Verwaltungsrecht

Häufigkeit der Kehr- und Überprüfungsarbeiten

Aktenzeichen  22 ZB 18.1582

Datum:
4.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21872
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KÜO § 1 Abs. 4 S. 1
Anlage 1 zur KÜO Nr. 2.6
BImSchV § 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

1 Werden zur Begründung eines Berufungszulassungsantrages neue Tatsachen vorgetragen, muss auch die Entscheidungserheblichkeit dieser erstmals vorgebrachten Tatsachen für das Verwaltungsgericht dargelegt werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Während die immissionsschutzrechtliche Überprüfung von Abgasanlagen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dient, bezweckt die Überprüfung nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz bzw. der Kehr- und Überprüfungsordnung die Feuersicherheit in Gestalt der Betriebs- und Brandsicherheit. Dies kann eine Anlagenüberprüfung in kürzeren Zeitabständen erfordern als der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 18.178 2018-06-14 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Durch Urteil vom 14. Juni 2018 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die – im Wesentlichen – auf die Aufhebung des Feuerstättenbescheids vom 30. Dezember 2017 gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin ab. Das Urteil wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 2. Juli 2018 zugestellt. Am 24. Juli 2018 beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Mit Schriftsatz vom 30. August 2018 wurde der Antrag begründet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogene Verwaltungsverfahrensakte verwiesen.
II.
Über den Antrag auf Zulassung der Berufung kann ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, weil sich aus dem fristgerechten Vortrag der Klägerin (auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) auch ohne Äußerung des Beklagten ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht dargelegt ist. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hat mit Ablauf des Montag, 3. September 2018, geendet. Neuer Vortrag, der über eine bloße Ergänzung bereits hinreichend geltend gemachter Zulassungsgründe hinausginge, könnte nicht mehr berücksichtigt werden.
1. Die Klägerin hat in der Antragsbegründung vom 30. August 2018 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgezählten Berufungszulassungsgründe benannt, weder durch Angabe der Vorschrift (z.B. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch durch ausdrückliche oder sinngemäße Darlegung des entsprechenden Tatbestands (z.B. „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“). Die Klägerin unterlässt auch nahezu vollständig die gebotene Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Eine solche Auseinandersetzung kann allenfalls in der die Antragsbegründung abschließenden Behauptung gesehen werden „Zu all dem steht nichts im Urteil, obwohl das nicht beliebig bleiben kann. Somit beruht es auch greifbar darauf“. Sinngemäß macht die Klägerin damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. In Betracht kommen könnte insoweit auch, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dergestalt geltend machen will, dass das Verwaltungsgericht (zum Teil) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), seine Überzeugung fehlerhaft gebildet (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder das Urteil unzureichend begründet habe (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Hinsichtlich aller in Betracht kommenden Berufungszulassungsgründe wird der Vortrag der Klägerin indes dem Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Die „Darlegung“ eines Zulassungsgrundes erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.8.2018 – 22 ZB 18.1422 – juris Rn. 9, B.v. 11.11.2013 – 22 ZB 13.1604 – Rn. 15, jeweils m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57- 59 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m.w.N.; Dietz in Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36; jeweils m.w.N.). An einer solchen substantiierten Auseinandersetzung fehlt es vorliegend, wobei der Einwand der Klägerin, „zu all dem“ stehe nichts im Urteil, in dieser Weise nicht berechtigt ist.
2. Soweit sich die Klägerin in ihrer Antragsbegründung überhaupt mit dem Streitgegenstand befasst, geschieht dies hinsichtlich dreier Gesichtspunkte, nämlich bezüglich der lfd. Nr. 3 unter Nr. 1 des Tenors im Bescheid vom 30. Dezember 2017 (hierzu unter 2.1), der lfd. Nr. 4 (hierzu unter 2.2) sowie der lfd. Nrn. 1 und 2 (hierzu unter 2.3).
2.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe eine „selbstkalibrierende Verbrennungsregelung“, weil ein „neuer Brenner“ eingebaut sei. Daher seien die Arbeiten entgegen dem Bescheid nicht alle 2 Jahre, sondern nach § 15 Abs. 3 der 1. BImSchV nur alle 5 Jahre notwendig. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen.
Das Verwaltungsgericht brauchte sich mit diesem nunmehr behaupteten Sachverhalt mangels einschlägigen Vorbringens der Klägerin im ersten Rechtszug nicht zu befassen (dass das Verwaltungsgericht einen Vortrag der Klägerin übersehen oder übergangen hätte, macht die Klägerin nicht geltend); deshalb kommen diesbezüglich Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 oder § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach den Darlegungen der Klägerin nicht in Betracht.
Die Darlegungen der Klägerin reichen auch nicht aus, um wegen des Einbaus eines „neuen Brenners“, der nach seinen technischen Merkmalen dem § 15 Abs. 3 Satz 2 der 1. BImSchV unterfiele, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung zu wecken. Die Begründung des Zulassungsantrags muss regelmäßig so abgefasst sein, dass das Rechtsmittelgericht über die Zulassung schon allein aufgrund der Antragsschrift und des angegriffenen Urteils entscheiden kann (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91 m.w.N.). Trägt ein Rechtsmittelführer – wie hier – neue Tatsachen vor, so genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten. Nötig ist vielmehr eine Substantiierung und Glaubhaftmachung in einer solchen Weise, die dem Rechtsmittelgericht die summarische Beurteilung ermöglicht, ob die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 208). Bei neuem Tatsachenvortrag müssen sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel auf solche Tatsachen beziehen, die entscheidungserheblich sind (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 100 a.E.); dies erfordert, dass auch die Entscheidungserheblichkeit der erstmals vorgebrachten Tatsachen für das Verwaltungsgericht (bzw. bei nachträglich geänderten Tatsachen deren Berücksichtigungsfähigkeit im Berufungsverfahren) dargelegt wird (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Unumgänglich sind deshalb vorliegend in tatsächlicher Hinsicht Ausführungen dazu, ob der „neue Brenner“ (unterstellt, er unterfiele dem § 15 Abs. 3 Satz 2 der 1. BImSchV) vor dem Erlass des Feuerstättenbescheids eingebaut wurde; sollte dagegen der „neue Brenner“ nach diesem Zeitpunkt eingebaut worden sein, so wären für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit in rechtlicher Hinsicht Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen nicht der bei Anfechtungsklagen regelmäßig maßgebliche Zeitpunkt des Bescheidserlasses für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids entscheidend sein solle und demzufolge der nachträglich veränderte Sachverhalt vom Verwaltungsgericht hätte berücksichtigt werden müssen oder in einem Berufungsverfahren berücksichtigt werden müsste.
An einer solchen Darlegung fehlt es hier vollständig. Auf sie kann im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO umso weniger verzichtet werden, als sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Dezember 2017 in der Heizung der Klägerin ein dem § 15 Abs. 3 Satz 2 der 1. BImSchV entsprechender Brenner eingebaut worden wäre. Weder hat die Klägerin Derartiges gegenüber dem Verwaltungsgericht oder dem Beklagten vorgetragen, noch geben die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten oder die von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen hierüber Aufschluss. Insbesondere lässt sich den Schriftstücken, die im Zusammenhang mit der kurz vor dem angefochtenen Bescheid (am 20.12.2017) vorgenommenen Feuerstättenschau angefallen sind, kein Hinweis auf einen neu eingebauten Brenner entnehmen.
2.2. Die Klägerin macht geltend, die Festlegung der jährlich zweimaligen Kehrung ihrer Festbrennstoffeinzelfeuerstätte in der lfd. Nr. 4 der Nr. 1 des Tenors im Bescheid vom 30. Dezember 2017 sei fehlerhaft, weil es an hinreichenden Feststellungen fehle, um von einer mehr als „gelegentlichen“ Nutzung der Feuerstätte ausgehen zu können (bei einer nur „gelegentlichen“ Nutzung würde eine Kehrung ein Mal jährlich ausreichen). Die Klägerin meint, eine einmalige Feststellung von Verbrennungsresten sei für die Beurteilung, ob die Feuerstätte nur „gelegentlich“ oder häufiger genutzt werde, ungenügend; erforderlich sei eine Erhebung der Verbrennungsmenge. Indiz gegen eine mehr als gelegentliche Nutzung sei, dass die Ölheizung der Klägerin ständig laufe.
