Verwaltungsrecht

Iran, Verweisung, örtliche Unzuständigkeit, Inhaftierung bei Klageerhebung, Aufenthaltsbestimmung bei Klageerhebung für Oberfranken, örtliche Zuständigkeit des VG Bayreuth

Aktenzeichen  W 8 K 21.30192

Datum:
28.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30550
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3
VwGO § 83 S. 1
AGVwGO Art. 1 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.

Gründe

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten und deren ausdrücklichen Zustimmung von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth zu verweisen.
Denn die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth resultiert aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. Februar 2021 seinen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt M.allee …, … B. zu nehmen und sich auch tatsächlich dort aufgehalten. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt dort in Untersuchungshaft, der sich ab 10. März 2021 die Strafhaft bzw. später eine Unterbringung im Bezirkskrankenhaus anschloss, wie die Staatsanwaltschaft Würzburg mit Schreiben vom 6. August 2021 auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat.
Ein inhaftierter Asylbewerber hat seinen Aufenthalt gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zwangsweise im Bezirk desjenigen Verwaltungsgerichts zu nehmen, in dem sich die Justizvollzugsanstalt befindet. Die frühere asylrechtliche Zuweisungsentscheidung ist durch die strafrechtliche Haftanordnung überdeckt. Der Kläger hat durch seine Inhaftierung einen neuen behördlich bestimmten Aufenthaltsort. Die frühere Zuweisungsentscheidung nach § 44 ff. AsylG wird gegenstandslos, da sie auf Grund der vorrangigen anderweitigen Aufenthaltsbestimmung in Folge der Inhaftierung zwangsläufig keine Wirkung entfalten kann (ebenso VG Ansbach, B.v. 5.8.2020 – AN 3 K 20.30010 – juris; B.v. 23.7.2018 – AN 1 K 18.30681 – juris; anderer Ansicht: VG Bayreuth, B.v. 8.3.2021 – B 8 K 21.30170 – juris; siehe auch Berstermann in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 58. Edition, Stand: 1.1.2021, § 52 Rn. 9; m.w.N. auch zur jeweils gegenläufigen Auffassung). Aber selbst wenn man gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO auf den Sitz bzw. Wohnsitz des Klägers abstellen wollte, wäre der Ort der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt als Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Ermangelung eines anderen legalen Aufenthaltsortes als Wohnsitz anzusehen und damit ebenfalls das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, in dessen Regierungsbezirk sich die Justizvollzugsanstalt befindet, örtlich zuständig (ebenso VG Ansbach, B.v. 5.8.2020 – AN 3 K 20.30010 – juris).
Nach dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG statuierten Grundsatz der perpetuatio fori haben Änderungen ab Rechtshängigkeit keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vorbehalten.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben