Verwaltungsrecht

Kein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug bei eingereichtem Scheidungsantrag trotz beabsichtigter Promotion

Aktenzeichen  AN 5 K 15.00311

Datum:
28.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 3, § 31 Abs. 1, Abs. 2
RL 2004/114/EG RL 2004/114/EG Art. 12

 

Leitsatz

1 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG scheidet aus, wenn bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde keine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mehr besteht.  (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Ein zum Zwecke des Familiennachzugs erteiltes nationales Visum stellt keine taugliche Grundlage für eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG dar (ebenso OVG Bln-Bbg BeckRS 2012, 45790). (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Nach Sinn und Zweck des § 16 AufenthG kann die Vorschrift nur Anwendung finden, wenn es sich bei dem Studium des Ausländers um den Hauptzweck seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland handelt (vgl. VGH München BeckRS 2009, 40806). Ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium, bei dem das Studium schon von der rein zeitlichen Inanspruchnahme des Ausländers her gesehen nicht im Vordergrund steht, genügt den Anforderungen des § 16 Abs. 1 AufenthG demzufolge nicht (VG Göttingen BeckRS 2008, 35790), ebenso wenig ein berufsbegleitendes Teilzeitstudium (so VGH München BeckRS 2009, 40806 zu einem Studium mit einer zeitlichen Inanspruchnahme von zwölf Wochenstunden). (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Entgegen dem Wortlaut („kann“) eröffnet § 16 Abs. 1 S. 1 AufenthG der Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels kein Ermessen (vgl. VG Berlin BeckRS 2015, 41498). Insoweit erfordert die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. Nr. L 375/12 v. 23.12.2004) vielmehr nach Art. 12, einem Studenten aus einem Drittstaat einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn er die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllt (vgl. EuGH BeckRS 2014, 81765); diese unterliegen einem verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum. (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Unabhängig von einem späteren Wechsel des Aufenthaltszwecks erfordert nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG die erstmalige Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet, dass der Ausländer zuvor mit dem Visum, das dem angestrebten Aufenthaltszweck entspricht, eingereist ist, um zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise geprüft werden können, um so die Zuwanderung von Personen, die die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllen, von vorneherein zu verhindern. Gegen ein Absehen vom Visumerfordernis sprechen dabei Umstände, die darauf schließen lassen, dass ein Ausländer durch die Einreise mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck vollendete Tatsachen schaffen will (VGH München BeckRS 2014, 56871). (red. LS Clemens Kurzidem)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 5 K 15.00311
Im Namen des Volkes
Urteil
28. Januar 2016
der 5. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0600
Hauptpunkte: Ehegattennachzug; Getrenntleben; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, Hauptzweck Studium, Missbrauch; erforderliches Visum
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…, geb. …1989
– Klägerin –
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
gegen
Stadt …, Amt für Recht und Statistik
vertreten durch den Oberbürgermeister
– Beklagte –
beteiligt: Regierung von Mittelfranken, als Vertretung des öffentlichen Interesses (Z 2)
wegen Ausländerrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 5. Kammer, durch den …, den … den … und durch die ehrenamtliche Richterin … den ehrenamtlichen Richter … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Januar 2016 am 28. Januar 2016 folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die am … 1989 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Von 2009 bis 2010 studierte sie Management mit dem Fachbereich Human Resources sowohl in… in Marokko als auch in … in Frankreich und erhielt jeweils eine Licence. Daran anschließend studierte sie von 2011 bis 2013 Betriebswirtschaft für kleinere und mittlere Unternehmen mit der Spezialisierung auf Human Resources ebenfalls sowohl an der Universität von … als auch in … und schloss dieses Studium mit einem Master ab.
Am … ging sie vor dem Sozialgericht 1. Instanz in … mit dem deutschen Staatsbürger …, wohnhaft in …, die Ehe ein.
Am 11. November 2013 reiste sie erstmals mit einem am 20. September 2013 von der Deutschen Botschaft in Rabat ausgestellten Visum zum Familiennachzug mit Gültigkeit vom 1. November 2013 bis 29. Januar 2014 in das Bundesgebiet ein, reiste am 17. November 2013 wieder zurück nach Marokko, kehrte am 14. Dezember 2013 ins Bundesgebiet zurück, reiste am 15. Dezember 2013 wieder aus, kehrte am 23. Dezember 2013 ins Bundesgebiet zurück und reiste am 29. Dezember 2013 zusammen mit ihrem Mann nach Marokko. Während dieses Aufenthalts in Marokko reichte der Ehemann der Klägerin am … am Sozialgericht 1. Instanz … … die Scheidung ein. Der Ehemann der Klägerin kehrte am 2. Januar 2014 allein ins Bundesgebiet zurück und erklärte am 3. Januar 2014 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt …, er habe am … in Marokko einen Scheidungsprozess gegen seine Ehefrau eingeleitet, er wohne nicht mehr mit ihr zusammen und bitte, ihr Visum nicht mehr zu verlängern. Als Grund für die Scheidung gab er an, er habe festgestellt, dass die Klägerin nur einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland bzw. Europa anstrebe und sich danach scheiden lassen wolle. Am 4. Januar 2014 folgte die Klägerin ihrem Ehemann zurück ins Bundesgebiet, wurde jedoch nach Darstellung der Klägerin im hiesigen Verfahren von diesem nicht mehr in die Wohnung gelassen und fand schließlich Aufnahme im Frauenhaus …. Nach dem Protokoll ihrer im Zusammenhang mit ihrer Anzeige ihres Ehemanns wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung während des Zeitraums vom 1. Mai 2013 bis zum 29. Dezember 2013 durchgeführten Vernehmung bei der Polizei, die jedoch in englischer Sprache geführt wurde, hatte die Klägerin ihrem Ehemann bereits während des Aufenthalts in Marokko erklärt, sie wolle die Scheidung. Nach ihrer Rückkehr habe sie sich ins Frauenhaus … begeben, da sie nicht mehr mit ihm habe zusammenleben wollen. Ihre Sachen habe sie nicht aus der Wohnung geholt, weil sie Angst vor ihrem Ehemann gehabt habe.
Am 14. Januar 2014 beantragte die Klägerin bei der Ausländerbehörde der Stadt … die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Dabei gab sie an, seit dem 4. Januar 2014 getrennt zu leben. Im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Stadt … am 20. Februar 2014 wurde der Klägerin im Beisein einer Mitarbeiterin des Frauenhauses … erklärt, dass sie aktuell keine Aufenthaltserlaubnis erhalten könne. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin behauptet hierzu, der Klägerin sei geraten worden, einen Asylantrag zu stellen, um im Bundesgebiet bleiben zu können. Daraufhin stellte die Klägerin einen Asylantrag und nahm ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 14. Januar 2014 zurück. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte die Klägerin am 26. Februar 2014, keinen Asylantrag stellen zu wollen.
