Verwaltungsrecht

internationaler Schutz

Aktenzeichen  AN 18 K 18.50042

Datum:
5.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 35005
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GR-Charta Art. 4
EURODAC-VO Art. 9 Abs. 5, Art. 18 Abs. 1
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 2 § 35, § 36 Abs. 1, § 38
Asylverfahrensrichtlinie (RL) 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2a
AufenthG § 11

 

Leitsatz

1. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG alleine darauf an, dass den Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde (Rn. 20). (redaktioneller Leitsatz)
2. Beruht die Kenntnis des Bundesamts von der Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat auf einer EURODAC-Treffermeldung, steht damit zugleich fest, dass die Asylsuchenden dort internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten haben (Rn. 21). (redaktioneller Leitsatz)
3. Den Klägern droht bei einer Rückkehr nach Litauen – und zwar unabhängig davon, ob sie dort als Flüchtlinge oder als lediglich subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden – keine ernsthafte Gefahr einer den Grundsätzen des Art. 4 GR-Charta zuwiderlaufenden Behandlung (Rn. 24). (redaktioneller Leitsatz)
4. Soweit das Bundesamt anstelle einer Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 AsylG  eine dreißigtägige Ausreisefrist gesetzt hat, ist diese Praxis zwar rechtswidrig, führt aber nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Kläger (Rn. 30 – 32). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Bei der im Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2017 getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung handelt es sich um einen die Kläger belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG; dieser verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass das Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt. Daher sind nach der neueren Rechtsprechung jedenfalls seit der Zusammenfassung der verschiedenen Unzulässigkeitsgründe in § 29 Abs. 1 AsylG Bescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, als unzulässig ablehnen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 9.17 – juris Rn. 15).
Die am 11. Januar 2018 bei Gericht eingegangene Klage ist darüber hinaus fristgerecht erhoben. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung:angegebene Frist von zwei Wochen nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG ist gewahrt. Es kann mithin offenbleiben, ob diese unrichtig ist, weil richtigerweise die Wochenfrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG einschlägig gewesen wäre, und damit gegebenenfalls die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung gelangt wäre.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2017, der sich mit Ausnahme der in Ziffer 3 gesetzten dreißigtägigen Ausreisefrist als rechtmäßig erweist, verletzt die Kläger insgesamt nicht in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht an dieser Stelle gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug und führt unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage sowie des klägerischen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung ergänzend wie folgt aus:
1. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Kläger zu Recht als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheids).
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – also die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus – zuerkannt hat. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient der Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Entsprechend der Umsetzung im deutschen Recht unterfallen dem Begriff des internationalen Schutzes nach Art. 2 Buchst. i Asylverfahrensrichtlinie sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch der subsidiäre Schutzstatus.
Unter diesen Voraussetzungen war auch der von den Klägern am 23. Oktober 2017 gestellte Asylantrag als unzulässig abzulehnen. Eine seitens der Beklagten am 14. Oktober 2017 durchgeführte EURODAC-Auswertung hatte nämlich ergeben, dass den Klägern zu 1) und zu 2) bereits am 20. Juli 2017 Schutz in Litauen gewährt worden war, was beide Kläger überdies bei einer Anhörung durch das Bundesamt am 27. Oktober 2017 auf Vorhalt bestätigt hatten.
a) Erfolglos bleibt in diesem Zusammenhang der klägerische Einwand, das Bundesamt sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen, da nach wie vor offen stehe, ob den Klägern in Litauen der Flüchtlingsstatus oder subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei und mithin nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese lediglich nationalen Abschiebungsschutz erhalten hätten. Zwar geht aus den Akten tatsächlich nicht hervor, welche Art des internationalen Schutzes den Klägern in Litauen gewährt wurde. Für die Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung spielt dieser Umstand indessen keine Rolle. Wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, kommt es für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG alleine darauf an, dass den Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedstaat – hier Litauen – internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Unerheblich ist hingegen, um welche Art des internationalen Schutzes es sich hierbei handelt. In anderen Worten ausgedrückt ist es ohne Belang, ob die Kläger in Litauen als Flüchtlinge anerkannt wurden oder lediglich den subsidiären Schutzstaus erhalten haben. Entgegen dem klägerischen Vorbringen bestand diesbezüglich auch keine weitergehende Sachaufklärungspflicht des Bundesamts.
