Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes

Aktenzeichen  B 7 K 17.32299

Datum:
13.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15932
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 An der glaubhaften Darlegung des Verfolgungsschicksals fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die erforderliche Gefahrendichte für einen innerstaatlichen Konflikt liegt in Äthiopien nicht vor. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3 Besteht aufgrund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Durchführung der Abschiebung, ist dem ausreisepflichtigen Ausländer zuzumuten, sich um eine Einreise in diesen Staat zu bemühen. Der Zielstaat muss nicht der Herkunftsstaat des Ausländers sein. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 06.03.2019 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG scheidet ebenfalls aus. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes:
Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 – Au 5 K 16.30604 – juris).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Er hat sein Herkunftsland weder vorverfolgt verlassen, noch sind sog. Nachfluchtgründe ersichtlich.
a) Es kann insbesondere dahinstehen, ob der Kläger – wie vom Bundesamt aufgrund der Angaben im Verwaltungsverfahren angenommen – die äthiopische oder ob er – wofür die Ausführungen im Klageverfahren sprechen könnten – die somalische Staatsangehörigkeit besitzt. Was letztlich zutreffend ist, konnte müsste das Gericht – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht abschließend aufklären.
Für die Frage, ob der Kläger eine Anerkennung als Asylberechtigter erreichen kann bzw. ob ihm internationaler Schutz (§§ 3, 4 AsylG) zuzuerkennen ist, ist auf die Verhältnisse und eine etwaige Gefährdungslage im Herkunftsland abzustellen. Herkunftsland im Sinne dieser Vorschriften ist – soweit der Ausländer nicht staatenlos ist – das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Für die vom Gericht zu treffende Feststellung, aus welchem Herkunftsland ein Asylbewerber stammt, bedarf es der vollen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dies erfordert grundsätzlich die Ermittlung und Würdigung aller durch gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen erreichbaren relevanten Tatsachen (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris). Die Frage der Staatsangehörigkeit kann jedoch offen bleiben, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr der Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann. Daraus folgt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen sind, deren Staatsangehörigkeit der Ausländer möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt auch unabhängig davon, in welchem Stadium des asylrechtlichen Verfahrens sich der Betroffene auf die Staatsangehörigkeit eines Staates und auf eine ihm dort drohende Verfolgung beruft (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13.07 – juris; BVerwG, U.v. 12.7.2005 – 1 C 22.04 – juris; VG München, B.v. 3.4.2012 – M 15 S 12.30156 – juris; VG Bayreuth, U.v. 22.8.2018 – B 8 K 17.31115 – juris).
b) Falls der Kläger äthiopischer Staatsangehöriger sein sollte, wovon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid aufgrund der klägerischen Angaben im Verwaltungsverfahren ausgegangen ist, ist eine gegenüber dem Kläger bestehende staatliche Verfolgung im Sinne des § 3a in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund des § 3b bzw. eine unmittelbar dem Staat zurechenbare Versagung von Schutz in Äthiopien nicht glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Insoweit verweist das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Satz 2 AsylG). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der Kläger in Äthiopien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist bzw. bei einer Rückkehr dorthin verfolgt werden wird.
(aa) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der klägerischen Fluchtgeschichte. Der Kläger erklärte sowohl gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der persönlichen Anhörung am 24.04.2017 als auch gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2019, er sei 14 Jahre alt gewesen, als ihn die Polizei im Februar 2015 für 15 Tage wegen der Schlägerei mit dem Jungen inhaftiert habe. Andererseits hat der Kläger bei der Asylantragstellung angegeben, er sei am 05.01.2000 geboren. Angesprochen auf diesen Widerspruch vermochte der Kläger dem Gericht keine plausible Erklärung zu liefern. Er erklärte vielmehr wiederholt, er sei am 05.01.2000 geboren. Dies habe ihm seine Mutter so gesagt. Da er aber nicht gut im Rechnen sei, könne er nicht sagen, wie alt er gewesen sei, als sich der Vorfall mit dem Jungen ereignet habe. Obwohl der Kläger beim Bundesamt angegeben hat, er sei nur ein Jahr in der Schule gewesen, kann ihm diese „Rechenschwäche“ nicht geglaubt werden. Zum einen war vom Kläger überhaupt keine Berechnung verlangt. Zum anderen hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt und gegenüber dem Gericht – bei unterschiedlichen Fragen – geantwortet, er sei am 05.01.2000 geboren, der Vorfall mit dem Jungen sei Mitte Februar 2015 gewesen und zum Zeitpunkt des Vorfalls sei er 14 Jahre alt gewesen. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass mit der vorgegebenen Rechenschwäche versucht werden soll, die zeitlichen Widersprüche zu rechtfertigen Unglaubwürdig sind ferner die klägerischen Angaben zur Finanzierung der Flucht. Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger vorgetragen, er habe in Libyen sechs Monate für den Schleuser gearbeitet, bevor er mit dem Schlauchboot nach Italien geschickt worden sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte er dem Gericht, die Flucht aus Äthiopien selbst habe er mit 100 Birr angetreten, die er von einem Freund bekommen habe. Selbst wenn er sich in Libyen Geld für die weitere Flucht verdient haben sollte, erscheint es höchst unplausibel, wie der Kläger – in Anbetracht der allgemein bekannten, immens hohen Fluchtkosten – mit 100 Birr in der Tasche, was einem Gegenwert von rund 3,12 EUR entspricht, außer Landes gelangt sein will.
Daneben sind Ausführungen zu den angeblichen Todesdrohungen des gegnerischen Clans äußerst vage und detailarm gehalten, so dass dem Kläger eine akut drohende Todesgefahr im Rahmen einer Racheaktion so nicht geglaubt werden kann. Beim Bundesamt erklärte der Kläger noch, der ganze Clan habe sich beleidigt gefühlt und habe ihm gesagt, dass sie ihn töten werden, wenn er das Land nicht verlasse. Dem Gericht erklärte er hingegen in der mündlichen Verhandlung, der Clan habe seine Eltern bedroht und diesen gesagt, dass man ihn umbringen wolle. Neben den Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Adressaten der Drohungen blieb auch der zeitliche Aspekt der Drohungen nebulös und widersprüchlich. Dem Gericht erklärte der Kläger, der Clan habe seine Familie erst bedroht, nachdem er bereits Äthiopien verlassen habe. Auf entsprechende Nachfragen bzw. Vorhalte des Gerichts hin erklärte der Kläger sodann, als seine Eltern bedroht worden seien, habe er zwar bereits J., aber noch nicht Äthiopien verlassen. Er habe sich zum Zeitpunkt der Drohungen in Addis Abeba aufgehalten.
In Anbetracht der nicht unerheblichen Widersprüche, insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen Todesdrohungen durch den Clan, schenkt das Gericht der klägerischen Fluchtgeschichte schon keinen Glauben.
(bb) Im Übrigen vermag das Gericht in der klägerischen Fluchtgeschichte – selbst wenn man diese als wahr unterstellt – keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund des § 3b AsylG zu erkennen. Die vom Kläger wiederholt geschilderten Diskriminierungen von Mitschülern oder anderen Dorfbewohnern – weil er der Gruppe der … angehöre – stellen schon im Ansatz keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne des § 3a AsylG dar. Neben Ausgrenzungen und kleineren körperlichen Auseinandersetzungen ist dem Kläger insoweit nichts passiert. Auch die Inhaftierung durch die Polizei überschreitet nicht die Schwelle zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Der Kläger hat selbst gegenüber dem Gericht und dem Bundesamt angegeben, er habe aus Wut den anderen Jungen verprügelt und diesem die Zähne ausgeschlagen. Deswegen habe ihn die Polizei für 15 Tage inhaftiert. Die Inhaftierung von lediglich 15 Tagen stellt insoweit keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Fluchtlingsrechts dar. Die Maßnahme ist vielmehr im Rahmen der allgemeinen und gerechtfertigten Strafverfolgung des Landes erfolgt. Daran ändert auch nichts, wenn der Kläger vorträgt, er hätte im Alter von 18 Jahren wieder wegen dieser Tat zu Gericht gemusst. Unabhängig davon, ob der Vortrag dem Kläger insoweit geglaubt werden kann, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Polizei keinerlei intensiveres Verfolgungsinteresse am Kläger gehabt hat, sonst hätte man dem Kläger nicht ohne Weiteres nach 15 Tagen gehen lassen. Dem Gericht sind durchaus mehrere Fälle bekannt, in denen auch Jugendliche aus ähnlichen Anlässen über mehrere Monate inhaftiert worden sind, was beim Kläger gerade nicht erfolgt ist. Dementsprechend könnte allenfalls der geschilderten Todesdrohung eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen. Da die Ausführungen des Klägers insoweit – wie bereits ausgeführt – aber massiv widersprüchlich und damit unglaubwürdig sind, bedarf es insoweit keiner (rechtlichen) Vertiefung zur Verfolgungshandlung und zum – mehr als fragwürdigen – Vorliegen eines Anknüpfungsmerkmals i.S.d. § 3b AsylG.
(cc) Letztlich stünde dem Kläger jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3e AsylG offen, um den Diskriminierungen und insbesondere einer etwaigen Todesdrohung durch den Clan zu entkommen. Insoweit verweist das Gericht vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
(dd) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Kläger im Hinblick auf Äthiopien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht.
c) Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht auch nicht im Hinblick auf Somalia. Der Kläger ist nach eigenen Angaben in Äthiopien geboren und hat noch nie in Somalia gelebt. Folglich ist er dort auch nicht Opfer von Verfolgungshandlungen geworden. Es ist auch weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass dem Kläger – wenn er zu seiner Familie nach Somalia zurückgehen würde – dort (erstmals) Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 AsylG drohen würden. Auch insoweit erklärte er dem Gericht lediglich pauschal, selbst in Somalia sei der verfeindete Clan zu Hause, so dass man ihn auch in Somalia wiederfinden und Rache an ihm nehmen werde. Daneben werde er als Angehöriger der … auch in Somalia gefunden und diskriminiert. Die bloße – vage geschilderte – Diskriminierung in Somalia stellt auch dort keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund dar. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu Äthiopien verwiesen werden. Daneben erscheint es dem Gericht noch unglaubwürdiger und fernliegender, dass der Clan des geschädigten Jungen den Kläger auch in Somalia finden und diesen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung unterziehen würde. Dies gilt insbesondere schon vor dem Hintergrund dessen, dass die angeblichen Todesdrohungen schon nicht hinreichend glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden sind.
d) Da auch keinerlei Nachfluchtgründe ersichtlich sind, kann zusammenfassend festgestellt werden, dass dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht.
2. Der Kläger ist auch nicht als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a GG anzuerkennen, da – sowohl im Hinblick auf Äthiopien als auch bezüglich Somalia – nicht einmal die insoweit weitergefassten Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG vorliegen.
3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu. Er kann sich weder auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG berufen.
a) Es gibt – insbesondere im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien oder Somalia ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – juris). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen, hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O.). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, kann aber umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise belegen kann, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation liegenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465.7 – juris).
aa) Ein innerstaatlicher Konflikt im obigen Sinne ist in Äthiopien – und insbesondere auch in der Somali-Region Äthiopiens – nicht ersichtlich. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es in der Somali-Region Äthiopiens zu vereinzelten Unruhen kommt. Diese Gewaltakte erreichen aber schon im Ansatz nicht das für eine Schutzgewährung hohe Niveau, demzufolge jedem Kläger allein wegen seiner Anwesenheit in dieser Region Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu gewähren ist (vgl. VG Bayreuth, U.v. 23.8.2018 – B 7 K 17.32608 – juris; BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris). Es sind auch keine besonderen, in der Person des Klägers liegenden, Umstände ersichtlich, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen.
bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf Somalia. Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2018 – 20 B 17.31659 – juris m.w.N.). Da der Kläger niemals ins Somalia gelebt hat, gibt es auch keine „Herkunftsregion im klassischen Sinne“. Es spricht aber vieles dafür, dass der Kläger typischerweise in die Herkunftsregion seiner Eltern und seiner Familie zurückkehren wird. Die Familie des Klägers hat bis zu ihrer Flucht aus Somalia nach Äthiopien in Burco gelebt. In der Stadt Burco, die zur Region Somaliland gehört, gibt es derzeit keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 28.8.2018 – A 14 K 3487/16 – juris). Selbst wenn der Kläger zu seinen Eltern an deren jetzigen Aufenthaltsort in der Region Hingaloll stoßen sollte, ist nicht ersichtlich, dass ihm dort ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Zum einen leben die Eltern des Klägers offensichtlich dort seit mehreren Monaten unbehelligt. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Eltern bei einer Rückkehr aus Äthiopien nicht für einen Ort entschieden haben, an dem – unter Berücksichtigung der individuellen Umstände – eine Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht. Selbst wenn am neuen Wohnort der Eltern eine derartige Gefahr bestünde, stünde dem Kläger jedenfalls eine interne Fluchtmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG offen, da nicht in allen Regionen Somalias ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2018 – 20 B 17.31659 – juris). Es ist dem Kläger insbesondere auch zumutbar und möglich, sich außerhalb der Region Somaliland bzw. außerhalb der jetzigen Wohnregion seiner Eltern niederzulassen. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er spricht die Landessprache und hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen. Er kann daher seinen Lebensunterhalt auch anderswo in Somalia sicherstellen. Insbesondere ist er auch auf schlichte Hilfstätigkeiten zur Sicherung seines Existenzminimums zu verweisen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass er eine solche sichere Region Somalias von Deutschland aus nicht erreichen könnte.
4. Das Bundesamt hat es auch ohne Rechtsfehler abgelehnt, zugunsten des Klägers das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots festzustellen. Abzustellen ist diesbezüglich allein auf Äthiopien, denn im streitgegenständlichen Bescheid wurde dem Kläger die Abschiebung ausschließlich in dieses Land angedroht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote für Somalia sind daher nicht zu prüfen. Sollte tatsächlich eine Abschiebung in „einen anderen aufnahmebereiten Staat“ (vgl. Ziffer 5 Satz 3 des streitgegenständlichen Bescheids) Bescheid beabsichtigt werden, bedarf es insoweit einer neuen/weiteren Entscheidung, gegen die der Kläger erneut Rechtsschutz begehren (VG Bayreuth, U.v. 22.8.2018 – B 8 K 17.31115 – juris; VG Bayreuth, U.v.21.9.2018 – B 7 K 17.31950).
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf Äthiopien sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Insoweit wird zunächst vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger ist insbesondere ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, der seit seiner Geburt in Äthiopien gelebt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum er in Äthiopien – beispielsweise in der Somali-Region – keiner Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines Existenzminimums nachgehen könnte. Selbst wenn er über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen in Äthiopien (mehr) verfügen würde, sind jedenfalls in der vorliegenden Konstellation die hohen Anforderungen an ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt.
Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls weder vorgetragen noch anderweitig für das Gericht ersichtlich.
5. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken.
Der Kläger ist, wie oben ausgeführt, nicht als Flüchtling bzw. Asylberechtigter anzuerkennen. Ihm steht auch kein subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Er besitzt zudem keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
Die Abschiebungsandrohung nach Äthiopien in Ziffer 5 des Bescheides erweist sich insbesondere auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Kläger geltend gemacht hat, er sei somalischer Staatsangehöriger. Denn selbst wenn der Kläger die somalische Staatsangehörigkeit haben sollte, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der auf Äthiopien bezogenen Abschiebungsandrohung führen. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der gleichlautenden Norm des § 50 Abs. 2 AuslG a.F. festgestellt, dass der Wortlaut der Vorschrift keinen Hinweis auf einen rechtserheblichen Zusammenhang zwischen der Staatsangehörigkeit des Ausländers und dem Zielstaat gebe. Dies werde durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Demnach sei es – von Ausnahmefällen abgesehen – für die rechtliche Beurteilung des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitze. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Bezeichnung des Zielstaates jedenfalls nicht bereits deshalb der Aufhebung unterliege, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden könne. Besteht – wie in der vorliegenden Sache – aufgrund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Durchführung der Abschiebung, ist dem ausreisepflichtigen Ausländer zuzumuten, sich um eine Einreise (auch) in diesen Staat zu bemühen (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1998 – 1 B 41.98 – juris; VG Bayreuth, U.v. 22.8.2018 – B 8 K 17.31115 – juris; VG Bayreuth, U.v.21.9.2018 – B 7 K 17.31950). Demensprechend muss der Zielstaat nicht der Herkunftsstaat des Ausländers sein. Da die Behörde durch die Angabe des Zielstaates nicht verpflichtet ist, den Ausländer dorthin abzuschieben, kommt der Vorschrift bzw. der Bezeichnung des Zielstaates insoweit keine Bindungswirkung, sondern nur eine Ordnungsfunktion für das Verfahren, zu. Der Adressat soll in der Lage sein, die aus seiner Sicht in Bezug auf diesen Staat bestehenden Abschiebungshindernisse geltend machen zu können (vgl. Kluth in BeckOK AuslR, AufenthG § 59 Rn. 29).
6. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben