Verwaltungsrecht

Kein Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft durch die Unabhängigkeitserklärung Eritreas

Aktenzeichen  B 8 K 18.31169

Datum:
19.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47667
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 4 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Nach dem eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24.5.1993 wurden in Äthiopien befindliche Personen eritreischer Abstammung, wenn sie nicht am Referendum teilgenommen oder sonst den eritreischen Staat unterstützt hatten, durch den äthiopischen Staat weiterhin als äthiopische Staatsangehörige angesehen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine staatliche oder staatlicherseits geduldete Diskriminierung eritreischstämmiger Personen in Äthiopien im Sinne einer Gruppenverfolgung ist unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die allgemein unsichere und wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien – und damit auch die Verbreitung des Corona-Virus bzw. die massive Ausbreitung der Heuschrecken in Äthiopien – begründet nur Gefahren allgemeiner Art, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe ausgesetzt ist. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Risiko, an Covid-19 zu erkranken, ist in Anbetracht der derzeitigen Infektionszahlen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerungszahl Äthiopiens eher gering, auch wenn man von einer hohen Dunkelziffer ausgeht. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.  

Gründe

Die zulässige Klage, über die auch ohne einen Vertreter der Beklagten sowie die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
1. Der angegriffene Bescheid vom 04.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sowie Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a GG, da die im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wie bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes vorliegen müssten, was nicht der Fall ist (s.u.). Darüber hinaus steht die Einreise über einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Anerkennung als Asylberechtigter entgegen (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG). Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die weiteren Entscheidungen im angefochtenen Bescheid erweisen sich als rechtmäßig. In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an, § 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend ist zur Sache sowie zur Klage das Folgende auszuführen:
1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes:
Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE 71, 180 ff.). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.04.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67 ff.; VG Augsburg, U.v. 11.07.2016 – Au 5 K 16.30604 – juris Rn. 20).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Gerichts äthiopischer Staatsangehöriger (s. 1.1.1). Als solcher droht ihm bei einer Rückführung nach Äthiopien keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG (1.1.2). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1 A Nr. 2 GFK erfolgt in der Regel nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder – bei de jure Staatenlosen – im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht (vgl. etwa BVerwG, U.v. 26.02.2009 – 10 C 50/07 – juris; U.v. 08.02.2005 – 1 C 29.03 – juris).
1.1.1 Es sind auch nach der mündlichen Verhandlung keine Rechtsfehler dahingehend ersichtlich, den Kläger als äthiopischen Staatsbürger im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylG zu behandeln. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, weil Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden.
Aufgrund seines Vortrages ist auch unter Berücksichtigung der behördlichen Praxis der äthiopischen Behörden davon auszugehen, dass der Kläger die äthiopische Staatsbürgerschaft durch Geburt erlangt und diese insbesondere auch nicht im Zuge des äthiopisch-eritreischen Konflikts im Laufe der Jahre verloren hat.
1.1.1.1 Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger mit Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hierzu wird entsprechend auf die Entscheidung des OVG NW, B.v. 29.06.2020 – 19 A 1420/19.A – juris, verwiesen, die sich das Gericht im Übrigen auch zu eigen macht:
„Dieser Erwerb richtete sich nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitengesetz (äthStAG 1930) vom 22. Juli 1930, das bis zum 22. Dezember 2003 in Kraft war. […] Nach Art. 1 äthStAG 1930 war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde.“ (OVG NW, a.a.O. Rn. 32 ff. mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger wurde nach seinen Angaben am … in …, Äthiopien, geboren. Wenngleich sein Vortrag zum Datum seiner Geburt klärungsbedürftig verbleibt (s.u.), ist seine Lebensgeschichte insofern konsequent, dass er sowohl vor den italienischen als auch den deutschen Behörden sowie in der mündlichen Verhandlung von seiner Geburt in …, Äthiopien, spricht.
