Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Duldung wegen Reiseunfähigkeit

Aktenzeichen  M 12 E 19.5401

Datum:
12.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 28952
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 88, § 123
AufenthaltsG § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

1. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, sodass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es obliegt dem Antragsteller, eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einer möglichen Suizidgefahr kann wirksam begegnet werden, indem die Abschiebung unter ärztlicher Begleitung durchgeführt wird. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 1250,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung der Abschiebung (Duldung).
Der Antragsteller ist ein am … geborener ugandischer Staatsangehöriger. Er stellte am 7. Mai 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung am 23. Mai 2018 gab der Antragsteller an, er sei gesund. Mit Bescheid vom 10. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab, da die Republik Italien für sein Asylverfahren zuständig sei. Zudem wurde die Abschiebung nach Italien angeordnet.
Der Antragsteller legte Atteste der Fachärztin für Psychiatrie Dr. K.M. vom 12. September 2018 und vom 12. Dezember 2018 vor, in dem die Diagnosen schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung – PTBS (ICD-10 F43.1) gestellt wurden. Der Antragsteller werde derzeit wöchentlich psychotherapeutisch behandelt und erhalte das Medikament Mirtazipin. Eine Weiterführung der Behandlung sei dringend indiziert. Bei einer Abschiebung sei mit großer Wahrscheinlichkeit eine weitere Verschlechterung des Krankheitsbildes einschließlich eines Suizidrisikos zu erwarten. Für den Fall der Ausweisung müsse eine nahtlose Therapiefortführung gewährleistet werden.
Weiter legte er ein Attest der Dipl.-Psychologin M.M. vom 9. Oktober 2018 vor, die eine depressive Episode sowie eine Reaktion auf schwere Belastung, Traumafolgestörung (ICD-10 F 43.9) diagnostizierte. Es sei eine Retraumatisierung durch erneute Ablehnung und Ausgrenzungserfahrung zu vermeiden, dies könne zu einer Exazerbation des Krankheitsbildes bis hin zur Suizidalität führen.
Laut der Stellungnahme vom 21. Januar 2019 der Amtsärztin Dr. R.G. könne die Reisefähigkeit des Antragstellers von ihr ohne ein fachpsychiatrisches Gutachten nicht abschließend beurteilt werden.
Nach Ablauf der Überstellungsfrist am 27. Februar 2019 hob das Bundesamt den Bescheid vom 10. Juli 2019 auf. Mit Bescheid vom 4. September 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Uganda an. Das Bundesamt stellte mit Bezug auf die Atteste von Dr. K.M. fest, dass diese nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Mindestanforderungen genügen würden.
Ein hiergegen gerichteter Eilantrag wurde durch das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 25. September 2019 (M 5 S 19.33319) abgelehnt. Zur Begründung führte es u.a. aus, die vorgelegten Atteste entsprächen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Zudem könne der Antragsteller in Uganda eine entsprechende Behandlung erhalten. Die ebenfalls gegen diesen Bescheid erhobene Klage (M 5 K 19.33317) ist noch rechtshängig.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Abschiebung nach Uganda an. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorsprache am 17. Oktober 2019 auf.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers ein Attest der Fachärztin Dr. B.W. vom 14. Oktober 2019 vor. In diesem führte sie unter Beibehaltung der Diagnosen der Dr. K.M. aus, der Antragsteller habe sich am gleichen Tag notfallmäßig wegen bestehender Suizidalität bei ihr vorgestellt. Er müsse sehr engmaschig psychiatrisch betreut werden und könne bis auf weiteres keine Behördentermine wahrnehmen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober, am 16. Oktober 2019 bei Gericht eingegangen, stellte die Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Bezug auf den Beschluss vom 25. September 2019. Das Verfahren (M 5 S7 19.33762) ist noch rechtshängig.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 führte der Antragsgegner aus, die vorgelegten Atteste genügten nicht den gesetzlichen Vorgaben, man werde kein amtsärztliches Gutachten beauftragen und werde die Abschiebung einleiten. Suizidalität sei nicht notwendigerweise ein Abschiebungshindernis, sofern entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Diese bedürften aber eines detailliert beschriebenen und konkreten Krankheitsbildes.
