmächtigten, um dem Kläger persönlich die Teilnahme zu ermöglichen, abgelehnt.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zwar trägt die Möglichkeit der Teilnahme eines Beteiligten an der mündlichen Verhandlung dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung. Auch wird in der Zulassungsbegründung zu Recht ausgeführt, dass nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayStVollzG Gefangene, die als Partei oder Beteiligte zu einem gerichtlichen Termin geladen sind und denen Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, nur ausgeführt werden, wenn ihr persönliches Erscheinen durch das Gericht oder von Gesetzes wegen angeordnet ist. Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt, wenn der Beteiligte einen Prozessbevollmächtigten hat‚ der ihn in der mündlichen Verhandlung vertreten kann (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann‚ VwGO‚ 15. Aufl. 2019, § 102 Rn. 6; BayVerfGH, E.v. 17.11.1970 – Vf. 48-VI-70 – VerfGH 23, 177/179 f.). Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (BayVGH, B.v. 26.7.2019 – 10 ZB 19.1207 – juris Rn. 28; B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17 m.w.N.; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 109). Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2019 – 5 ZB 19.33789 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 30.8.1982 – 9 C 1.81 – DÖV 1983, 247 = juris Rn. 12). Daran ändert auch die vom Kläger in der Zulassungsbegründung zitierte Vorschrift des § 137 Abs. 4 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) nichts. Denn das Recht der Partei, selbst auf Antrag das Wort zu erhalten, kann nur für eine anwesende Partei gelten.
Ein anwaltlich vertretener Kläger hat – auch im Falle seiner Inhaftierung – grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm durch Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein (BVerwG, B.v. 25.7.1990 – 1 B 112.90 – juris Rn. 3; B.v. 4.6.1982 – 7 B 173.81 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 18.9.2017 – 11 N 149.16 – juris Rn. 5). Das gilt grundsätzlich auch im Asylprozess (vgl. BVerwG, B.v. 4.2.2002 – 1 B 313.01 – juris; VerfGH Berlin, B.v. 13.2.1997 – 53/96 – juris Rn. 17 f.). Ein anwaltlich vertretener Kläger kann sich auch im Asylprozess über seinen Prozessbevollmächtigten ausreichend rechtliches Gehör verschaffen. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer Partei wird durch ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht geschützt (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.1990 – 7 CB 31.89 – NJW 1990, 2079; Kraft in Eyermann, VwGO, a.a.O., § 108 Rn. 92.
Die Anwesenheit des Klägers war hier zur Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht ausnahmsweise erforderlich. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 19. Februar 2020 durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten, der umfangreiche Beweisanträge gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 15. Januar 2020 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, insbesondere hat es den Vortrag des Klägers für nicht hinreichend glaubhaft gehalten und das ausführlich begründet. Der Kläger hatte daher ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Im Übrigen steht die Entscheidung, ob das persönliche Erscheinen eines Beteiligten gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnet wird, im Ermessen des Gerichts (vgl. BayVerfGH, B.v. 24.9.1965 – Vf. 104-VI-64 – juris). Bei der Abwägung sind der Aufwand des Beteiligten einerseits und das Interesse an der Sachaufklärung andererseits zu berücksichtigen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, a.a.O., § 95 Rn. 5). Ein Beteiligter hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sein persönliches Erscheinen anordnet. Eine Vorführung ist nur geboten, wenn das Gericht eine persönliche Anhörung für notwendig ansieht. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens an sich dient grundsätzlich nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Klärung des Sachverhalts (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 95 Rn. 22, 24), im Asylrechtsstreit insbesondere auch dazu, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers zu vermitteln (vgl. OVG LSA, B.v. 25.8.2010 – 4 L 177/10 – juris Rn. 4). Auch wenn eine Anordnung des persönlichen Erscheinens angezeigt gewesen wäre, führt ihr Unterbleiben regelmäßig nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern lediglich zu einer vom Regelungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfassten Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG LSA, a.a.O., Rn. 6).
Es kann offen bleiben, ob hier die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers durch das Verwaltungsgericht zum Zwecke der Sachaufklärung geboten gewesen wäre. Denn auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, also seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren nicht gestützt werden, weil dieser Zulassungsgrund in § 138 VwGO, auf den § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG abschließend verweist, nicht genannt ist (BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 20 ZB 18.30844 – juris Rn. 4; B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.5.2012 – 10 N 41.12 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 5.12.2011 – A 9 S 2939/11 – alle juris).
Hinsichtlich Verfahrensfehlern ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG eine Berufung dann zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs i.S.d. § 138 Nr. 3 VwGO kann auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Das rechtliche Gehör ist jedoch nicht stets verletzt, wenn die es ausprägenden einfachrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten sind (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 114; Kraft in Eyermann, VwGO, a.a.O., § 138 Rn. 30). Es bedarf immer der weiteren Feststellung, dass zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2019 – 5 ZB 19.50014 – juris Rn. 11; B.v. 25.1.2019 – 13a ZB 19.30064 – juris Rn. 2; B.v. 15.5.2015 – 13a ZB 15.30074 – juris Rn. 7). Die in den einzelnen Prozessordnungen in unterschiedlichem Umfang vorgesehenen Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt äußern zu können, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör nach Art. 91 Abs. 1 BV und Art. 103 Abs. 1 GG nicht umfasst (BayVerfGH, E.v. 29.1.2014 – Vf. 18-VI-12 – juris Rn. 35; E.v. 9.8.1991 – VF. 117-VI-90 – VerfGHE 44, 96/102).
b) Der Kläger trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb verletzt, weil es den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und deshalb bei seiner Entscheidung nicht gewürdigt habe. Das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag fälschlicherweise für nicht hinreichend glaubhaft gehalten und in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Das Gericht habe gerade nicht zur Kenntnis genommen, dass der Fall auch anders liegen könne. Das Verwaltungsgericht habe eine Äußerung des Klägers aus dem Strafprozess, sein Schwiegervater habe ihn zu der Tat (Tötung der Ehefrau) aufgefordert, herangezogen, ohne zu berücksichtigen, dass es sich dabei auch um eine reine Schutzbehauptung des Klägers gehandelt haben könne. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, in dem es eine inländische Fluchtalternative für den Kläger in Bagdad angenommen habe.
Mit diesem Vortrag wird eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
In der Sache geht es dem Kläger um die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung seines Vortrags, mithin um die Würdigung der gesamten Umstände des Falls durch das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist jedoch grundsätzlich dem Bereich des materiellen Rechts zuzuordnen. Aus diesem Grund führt eine fehlerhafte Sachverhalts- oder Beweiswürdigung im Ausgangspunkt zu einem materiell-rechtlichen Fehler, nicht aber zu einem Verfahrensfehler (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 14 ZB 17.30263 – juris Rn. 7). Im Asylprozess kann die Verletzung materiellen Rechts als solche jedoch nicht zu einer Berufungszulassung führen, weil § 78 Abs. 3 AsylG mangels einer dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Vorschrift den Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerade nicht vorsieht (BayVGH, B.v. 14.1.2020 – 4 ZB 20.30120 – juris Rn. 5).
Nichts anderes folgt auch aus dem Umstand, dass Fehler der Beweiswürdigung ausnahmsweise – etwa bei Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze – einen Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darstellen können (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 – 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271; B.v. 8.2.2011 – 10 B 1.11 u.a. – NVwZ-RR 2011, 382 Rn. 3; U.v. 22.3.2012 – 7 C 1.11 – BVerwGE 142, 159 Rn. 36). Denn selbst bei einer Sachverhaltswürdigung, die so schwere Defizite aufweist, dass der Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Verfahrensfehler anzusehen ist, läge darin jedenfalls kein Verstoß auch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs i.S.v. § 138 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG), sondern nur ein allgemeiner Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf den im Asylprozess ein Berufungszulassungsantrag – anders als etwa ein Revisionszulassungsantrag nach einem Berufungsurteil – nicht gestützt werden kann (BayVGH, B.v. 14.1.2020 – 4 ZB 20.30120 – juris Rn. 6; B.v. 17.5.2018 – 14 ZB 17.30263 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.2.2012 – 10 N 41.12 – juris Rn. 3 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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