Verwaltungsrecht

Kein subsidiärer Schutzstatus für somalischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  M 11 K 17.34454

Datum:
16.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 39395
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. (Rn. 30)  (redaktioneller Leitsatz)
2. In Somalia ist weiterhin von einem sehr hohen Gewaltniveau und einer großen nicht erfassten Anzahl von Verletzten und Getöteten auszugehen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Zum einen dürfte das eine der beiden Faxe des damaligen Klägerbevollmächtigten, das den Klageantrag enthielt, ohnehin bereits am 7. März 2017 bei Gericht eingegangen sein. Unabhängig davon lief die Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylG nicht an, weil dem Bescheid eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung:- Klage zum Verwaltungsgericht München beigefügt war (Bl. 114 d. A.). Da sich der Kläger damals in der JVA E… in Haft befand, hätte eine Belehrung dahingehend erfolgen müssen, dass gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Bayreuth hätte geklagt werden können. Der Umstand, dass der Kläger später, nachdem die Klage bereits erhoben war, in die im Regierungsbezirk Oberbayern gelegene JVA L… … … verlegt worden ist, kann daran nichts ändern.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch mit der Klage überhaupt verfolgt wird, weil der Verpflichtungsteil des Klageantrags dem Wortlaut nach auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes beschränkt ist. Das Gericht sieht davon ab, den Kläger daran festzuhalten, da er jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr anwaltlich vertreten war und der streitgegenständliche Bescheid im Aufhebungsteil jedenfalls von Anfang an vollumfänglich angegriffen war.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Kläger hat weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung hinreichend konkret Umstände vorgetragen, aus denen sich die Gefahr einer Verfolgung ergeben könnte. Er hat beim Bundesamt ausdrücklich verneint, dass es konkrete Übergriffe durch die Terroristen gegeben habe. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung auf Frage, warum er nicht nach Somalia zurückgehen könne, lediglich ganz pauschal ausgeführt, B… sei für ihn nicht sicher. Eine konkrete Bedrohung besteht auch nicht aufgrund des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Taufzeugnisses. Der Kläger trat in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise als jemand auf, dem ein Leben als Christ ein ernstliches Anliegen ist. Vielmehr erweckte der Kläger bei der Übergabe des Taufzeugnisses den Eindruck, als wolle er damit dem Gericht belegen, dass er sich in Deutschland nunmehr gut führe oder gut integriere. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung wiederholt gefragt, was er bei einer Rückkehr nach B… befürchte. Er brachte nicht ansatzweise zum Eindruck, dass er aufgrund seines Glaubens oder der Taufe in Gefahr sein könne, sondern wiederholte nur pauschal, in B… sei es nicht sicher. Aufgrund dessen ist das Gericht überzeugt, dass eine von einer echten Glaubensüberzeugung getragene Konversion nicht vorliegt. Ansonsten hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, darauf hinzuweisen, dass das Praktizieren des christlichen Glaubens in Somalia für ihn eine Gefahr darstellen könnte. Der Umstand, dass der Kläger formal getauft ist, begründet diese Gefahr nicht, da nicht ersichtlich ist, dass dies an seinem Herkunftsort bekannt ist. Da dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts die Taufe nicht aus religiösen Gründen wichtig ist, kann auch erwartet werden, dass er den Umstand, dass er getauft ist, im Falle einer Rückkehr für sich behält.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
Das Gericht lässt offen, ob ein solcher Anspruch angesichts der erheblichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers nicht bereits an § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG scheitert, weil unabhängig davon ein solcher Anspruch nicht besteht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
aa) Dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), ist nichts ersichtlich.
bb) Dem Kläger droht auch nicht Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Insbesondere droht ihm diese Gefahr nicht durch die Al-Shabaab-Miliz, wie sich aus den Ausführungen unter a) ergibt.
cc) Zu verneinen ist schließlich auch, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht.
Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – BVerwGE 134, 188 = juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall ist auf die in der Region Hiiraan gelegene Stadt B… abzustellen, weil der Kläger nach seinen Angaben von dort stammt.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) besteht in Süd- und Zentralsomalia zwar nach wie vor ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
Der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 4. März 2019 (Lagebericht) formuliert als zentrale Aussagen zur allgemeinen politischen Situation, dass das Land den Zustand eines failed state überwunden habe, aber ein sehr fragiler Staat ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt bleibe (Lagebericht, S. 4). In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias – wo sich B… befindet – herrsche in vielen Gebieten Bürgerkrieg und die somalischen Sicherheitskräfte kämpften mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union (AMISOM) gegen die radikalislamistische Al-Shabaab-Miliz (Lagebericht, S. 5).
