Verwaltungsrecht

jordanischer Kläger, Flüchtlingsanerkennung der syrischen Ehefrau, Rückkehr im Familienverband (Vater, Mutter und ein kleines Kind), kein Abschiebeverbot aufgrund der humanitären Lage, kein Abschiebeverbot aufgrund der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie

Aktenzeichen  AN 17 K 19.31246

Datum:
11.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16830
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
AufenthG § 11

 

Leitsatz

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Das Gericht konnte trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beklagte unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet; § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Es besteht kein nationales Abschiebeverbot zugunsten des Klägers.
a) Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK rechtfertigen, sind nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung ist nach der EMRK insbesondere dann unzulässig, wenn dem Kläger in der Zielregion eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.
In Bezug auf Gefahren, die dem Kläger individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ergibt sich ebenso kein Abschiebeverbot. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich keine flüchtlings- bzw. asylrelevante Verfolgung bzw. ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG. Diesbezüglich wird, auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid vom 12. November 2019 verwiesen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK folgt auch nicht aus einer dem Kläger bei Rückkehr drohenden allgemeinen Situation der Gewalt, die der EGMR nur in äußerst extremen Fällen annimmt (vgl. EGMR, U.v. 28.6.2011 – Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, 8319/07 – NVwZ 2012, 681 Rn. 218), BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 38). Zwar kommt es an der syrisch-jordanischen und irakisch-jordanischen Grenze, die militärisches Sperrgebiet sind, zu Zwischenfällen bzw. vereinzelten Auseinandersetzungen und besteht im Land die Gefahr von Terroranschlägen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Jordanien, Stand 16.4.2020, S. 9 f.). Allerdings lässt sich aus dieser Erkenntnislage nicht auf einen aktuell stattfindenden internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG schließen. Im Übrigen bestünde, selbst wenn man von einem bewaffneten Konflikt ausginge, im Heimatort … … keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid vom 12. November 2019 verwiesen, der das Gericht folgt, § 77 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Ausnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Hierbei ist es nicht ausreichend, dass bei seiner Rückführung die Lage des Ausländers einschließlich seiner Lebenserwartung beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neueren Rechtsprechung zu Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff., vgl. auch: BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13). Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681 – Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167) macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 22; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Beurteilung ist relativ und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Dauer der erniedrigenden Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Klägers (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 219; s.a. EGMR, U.v. 13.12.2015 – Paposhvili/Belgien, 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 Rn. 174), wobei der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51 – juris Rn. 22). Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und primär zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Zielort der Abschiebung, und damit regelmäßig der Herkunftsregion, besteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 13).
Diese hohen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, bei einer unterstellten alleinigen Rückkehr des Klägers gilt dies umso mehr.
Hinsichtlich der Rückkehrperspektive im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ist von einer Rückkehr des Klägers zusammen mit Frau und Kind auszugehen. Es wird zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass zwischen Vater, Mutter und Kind eine gelebte familiäre Gemeinschaft vorliegt. Zwar lebt der Kläger nicht mit Frau und Kind zusammen, jedoch ist dies nach dem klägerischen Vortrag äußeren Umständen geschuldet. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, seine Familie täglich zu sehen und morgens auf den Sohn aufzupassen, wenn seine Frau studiert bzw. ihre Ausbildung absolviert. Die Vaterschaft des Klägers ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Sohnes.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch dann auf eine gemeinsame Rückkehrperspektive der Familie abzustellen, wenn einem Mitglied der Kernfamilie, wie hier der Ehefrau des Klägers, bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde (zum Ganzen BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 15 ff., B.v. 15.8.2019 – 1 B 33/19 – juris). Die Ehefrau des Klägers ist am 1. September 2015 mit ihrer Familie nach Deutschland gekommen und stellte am 8. Dezember 2015 einen Asylantrag. Sie ist in Deutschland als Flüchtling anerkannt (Bescheid vom 28. April 2016). Ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren wurde eingestellt. Der Asylantrag des Sohnes wurde mit Bescheid vom 30. Januar 2020 unanfechtbar abgelehnt.
