Verwaltungsrecht

Kein Gehörsverstoß durch fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung

Aktenzeichen  9 ZB 17.30605

Datum:
2.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 113726
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 1, S. 4, Abs. 5 S. 2
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 138
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör ebenso wenig begründet werden wie mit der Behauptung, die richterliche Tatsachenfeststellung sei falsch oder das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 16.32061 2017-03-22 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. März 2017 (Az. Au 4 K 16.32061) zuzulassen, weil es auf einem Verfahrensfehler beruhe, ist abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt hat (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und ein solcher auch nicht vorliegt.
Das Vorbringen, der zum Klageverfahren eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 9. Januar 2017 lasse sich nicht entnehmen, ob die erteilten Auskünfte tatsächlich von der deutschen Auslandsvertretung in Freetown stammten und diese, obwohl sie derzeit nur als Notdienst fungiere, in einem Zeitraum von nur 7 Tagen eigene Nachforschungen vor Ort angestellt habe, führt auf keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG hin.
Nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO (absolute Revisionsgründe) bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Von den in § 138 VwGO abschließend genannten absoluten Revisionsgründen kommt nach dem Vorbringen des Klägers nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 138 Nr. 3 VwGO). Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 9 ZB 17.30027 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Dass dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden wäre, wird nicht dargelegt und dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere wurde dem Kläger die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amts vom 9. Januar 2017 vor Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2017 übersandt, die Kritik des Klägers an dieser Auskunft vom Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Nach der ausführlich begründeten Bewertung des Verwaltungsgerichts steht der Aussagewert der Stellungnahmen des Auswärtigen Amts vom 9. Januar 2017 und vom 27. Dezember 2007 nicht in Zweifel (UA Rn. 41). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Mit dem Vorbringen, „wenn aber die Stellungnahme nicht von einer vor Ort ansässigen Stelle stammt, ist ihr gesamter Inhalt obsolet, ebenso wie das Verfahren der Beweisaufnahme als solches mit der Folge, dass das Ergebnis auch aus diesem Grund nicht verwertbar ist“, greift der Kläger im Ergebnis die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aber grundsätzlich ebenso wenig begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 a.a.O.) wie mit der Behauptung, die richterliche Tatsachenfeststellung sei falsch (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395.16 – juris Rn. 5) oder das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt; insbesondere gibt Art. 103 Abs. 1 GG den am Prozess Beteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2016 – 13a ZB 16.30053 – juris Rn. 6; B.v. 27.2.2017 – 20 ZB 17.30078 – juris Rn. 5; jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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