Nachdem die Klägerin in das Frauenhaus … übergesiedelt war, sprach sie am 28. Mai 2014 bei der Beklagten vor und erklärte, ihr sei der weitere Aufenthalt zu ermöglichen, um an der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren gegen ihren Ehemann teilzunehmen. Ihr wurde daraufhin eine Grenzübertrittsbescheinigung bis zum 30. Juni 2014 ausgestellt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18. Juli 2014 ließ die Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt … erklären, die Rücknahme des Antrags vom 14. Januar 2014 sei nicht wirksam, weil eine ordnungsgemäße Beratung nicht stattgefunden habe, zudem sei die Übersetzung nicht in die Muttersprache der Klägerin, das Arabische, sondern ins Englische erfolgt.
Am 21. Juli 2014 stellte die Staatsanwaltschaft … das Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Am 24. Juli 2014 verließ die Klägerin das Frauenhaus und nahm eine Wohnung im Gebiet der Beklagten.
Am 6. August 2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und erkundigte sich über Möglichkeiten eines Studiums in Deutschland.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am 25. September 2014 wurde die Fiktionswirkung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 14. Januar 2014 wiederhergestellt.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 hörte die Beklagte die Klägerin wegen der beabsichtigten Versagung der Aufenthaltserlaubnis an. Die Klägerin ließ daraufhin durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, sie sei an der …Universität … für das Studium im Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Ökonomie mit dem Abschlussziel Bachelor für das 1. Semester zugelassen worden und absolviere den studienvorbereitenden DSH-Kurs, um die erforderlichen Deutschkenntnisse zu erwerben. Gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann durch die Staatsanwaltschaft sei Rechtsmittel eingelegt, ebenso gegen das Scheidungsurteil des Sozialgerichts 1. Instanz … vom 25. September 2014. Hierzu legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das DSH-1-Zeugnis der Klägerin vor. Er trägt zudem vor, auch der Lebensunterhalt der Klägerin sei aufgrund einer beigefügten Verpflichtungserklärung vom 5. Dezember 2014 gesichert. Diese wurde vor dem Landratsamt … für die Dauer des Studiums von Herrn …abgegeben. Der Eintrag unter „Beziehung zum Antragsteller“ wurde hierbei mit Tipp-Ex korrigiert und gibt an „Cousine“. In der von der Beklagten beim Landratsamt … angeforderten Durchschrift ist in diesem Feld angegeben „Soeur“.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 lehnte die Beklagte unter Ziffer 1 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Klägerin unter Ziffer 2 auf, bis spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, drohte unter Ziffer 3 der Klägerin für den Fall, dass sie der Ausreiseverpflichtung innerhalb der unter Ziffer 2 genannten Frist nicht freiwillig nachkommt, die zwangsweise Abschiebung nach Marokko oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist, an, und untersagte unter Ziffer 4 im Falle einer Abschiebung die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet für drei Jahre ab Ausreise und erhob unter Ziffer 5 eine Gebühr von 75 EUR.
Zur Begründung führt die Beklagte insbesondere aus, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 könne wegen der bereits zum Antragszeitpunkt nicht mehr bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erteilt werden. Eine Verlängerung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 2 AufenthG scheide aus, weil das einzig vorhandene nationale Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG darstelle. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, läge keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG vor. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16 Abs. 1 AufenthG scheide ebenfalls aus, weil die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Visum, wie von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gefordert, eingereist sei. Auch ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG komme nicht in Betracht, weil zum einen § 16 Abs. 1 AufenthG keinen Anspruch vermittle und zum andern das Nachholen des Visumverfahrens nicht unzumutbar sei.
Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit am 25. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Die Klägerin ließ dabei beantragen,
1. den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufenthaltstitel zu erteilen,
sie hilfsweise zu verpflichten, über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Den gleichzeitig erhobenen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 29. Januar 2015 anzuordnen (AN 5 S 15.00310) sowie der Klägerin für das Klageverfahren und das Antragsverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 9. Juni 2015 ab. Die hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Beschwerde wies dieser mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2015 (19 CS 15.1438, 19 C 15.1441, 19 C 15.1442) zurück.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu. Der Wechsel des Aufenthaltszwecks sei in diesem Fall möglich. Anders als § 16 Abs. 2 AufenthG enthielten die §§ 27 ff. AufenthG keinen Ausschluss, eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck zu erteilen. Aus § 81 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AufenthG ergebe sich, dass auch das Visum als Aufenthaltstitel betrachtet werden müsse. Des Weiteren gewähre § 39 Nr. 1 AufenthV die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, wenn der Ausländer im Besitz eines nationalen Visums sei. Es komme nicht auf den bei der Einreise beabsichtigten, sondern auf den mit dem aktuellen Antrag verfolgten Aufenthaltszweck an. Die Klägerin habe nach Art. 12 der Richtlinie 114/2004 einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, da die Bedingungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt seien.
Mit Schriftsatz vom 23. März 2015 wandte sich die Beklagte gegen den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Klägerin und führte aus, § 16 Abs. 1 AufenthG vermittle keinen Anspruch im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sondern eröffne ihr ein Ermessen. Es sei das Visum für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlich, wobei auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung und den jeweils begehrten Titel abzustellen sei. Auf die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könne auch nicht wegen § 39 Nr. 1 AufenthV verzichtet werden. Auch diese Norm setze voraus, dass in die Bundesrepublik Deutschland mit einem zweckgebundenen nationalen Visum eingereist worden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht erfüllt, da auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG kein Rechtsanspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung bestehe, sondern für die Behörde ein Ermessensspielraum verbleibe. Selbst wenn man die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis unterstelle, fiele die Ermessensausübung zulasten der Klägerin aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin trotz des bereits durch den Ehegatten eingereichten Scheidungsantrags in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und in Kenntnis der Sachlage am 14. Januar 2014 einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum Ehegatten gestellt habe. Als ihr bedeutet wurde, dass dieser Antrag offensichtlich nicht erfolgreich sein würde, sei seitens der Klägerin vorgetragen worden, ihr sei der Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über das von ihr angestrengte Strafverfahren zu gewähren. Nachdem dieses eingestellt worden sei, habe sich die Klägerin sodann ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis am Sprachzentrum der Universität … für einen studienvorbereitenden Sprachkurs angemeldet und ihre Zulassung an der …Universität am 2. Juli 2014 zum Studium im Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Ökonomie erstes Semester veranlasst. Dabei habe die Klägerin nach ihren eigenen Aussagen bereits ein abgeschlossenes Masterstudium im Bereich Management Fachbereich Human Resources und gebe nun vor, erneut ein Studium im ersten Semester in einem ähnlichen Studienfeld anzustreben. Es sei zu berücksichtigen, dass Studienplätze nur begrenzt zur Verfügung stünden und bevorzugt von Deutschen oder Ausländern eingenommen werden sollten, welche noch kein Studium absolviert hätten. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin spontan den für sie angestrebten Aufenthaltszweck je nach Sachlage wechsle, bestünden seitens der Beklagten zumindest Zweifel an der Studierwilligkeit. Zudem weist die Beklagte darauf hin, dass auf der von der Klägerin vorgelegten Verpflichtungserklärung ein ursprünglich vorhandener Eintrag mit Tipp-Ex beseitigt und durch einen anderen Eintrag ersetzt worden sei. Wer für diese Änderung verantwortlich sei, sei nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 4. März 2015 beteiligte sich die Regierung von Mittelfranken als Vertreterin des öffentlichen Interesses. Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 trat sie der Auffassung der Beklagten bei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 oder § 31 AufenthG lägen nicht vor. Aufgrund der vom Ehemann der Klägerin am … eingereichten Scheidungsklage habe bereits am Tag der Einreise der Klägerin keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG komme nicht in Betracht, weil danach nur die Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis möglich sei. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 31 AufenthG seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG. Die Klägerin sei nicht mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eingereist. Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgestellt habe, sei ihr Visum bereits abgelaufen gewesen. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen sei, ergebe sich aus dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt werde. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liege hier somit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lediglich im Ermessen der Behörde. Da ihr die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar sei, habe die Beklagte nicht von der Nachholung des Visumverfahrens absehen brauchen.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut aus, ein Wechsel des Aufenthaltszwecks sei durchaus möglich. Dies entspreche auch dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 AufenthG. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beziehe sich auf § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und stelle somit auf das vor der Einreise ordnungsgemäß erteilte Visum ab. Mangels spezieller Ausschlussgründe in den Vorschriften zum Familiennachzug seien lediglich die Voraussetzungen des beantragten Aufenthaltstitels, nämlich vorliegend die des § 16 AufenthG zu prüfen, die erfüllt seien. Die Klägerin sei nach erfolgreichem Abschluss des studienvorbereitenden DSH-Kurses für ein Hochschulstudium an der …Hochschule … angenommen. Das in § 16 Abs. 1 AufenthG erteilte Ermessen müsse im vorliegenden Fall zugunsten der Klägerin ausfallen. Es handle sich nicht um eine spontane Entscheidung, den Aufenthaltszweck zu ändern, sondern die Klägerin habe erst sechs Monate danach den Entschluss gefasst und sich für den Sprachkurs angemeldet. Bei dem Studiengang handle es sich um ein Masterstudium in Wirtschafts- und Organisationspsychologie, das nur in zwei Modulen dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Klägerin gleiche. Schließlich sei § 39 Nr. 1 AufenthV nicht einschränkend auszulegen.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 führte die Beklagte aus, § 39 Nr. 1 AufenthV sei hier nicht einschlägig. Daher greife auch § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Von den Voraussetzungen der Einreise mit dem erforderlichen Visum zu Studienzwecken könne auch nicht abgesehen werden.
Am 15. Juli 2015 immatrikulierte sich die Klägerin an der …Hochschule … für das „Projekt-Kompetenz-Studium“ Wirtschafts- und Organisationspsychologie mit dem Abschlussziel Master of Arts für den Zeitraum vom 24. September 2015 bis zum 23. September 2017.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, diese habe sich immer rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Der Asylantrag der Klägerin sei als nicht gestellt anzusehen, sie sei von der Stadt … falsch beraten und zu diesem Schritt gedrängt worden. Ansonsten sei es der Beklagten auch nicht möglich gewesen, eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen. Die Behauptung, für ein Studium wäre ein neues nationales Visum erforderlich gewesen, sei rechtsirrig. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin sei zunächst davon ausgegangen, aufgrund ihrer Heirat einen Aufenthaltstitel erhalten zu können. Es sei nichts Rechtsmissbräuchliches daran, wenn die Klägerin ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfe und den Weg eines neuen Studiums einschlage. Eine weitere Immatrikulation an der … sei nicht möglich gewesen, da diese eine Aufenthaltserlaubnis verlangt hätte. Aufgrund dessen habe sie sich an der …Hochschule eingeschrieben. Auch diese Immatrikulation sei in keiner Weise rechtsmissbräuchlich, die Klägerin habe ihr berufliches Weiterkommen im Auge gehabt. Der Master-Studiengang Wirtschafts- und Organisationspsychologie, den die Klägerin belege, sei staatlich anerkannt und vermittle spezifische Fach- und Managementkenntnisse für die betriebliche Praxis. Der Studiengang richte sich explizit und ausschließlich an Personen, die bereits akademische Abschlüsse gemacht hätten. Dazu wurden ein Schreiben von Frau Dr. … von der …Hochschule vom 10. Dezember 2015 sowie Informationen zu dem Studium und weitere Erläuterungen überreicht. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bereits über einen Master Abschluss der Universität … habe, spreche nicht für ein rechtsmissbräuchliches Studium, da dann auch alle Promotionsstudenten abgewiesen werden müssten.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 führte die Beklagte aus, die Klägerin habe nach Aktenlage nachweislich gegenüber den zuständigen Behörden verschiedene Aufenthaltszwecke mit dem offenkundigen Ziel geltend gemacht, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten bzw. den Aufenthalt im Inland zu verlängern. Die Beklagte gehe weiterhin insbesondere davon aus, dass auch die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ungeachtet des Fehlens weiterer Erteilungsvoraussetzungen bereits deswegen nicht in Betracht komme, weil das Begehren rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei. Der bisherige Aufenthalt und das Verhalten der Klägerin ließen offenkundig den Schluss zu, dass der weitere Verbleib im Bundesgebiet durch die Suche nach einem geeigneten Aufenthaltszweck, nicht jedoch eine auf objektive und glaubhaft vorgetragene tatsachengestützte Studienabsicht zur Erreichung eines weiteren Studienabschlusses im Vordergrund stehe. Der Klägervertreter führe lediglich zur Begründung aus, man habe keine Zeit verlieren wollen. Dieser Sachvortrag stütze den Vortrag der Beklagten, dass die Betroffene rechtsmissbräuchlich einen irgendwie gearteten Studienaufenthalt vorantreibe. Die Konzeption des Studieninhalts und die obligatorischen Präsenzzeiten, die lediglich 28 Tagen in zwei Jahren betrügen und bei Bedarf nachholbar wären, ließen erkennen, dass das Studium offenkundig nicht den Hauptaufenthaltszweck darstellen könne. Der Studiengang der …-Hochschule entspreche hinsichtlich der ECTS-Punkte einem Vollzeitstudium, sei aber kein Vollzeitstudium. Vielmehr handele es sich um eine Weiterbildung, die neben Berufstätigkeit oder Tätigkeit in der Familienbetreuung wahrgenommen werden könne.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, das Verhalten der Klägerin sei in keiner Weise rechtsmissbräuchlich, da es auch üblich sei, dass Promotionsstudenten entsprechende Aufenthaltserlaubnisse ausgestellt würden. Die Studiengänge der …-Hochschule würden staatlich anerkannt, nur die Beklagte meine dies nicht akzeptieren zu können. Zur Aussage der Klägerin bei der Polizei wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass die Klägerin selbst der deutschen Sprache nur bedingt mächtig sei und dass die Vernehmung in englischer Sprache durchgeführt worden sei, einer Sprache, die die Klägerin nur bedingt beherrsche. Es sei nicht richtig, dass die Klägerin nicht mehr in der Ehewohnung habe leben wollen. Vielmehr sei es so, dass sie vom Ehemann nicht mehr in die Wohnung gelassen worden sei. Es könne keine Rede davon sein, dass die Klägerin noch vor der Einreise einen Scheidungswillen gehabt habe.
In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 28. Januar 2016 erklärte die Klägerin, sie wolle mit ihrem derzeitigen Studium in … ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Sie finde wegen ihrer ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Situation trotz verschiedener Angebote keine Arbeitsstelle. Sie wolle in einer internationalen Personalabteilung arbeiten, zumal sie mehrere Fremdsprachen spreche. Erstes Ziel des Studiums sei es, sich in die speziellen Verhältnisse, gerade in ihrem beruflichen Bereich, noch besser zu integrieren. Zweites Ziel sei, das spezielle Fachvokabular zu festigen und zu erweitern. Sie wolle ganz einfach ihre Karriereaussichten fördern. Es gehe ihr nicht so sehr um den Abschluss als solchen, sie mache es für sich selbst. Das Studium könne nicht vom Ausland her als Fernstudium betrieben werden. Bei der Heirat sei sie mit ihrem Ehemann einig gewesen, dass sie studieren und promovieren sollte und einem Beruf nachgehen. Nach der Ankunft in Deutschland habe ihr damaliger Ehemann seine Meinung jedoch geändert. Als sie sich in der psychiatrischen Klinik aufgehalten habe, habe sie sich mit einer Sozialarbeiterin besprochen, die das Ausländeramt kontaktiert habe. Von dort habe sie die Auskunft erhalten, sie solle einen Asylantrag stellen, um Zeit zu gewinnen. Rein formell habe sie einen Asylantrag gestellt, der jedoch vom Bundesamt gar nicht bearbeitet worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte zusammenfassend aus, dass unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablaufs von einem Rechtsmissbrauch der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem derzeitigen Studium keine ernsthafte Rede sein könne. Die Klägerin erklärte, sie habe mit einer Sozialarbeiterin bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und dort bereits erwähnt, dass sie ein Studium betreiben wolle. Dort habe man ihr gesagt, die einzige Möglichkeit, den Aufenthalt in Deutschland vorläufig weiter zu sichern, wäre ein Asylantrag. Die Klägerin strebe eine ganz normale bezahlte Arbeit, parallel zu ihrem Studium und in Verbindung mit ihrem Studium an. Die Einschreibung zum Studium an der … habe nie dem eigentlichen Ziel gedient zu studieren, sondern den DSH-Kurs zu absolvieren. Ursprünglich habe sie in Deutschland promovieren wollen, diesen Plan habe sie jedoch unter anderem deswegen, weil die Promotionsordnung keine Promotionen in englischer Sprache vorsehe, nicht verwirklichen können.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederholte seinen schriftsätzlich gestellten Klageantrag.
Der Beklagtenvertreter wies insbesondere darauf hin, dass noch eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung beantragt worden sei, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft offensichtlich nicht mehr bestanden habe, und die Klägerin nicht mit dem für einen Studienaufenthalt erforderlichen Visum eingereist sei.
Der Beklagtenvertreter beantragte
Klageabweisung.
Die Vertreterin des öffentlichen Interesses schloss sich den Ausführungen des Beklagtenvertreters an und führte aus, dass nach ihrer Auffassung das Studium nicht der Hauptzweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und Gerichtsakte sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich geführt werden soll. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des Familiennachzugs nach § 27 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert wird. Im Falle der Klägerin bestand die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem nunmehr bereits geschiedenen Ehemann jedenfalls seit dem 4. Januar 2014 nicht mehr. Als die Klägerin an diesem Tag aus Marokko zurückkehrte, ließ ihr nunmehr geschiedener Ehemann sie nicht mehr in die zuvor gemeinsam bewohnte Wohnung. Da auch keinerlei Umstände darauf hindeuten, dass die Trennung nur vorübergehend sein könnte, vielmehr ersichtlich ist, dass der frühere Ehemann der Klägerin die Fortführung der Ehe auf keinen Fall beabsichtigt – er hat die Scheidung, die in der Zwischenzeit erstinstanzlich durch das Sozialgericht 1. Instanz … abgeschlossen worden ist, aktiv betrieben -, besteht eine eheliche Lebensgemeinschaft, die von § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgesetzt wird, seit dem 4. Januar 2014 nicht mehr. Damit scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm aus.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
Danach wird die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten eines Deutschen im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder der Deutsche verstorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. § 31 AufenthG setzt damit tatbestandlich eine Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werden könnte, voraus. Eine Verlängerung in diesem Sinne ist jedoch dann nicht möglich, wenn – wie hier im Fall der Klägerin – eine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Die Klägerin verfügte bislang lediglich über das von der Botschaft in Rabat zum Zwecke der Familienzusammenführung ausgestellte Visum. Ein solches Visum stellt jedoch, wie die Beklagte zutreffend ausführt, keine taugliche Grundlage für eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG dar (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 24.11.2011 – OVG 2 B 21.10 – juris Rn. 15; B.v. 18.08.2009 – OVG 11 S 36.09 – juris Rn. 6; Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 31, Rn. 27). Aufenthaltserlaubnis und Visum sind nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes jeweils eigenständige Aufenthaltstitel. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG werden die Aufenthaltstitel als Visum (§ 6 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) erteilt. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber das Visum als Tatbestandsvoraussetzung ausdrücklich in § 31 Abs. 1 AufenthG erwähnt hätte, wenn er die erleichterten Erteilungsvoraussetzungen auch auf diese Fallgestaltung hätte erstrecken wollen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Begrifflichkeiten konsequent verwendet und eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 7 AufenthG als Voraussetzung eines Verlängerungsanspruchs nach § 31 Abs. 1 AufenthG vorsieht, nicht aber ein nationales Visum. Die systematische Differenzierung zwischen Aufenthaltserlaubnis und (nationalem) Visum lässt sich auch § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG entnehmen, wonach die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem nationalen Visum auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet wird (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 24.11.2011 – OVG 2 B 21.10 – juris Rn. 16).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst dabei der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist, wobei eine bedingte Zulassung ausreichend ist. Unter Studium ist die Ausund Fortbildung an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an vergleichbaren Ausbildungsstätten, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs zu verstehen (mit Hinweis auf §§ 1 und 70 HRG Walther in GK-AufenthG, Stand: 82. Lfg. Dez. 2015, § 16, Rn. 10). Nach dem Sinn und Zweck des § 16 AufenthG kann die Vorschrift nur Anwendung finden, wenn es sich bei dem Studium des Ausländers um den Hauptzweck seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland handelt (BayVGH, B.v. 6.4.2006 – 24 ZB 05.2066 – juris Rn. 4; VG Göttingen, B.v. 7.3.2008 – 2 B 45/08 – juris Rn. 19; Walther in GK-AufenthG, Stand: 82. Lfg. Dez. 2015, § 16, Rn. 10). Ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium, bei dem das Studium schon von der rein zeitlichen Inanspruchnahme des Ausländers her gesehen nicht im Vordergrund steht, genügt den Anforderungen des § 16 Abs. 1 AufenthG damit nicht (VG Göttingen, B.v. 7.3.2008 – 2 B 45/08 – juris Rn. 19; Walther in GK-AufenthG, Stand: 82. Lfg. Dez. 2015, § 16, Rn. 10; Röseler in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 16 AufenthG, Rn. 8; Stahmann in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 16 AufenthG, Rn. 11). Dasselbe gilt für ein berufsbegleitendes Teilzeitstudium (so BayVGH, B.v. 6.4.2006 – 24 ZB 05.2066 – zu einem Studium mit einer zeitlichen Inanspruchnahme von zwölf Wochenstunden).
Die Klägerin ist zwar nunmehr, wie sich aus der Immatrikulationsbescheinigung der …-Hochschule vom 15. Juli 2015 ergibt, für das am Institute auf Executive Capabilities dieser Hochschule angebotene Projekt-Kompetenz-Studium Wirtschaftund Organisationspsychologie für den Zeitraum 24. September 2015 bis 23. September 2017 immatrikuliert und hat damit die Zulassung einer Ausbildungseinrichtung im Sinne des § 16 Abs. 1 AufenthG nachgewiesen. Denn die …-Hochschule ist, wie sich aus dem Schreiben dieser Hochschule vom 10. Dezember 2015 ergibt und auch von der Beklagten nicht bestritten wird, staatlich anerkannt.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums kommt im Hinblick auf dieses von der Klägerin nunmehr betriebene Studiums jedoch schon nicht in Betracht, da es sich bei diesem Studium nicht um den Hauptzweck ihres Aufenthalts handelt. Es handelt sich sowohl von der Zielsetzung als auch von der zeitlichen Inanspruchnahme her gesehen nur um ein neben einem Beruf auszuübendes Teilzeitstudium.
Das von der Klägerin nunmehr betriebene Studium stellt lediglich ein berufsbegleitendes Teilzeitstudium dar, das nicht geeignet ist, einen aufenthaltsrechtlichen Hauptzweck in der von § 16 Abs. 1 AufenthG geforderten Weise darzustellen. Das Studium soll zwar ausweislich der Selbstdarstellung der Hochschule einem Vollzeitstudium entsprechen, richtet sich jedoch an Fachund Führungskräfte, die sich bereits im Beruf befinden, und ist ausdrücklich als berufsbegleitendes Studium angelegt, das neben einem im Übrigen unverändert weiter ausgeübten Beruf – und bei weiterem Gehaltsbezug – durchgeführt werden soll. Tatsächlich stellt das Studium einen neben eine Beschäftigung tretenden Nebenzweck dar. Das Studium sei zwar auch für Personen geeignet, die einen beruflichen Einstieg suchten, wobei sich im Studienablauf für diese keine Abweichungen ergeben. Das viersemestrige Masterstudium gliedert sich in Selbstlernanteile und „gut dosierte“ Präsenz-Seminartage (vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte FAQs, Frage 1). Das Studienprogramm sei aufgrund der flexiblen Studienstrukturen für Berufstätige besonders geeignet. Es werde neben dem Beruf in einer Kombination aus Selbstlernphasen sowie Präsenzveranstaltungen studiert, die in der Regel an den Wochenenden stattfänden (vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte Informationen zum Studium). Der viersemestrige (d. h. zwei Jahre dauernde) Studiengang umfasst dabei lediglich zehn Präsenzzeiträume (Wochenenden) mit insgesamt 28 Präsenztagen (ebenda). Ausdrücklich als Vorteil eines berufsbegleitenden Studiums wird auf die Möglichkeit hingewiesen, verpasste Präsenzveranstaltungen im nächsten Jahr oder durch zusätzliche Leistungen wie Präsentationen nachzuholen (vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte FAQs, Frage 22). Das als „Projekt-Kompetenz-Studium“ bezeichnete Studium entwickle die in modernen Organisationen relevanten Kompetenzen durch ein spezielles Studiendesign. Der Praxistransfer werde durch eine das Studium begleitende Projektarbeit gesichert, die idealerweise am Arbeitsplatz zu bearbeiten sei (vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte FAQs, Frage 5). Dabei geht die Hochschule davon aus, dass ein Praxisprojekt beim jeweiligen Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen nicht realisierbar sei (ebenda).
Auch nach der zeitlichen Beanspruchung handelt es sich tatsächlich nur um ein Teilzeitstudium. Die zeitliche Belastung der Studierenden wird mit 15 Wochenstunden Lern- und Arbeitsaufwand angegeben (vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte FAQs, Frage 15). Damit bleibt die zeitliche Inanspruchnahme des von der Klägerin betriebenen Studiums deutlich hinter der eines üblichen Vollzeitstudiums zurück, die bei ca. 20 Semesterwochenstunden Unterrichtsveranstaltungen zuzüglich der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit liegt. So geht etwa die Fernuniversität Hagen von einem studiengangsunabhängigen Vollzeitpensum eines Semesters, das mit 30 ECTS-Punkten bewertet wird, aus, die einer tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (Workload) von 900 Stunden entsprechen (https://www.fernunihagen.de/wirtschaftswissenschaft/faq/studium.shtml). Bei einer Semesterdauer von 25 Wochen ergibt dies eine zeitliche Belastung pro Woche von 36 Stunden. Dies entspricht mehr als dem doppelten der zeitlichen Beanspruchung durch das von der Klägerin betriebene Studium. Auch die Philipps-Universität Marburg geht – wenn auch in Bezug auf einen Bachelor-Studiengang in Biologie – von 900 Zeitstunden Studienaufwand pro Semester aus, wobei 900 Stunden Studium unter Einrechnung der vorlesungsfreien Zeit und Berücksichtigung von rund 30 Urlaubstagen im Jahr einer Wochenarbeitszeit von etwa 38 Stunden entsprechen sollen (https://www.unimarburg.de/fb17/studium/studiengaenge/bscbiologie/lehrveranstaltungen/lpundworkload).