Mit am 28. Oktober 2019 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Bevollmächtigte des Antragstellers einen Eilantrag gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben (M 5 K 19.33895). Mit gleichem Schriftsatz hat sie auch beantragt,
1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. des Antrags auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 16. September 2019 und des Eilantrags vom 15. Oktober 2019 von der Einleitung der Abschiebung abzusehen,
2. die Ausländerbehörde zu verpflichten, Abschiebehindernisse gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG festzustellen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, insgesamt ergebe sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen das klare Bild, dass der Antragsteller reiseunfähig sei. Er habe am 15. Oktober 2019 stationär eingewiesen werden müssen. Der Gesundheitszustand des Antragstellers habe sich leider deutlich verschlechtert. Der Antragsteller sei zur gesundheitlichen Stabilisierung einem Praktikum nachgegangen. Das Verbot dieser Tätigkeit habe ihn in die akute Suizidgefährdungssituation gebracht. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG müsse die Ausländerbehörde feststellen, dass der Antragsteller aktuell nicht reisefähig sei. Aufgrund der Stellungnahme der Psychiatrie in … (s.u.) sei mit einer klaren selbstverletzenden und suizidalen Handlung des Antragstellers bei einer Abschiebung zu rechnen. Die Übergabe an eine psychiatrische Kriseneinheit sei in Uganda nicht möglich. Insgesamt seien ausgehend von den Schilderungen des Antragstellers beim Bundesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Flüchtlingsstatus bzw. eines Aufenthaltstitels nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG offensichtlich erfüllt.
Dem Antrag war eine fachärztliche Bestätigung von Dr. B.W. vom 1. Februar 2019 beigefügt, wonach der Antragsteller nach Bedarf die Medikamente Venlafaxin 75 mg, Olanzapin 5 mg, Zopiclon 7,5 mg einnehmen müsse. In dem Attest findet sich erstmals ohne Begründung die gesicherte Diagnose einer PTBS.
In der ärztlichen Stellungnahme der kbo …klinik … vom 25. Oktober 2019 wird ohne Nennung einer Diagnose mit ICD-10- Code ausgeführt, der Antragsteller befinde sich seit dem 15. Oktober 2019 in stationärer Behandlung. Der Antragsteller habe eine posttraumatische Belastungsstörung mit suizidaler Krise. Er beschreibe eine massive Bedrohung seines Lebens in Uganda, er verspüre daher massive Verzweiflung, die zu einer anhaltenden suizidalen Krise geführt habe. Eine weitere psychiatrische Behandlung und Medikation sei dringend angezeigt, auch nach der Abschiebung. Der Antragsteller müsse in Uganda einer psychiatrischen Kriseneinheit unmittelbar übergeben werden.
Der Antragsgegner hat am 31. Oktober 2019 die Behördenakte vorgelegt. Er beantragt mit Schriftsatz vom 5. November 2019,
den Antrag abzulehnen.
Er führte aus, dem Antragsteller könne wegen § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG selbst bei Feststellung eines Abschiebungshindernisses kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Weder die bisher vorgelegten noch die aktuellen Atteste entsprächen den Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. Die Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 gehe nicht von einem Abschiebehindernis aus, sondern nur von der Notwendigkeit der Fortführung der Psychotherapie und der Übergabe an eine Kriseneinheit in Uganda. Bei psychischen Krankheiten liege keine Reiseunfähigkeit vor, wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies werde der Antragsgegner beachten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördensowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
I.