Der Kläger wäre jedoch im Falle einer Rückkehr nach B… im Rahmen dieses Konflikts keiner ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Vielmehr ist zu prüfen, ob von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann dabei auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen, wie etwa berufsbedingter Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 = juris Rn. 33; U.v. 17.11.2011 − 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 18). Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände kann eine Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 19). Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bedarf es dabei neben einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos einer wertenden Gesamtbetrachtung. Der bei Bewertung der entsprechenden Gefahren anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der tatsächlichen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK.
Eine verlässliche Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt ist für Süd- und Zentralsomalia jedenfalls außerhalb von Mogadischu mangels belastbarer Zahlen nicht möglich. Es gibt Erhebungen zu Vorfällen, nicht aber zur Anzahl von Todesopfern und Verletzten (vgl. die Erhebung bewaffneter Zusammenstöße 2011-2015, und terroristischer Gewalt in den großen Städten 2012-2015 bei österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – öBFA -, Analyse der Staatendokumentation Somalia – Lagekarten zur Sicherheitslage – v. 12.10.2015, S. 13 ff.). Insgesamt ist aber weiterhin von einem sehr hohen Gewaltniveau und einer großen nicht erfassten Anzahl von Verletzten und Getöteten auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 7.4.2016 – 20 B 14.30101 – juris Rn. 25). Die aktuelle Lage in Süd- und Zentralsomalia (außerhalb von Mogadischu) ist nach wie vor unübersichtlich und uneinheitlich. Von einer wesentlichen und ausreichend dauerhaften (vgl. Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) Verbesserung der Sicherheitslage kann daher trotz einer gewissen Stabilisierung nicht ausgegangen werden. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al-Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM-Offensiven betroffen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia v. 12.1.2018, S. 22 f.). Al-Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch. Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet. Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der Al-Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet. Al-Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung, gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von denen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt Al-Shabaab auch gezielte Attentate und sog. hit-and-run-Angriffe aus. Al-Shabaab wurde zwar aus vielen Städten vertrieben. Es ist aber nicht möglich zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der Al-Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt Al-Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer. Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der Al-Shabaab umschrieben werden. Jedenfalls verfügt Al-Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um auch in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, in denen Al-Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und in denen sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt.
Speziell für B… besteht die Auskunftslage, dass die Stadt am 31. Dezember 2011 von Verbündeten der Übergangsregierung und äthiopischen Streitkräften erobert wurde (Amnesty International, Jahresreport 2012). Heute befinde sich B… unter der Kontrolle von AMISOM (öBFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia v. 12.1.2018, S. 42). In B… gebe es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Die zuvor in B… ausgetragenen Clan-Konflikte seien durch gemeinsame Sicherheitsoperationen der Regierungskräfte und von AMISOM aus der Stadt verdrängt worden. Nunmehr würden diese außerhalb ausgetragen. In B… gebe es Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in B… vorhandene Präsenz der Al-Shabaab scheine kaum relevant, es komme zu wenigen Vorfällen (öBFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia v. 12.1.2018, S. 43). Angesichts dessen kann man nicht annehmen, dass dort praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
Beim Kläger liegen auch keine individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, die dazu führen, dass er bei einer Rückkehr in seiner Herkunftsregion im Vergleich zur dort lebenden Zivilbevölkerung einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen des bewaffneten Konflikts zu werden. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht aus der Situation des Klägers als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an. Da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen – v.a. auch Binnenvertriebenen – ergibt sich daraus nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres eine ernsthafte Bedrohung (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 20 B 17.31595 – juris Rn 29 m.w.N.).
c) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Kläger in B… in eine ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigende existenzbedrohende Notlage geraten wird. Der Kläger ist jung, arbeitsfähig, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat nach seinen Angaben beim Bundesamt im Heimatort enge Angehörige (Mutter, mehrere Geschwister), die im eigenen Haus leben, bei denen er unterkommen kann, und die Großfamilie.
d) Rechtmäßig sind schließlich auch die in den Nummern 4 und 5 des Bescheids getroffenen Nebenentscheidungen (vgl. § 34 AsylG, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 AufenthG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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