Verwaltungsrecht

Isolierte Anfechtungsklage gegen eine Ersatzpflanzungsauflage

Aktenzeichen  AN 11 K 18.02442

Datum:
23.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 35343
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BaumSchVO § 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen eine Auflage zu einer Fällgenehmigung ist zulässig, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit dieser Nebenbestimmung nicht von vornherein ausscheidet. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Genehmigungsfiktion kann nicht eintreten, wenn der Beklagte rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist mitteilt, dass die Angaben des Klägers zu Eingriffen am geschützten Baumbestand vor Ort überprüft werden müssen. Die Fällung darf erst ausgeführt werden, wenn eine Genehmigung erteilt worden ist. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Baumschutzverordnungen stellen zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentumsgrundrechts dar. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung muss angemessen und zumutbar sein und nach einer abwägenden Einzelfallentscheidung erfolgen. Dem Wert des zu beseitigenden Baumes kann durch einen Umrechnungsfaktor im Hinblick auf die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume Rechnung getragen werden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein sich im Absterben befindender Baum kann die typische Wohlfahrtswirkung für das Ort- und Landschaftsbild und die Verbesserung des Stadtklimas nicht mehr bzw. zumindest nur noch eingeschränkt entfalten. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.
Gegenstand der Klage ist die in Ziffer II. des Bescheids vom 13. November 2018 verfügte Auflage, mit der der Kläger verpflichtet wurde, auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung … …, eine Ersatzpflanzung in Form eines heimischen Laubbaumes für zwei zu fällende Fichten vorzunehmen und auf Dauer zu unterhalten. Die Beklagte stellte in der mündlichen Verhandlung klar, dass der Bescheid nicht das Grundstück mit der FlNr. … betreffe.
B.
Die Klage ist zulässig und insbesondere statthaft als isolierte Anfechtungsklage gegen die Ersatzpflanzungsauflage, da eine isolierte Aufhebbarkeit dieser Nebenbestimmung nicht offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. dazu BVerwG, U.v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 – BVerwGE 112, 221 – juris).
C.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Ziffer II. des Bescheids der Beklagten vom 13. November 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 13. November 2018 verwiesen, denen das Gericht folgt. Ergänzend ist auszuführen, dass die Ersatzpflanzungsauflage weder aufgrund einer eingetretenen Genehmigungsfiktion (im Folgenden unter 1.) noch aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung (im Folgenden unter 2.) rechtswidrig ist.
1. Eine Rechtswidrigkeit der Ersatzpflanzungsauflage ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht dadurch, dass gemäß § 4 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 BaumSchVO bereits eine fiktive, unbeschränkte Genehmigung zur Fällung der beiden Fichten eingetreten ist.
a) Gemäß § 4 Alt. 1 BaumSchVO gelten Handlungen nach § 3 Abs. 1 BaumSchVO als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BaumSchVO vorliegen. In § 5 Abs. 3 BaumSchVO ist geregelt, dass die Beklagte den Eingang der Anzeige bestätigt, wenn alle nach § 5 Abs. 1 BaumSchVO erforderlichen Unterlagen vorliegen; einen Monat nach dem Erhalt dieser Eingangsbestätigung darf die Maßnahme ausgeführt werden. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört gemäß § 5 Abs. 1 BaumSchVO auch ein Lageplan, in dem die betroffenen Bäume eingezeichnet sein müssen.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger nach dem Eingang seiner Anzeige vom 14. August 2018 das Schreiben der Beklagten vom 4. September 2018 (Bl. 2 der Behördenakte) erhalten hat, in dem mitgeteilt wurde, dass eine weitere Bearbeitung des Antrags erst möglich sei, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorlägen und dass noch ein Lageplan mit Einzeichnung des beantragten Baumbestandes vorzulegen sei. Der Lageplan wurde vom Kläger mit E-Mail vom 6. Oktober 2018 vorgelegt, sodass erst ab diesem Tag ein vollständiger Antrag vorgelegen hat, der die Monatsfrist für die Genehmigungsfiktion in Gang setzen konnte. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers konnte daher mit Ablauf des 14. September 2018 noch nicht die Genehmigungsfiktion des § 4 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 BaumSchVO eintreten.
b) Die Genehmigungsfiktion ist auch nicht mit Ablauf des 6. November 2018 eingetreten, da der Kläger unstreitig noch im Oktober 2018 das Schreiben der Beklagten mit dem Betreff „Antragsbenachrichtigung“ (Bl. 4 der Behördenakte) erhalten hat. Dieses Schreiben enthält den Hinweis, dass gemäß § 5 Abs. 4 BaumSchVO die Anzeige des Klägers als Antrag behandelt werde, weil die Angaben zu Eingriffen an geschütztem Baumbestand vor Ort überprüft werden müssen.
In dem von der Beklagten genannten § 5 Abs. 4 BaumSchVO ist geregelt, dass die Beklagte rechtzeitig vor Ablauf der in § 5 Abs. 3 BaumSchVO genannten Monatsfrist mitteilt, wenn sie beabsichtigt, die Maßnahme zu untersagen oder nur unter Nebenbestimmungen zu genehmigen. § 5 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BaumSchVO ist dann nicht anzuwenden; die Maßnahme darf erst ausgeführt werden, wenn eine Genehmigung erteilt worden ist.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten war eine ausdrückliche Mitteilung der Beklagten, dass beabsichtigt sei, die Maßnahme zu untersagen oder nur unter Nebenbestimmungen zu genehmigen, nicht erforderlich, um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern. Mit dem Hinweis, dass die Anzeige gemäß § 5 Abs. 4 BaumSchVO als Antrag behandelt werde, weil die Angaben zu Eingriffen an geschütztem Baumbestand vor Ort überprüft werden müssten, hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im vorliegenden Einzelfall ein Anzeigeverfahren, welches zu einer Genehmigungsfiktion führen kann, gerade nicht ausreicht, sondern dass ein Antragsverfahren mit der entsprechenden Konsequenz, nämlich der Erforderlichkeit einer Genehmigung, durchgeführt werden soll. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte in vielen Fällen wohl ohne vorherige Ortseinsicht überhaupt nicht beurteilen kann, ob die beabsichtigte Maßnahme untersagt werden soll oder ob sie unter Nebenbestimmungen genehmigt werden kann.
In diesem Kontext ist auch darauf hinzuweisen, dass die klägerische Auffassung bezüglich der Nichterforderlichkeit eines (erneuten) Ortstermins vorliegend nicht relevant ist. Die Entscheidung, wie ein Antrag bearbeitet wird bzw. welche Informationen noch zur Entscheidungsfindung erforderlich sind, obliegt der Behörde. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und dabei die Art und den Umfang der Ermittlungen bestimmt. Überdies war der zuständige Mitarbeiter der Beklagten nach Aktenlage zuletzt am 27. April 2018 im Rahmen eines früheren Antrags auf dem Grundstück des Klägers, sodass die für den vorliegenden Antrag am 24. Oktober 2018 durchgeführte Ortseinsicht nach Auffassung der Kammer nicht als von vornherein überflüssig angesehen werden kann. Bei einer Ortseinsicht handelt es sich immer um eine Momentaufnahme des aktuellen Zustands. Der Zustand eines Baumes kann sich aber innerhalb eines halben Jahres, insbesondere während der Sommermonate, stark verändern, sodass die von der Beklagten durchgeführte Ortseinsicht durchaus plausibel erscheint. Im Übrigen hat die am 24. Oktober 2018 durchgeführte Ortseinsicht auch zu dem vom Kläger begehrten Ergebnis geführt, dass die zwei Fichten aufgrund erheblicher Vitalitätsmängel gefällt werden konnten.