Der auslegungsbedürftige (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
1. Soweit der Antragsteller begehrt, von der Abschiebung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Asylantrag bzw. die Eilrechtsschutzanträge abzusehen, ist der Freistaat … nicht der richtige Antragsgegner i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog. Bei der Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Aussetzung der vom Antragsgegner beabsichtigten Abschiebung (Duldung) hat, um sein Asylverfahren von Deutschland aus weiter bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren – M 5 K 19.33317 – betreiben zu können, handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit. Die Zuständigkeit für die Prüfung und Entscheidung dieser Frage obliegt allein dem Bundesamt und nicht der nach Landesrecht für die Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber zuständigen Ausländerbehörde. Dementsprechend hat sich der vorläufige Rechtsschutz im Fall einer drohenden Abschiebung grundsätzlich gegen das Bundesamt bzw. die Bundesrepublik Deutschland als dessen Rechtsträger und nicht gegen die Ausländerbehörde bzw. den Freistaat … zu richten. In die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamts fallen nicht nur die Entscheidungen über Asylanträge (§ 13 Abs. 2 AsylG), mit denen über die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung internationalen Schutzes befunden wird, sondern auch die Entscheidungen darüber, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (vgl. § 24 Abs. 2 AsylG). Dasselbe gilt auch für die vom Bundesamt gemäß §§ 34 ff. AsylG getroffenen Abschiebungsandrohungen (VGH Mannheim, B.v. 29.11.2018 – 12 S 2540/18 – juris)
Soweit der Antragsteller eine Duldung bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag im Klageverfahren begehrt, weil ihm in Uganda ein erheblicher Schaden droht, wendet er sich im Kern gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 4. September 2019 als Grundlage der durch den Antragsgegner beabsichtigten Abschiebung. Denn ob die Abschiebungsandrohung mit den unionsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht oder ob ernsthafte Zweifel an der Abschiebungsandrohung wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse bestehen, ist im Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des mit diesen Fragen betrauten Bundesamts zu prüfen.
Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der einen Antrag gegen den Antragsgegner statthaft machen würde. Ein solcher ist etwa anzunehmen, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Abschiebung eingeleitet wurden und hierdurch nicht mehr gesichert ist, dass eine Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren rechtzeitig käme bzw. die Mitteilung über die Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt an die zuständige Ausländerbehörde nicht mehr gesichert erscheint (vgl. VGH Mannheim a.a.O.). So liegt der Fall indes nicht. Der Antragsgegner bereitet zwar die Abschiebung des Antragstellers vor. Ein konkreter Abschiebungstermin ist aber in allernächster Zukunft nicht mitgeteilt worden.
2. Soweit der Antragsteller begehrt, Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2c AufenthG festzustellen, legt die Kammer den Antrag dahin aus, dass eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen bestehender Reiseunfähigkeit begehrt wird. Denn § 60a Abs. 2c AufenthG begründet nur eine (widerlegbare) Vermutung, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. Einen Anspruch auf Duldung vermittelt die Vorschrift hingegen nicht.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keine Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, also der Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2016 – 10 CE 16.838 – juris Rn. 7). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. Eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG insbesondere in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn – dazu unten 2.1.). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne – dazu unten 2.2.; vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 17).
2.1. Der Antragsteller hat keine Reiseunfähigkeit im engeren Sinn glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG besteht die gesetzliche Vermutung, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. Es obliegt dem Antragsteller, eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Nicht ausreichend ist es, wenn die Bescheinigung lediglich die Beschreibung der Beschwerden durch den Patienten wiedergibt, ohne dazu Stellung zu nehmen, ob diese Beschwerden durch eigene Befunde bestätigt werden können (VG Düsseldorf, B.v. 7.4.2015 – 13 L 742/15.A – BeckRS 2015, 44348; Hailbronner in: ders., Ausländerrecht, 104. Aktualisierung November 2017, § 60a AufenthG Rn. 59). Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein (§ 60a Abs. 2c Satz 4 AufenthG). Nach § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde eine entsprechende ärztliche Bescheinigung unverzüglich vorzulegen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt das Attest von Dr. B.W. vom 14. Oktober 2019 nicht den gesetzlichen Vorgaben. So beschränkt es sich nur auf die Aussage, der Antragsteller habe sich notfallmäßig aufgrund Suizidalität vorgestellt. Er müsse aktuell engmaschig psychiatrisch behandelt werden und könne daher keine behördlichen Termine wahrnehmen. Weder geht aus dem Attest hervor, auf welcher Grundlage die Suizidalität diagnostiziert wurde, noch geht es auf die sich aus ärztlicher Sicht ergebenden Folgen dieser Feststellung für die Reisefähigkeit des Antragstellers ein.
Die ärztliche Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 des kbo-Klinikums … entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Aus ihr geht weder hervor, welche Methoden zur Tatsachenerhebung angewandt wurden, noch eine fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes. So bleibt schon unklar, auf welcher Grundlage nunmehr von einer gesicherten Diagnose einer PTBS ausgegangen wird, zumal im Attest von Dr. B.W. vom 14. Oktober 2019 nur der Verdacht auf eine PTBS diagnostiziert wurde. Auch wird die im vorgenannten Attest diagnostizierte Depression nicht mehr attestiert. Die Stellungnahme beschränkt sich auf die bloße Wiedergabe der durch den Antragsteller geschilderten großen Verzweiflung wegen einer massiven Bedrohung seines Lebens in Uganda. Eine eigene Befundung und Verifizierung der Angaben des Antragstellers durch die Ärzteschaft des Klinikums wird nicht berichtet. Auch welche weitere Therapie (psychiatrisch sowie medikamentös) aus Sicht der Ärzte erforderlich ist und welche Folgen der Abbruch einer solchen nach sich zieht, wird nicht ausgeführt. Zur Reisefähigkeit werden keine konkreten Aussagen getroffen. Es wird zwar ausgeführt, der Antragsteller sei in Uganda an eine psychiatrische Kriseneinheit zu übergeben. Zum Vorgang der Reise selbst werden hingegen keinerlei Aussagen getroffen, so dass keine sich durch den Reisevorgang selbst ergebende Verschlechterung dargelegt wurde.
Die weiteren vorgelegten Atteste sind jeweils aus dem Jahr 2018 bzw. Anfang 2019 und scheiden zum Nachweis einer akuten Reiseunfähigkeit mangels Aktualität ohnehin aus.
2.2. Der Antragsteller hat auch keine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn glaubhaft gemacht. Unabhängig davon, dass die Bescheinigungen schon die formalen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht erfüllen bzw. nicht aktuell sind (s.o.), enthalten sie auch keinerlei Aussagen darüber, ob, und in welcher Weise sich im Rahmen der Abschiebung die behauptete Erkrankung wesentlich, ja lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Keines der vorgelegten aktuellen Atteste nimmt zu den Folgen einer Abschiebung auf das Krankheitsbild Stellung. Im Attest von Dr. B.W. wird nur festgehalten, dass der Antragsteller keine Behördentermine wahrnehmen kann. Soweit die Stellungnahme des kbo-Klinikums eine Übergabe des Antragstellers an ein psychiatrisches Krisenteam für erforderlich erachtet, wird nicht im Ansatz ausgeführt, was die zu erwartenden Folgen der Nichtbeachtung dieser Empfehlung sind. Unabhängig davon berichten die Bescheinigungen auch nicht von einer unabhängig vom Zielstaat bestehenden Suizidalität durch die Abschiebung als solche. Die Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 berichtet vielmehr, dass der Antragsteller wegen einer von ihm empfundenen Bedrohung in Uganda eine Krise erlitten habe. Dies stellt sich indes als ein mögliches, vom Zielstaat abhängiges Abschiebungsverbot dar, welches im asylrechtlichen Verfahren gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts und die darin enthaltene Zielstaatsbestimmung geltend zu machen ist.
Im Übrigen kann der Antragsgegner der möglichen Suizidgefahr wirksam begegnen, indem die Abschiebung unter ärztlicher Begleitung durchgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 10 CE 14.1523 – juris Rn. 21). Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 5. November 2019 zugesagt, dass er notwendige Sicherheitsvorkehrungen berücksichtigen werde.
II.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5. und 8.3. des Streitwertkatalogs.


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