Die sich aus der Darstellung des Studiengangs durch die Hochschule ergebende Einschätzung, es handele sich tatsächlich nur um ein berufsbegleitendes Teilzeitstudium, so dass es nicht als aufenthaltsrechtlicher Hauptzweck im Sinne des § 16 Abs. 1 AufenthG in Betracht kommt, wird durch die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. So führte sie insbesondere aus, dass sie sich um eine Arbeitsstelle bemüht habe, was darauf schließen lässt, dass sie tatsächlich an einer Erwerbstätigkeit als Hauptzweck ihres Aufenthalts interessiert ist. Auch die Ausführungen zu dem von der Klägerin derzeit an der Hochschule durchgeführten Projekt weisen in diese Richtung. Die Kammer kam dabei insbesondere zur Auffassung, dass das ohne Einbindung eines Arbeitgebers durchgeführte Projekt nach den Vorstellungen der Klägerin wie auch nach denen der Hochschule nur Ersatz für ein am Arbeitsplatz durchgeführtes Projekt ist.
Kommt das von der Klägerin nunmehr an der …-Hochschule durchgeführte berufsbegleitende Studium nicht als Aufenthaltszweck für eine zum Daueraufenthalt berechtigende Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG in Betracht, so wird klarstellend darauf hingewiesen, dass dies nicht ausschließt, dass der Klägerin für die im Rahmen dieses Studiums erforderlichen Präsenzzeiten entsprechende Visa nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilt werden (vgl. auch Nr. 16.04 AVwV AufenthG v. 26.10.2009, GMBl. 2009, S. 877; ebenso Walther in GK-AufenthG, Stand: 82. Lfg. Dez. 2015, § 16, Rn. 10; nach Stahmann in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 16, Rn. 11 kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG nur bei Präsenzzeiten in Betracht, die länger als die für ein Schengen-Visum maximal zulässige Zeit von 90 Tagen im 180-Tages-Zeitraum dauern).
Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellt sich der Antrag der Klägerin auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke dieses Studiums auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter Würdigung des gesamten Sachverhalts als missbräuchlich dar, so dass ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG auch unter diesem Aspekt ausscheidet.
Entgegen dem Wortlaut („kann“) eröffnet § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Behörde entgegen der Ansicht der Beklagten kein Ermessen (EuGH, U.v. 10.9.2014 – Rs. C-491/13 – Rn. 31; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 – 14 K 284.14 V – juris Rn. 35). Die Vorschrift, die auch zur Umsetzung der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. Nr. L 375/12 v. 23.12.2004) ergangen ist, ist auch im Lichte dieser Richtlinie auszulegen. Danach ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 12 der Richtlinie verpflichtet ist, einem Studenten aus einem Drittstaat einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dieser die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie abschließend aufgezählten allgemeinen und besonderen Bedingungen erfüllt, da die genannten Vorschriften sowohl die allgemeinen und besonderen Bedingungen, die der Antragsteller für einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken zu erfüllen hat, als auch die Gründe, die die Ablehnung seiner Zulassung rechtfertigen können, abschließend aufzählen (EuGH, U.v. 10.9.2014 – Rs. C-491/13 – Rn. 27). Zu diesen Bedingungen gehört nach Art. 6 Abs. 1 lit. d der Richtlinie, dass der Drittstaatsangehörige nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird. Als quasi übergeordnetes Tatbestandsmerkmal ist dabei auch zu prüfen, ob der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis schlüssig ist, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme vorzubeugen (unter Hinweis auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie EuGH, U.v. 10.9.2014 – Rs. C-491/13 – Rn. 34; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 – 14 K 284.14 V – juris Rn. 36). Dabei erkennt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulassungsanträge einen Beurteilungsspielraum zu (EuGH, U.v. 10.9.2014 – Rs. C-491/13 – Rn. 33; VG Berlin, U.v. 30.1.2015 – 14 K 284.14 V – juris Rn. 36).
Dieser Beurteilungsspielraum ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Auch wenn die Beklagte bei ihrer Entscheidung die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG im Wesentlichen darauf gestützt hat, die Klägerin sei ohne das nach § 5 Abs. 2 AufenthG erforderliche Visum eingereist, und in ihrer Erwiderung des Antrags der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage offenbar davon auszugehen schien, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG seien erfüllt, ohne auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG im Detail einzugehen, lässt sich dem Sachverhalt und den Ausführungen der Beklagten im Bescheid, den in der Antragserwiderung hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen sowie ihren weiteren Schriftsätzen entnehmen, dass sie die begehrte Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis zu Recht auch deshalb nicht erteilt hat, weil sie zu dem Ergebnis gekommen ist, die Klägerin wolle die Rechte aus der Richtlinie missbräuchlich für sich in Anspruch nehmen. Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermochten diesen Eindruck nicht durchgreifend zu erschüttern.
Dabei weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Klägerin nach ihrer Wiedereinreise ins Bundesgebiet am 4. Januar 2014 trotz des unmittelbaren Wegfalls des ursprünglichen Aufenthaltszwecks (Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft) bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nahezu ein Jahr aufenthaltszweckwidrig im Bundesgebiet verblieben ist und wiederholt versucht hat, einen Aufenthalt durch die Schaffung zusätzlicher Tatsachen zu erzwingen. So beantragte die Klägerin am 14. Januar 2014 zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Ehegattennachzug, obwohl sie – was auch dadurch dokumentiert ist, dass sie selbst in dem Antrag angegeben hat, von ihrem Ehemann getrennt zu leben – wusste, dass die eheliche Lebensgemeinschaft, derentwillen sie diese Aufenthaltserlaubnis beantragte, nicht mehr bestand.
Nachdem sie offenbar keine Aussicht mehr gesehen hatte, eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erhalten, stellte sie zunächst gegenüber der Stadt … einen Asylantrag, wobei offen bleiben kann, ob dies, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf ein Schreiben des Frauenhauses … vom 9. Juli 2014 meint, auf Anraten der Ausländerbehörde der Stadt …, dass dies die einzige Möglichkeit sei, im Bundesgebiet bleiben zu können, geschah. Im vorliegenden Zusammenhang ist allein entscheidend, dass die Klägerin bestrebt war, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet auf einer anderen Rechtsgrundlage weiter zu sichern, nachdem klar geworden war, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung ausgeschlossen war. Nachdem der Asylantrag von der Stadt … nicht an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet worden ist, was – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausführt – daran gelegen haben mag, dass dort ein entsprechender Rat als unzutreffend angesehen wurde, vertrat die Klägerin gegenüber der nunmehr zuständigen Beklagten die Ansicht, ihr müsse im Hinblick auf das von ihr gegen ihren früheren Ehemann angestrengte Strafverfahren der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden, wobei es im vorliegenden Kontext nicht darauf ankommt, ob die Klägerin, wie die Beklagte meint, im Rahmen dieses Strafverfahrens anderslautende Angaben gemacht hat als im hiesigen Verfahren oder, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, diese Diskrepanzen auf Übersetzungsfehler bei der Aussage der Klägerin bei der Polizei zurückzuführen sind. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Klägerin, gestützt auf dieses Strafverfahren, einen weiteren Aufenthaltszweck ins Feld führte, der mit dem oder den vorher geltend gemachten nichts zu tun hatte.
Nachdem die Staatsanwaltschaft dieses Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte und damit auch dieses Argument für einen weiteren Verbleib der Klägerin im Bundesgebiet weggefallen war, thematisierte diese nach Aktenlage erstmals die Möglichkeit, zum Zwecke des Studiums im Bundesgebiet zu verbleiben. In diesem Zusammenhang behauptete die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung, sie habe ursprünglich bereits den Plan gehabt, in Deutschland zu promovieren und sie habe bereits gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt … erwähnt, dass sie ein Studium betreiben wolle. Jedoch findet sich zum einen weder in der Ausländerakte der Klägerin noch in dem hierzu vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin herangezogenen Schreiben des Frauenhauses … eine Stütze für diese Aussage. Zum anderen sind die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Promotionsvorhaben bereits widersprüchlich. Denn sie gibt hierzu an, sie habe diesen Plan unter anderem deswegen nicht verwirklichen können, weil die Promotionsordnung keine Promotion in englischer Sprache vorsehe. Dem steht entgegen, dass nach § 10 Abs. 5 Satz 1 der Promotionsordnung der Universität …-… vom 21. Januar 2013 (RPromO) die Dissertation zwar in deutscher Sprache verfasst werden soll, die Dissertation jedoch nach § 10 Abs. 5 Satz 2 RPromO mit Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers auch in englischer Sprache abgefasst werden kann. Nach der gleichen Norm kann die Dissertation mit Zustimmung des Promotionsorgans sogar in jeder anderen Sprache abgefasst werden, soweit die Begutachtung in dieser Sprache sichergestellt ist. Ohne Ausnahme in deutscher Sprache erforderlich sind lediglich nach § 10 Abs. 5 Satz 3 RPromO ein deutscher Titel und eine deutsche Zusammenfassung.
Weiter fällt auf, dass die Klägerin die Zulassung zum Studium der Ökonomie mit Abschlussziel Bachelor im ersten Semester an der …Universität ohne die dafür erforderliche Aufenthaltserlaubnis betrieben hat, obwohl sie bereits – wie sich aus ihrem Lebenslauf ergibt – ein betriebswirtschaftliches Studium mit den Abschlüssen Licence und Master an den Universitäten … in Marokko und … in Frankreich abgeschlossen hat. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin, die bereits einen betriebswirtschaftlichen Master selbst einer französischen Universität hat, sich nun an der …-Universität für Ökonomie mit dem Abschlussziel Bachelor im ersten Semester einschreiben sollte, es sei denn, das Studium solle als Vorwand für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet dienen. Selbst die Überlegung, einen deutschen Abschluss erzielen zu wollen, um Anerkennungsschwierigkeiten zu vermeiden, vermag in diesem Fall keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn die Klägerin verfügt nicht nur über einen marokkanischen Abschluss, dessen Anerkennung in Deutschland möglicherweise mit Schwierigkeiten verbunden wäre, sondern zugleich über einen französischen Abschluss – somit einen Abschluss aus einem EU-Mitgliedstaat -, der ihr ohne das Erfordernis einer formellen Anerkennung Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewähren würde. Zwar erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dieses Studium habe lediglich dem Ziel gedient, den DSH-Kurs zu absolvieren und somit die für ein (anderes) Studium erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der von ihren Prozessbevollmächtigten gegebenen Erklärung, eine weitere Immatrikulation an der …Universität sei wegen des Umstands, dass die Klägerin nur noch über eine beschränkte Fiktionsbescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verfügt habe, gescheitert sei.
Auch das nunmehr von der Klägerin seit September 2015 betriebene Studium der Wirtschafts- und Organisationspsychologie bestätigt entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Eindruck, dass rechtsmissbräuchlich eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums angestrebt wird. So gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, sie finde wegen ihrer ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Situation zurzeit keine Arbeitsstelle. Dies legt nahe, dass die Klägerin tatsächlich einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Erwerbstätigkeit anstrebt und nicht zum Studium. In die gleiche Richtung weist auch die Einlassung der Klägerin, es gehe ihr nicht um den Abschluss, sie betreibe dieses Studium für sich selbst, für die Erweiterung ihrer persönlichen Fähigkeiten. Daraus ergibt sich, dass nicht das Studium den Zweck des Aufenthalts darstellt, sondern die Klägerin vielmehr anstrebt, nach einer für sie günstigen Klärung des Aufenthaltsstatus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zwar erscheint nachvollziehbar, dass die Klägerin bestrebt ist, wie sie ausführt, spezielles Fachvokabular ihres Fachbereichs zu festigen und zu erweitern, jedoch handelt es sich bei dem von ihr betriebenen Studium nicht um einen Sprachkurs, für den gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommen könnte, sondern, wie oben ausgeführt, um ein berufsbegleitendes Master-Studium. Auf die obigen Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass dieses Studium nicht geeignet ist, einen aufenthaltsrechtlichen Hauptzweck darzustellen, wird verwiesen. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass es selbst im Rahmen dieses berufsbegleitenden Studiums möglich ist, sich frühere Studienleistungen eines bereits absolvierten Studiums anrechnen zu lassen (vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte FAQs, Frage 18). Bemühungen der Klägerin in diese Richtung sind, wie auch bereits hinsichtlich des Ökonomie-Studiums an der …-Universität, für welches die Klägerin zuvor eingeschrieben war, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
All dies lässt den Schluss zu, dass es der Klägerin unabhängig von einem Studium lediglich darauf ankommt, im Bundesgebiet zu verbleiben, und dass in Wirklichkeit nicht damit zu rechnen ist, dass sie das als Aufenthaltszweck vorgegebene Studium tatsächlich betreiben und erfolgreich abschließen werde, sondern die Klägerin vielmehr nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis – zu welchem Aufenthaltszweck auch immer – einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Dieser aus der Vorbildung der Klägerin und dem Umstand, dass die Klägerin innerhalb einer relativ kurzen Zeit bereits mehrfach den von ihr behaupteten Aufenthaltszweck gewechselt und je nach Sachlage dem Verfahrensstand angepasst hat, zu ziehende Schluss wird darüber hinaus, ohne dass es hierauf ankäme, durch die Angabe des früheren Ehemanns der Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt … gestützt, er habe den Eindruck gewonnen, die Klägerin strebe unabhängig von der damals noch bestehenden Ehe eine Möglichkeit an, dauerhaft in Europa bzw. Deutschland bleiben zu können.
Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG bei der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs nicht vor, so dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm nicht in Betracht kommt.
Auf dieser Grundlage steht, wie die Beklagte zutreffend ausführt, einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darüber hinaus auch entgegen, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt ist, weil die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Visum ins Bundesgebiet eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben nicht bereits in einem Visumverfahren gemacht hat.
Für einen längerfristigen Aufenthalt ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (BVerwG, U.v. 11.01.2011 – 1 C 23/09 – juris Rn. 20). Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass nach dieser Vorschrift erforderlich ist, dass der Ausländer vor der Einreise bereits dasjenige zweckgebundene Visum erhalten hat und in dem Visumverfahren die hierfür erforderlichen Angaben gemacht hat, das dem Aufenthaltszweck entspricht, für welchen er eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, U.v. 11.01.2011 – 1 C 23/09 – juris Rn. 20; U.v. 16.11.2010 – 1 C 17.09 – juris Rn. 19). Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfordert § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht lediglich ein nationales Visum gleich zu welchem Aufenthaltszweck. Vielmehr ist es unabhängig von der Frage, ob später ein Wechsel des Aufenthaltszwecks möglich ist, bei der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet erforderlich, dass der Ausländer zuvor mit dem Visum, das dem nun beantragten Aufenthaltszweck entspricht, eingereist ist. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG dienen dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen. Die Pflicht zur Einreise mit dem erforderlichen Visum soll gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllen, von vorneherein zu verhindern. Gegen ein Absehen vom Visumerfordernis sprechen insbesondere Umstände, die darauf schließen lassen, dass ein Ausländer durch die Einreise mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck vollendete Tatsachen schaffen will (BayVGH, B.v. 30.09.2014 – 19 CS 14.1576 – juris Rn. 39). Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht neben ihrer systematischen Stellung bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auch der Sinn und Zweck der Regelung. Sie dient, anders als § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nicht primär der Verhinderung oder Sanktion einer unerlaubten Einreise, sondern soll die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten (BT-Drs. 15/420 S. 70). Diesem Zweck der Vorschrift wird eine weite, auch nachträgliche Änderungen des Aufenthaltszwecks erfassende Auslegung der Vorschrift am ehesten gerecht. Nur bei einem solchen Verständnis der Vorschrift erlangen im Übrigen die in § 39 Nrn. 2, 3 und 6 AufenthV vorgesehenen Ausnahmen eine eigenständige Bedeutung. In den dort geregelten Fällen einer nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks würde andernfalls schon nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Beantragung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zulässig sein (BVerwG, U. v. 11.01.2011 – 1 C 23/09 – juris Rn. 20). Folglich kann sich die Klägerin schon deshalb auch nicht auf § 39 Nr. 1 AufenthV berufen, weil diese Norm in ihrer ersten Alternative hinsichtlich des nationalen Visums – anders als in ihrer zweiten Alternative im Hinblick auf eine bereits bestehende Aufenthaltserlaubnis – durch den Verweis auf § 6 Abs. 3 AufenthG, der wiederum auf die jeweiligen konkreten Vorschriften verweist, deutlich macht, dass das jeweils nach dem Aufenthaltszweck erforderliche Visum gemeint ist. Andernfalls liefe auch das Erfordernis eines dem Aufenthaltszweck entsprechenden nationalen Visums letztlich leer. Im Übrigen war das Visum der Klägerin selbst zu dem von ihr behaupteten frühesten Zeitpunkt, zu dem sie einen Aufenthalt zu Studienzwecken thematisiert haben will, bereits abgelaufen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 18.3.2015 – B 4 K 14.838 – juris Rn. 38 mit der Erwägung, dass der Wechsel des Aufenthaltszwecks von Familienzusammenführung zu Studium einen neuen Antrag darstellt).
Die Beklagte brauchte auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege vom Erfordernis der Durchführung des Visumverfahrens absehen. Ein solches Absehen kommt dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Im Ergebnis zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Zwar ist die Beklagte rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die erste Alternative bereits nicht vorliegen könne, weil § 16 Abs. 1 AufenthG ihr Ermessen einräume, so dass ein Anspruch der Klägerin aus dieser Norm nicht folgen könne. Dementgegen ist nach den obigen Ausführungen § 16 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG zwar eine Anspruchsnorm, die keinen Ermessensspielraum eröffnet. Nichtsdestotrotz liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm gemäß den obigen Ausführungen nicht vor. Hinsichtlich der zweiten Alternative des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass das Nachholen des Visumverfahrens der Klägerin nicht unzumutbar ist. Es sind keinerlei Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, die es der volljährigen, in Marokko aufgewachsenen und sozialisierten Klägerin unzumutbar machen würden, für wenige Wochen nach Marokko zurückzukehren, wo ihre gesamte Familie lebt, um das Visumverfahren durchzuführen.
Hat die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Vorstehenden zu Recht abgelehnt, sind auch die zur Durchsetzung der sich aus §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergebenden vollziehbaren Ausreisepflicht ergangenen ausländerrechtlichen Annexentscheidungen (Ziffern 2. und 3. des streitgegenständlichen Bescheids) nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Abschiebungsandrohung auf die §§ 59 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG gestützt.
Keinen Bedenken begegnet auch die Befristung der Wirkungen einer eventuellen Abschiebung auf drei Jahre unter Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist darf dabei nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Betroffene aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Die hier durch die Beklagte erfolgte Befristung erfolgte noch nach der bis einschließlich 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als eine vom Gericht uneingeschränkt überprüfbare Rechtsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.2012 – 1 C 7.11 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 34). Seit 1. August 2015 gilt § 11 AufenthG in neuer Fassung. Nunmehr wird über die Länge der Frist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n. F. nach Ermessen entschieden. Im vorliegenden Fall kann letztlich dahinstehen, ob der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung die alte oder die neue Rechtslage zugrunde zu legen ist (eine einschlägige Übergangsbestimmung ist nicht ersichtlich), denn durch den Verweis auf die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hat die Beklagte knapp, aber hinreichend auf die im Bescheid im Übrigen angestellten Abwägungen Bezug genommen, so dass in der Sache eine – nicht zu beanstandende – Ermessensabwägung gegeben ist, auch wenn sie ursprünglich nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde.
Nicht zu beanstanden ist auch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 EUR unter Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids, die sich auf § 69 AufenthG i. V. m. §§ 49 Abs. 2, 45 Nr. 1 lit. a AufenthV stützt. Auch wenn die Beklagte hier ergänzend Normen des aufgehobenen VwKostG heranzieht, kann sie die Gebühr für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr in Höhe von 100,00 EUR nach § 45 Nr. 1 lit. a AufenthG auch nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KG wegen Antragsablehnung auf 75,00 EUR reduzieren.
Somit war nach all dem die Klage vollumfänglich, also auch im Hinblick auf den gestellten Hilfsantrag, mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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