2. Die Ersatzpflanzungsauflage ist auch nicht aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig.
a) Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung ist § 6 Abs. 1 BaumSchVO, wonach die Beklagte die Genehmigung nach § 5 Abs. 4 oder 5 BaumSchVO für die Entfernung von Bäumen unter der Auflage erteilen kann, dass durch die Anpflanzung von Bäumen ein angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Pflanzart und Pflanzfristen näher bestimmt werden. Nach § 6 Abs. 2 BaumSchVO bemisst sich die Ersatzpflanzung nach dem Stammumfang des entfernten Baumes, wobei für einen entfernten Baum mit einem Stammumfang bis 150 cm als Ersatz eine durch die BaumSchVO geschützte Laubbaumart zu pflanzen ist.
Bedenken dagegen, dass die BaumSchVO der Beklagten mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bestehen keine und wurden im Übrigen auch nicht vorgetragen. Die BaumSchVO wurde auf Grund von Art. 12 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 1 Nr. 4 und 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur i.d.F.d. Bek. vom 18. August 1998 (GVBl. S. 593) erlassen und hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Baumschutzverordnungen stellen zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2012 – 14 B 10.1750 – juris Rn. 26).
b) Die Ersatzpflanzungsauflage erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Ersatzpflanzung liegen vor und es sind im Rahmen des durch § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs keine Ermessensfehler erkennbar. Zur Begründung der Ermessensentscheidung führt die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid aus, dass die zu fällenden Bäume erhebliche Vitalitätsmängel aufwiesen und nicht erhaltungswürdig seien; nach Abwägung aller Belange stelle die Beseitigung unter Auflage der geforderten Ersatzpflanzung langfristig eine problemorientierte Lösung dar. Auf dem Grundstück sei eine ausreichend große Pflanzfläche vorhanden. Im gerichtlichen Verfahren ergänzte (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) die Beklagte die Ermessenserwägungen noch dahingehend, dass die Vitalitätsmängel ausreichend berücksichtigt worden seien. Nach § 6 Abs. 2 BaumSchVO hätten sogar zwei Bäume als Ersatzpflanzung gefordert werden können. Auch Bäume mit geschwächter Vitalität stellten für viele Tierarten und holzbewohnende Insekten einen wichtigen Lebensraum dar und seien daher beim ökologischen Gesamtpotential mit zu bewerten.
Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Eigentümerinteressen wurden dadurch berücksichtigt, dass der Kläger den Standort für die geforderte Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück frei wählen kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass eine ausreichend große Pflanzfläche vorhanden ist, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Das Grundstück des Klägers ist nach seinen eigenen Angaben ca. 770 m² groß und hat eine überbaute Fläche von ca. 100 m². Auf diesem Grundstück befanden sich bis zu ihrer Fällung im Jahr 2019 zwei Fichten mit einem Stammumfang von 145 cm und 120 cm. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es nicht möglich ist, unter Berücksichtigung der privatrechtlichen nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften auf diesem Grundstück eine Ersatzpflanzung in Form eines Laubbaumes mit einem Stammumfang von 18/20 cm vorzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte eine Ersatzpflanzung für zwei Fichten gefordert hat, die auch aus ihrer Sicht nicht mehr erhaltungswürdig gewesen sind. Bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung angemessen und zumutbar sein muss, wobei insbesondere die von einem Baum unter anderem nach seinem Zustand, Alter und Standort ausgehenden Wohlfahrtswirkungen zu berücksichtigen sind. Dem Wert des zu beseitigenden Baumes kann dabei durch einen Umrechnungsfaktor im Hinblick auf die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume Rechnung getragen werden, wobei in der Rechtsprechung auch anerkannt ist, dass es insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Bäume für den Naturhaushalt rechtmäßig sein kann, als Ersatz für gefällte Bäume ein Mehrfaches an neu anzupflanzenden Bäumen zu verlangen. Erforderlich ist mithin eine abwägende Einzelfallprüfung (vgl. Albrecht in BeckOK UmweltR/BNatSchG, Stand Juli 2020, § 29 Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 14 ZB 12.2092 – juris Rn. 7). Nichts anderes ergibt sich aus den von dem Bevollmächtigten des Klägers zitierten verwaltungsgerichtlichen Urteilen. In beiden Entscheidungen wird die Durchführung einer abwägenden Einzelfallentscheidung betont (vgl. OVG NRW, U.v. 15.6.1998 – 7 A 759/96; VG Frankfurt, U.v. 9.6.2009 – 8 K 920/09.F – jeweils juris). Ein Rechtssatz dahingehend, dass für einen Baum, der das Ende seiner biologischen Existenz erreicht hat, grundsätzlich keine Ersatzpflanzung gefordert werden darf, kann den Entscheidungen nicht entnommen werden.
Wie bereits ausgeführt wurde, wird durch die BaumSchVO das private Eigentumsinteresse des Art. 14 GG in zulässiger Weise beschränkt (vgl. auch VG München, U.v. 7.5.2017 – M 9 K 13.5534 – juris Rn. 16). Die Beklagte hat sich bei Erlass der streitgegenständlichen Baumschutzverordnung dazu entschieden, kranke oder abgestorbene Bäume nicht von vornherein vom Schutzbereich der Verordnung auszunehmen. Ein solcher Ausnahmetatbestand wäre wohl grundsätzlich möglich gewesen und findet sich teilweise auch in anderen Baumschutzverordnungen, zwingend ist dies jedoch nicht, da der Zustand eines Baumes im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden kann und muss. Schutzzweck der streitgegenständlichen BaumSchVO ist gemäß § 2 BaumSchVO u.a. die Gewährleistung einer angemessenen Durchgrünung, die Erhöhung der Lebensqualität der Bürger, die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Sicherstellung des Lebensraums für wildlebende Tiere, die Begünstigung des Kleinklimas und die Förderung der Vielzahl von Pflanzen im Stadtgebiet. Unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks sind die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat die nicht mehr vorhandene Erhaltungswürdigkeit der zwei Fichten dahingehend berücksichtigt, dass sie anstatt zwei Bäumen nur einen Baum als Ersatzpflanzung gefordert hat. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass auch kranke oder – wie vom Kläger im gerichtlichen Verfahren behauptet – vom Borkenkäfer befallene Bäume für viele Tiere noch einen wichtigen Lebensraum darstellen und damit noch eine, wenn auch im Vergleich zu einem gesunden Baum deutlich geringere Wohlfahrtswirkung entfalten können. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Bäume, die vom Borkenkäfer befallen sind, in der Regel schnellstmöglich zu fällen sind. Es ist jedoch anzumerken, dass der Kläger einen Borkenkäferbefall erst im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. November 2020 vorgebracht hat. Im Behördenverfahren erwähnte der Kläger davon nichts. Im Übrigen erfolgte die Fällung auch nicht schnellstmöglich, sondern erst am 3. Januar 2019 und damit sieben Wochen nach Erhalt des Genehmigungsbescheids vom 13. November 2018. Dem Klägerbevollmächtigten ist zuzustimmen, dass ein sich im Absterben befindender Baum die typischen Wohlfahrtswirkungen für das Orts- und Landschaftsbild und die Verbesserung des Stadtklimas wohl nicht mehr bzw. zumindest nur noch sehr eingeschränkt entfalten kann. Schutzweck der BaumSchVO der Beklagten ist aber auch die Sicherstellung des Lebensraumes für wildlebende Tiere, den auch ein kranker Baum gewährleisten kann. Die zu fällenden Bäume konnten daher von der Beklagten ermessensfehlerfrei beim ökologischen Gesamtpotential berücksichtigt werden; das Ermessen war mithin nicht auf Null reduziert.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München (auswärtige Senate in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, d.h. insbesondere bereits für die Einlegung des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 900,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer nach den voraussichtlichen Kosten für die geforderte Ersatzpflanzung (vgl. OVG LSA, B.v. 14.1.2019 – 2 M 114/18 – juris Rn. 32; VG Ansbach, U.v. 20.3.2013 – AN 11 K 12.02077 – juris Rn. 35). Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entspricht die im Bescheid als Hinweis angeführte Ausgleichszahlung von 900,00 EUR dem sachgerechten Äquivalent für eine Ersatzpflanzung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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