Auch damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass die Klägerin Dergleichen bisher nicht vorgebracht hat, insoweit also das oben zu 2.1 Gesagte in gleicher Weise gilt, ist ihr jetziger Vortrag sachlich nicht richtig. Denn ausweislich des angefochtenen Bescheids (S. 2 drittletzter Absatz) wurde der „mehr als gelegentliche Betrieb“ nicht allein aufgrund der bei der Feuerstättenschau (am 20.12.2017) festgestellten Rückstände angenommen. Vielmehr wurde für diese Einstufung der Betriebsintensität der Feuerstätte zusätzlich berücksichtigt, dass die festgestellten Rückstände in nur ca. sechs Wochen, nämlich seit der letzten Kehrung (am 10.11.2017), angefallen waren und dass zudem die Feuerstätte noch Wärme abstrahlte, was auf einen Betrieb am Vortag schließen lasse. Weshalb dies nicht ausreichen soll, um einen „gelegentlichen“ von einem „mehr als gelegentlichen“ Betrieb unterscheiden zu können, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 oder § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind insoweit gleichfalls nicht dargelegt.
2.3. Die Klägerin macht geltend, unter den lfd. Nrn. 1 und 2 des Tenors im Bescheid vom 30. Dezember 2017 sei die „Feststellung…zu unbestimmt“, weil im Bescheid nur auf § 15 der 1. BImSchV verwiesen werde. Diese Bestimmung schreibe aber – in drei verschiedenen Varianten (Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2) – verschiedene Zeitabstände vor (alle 2 oder alle 3 Jahre), niemals aber 1 Mal jährlich. Es liege also ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 und 3 der 1. BImSchV vor.
Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Zum einen kann den Darlegungen der Klägerin nicht entnommen werden, inwiefern es vorliegend um den Mangel der hinreichenden Bestimmtheit einer behördlichen „Feststellung“ oder einer Anordnung im angefochtenen Bescheid, mithin um die Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, oder um die möglicherweise verfassungsrechtlich relevante Problematik der hinreichenden Bestimmtheit von Rechtsnormen gehen könnte. Zum andern trifft es zwar zu, dass in § 15 der 1. BImSchV andere Überwachungszeitabstände (2 oder 3 Jahre) genannt werden als in Nr. 2.6 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen – KÜO -, in der für Anlagen nach § 15 der 1. BImSchV eine Überprüfung ein Mal jährlich festgelegt ist. Inwiefern aufgrund dieser verschiedenen Regelungen ein „Bestimmtheitsproblem“ und – darauf aufbauend – im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen sollten, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin aber nicht. Die Nennung des § 15 der 1. BImSchV in Nr. 2.6 der Anlage 1 KÜO ist kein Verweis auf eine Rechtsgrundlage, sondern dient nur der genauen Bestimmung des Kreises derjenigen Anlagen, auf die sich Nr. 2.6 der Anlage 1 KÜO bezieht. In diesem Zusammenhang hätte eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung sich u.a. mit dem unterschiedlichen Gesetzeszweck befassen müssen, der einerseits der immissionsschutzrechtlichen Überprüfung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und andererseits der Überprüfung von Abgasanlagen auf der Grundlage des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes bzw. der Kehr- und Überprüfungsordnung zugrunde liegt. Während erstere dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen dient (vgl. § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 BImSchG), bezweckt letztere auch die Erhaltung der Feuersicherheit in Gestalt der Betriebs- als auch der Brandsicherheit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Die Feuersicherheit kann eine Anlagenüberprüfung in kürzeren Zeitabständen erfordern als der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Auf diese unterschiedlichen Gesetzeszwecke haben bereits der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 6. März 2007 – 22 ZB 07.40 – juris Rn. 2 (in Bezug auf die dem § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ähnliche Vorgängerregelung des § 1 Abs. 2 SchfG) und – auf diesen Beschluss verweisend – das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach (B.v. 28.3.2012 – AN 11 S 12.245 – juris Rn. 32) hingewiesen. Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 oder § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind insoweit gleichfalls nicht dargelegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren ist gemäß § 14b SchfHwG festzusetzen. Dem Antrag der – erstinstanzlich nicht vertretenen – Klägerin, „den Termin zur nächsten Feuerstättenschau im Feuerstättenbescheid auszuweisen“, kommt kein eigenständiges den Streitwert erhöhendes Gewicht zu.


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