Zu keiner anderen Beurteilung führt ferner die in der mündlichen Verhandlung nach Ablehnung des dort unbedingt gestellten Beweisantrags erhobene Gegenvorstellung, über die zulässigerweise in den Urteilsgründen entschieden werden darf (s. dazu BayVGH, B.v. 20.11.2017 – 11 ZB 17.31318 – juris Rn. 3). Der darin erhobene Einwand, dass aus der Behördenakte gerade nicht hervorgehe, ob den Klägern in Litauen internationaler Schutz oder lediglich nationaler Schutz gewährt worden sei, bleibt ebenfalls erfolglos. Beruht die Kenntnis des Bundesamts von der Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat auf einer EURODAC-Treffermeldung, steht damit zugleich fest, dass die Asylsuchenden dort internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten haben. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Die von der Beklagten am 14. Oktober 2017 durchgeführte EURODAC-Auswertung hat ergeben, dass die Kläger zu 1) und zu 2) in Litauen am 20. Juli 2017 Schutz erhalten haben, was von diesen auch nicht bestritten wird. Dass es sich hierbei – wie für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erforderlich – um internationalen Schutz im Sinne des Europarechts handelt, ist dem Regelungskonzept der VO (EU) 603/2013 (EURODAC-VO) immanent. Hat ein Mitgliedstaat einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat und deren Daten zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt, markiert er gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EURODAC-VO die einschlägigen Daten. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 EURODAC-VO wird diese Markierung für Datenübermittlungszwecke im Zentralsystem gespeichert und zusammen mit den Daten im Sinne des Art. 11 Buchst. a bis k EURODAC-VO an den anfragenden Mitgliedstaat (Art. 2 Buchst. b Alt. i EURODAC-VO) übermittelt, Art. 9 Abs. 5 EURODAC-VO. Hinsichtlich des in der Verordnung verwendeten Begriffs des internationalen Schutzes verweist Art. 2 Buchst. c EURODAC-VO auf Art. 2 Buchst. a Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU), der diesen Ausdruck wiederum als die Flüchtlingseigenschaft und den internationalen Schutz definiert. Aus den vorstehenden Regelungen wird deutlich, dass im EURODAC-Zentralsystem ausschließlich diejenigen Fälle erfasst und gespeichert werden, in denen ein Mitgliedstaat Asylsuchenden entweder die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus gewährt hat. Demgegenüber enthält die Verordnung für den Fall, dass ein Mitgliedstaat einem Asylsuchenden lediglich nationalen (Abschiebungs-)Schutz gewährt hat, gerade keine Regelung, weshalb auch eine Erfassung und Übermittlung der damit in Zusammenhang stehenden Daten über das Zentralsystem nicht in Betracht kommt.
b) Eine Aufhebung der vorliegenden Unzulässigkeitsentscheidung kommt auch unter Berücksichtigung der in Litauen für Berechtigte internationalen Schutzes herrschenden Lebensbedingungen nicht in Betracht.
Zwar darf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – wie einer jüngst ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie entnommen werden kann – auch dann nicht ergehen, wenn die betroffenen Personen dadurch der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden. Danach ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie dahingehend auszulegen, dass es die Vorschrift einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in einem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17, C-541/17 – BeckRS 2019, 28304 Rn. 43).
Vorliegend droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Litauen – und zwar unabhängig davon, ob sie dort als Flüchtlinge oder als lediglich subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden – keine derart ernsthafte Gefahr einer den Grundsätzen des Art. 4 GR-Charta zuwiderlaufenden Behandlung. Dagegen streitet schon der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht; dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrenslichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 – juris Rn. 85). Diese Vermutung wird allerdings dann widerlegt, wenn die betroffenen Personen der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären, in dem jeweiligen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, wofür jedoch einzelne dort vorzufindende Schwachstellen grundsätzlich nicht ausreichen. Erforderlich ist vielmehr eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die namentlich erst dann erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Selbst durch den Eintritt großer Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person wird diese Schwelle aber grundsätzlich noch nicht erreicht (zum Ganzen: EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 – juris Rn. 87-91).
In Auswertung der dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten aktuellen Erkenntnismittel stellt sich die Lebenssituation für international Schutzberechtigte in Litauen wie folgt dar: Im Anschluss an die Schutzgewährung erfolgt zunächst eine erste Integrationsphase im Unterbringungszentrum in … Dort erhalten die Schutzberechtigten neben Unterbringung auch medizinische und soziale Versorgung sowie ein intensives Sprach- und Jobtraining. Es wird dort außerdem eine finanzielle Unterstützung in Form eines monatlichen Handgelds von 71,40 EUR gewährt. Die Integrationsunterstützung in … wird im Regelfall für drei Monate gewährt, kann aber unter besonderen Umständen – insbesondere bei Vulnerabilität – auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Anschließend erfolgt der Umzug in eine Gemeinde. Hierfür erhalten Erwachsene eine Einmalzahlung in Höhe von 204 EUR, Kinder in Höhe von 102 EUR und unbegleitete Minderjährige bei Erreichen des 18. Lebensjahrs in Höhe von 1.122 EUR. Während der ersten zwölf Monate erhalten die Schutzberechtigten außerdem monatliche Geldzahlungen, die sich während der ersten sechs Monate bei erwachsenen Einzelpersonen auf 204 EUR, bei zweiköpfigen Familien auf 306 EUR und bei dreiköpfigen Familien auf 408 EUR belaufen; ab dem siebten Monat werden diese Beträge jeweils halbiert. Daneben wird die Integration in den Gemeinden durch das Litauische Rote Kreuz betreut. Es existieren vereinzelt Berichte über Schwierigkeiten bei der Suche nach Wohnung und Arbeit (zum Ganzen: Republik Österreich, Länderinformationsblatt Litauen, Gesamtaktualisierung 2.11.2018, S. 10; Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, 8.7.2016, S. 10 f.).
Im Hinblick auf die vorstehend dargestellte Auskunftslage vermag das Gericht eine ernsthafte Gefahr für die Kläger, bei einer Rückkehr nach Litauen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht zu erkennen. Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation und ihres Vorbringens bei der Anhörung durch das Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung. Nach der ersten Integrationsphase in … stünde den Klägern für den anschließenden Umzug in eine Gemeinde zunächst eine Einmalzahlung in Höhe von 612 EUR (2 × 204 EUR + 2 × 102 EUR) zur Verfügung; hinzu kämen monatlich 408 EUR während der ersten sechs Monate und 204 EUR vom siebten bis zum zwölften Monat nach dem Umzug. Es mag damit zwar eine angespannte Finanzlage für die Kläger durchaus nicht ausgeschlossen sein. Dieser Umstand alleine rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer menschenunwürdigen Lebenssituation, zumal an dieser Stelle auch die in Litauen im Vergleich zu Deutschland niedrigeren Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen sind. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass es zumindest dem Kläger zu 1) – ggf. unter Zuhilfenahme der in Litauen angebotenen Integrations- und Unterstützungsprogramme – gelingen wird, dort in absehbarer Zeit eine das Existenzminimum der Familie sicherstellende Tätigkeit zu finden. Es sind weiterhin keinerlei Anzeichen für eine den Klägern in Litauen drohende Obdachlosigkeit ersichtlich; insbesondere kann den Angaben der Kläger nicht entnommen werden, dass diese in Litauen je obdachlos gewesen wären. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang einwenden, in Litauen keine Wohnung erhalten zu haben und stattdessen in Camps bzw. kirchlichen Einrichtungen gelebt zu haben, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Auch derartige Einrichtungen sind grundsätzlich dazu geeignet, das klägerische Elementarbedürfnis nach einer – wenn auch beengten – Unterkunft zu erfüllen. Ebenfalls erfolglos bleibt an dieser Stelle die pauschale Behauptung der Kläger, es habe in Litauen keine Chance zur Integration und insbesondere keine Zukunft für den Kläger zu 3) gegeben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die litauischen Behörden den Klägern die oben dargestellten Integrationshilfen gezielt vorenthalten hätten. Soweit sich die Kläger daran stören, dass sie für den Erhalt medizinischer Versorgung längere Wege hätten auf sich nehmen müssen und in litauischen Krankenhäusern lange Wartezeiten bestünden, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Widrigkeiten – je nach Wohnort – auch bei einem Verbleib in Deutschland nicht auszuschließen sind.
2. Als ebenfalls rechtmäßig erweist sich die vom Bundesamt in Ziffer 2 des Bescheids getroffene Feststellung, wonach in Bezug auf Litauen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Unbedenklich ist eine Abschiebung der Kläger nach Litauen zunächst im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Wie vorstehend bereits dargelegt, droht den Klägern im Fall einer Abschiebung nach Litauen – auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation – keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta. Gleichermaßen entfällt damit das an die Verletzung des Art. 3 EMRK anknüpfende nationale Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG. So bestimmt Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta, dass die darin enthaltenen Rechte, soweit sie den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, über die gleiche Bedeutung und Tragweite verfügen, die ihnen durch die genannte Konvention verliehen wird. In Anknüpfung an diese Bestimmung geht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon aus, dass Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK einander entsprechen und einen identischen Regelungsgehalt aufweisen (s. etwa EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 – juris Rn. 89).
Daneben muss auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausscheiden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei vor allem existenzielle Gefahren durch Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie insbesondere Krankheit erfasst werden, die dem Ausländer aufgrund seiner persönlichen Situation drohen. Entsprechende Umstände haben die Kläger weder vorgetragen noch sind solche aus dem übrigen Akteninhalt ersichtlich.
3. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist auch die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung einschließlich der damit verbundenen Zielstaatsbestimmung zu Recht ergangen. Als rechtswidrig erweist sich hingegen die Setzung einer dreißigtägigen Ausreisefrist; diesbezüglich fehlt es aber an einer Verletzung subjektiver Rechte der Kläger, weshalb eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids selbst unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Abschiebungsandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG. Demgemäß wäre den Klägern nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen gewesen. Mit dem Asylgesetz nicht in Einklang steht daher die bisherige Praxis des Bundesamts, bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebungsandrohung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer dreißigtägigen Ausreisefrist zu verbinden; diese rechtswidrige Praxis einer zugunsten des Ausländers verlängerten und bei Klageerhebung erst 30 Tage nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ablaufenden Ausreisefrist verletzt die Kläger aber nicht in ihren subjektiven Rechten (BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 51.18 – juris Rn. 21).
Eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger kann auch nicht etwa deshalb angenommen werden, weil infolge des rechtswidrigen Rückgriffs auf § 38 Abs. 1 AsylG die Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG nicht mehr zur Anwendung gelangen kann. Danach werden die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die damit verbundene Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht einem entsprechenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt. Die mit dem Wegfall der Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG verbundenen mittelbaren Nachteile sind indessen völlig ungewiss, nämlich vom für die Kläger positiven Ausgang des betreffenden gerichtlichen Eilverfahrens abhängig, falls die Kläger im Falle der Frist nach § 36 Abs. 1 AsylG einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hätten (NdsOVG, B.v. 21.12.2018 – 10 LB 201/18 – juris Rn. 44). Dies gilt umso mehr, als die Kläger einen solchen Antrag gar nicht gestellt haben und dieser entsprechend der Entscheidung in dem vorliegenden Urteil jedenfalls als unbegründet abzulehnen gewesen wäre. Die Wirkung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt das Asylverfahren auf eine stattgebende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts hin fortzuführen hat, ist den Klägern somit nicht entgangen. Ohnehin hätten die Kläger alleine aus dieser Verfahrensvorschrift keinen dauerhaften Rechtsvorteil ziehen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesamt bei einer Fortführung des Verfahrens nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht unabhängig davon zu einer Sachentscheidung über den Asylantrag verpflichtet, ob weiterhin Unzulässigkeitsgründe vorliegen, sondern muss den Asylantrag bei Vorliegen der Voraussetzungen erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen (BVerwG, U.v. 25.4.2019 – 1 C 51.18 – juris Rn. 12). Damit wäre auch in der vorliegenden Fallkonstellation – selbst bei hypothetischer Stattgabe eines entsprechenden Eilantrags durch das erkennende Gericht – eine erneute Unzulässigkeitsentscheidung durch das Bundesamt weiterhin möglich.
4. In rechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht zu beanstanden ist schließlich das in Ziffer 4 des Bescheids auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/115/EG jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung – wie sie in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. enthalten war – eintreten kann, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 71). Auf diese unionsrechtlichen Vorgaben hat zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber mit einer Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294) reagiert und darin festgelegt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot einer gesonderten Anordnung bedarf, zu der nach § 75 Nr. 12 AufenthG im Zusammenhang mit einer Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berufen ist.
Die damit geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung aber regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72). Eine solche hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid wirksam getroffen und in Ausübung des ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens eine Befristung auf 30 Monate ab dem Tag Abschiebung vorgesehen. Spezifische Ermessensfehler, auf deren Überprüfung das Gericht an dieser Stelle gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind insoweit nicht zu ersehen. Keiner besonderen Berücksichtigung bedurfte an dieser Stelle namentlich der Umstand, dass sich ausweislich der Ermittlungen des Bundesamts mehrere Verwandte der Kläger zu 1) und zu 2) berechtigt in Deutschland aufhalten, die nicht zur Kernfamilie zählen. Insoweit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die erwachsenen Kläger zu 1) und zu 2) der familiären Unterstützung bedürften bzw. umgekehrt ihre Familienangehörigen in besonderem Maße auf die Kläger angewiesen wären (s. dazu BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 10 C 18.2425 – juris Rn. 11).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.


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