Verwaltungsrecht

Kapazitätsberechnung einer Universität

Aktenzeichen  7 CE 17.10013

Datum:
8.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 48 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Ansetzung eines Anteils von 0,85 statt der vollen Anrechnung bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika führt nicht dazu, dass dasselbe Vorgehen bei der Ermittlung des Diennstleistungsexports oder des Anteils des integrierten Seminars verpflichtend ist (Fortführung von VGH München BeckRS 2004, 35147). (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Studienplatzbewerber hat keinen Anspruch auf Anwendung einer bestimmten Methode zur Berechnung der Aufnahmekapazitäten einer Universität. Es kommt auch nicht darauf an, wie andere Universitäten ihre Kapazitäten berechnen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 E HV 16.10222 u.a. 2016-12-14 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III.
Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität R. (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie halten die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die entsprechenden Anträge mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 abgelehnt.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, die UR habe die bei ihr bestehende Ausbildungskapazität unverändert falsch berechnet. „Nach wie vor im Streit befindlich“ sei „die Zulässigkeit der 85%-Regelung“, die – der langjährigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend – angewandt werde.
Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass noch weitere Kapazitätsreserven im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) an der UR bestünden.
Der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. – juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, führt nicht dazu, dass dasselbe Vorgehen bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports (vgl. § 48 Abs. 1 HZV) oder des Anteils des integrierten Seminars (vgl. § 2 ÄApprO) angezeigt wäre. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient dem Ziel, den curricularen Normwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten. Nach Erreichen dieses Ziels, der Einhaltung des Curricularnormwerts, ist eine weitere rechnerische „Kürzung“ des tatsächlich geleisteten Ausbildungsaufwands weder erforderlich noch geboten (BayVGH, B.v. 12.4.2016 – 7 CE 16.10034 u.a. – juris m.w.N.).
Das Vorgehen der UR, das sich letztlich kapazitätserhöhend und damit zugunsten der Studienbewerber und -bewerberinnen auswirkt, führt – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht dazu, dass die Berechnung insgesamt fehlerhaft bzw. „systemwidrig“ wäre (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2016 – 7 CE 16.10286 u.a. – juris). Im Übrigen gibt es weder einen Anspruch auf Anwendung einer anderen – von den Antragstellern für richtig gehaltenen – Berechnungsmethode (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2016 – 7 CE 16.10286 u.a. – juris m.w.N.), noch kommt es darauf an, wie andere Universitäten die bei ihnen bestehenden Kapazitäten berechnen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2016 – 7 CE 16.10034 u.a. – juris).
Soweit die Antragsteller schließlich – sinngemäß – der Ansicht sind, das Vorgehen der UR widerspreche den Vorgaben der Kapazitätsverordnung, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 9. Dezember 1993 bereits mit dem 30. Juni 2007 außer Kraft getreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)


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