Zunächst sind sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau gesund, arbeitsfähig und überdurchschnittlich gebildet. Der Kläger, der überdies einen Führerschein besitzt, hat Elektrotechnik studiert und konnte in diesem Beruf in Jordanien bereits erste Erfahrungen sammeln. Auch die Ehefrau des Klägers hat Abitur und plant ein Studium. Beide verfügen überdies über Deutschkenntnisse. Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass dem Kläger und seiner mit ihm zurückkehrenden Kernfamilie im Sinne des Art. 3 EMRK eine so ernsthafte Armut und Bedürftigkeit droht, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist, auch wenn man berücksichtigt, dass eine erwachsene Person für die Betreuung des erst einjährigen Sohnes zu sorgen hat und die syrische Ehefrau des Klägers als Nicht-Jordanierin in manchen Berufen nicht arbeiten dürfte (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Jordanien, Stand 16.4.2020, S. 27). Im Übrigen könnte die Ehefrau des Klägers nach Ablauf bestimmter Fristen die jordanische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben und wäre jordanischen Staatsbürgern dann in der Hinsicht gleichgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an das BAMF vom 17. Mai 2017). Überdies ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Eltern des Klägers als auch dessen Geschwister, von denen jedenfalls einer volljährig ist, weiterhin in Jordanien leben. Insofern ist eine familiäre Unterstützung zu erwarten. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dies vorliegend nicht geschehen würde. Zwar standen die Eltern des Klägers der Ehefrau des Klägers anfangs skeptisch gegenüber, was sich dann aber gewandelt hat. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zudem an, dass derzeit viel Kontakt zwischen seiner Ehefrau und seinen Eltern bestünde. Auch wenn die wirtschaftliche Lage der Eltern des Klägers nach dessen Angaben früher besser gewesen ist, erzielt der Vater des Klägers ein Einkommen als angestellter Techniker. Auch könnte der Kläger mit seiner Familie, wie bereits nach der Eheschließung erfolgt, im Haus seiner Eltern unterkommen.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die jordanische Wirtschaft schwach ist und das Land nur über wenige Ressourcen und begrenzte landwirtschaftliche Nutzflächen verfügt, was es abhängig von Importen und externen Geldzuflüssen macht. Das Wirtschaftswachstum lag in den vergangenen Jahren bei durchschnittlich zwei Prozent und war zu gering, um die hohe Staatsschuld abzubauen. Dazu tritt die finanzielle Last durch die Flüchtlingsintegration der Syrer im Land und die ausbleibenden Gaslieferungen aus Ägypten. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Viele Jordanier verdienen nicht mehr als den staatlichen Mindestlohn von etwa 270,00 EUR pro Monat, wobei das Existenzminimum für eine Familie pro Monat bei 625,00 EUR pro Monat liegt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Jordanien, Stand 16.4.2020, S. 33 f.). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung ist der medizinische Standard, auch in öffentlichen Krankenhäusern, gut. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Es gibt eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen arm und reich und ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle, insbesondere im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung jedoch sehr gut (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Jordanien, Stand 16.4.2020, S. 35 f.). In einer Gesamtschau der persönlichen Umstände des Klägers ist bei einer Rückkehr nach Jordanien prognostisch keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu erwarten, insbesondere aufgrund des überdurchschnittlichen Bildungsgrades des Klägers und seiner Ehefrau sowie der möglichen Unterstützung durch die Familie des Klägers.
An diesem Ergebnis vermögen schließlich auch die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie nichts zu ändern. Nach den zum Verfahren beigezogenen Erkenntnismitteln ist eine Gefährdung im dargelegten Sinn nicht zu erkennen. Bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 10 Millionen Einwohnern (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Jordanien, Stand 16.4.2020, S. 33) wurden bislang 435.130 Menschen mit Corona infiziert bei 4.987 Toten (vgl. die Zahlen der Johns-Hopkins-Universität vom 9. März 2021) und 362.765 Genesenen (vgl. Ministry of Health, The Hashemite Kingdom of Jordan, Covid19 Statistical Report – Jordan, Stand: 9.3.2021). Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung wie etwa die Einführung von Hygieneregeln und Lockdown-Maßnahmen wurden ergriffen (vgl. Auswärtiges Amt, Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), Stand: 9.3.2021). Es erscheint naheliegend, dass die Lockdown-Maßnahmen auch negative Auswirkungen auf die Wirtschaft, insbesondere den Arbeitsmarkt haben. Den Berichten lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass im Fall des Klägers/Mitgliedern der Kernfamilie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Jordanien eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten ist.
Die inlandsbezogene Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Familie im Lichte von Art. 6 GG zulässig ist, ist nicht vom Bundesamt im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG, sondern ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse zu entscheiden (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 10.10.2012 – 10 B 39/12 – juris Rn. 4). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2012 – 10 B 39/12 – juris Rn. 4; U.v. 21.9.1999 – 9 C 12/99 – juris Rn. 14).
b) Ferner kann der Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend machen. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), wofür hier für den Kläger/die Kernfamilie weder etwas vorgetragen noch ersichtlich ist.
Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann hier Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beansprucht werden, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris Rn. 54, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 23.10 – juris Rn. 21 ff.). Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel sind die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verwiesen. Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris).
Eine Gefahr in diesem Sinne ergibt sich auch nicht aufgrund der Auswirkungen der SARS- CoV-2-Pandemie. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Gefahr, nach Rückkehr nach Jordanien zu erkranken, stellt eine allgemeine Gefahr dar, bei der nach obigen Darlegungen nur Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beansprucht werden kann, wenn ein Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Während in Deutschland bei geschätzt 83 Millionen Einwohnern 72.236 Tote zu verzeichnen sind (vgl. die Zahlen der Johns-Hopkins-Universität vom 9. März 2021 zu Deutschland), liegt diese Rate in Jordanien mit geschätzt 10 Millionen Einwohnern bei 4.987 Toten (vgl. die Zahlen der Johns-Hopkins-Universität vom 9. März 2021 zu Jordanien) und damit im Verhältnis unter der Zahl in Deutschland. Auch ergibt sich aus den Informationen des jordanischen Gesundheitsministeriums kein Hinweis auf eine medizinische unzureichende Versorgung von COVID-19-Patienten in Jordanien. So sind lediglich 35% der Isolierbetten und 40% der Intensivbetten belegt sowie 20% der Beatmungsgeräte in Gebrauch (vgl. Ministry of Health, The Hashemite Kingdom of Jordan, Covid19 Statistical Report – Jordan, Stand: 9.3.2021). Der medizinische Standard in Jordanien ist nach den Erkenntnismitteln als gut zu bewerten, insbesondere in den Städten und wird für Amman sogar als sehr gut beschrieben. Auf die obigen Ausführungen hierzu wird verwiesen. Insgesamt ist damit für den Kläger/Frau und Kind nicht von einer Gefahr, dass es zu einem schwerwiegenden (tödlichen) Verlauf käme, auszugehen. Sie werden nicht „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“. Lediglich in besonderen, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen mag die Gefährdung anders zu sehen sein (etwa bei älteren Personen oder bei Personen mit relevanten Vorerkrankungen).
2. Der Kläger ist schließlich auch nicht durch die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in seinen Rechten verletzt.
Die Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung steht nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle Wirksamkeit entfaltet. Dies ist nicht der Fall beim gleichzeitigen Erlass einer Asylablehnung und einer Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist, die – wie in in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides formuliert – mit der Bekanntgabe der Entscheidung beginnt. Allerdings ist der Kläger durch die anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit der Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides seit Klageerhebung nicht mehr beschwert. Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist von 30 Tagen erst nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens beginnt, wird nachträglich Unionsrechtskonformität hergestellt und der Kläger ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt (vgl. im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – juris; EuGH, U.v. 19.6.2018 – Gnandi, C-181/16 – NVwZ 2018, 1625-1629).
Aus der unionsrechtlich vorgegebenen, aber etwaig nicht vollständig erfüllten Informationspflicht im Falle der Verbindung der ablehnenden Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung resultiert ebenso keine (teilweise) Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – juris Rn. 29 ff.; EuGH, U.v. 19.6.2018 – Gnandi, C-181/16 – NVwZ 2018, 1625 Rn. 65), weil sie nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, auch sonst nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit ihr steht und zudem nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers nach Klageerhebung zu beeinträchtigen (vgl. im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – juris Rn. 34 ff.).
3. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG in Ziffer 6 des Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, insbesondere wurde bei der Ermessensentscheidung die Ehefrau des Klägers, die über eine unanfechtbare Flüchtlingsanerkennung verfügt, fristverkürzend berücksichtigt.
4. Die Klage ist mit der Kostenfolge des §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.


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