Der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers durch Geburt war auch in Ableitung einer etwaigen früheren eritreischen Staatsangehörigkeit der Eltern nicht möglich. Hierzu wird erneut entsprechend auf die Entscheidung des OVG NW, B.v. 29.06.2020 – 19 A 1420/19.A – juris, verwiesen:
„Denn das Gebiet des erst seit dem 24. Mai 1993 unabhängigen Staates Eritrea war zu diesem Zeitpunkt noch eine unselbständige Provinz Äthiopiens. Wer der dort lebenden eingeborenen Bevölkerung angehörte, wurde von den äthiopischen Behörden und international als äthiopischer Staatsangehöriger angesehen. Die frühere eritreische Staatsangehörigkeit aus der Zeit ab dem 15. September 1952, in der Eritrea auf der Grundlage der UN-Resolution 390 A (V) vom 2. Dezember 1950 autonomer Teilstaat einer Konföderation mit dem Kaiserreich Abessinien mit eigener Regierung, eigenem Parlament, eigener Flagge und eigener Verfassung war, war mit dessen vollständiger Eingliederung in das Kaiserreich am 15. November 1962 entfallen. […]“ (OVG NW, a.a.O., Rn. 37 f. mit weiteren Nachweisen).
1.1.1.2
Das Gericht geht aufgrund des Vortrags des Klägers und dessen Eindruck in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass er seine äthiopische Staatsangehörigkeit später auch nicht verloren hat. Der Kläger konnte den Ausführungen der Behörde, dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht durch einen etwaigen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Entstehung des Staates Eritrea verloren habe, nicht in entscheidender Weise entgegentreten.
a. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger nach Erklärung der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 seine äthiopische Staatsangehörigkeit bis zum Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht verloren hat.
„Einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nahm die äthiopische Anwendungspraxis in der Zeit zwischen dem 24. Mai 1993 und Mai 1998 lediglich für in Eritrea lebende oder dorthin umgesiedelte vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung an […].“ (OVG NW, a.a.O., Rn. 100 mit weiteren Nachweisen).
Dies trifft auf den Kläger nicht zu, da er nach seinen Angaben in diesem Zeitraum durchgängig in …, Äthiopien gelebt haben und dort zur Schule gegangen sein will. In der mündlichen Verhandlung gibt er auf Nachfragen an, dass er mit Ausbruch des Krieges Äthiopien habe verlassen müssen.
Art. 11 lit. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 sah zeitweise den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesetzes zogen äthiopische Stellen jedoch neben dem Gesetzestext eine Reihe von voluntativen Elementen heran. Diese waren in ihrer Zusammensetzung und Interpretation nicht einheitlich festgelegt oder normiert (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 23.05.2013 – 6 K 7333/12.A – juris, Rn. 39ff. m.w.N.). Nach dem eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24.05.1993 wurden in Äthiopien befindliche Personen eritreischer Abstimmung, wenn sie nicht an dem Referendum teilgenommen hatten und wenn sie nicht den eritreischen Staat finanziell oder sonst unterstützt hatten, durch den äthiopischen Staat weiterhin als äthiopische Staatsangehörige angesehen, einschließlich der Personen, die Inhaber eritreischer ID-Karten waren und damit Doppelstaatler wurden. Soweit der äthiopische Staat ab 1998 im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Eritrea und der Deportationen eritreischstämmiger Personen nach Eritrea davon ausging, Personen mit eritreischer Abstammung hätten ihre äthiopische Staatsbürgerschaft aufgegeben, betraf dies in der Regel diejenigen Personen, die eine eritreische ID-Karte zur Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum im Jahre 1993 erworben hatten (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 23.05.2013 – 6 K 7333/12.A – juris, Rn. 41f. m.w.N.; VG Saarland, U.v. 06.03.2015 – 3 K 344/14 – juris, Rn. 26). Aufgrund seines jugendlichen Alters kann der Kläger an dem Referendum aber nicht teilgenommen haben; er war zu diesem Zeitpunkt nach seinen Angaben zwischen 4 und 8 Jahren alt. Auch ist eine Unterstützung des eritreischen Staates durch ihn während seines Aufenthalts in Äthiopien nicht vorstellbar. Vielmehr hat der Kläger angegeben, in Addis Abeba die Schule besucht zu haben. Probleme hat er nicht erwähnt. Zwar erging am 14.08.1999 eine Aufforderung an Personen eritreischer Herkunft, sich bei der SIRAA („Security, Immigration and Refugee Affairs Authority“) innerhalb von zwei Wochen als Ausländer zu registrieren. Allerdings knüpfte die Regierungspflicht daran an, dass die Personen 18 Jahre oder älter sind und am Nationalreferendum teilgenommen hatten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, 22.01.2018, S. 3 m.w.N.; vgl. VG Saarland, U.v. 06.03.2015 – 3 K 344/14 – juris, Rn. 26). Es ist offenkundig, dass der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt 10 bzw. 14 Jahre alt war, diesem so bestimmten Personenkreis nicht zuzuordnen war, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
b. Genauso wenig ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund von Vorfällen nach Ausbruch des Grenzkrieges seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hat.
Für die Frage, ob der Kläger im Zusammenhang mit seiner – angeblich stattgefundenen – Deportation im Jahr 1998 seine äthiopische Staatsbürgerschaft verloren hätte, sind grundsätzlich die Verlusttatbestände in den Art. 19 ff. des am 23. Dezember 2003 in Kraft getretenen äthStAG und der dazu speziell für Äthiopier eritreischer Abstammung im Januar 2004 ergangenen Direktive sowie deren Handhabung in der äthiopischen Anwendungspraxis maßgeblich (OVG NW, a.a.O, Rn. 119 ff. mit weiteren Nachweisen). Als Verlusttatbestand käme höchstens in Betracht, dass die Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 19. Januar 2004 in Eritrea lebten, als ausschließlich eritreische Staatsangehörige behandelte (vgl. OVG NW, B.v. 29.06.2020 – 19 A 1420/19.A – juris Rn. 151 ff. m.w.N.).
Dies ist im Fall des Klägers allerdings abzulehnen:
Dem Kläger kann sein Vortrag, nach Eritrea deportiert und nach einem kurzen Schulbesuch in Eritrea bis zu seiner Ausreise versteckt gelebt zu haben, nicht geglaubt werden. Die Angaben und Einlassungen des Klägers zu den Gegebenheiten sind derart widersprüchlich und lebensfremd, dass das Gericht nicht zu der Annahme kommen kann, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum der Jahrtausendwende nach Eritrea deportiert worden wäre bzw. dann dort gelebt hätte. Der Kläger zeigte sich noch nicht einmal bemüht, eine dementsprechend inhaltlich und zeitlich schlüssige Lebensgeschichte vorzutragen, die ihm angeblich in Eritrea wiederfahren wäre. Insofern erachtet ihn das Gericht als unglaubwürdig.
Bereits die Hintergründe zur Einreise nach Eritrea sind widersprüchlich, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung angibt, dass er mit seinem Vater und seinem jüngeren Bruder in einem Bus deportiert worden sei. Sein älterer Bruder habe eher die Grenze passiert. Seine geschiedene Mutter sei vorher gegangen. Ein weiterer älterer Bruder habe, als der Kläger sechs Jahre alt war, also ca. 1990, bereits die Familie Richtung Kenia verlassen. Die – an anderer Stelle erwähnte – Schwester, die angeblich vor sechs Jahren im Alter von 39 Jahren gestorben sei, fehlt in seiner Erzählung. Beim Bundesamt gab der Kläger hingegen an, dass er, seine Eltern und seine drei Geschwister nach Eritrea deportiert worden seien (Bl. 83 d. Akten). Auch der Zeitpunkt der Deportation verbleibt unklar. In der mündlichen Verhandlung gibt er an, 15 Jahre alt gewesen zu sein, was – unterstellt er sei im September … geboren – frühestens ab September 1999 der Fall gewesen sein müsste. Gefragt danach, wann er Äthiopien verlassen habe, gibt er allerdings an, als der Krieg ausgebrochen sei im Jahr 1998.
Weiter ist widersprüchlich, dass er beim Bundesamt angab, anschließend ein Jahr in Dekemhare auf eine Schule und dann ein weiteres Jahr in Hmbrti in die Schule gegangen zu sein (Bl. 125 d. Akten), während er in der mündlichen Verhandlung davon sprach, gleich nach der Deportation ein Jahr auf einer Schule in Dekemhere gewesen zu sein, wo er einbestellt und ihm dann eine Liste verlesen worden sei, weshalb er geflohen wäre. Beim Bundesamt gab er an, dass ihn sein Bruder als Lehrer im Hmbrti auf eine Liste aufmerksam gemacht habe und er sich dann versteckt habe (Bl. 84 d. Akten). Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung müsse es dann ca. 1999/2000 gewesen sein, als er in der Schule in Dekamhere von seinem Einzug in den Militär erfahren haben will. Er müsste nach seinen jüngsten Angaben also ca. 15/16 Jahre alt gewesen sein. Bei seiner Anhörung gab er an, 20 Jahre alt gewesen zu sein, als er von der Schule hätte eingezogen werden sollen. Man habe zu ihm gesagt, dass alle die über 18 Jahre alt seien, nach Wia gehen müssten (Bl. 84 d. Akten). Bei seiner zweiten Anhörung gab er – nebenbei bemerkt – an, die Schule in Eritrea im Alter zwischen 10 und 15 abgebrochen zu haben (Bl. 125 d. Akten).
Vor allem aber verbleibt in maßgeblicher Weise unerklärlich, wie sich der Kläger nach der Schulzeit und Flucht in Eritrea bis zu seiner angegebenen Ausreise im Jahr 2016 und damit über 15 Jahre durchgängig versteckt gehalten haben will. Es sei angemerkt, dass der Kläger im Gegensatz dazu bei seiner Anhörung noch ausführt, sich ca. 10 Jahre versteckt gehalten zu haben (Bl. 85 d. Akten). Die Erklärungsversuche erscheinen dem Gericht in Anbetracht der Auskunftslage derart fernliegend, dass im Zusammenspiel mit den äußerst diffusen Zeitangaben noch nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass er sich tatsächlich in Eritrea aufgehalten hat. Während der Zeit seines Versteckens vor den Behörden in Eritrea habe er eine Frau (im Jahr 2006) standesamtlich geheiratet, mit ihr insgesamt sechs Kinder gezeugt und regelmäßig Gelegenheitsarbeiten als Elektriker und Autowäscher ausgeführt. Dies erscheint aufgrund der pauschalen und detailarmen Erklärungsversuche des Klägers unvorstellbar.
Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer Widersprüche. Der Kläger gab an, in Eritrea nie eine ID-Karte beantragt zu haben, schilderte aber beim Bundesamt die Situation, dass er einen Antrag gestellt haben will (Bl. 124 d. Akten). Er habe nach dem Schuljahr in Dekemhare (ca. 1999) ungefähr sechs Jahre lang in Asmara versteckt gelebt. Dann habe er seine Frau getroffen; an anderer Stelle trägt er vor, seine Frau sieben Jahre vor der Hochzeit in Adi Guaded in dem Dorf kennengelernt zu haben, in dem sie beide gelebt hätten. Dies müsste dann ca. 1999 und damit zu der Zeit gewesen sein, als er gerade von Äthiopien deportiert und in Dekemhere in die 8. Klasse zurückgesetzt worden sei – seine Frau müsste zu dieser Zeit zwischen 4 und 12 Jahre alt gewesen sein, je nachdem welche Angabe des Klägers man zugrunde legen will: Die Frau des Klägers sei heute ca. 25 Jahre alt; er wüsste aber nicht genau, wie alt sie sei. Bei seiner Hochzeit (2006) sei sie 19 Jahre alt gewesen. Bei der Aufnahme seiner Daten in Italien gab er an, dass er eine Frau habe, die am 01.03.1992 geboren sei (Bl. 9 d. Akten). In der mündlichen Verhandlung gab er an, sein erstes Kind sei nach vier Jahren in Adi Guaded mit seiner Frau (und damit ca. 2010) zur Welt gekommen. Nach Angaben beim Bundesamt war dies allerdings noch 2007 (Bl. 86 d. Akten). Gleichzeitig spricht er in der mündlichen davon, dass seine Tochter heute 14 Jahre alt sei, damit 2006 geboren. Seine übrigen Kinder seien heute 8 Jahre, 6 Jahre und 4 Jahre alt. Gemäß seinen Angaben beim Bundesamt wäre seine älteste Tochter allerdings wenige Tage zuvor erst 13 (06.11.2007) geworden. Seine übrigen Kinder wären danach aktuell 10 Jahre, 7 Jahre und 3 Jahre alt (vgl. Bl. 86 d. Akten).
Abschließend kann ihm weder das Jahr noch ein konkreter Anlass seiner Ausreise aus Eritrea geglaubt werden. Auf Nachfrage des Gerichts zum Zeitpunkt seiner Flucht von Eritrea nach Äthiopien gab er spontan 2015 an, korrigierte sich aber später, als er auf einen Zettel sah, den er aus seiner Jackentasche unaufgefordert hervorholte. Gefragt nach einem konkreten Anlass, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals an, dass er von den Kommunalbehörden, der Gemeinde und vom Geheimdienst denunziert worden sei. Er habe Angst gehabt, bei einer Durchsuchung verhaftet zu werden. Es habe auf Nachfrage des Gerichts allerdings keine Durchsuchungssituation gegeben, da niemand gewusst habe, wer er sei. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, die auf reale Vorkommnisse hindeuten könnten.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Widersprüche hingewiesen wurde, suchte er fernliegende Ausflüchte und passte seine Antworten nach Belieben an. Teilweise schien ihn noch nicht einmal zu stören, dass unterschiedliche Angaben gemacht werden, wenn er auf Vorhalt des Gerichts zu den Angaben des Bruders in dessen Verfahren zurückfragte, was damit jetzt sei, um dann die Widersprüche auf den Stress des Bruders zu schieben, der Dinge nicht mehr wahrnehme. Die Liste der Ungereimtheiten zu seinen persönlichen Hintergründen setzt sich dabei fort:
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, am … geboren zu sein. Aus den Akten ist ein unterschriebener Antrag bei den italienischen Behörden ersichtlich, dass er sein Geburtsdatum vom … auf den … habe ändern wollen (Bl. 19 d. Akten). Die Unterschrift in Italien deckt sich mit derjenigen der Klageschrift vom 13.06.2018, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger selbst sein Geburtsdatum auf … habe ändern wollen. Hier in Deutschland schob er die Verwirrung der Daten dann auf eine Verwechslung mit den Daten des Bruders (Bl. 81 d. Akten).
Der Kläger wusste in der mündlichen Verhandlung nicht, wie alt sein Bruder sei, zu dem er eine „sehr enge Beziehung“ (Bl. 126 d. Akten) pflege, ein Lebensschicksal teile und von dem er in das Verfahren eine eritreische ID-Card zur Glaubhaftmachung einführt. Als Erklärung diente ihm der Verweis darauf, dass die beiden – zusammenwohnenden – Brüder aktuell viel Stress mit dem ablehnenden Asylbescheiden hätten. Der Kläger hat sich dann zu der Angabe durchgerungen, dass sein Bruder zwei Jahre jünger als er sei, vielleicht 1982 geboren. Neben einer weiteren Geburtsdatumsverwirrung des Klägers selbst, der dann eigentlich 1980 geboren sein müsste, sei angemerkt, dass im Verfahren des Bruders behördlich und gerichtlich dokumentierte Geburtsdaten zwischen 1987 und 1991 zu finden sind, er danach also ca. drei bis sieben Jahre jünger wäre.
Auch die Angaben zu seiner Mutter sind widersprüchlich. Diese lebe nun seit 2016 in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien; bei seiner Anhörung beim Bundesamt gab er noch an, seine Mutter verstecke sich bei irgendwelchen Leuten in Äthiopien, die er nicht kenne (Bl. 125 d. Akten). Sein Bruder hat beim Bundesamt hingegen angegeben, seine Mutter würde seit 2012 in Äthiopien bei Tanten leben (Bl. 3 d. Bundesamtsakte …*), was der Kläger auch nicht zur Überzeugung des Gerichts auflösen konnte.
Der Kläger führte in der mündlichen Verhandlung daneben aus, dass er keine Verwandten in Äthiopien habe. Auf Nachfrage an späterer Stelle, wo denn der Onkel des Klägers lebe, dessen Ehefrau sich – gefragt nach Verwandten – in Deutschland befinde, gab er plötzlich an, dass dieser sich in Äthiopien aufhalte. Diesen habe er eingangs verschwiegen, weil seine Mutter diese Tante väterlicherseits nicht kenne, was für das Gericht nicht überzeugend erscheint, sondern – wie auch an anderen Stellen – den Anschein erweckt, dass der Kläger um eine wahrheitsgemäße Aussage nicht bemüht ist.
Nach Angaben des Bruders beim Bundesamt sei der Vater im Jahr 2008 verstorben (Bl. 3 d. Akte …*). Der Kläger könne sich auf Nachfrage des Gerichts nicht daran erinnern, wann sein Vater gestorben sei. Es müsse gewesen sein, als er 15 Jahre alt gewesen sei, was von seinem angegebenen Geburtsdatum aus berechnet, wiederum in den Jahren 1999/2000 gewesen sein müsste.
Die vorgelegten Dokumente sind nicht geeignet, einen entsprechenden Vortrag zu führen, inwiefern sich der Kläger in Eritrea aufgehalten will bzw. möglicherweise von einer eritreische Staatsangehörigkeit Gebrauch gemacht hätte – darauf kommt es aber für einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit gerade an (s.o.). Weder die angeblichen Ausweise der Mutter, noch die angebliche ID-Karte des Bruders noch die UNICEF-Dokumente stehen im inhaltlichen Zusammenhang dazu bzw. eröffnen belastbare Rückschlüsse. Zudem sind es nur Fotografien von Dokumenten, sodass sich deren Echtheit gar nicht erst überprüfen lässt. Darüber hinaus lassen sich entsprechende Dokumente leicht mit falschem Inhalt herstellen.
Zur vorgelegten ID-Card des Bruders sei im Übrigen ausgeführt, dass sie kein genaues Geburtsdatum des Bruders, sondern nur das Geburtsjahr (* …*), ausweist. Zudem fehlen Angaben zur Anschrift, einem genauso wichtigen Bestandteil eines Identitätsnachweises.
Die vorgelegten Kopien einer ID-Karte seiner Mutter zeigen auf Vorder- und Rückseite unterschiedliche Personalausweisnummern, was äußerst absurd erscheint. Nach den Erkenntnissen des Gerichts wurden Identitätskarten im Scheckkartenformat erst im Juni 2014 eingeführt (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zu Eritrea: „Informationen zur Ausstellung von Ausreise- und Identitätsdokumenten sowie Geburts- und Heiratsurkunden“ vom 28.05.2020), während die Identitätskarte der Mutter im Scheckkartenformat bereits am 12.12.1992 ausgestellt worden sein soll. Sie weist zudem – wie die ID-Karte des Bruders – keine Anschrift auf. Auch der Kontext der weiter vorgelegten Dokumente in Bezug auf eine Aufenthaltsbestätigung der Mutter ist nicht frei von gewichtigen Zweifeln.
Die vorgelegten UNHCR-Dokumente lassen nicht erkennen, für wen sie ausgestellt worden sind. Die weiteren beiden Dokumente sind nicht aussagekräftig, da außer den beiden handschriftlichen Namen des Klägers und seines Bruders nichts zu erkennen ist.
Weitere Verlusttatbestände können aufgrund des Vortrags nicht festgestellt werden, weshalb es bei der äthiopischen Staatsangehörigkeit unter Berücksichtigung der Rechtslage und Behördenpraxis in Äthiopien verbleibt.
1.1.2 Ausgehend davon sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich, die auf eine Verfolgung in Äthiopien schließen lassen könnten und damit Flüchtlingsschutz im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründen könnten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Äthiopien aufgrund einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage und damit vorverfolgt verlassen hat und demzufolge einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat.
Dem Kläger droht in Äthiopien insbesondere auch keine Gruppenverfolgung. Eine staatliche oder staatlicherseits geduldete Diskriminierung eritreischstämmiger Personen in Äthiopien im Sinne einer Gruppenverfolgung ist unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich. Wie das Bundesamt bereits ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass es im Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea zu zahlreichen Deportationen äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer oder halberitreischer Abstammung gekommen ist, aktuell werden eritreischstämmige Flüchtlinge jedoch nicht mehr gegen ihren Willen zurückgeführt. Es sind auch keine anderen Formen von Diskriminierung zu befürchten (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24.10.2014, Az.: 12 K 1874/13.A; VG München, Urteil vom 16.12.2012; Az.: M 12 K 12.30504; VG Bayreuth, Urteil vom 27.03.2012; Az.: B 3 K 11.30150; VG Regensburg, Urteil vom 17.11.2011, Az.: RO 7 K 11.30005; VG Kassel, Urteil vom 25.08.2011; G-Nr. 1 K 930/10.KS.A; VG Wiesbaden, Urteil vom 21.07.2010, Az.: 5 K 1381/09.WI.A; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Sigmaringen vom 16.06.2009). Sachkundige Beobachter weisen vielmehr darauf hin, dass sich die Situation für die in Äthiopien lebenden Personen eritreischer Herkunft deutlich verbessert habe und in der Praxis viele der vorherigen Einschränkungen im Hinblick auf Wohnsitznahme, Eigentum, Arbeitsaufnahme und Ausbildung nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf die angespannte Lage im Nachbarland flüchten zahlreiche Eritreer nach Äthiopien, um sich der Unterdrückung im eigenen Land zu entziehen; sie sind in Äthiopien willkommen, weil dies propagandistisch gegen die eritreische Regierung ausgewertet werden kann. Äthiopien verfolgt eine Politik der offenen Tür und nimmt Flüchtlinge aus den Nachbarländern in der Regel ohne weitergehende Prüfung auf (vgl. Lagebericht Äthiopien des Auswärtigen Amtes vom 22.03.2018, S. 22).
Angesichts der Vielzahl von damals wie heute in Äthiopien lebenden eritreisch stämmigen Personen gibt es keinen nachvollziehbaren Grund für die Annahme, in Äthiopien wegen einer eritreischen Abstammung diskriminiert zu werden.
Dass der Kläger in Äthiopien eine Verfolgungsgefahr zu befürchten hätte, steht auch deshalb nicht zu befürchten, da sich bereits seine Mutter angeblich seit Jahren und nach den letzten Angaben nunmehr auch die Frau des Klägers in Äthiopien aufhalten sollen. Zudem lebe ein Onkel in Äthiopien. Zudem habe er angeblich Eritrea über Äthiopien ohne Weiteres verlassen können.
1.2 Auch subsidiärer Schutz kommt auf Grundlage des Vortrags des Klägers in Äthiopien nicht in Betracht. Hierzu wird auf die zutreffende Begründung im Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Nach § 4 AsylG ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen.
Es ist kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben. Hierfür müsste eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gegeben sein. Ein solcher ist hinsichtlich Äthiopien nicht ersichtlich.
Auch die § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Es ist weder ersichtlich, dass vorliegend die Todesstrafe verhängt wurde, noch ist die Gefahr eines ernsthaften Schadens durch Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gegeben. Ein solches ergibt sich weder aus der befürchteten Einberufung zum Nationaldienst, noch durch die illegale Ausreise.
Hinsichtlich Äthiopien hat der Kläger weder eine drohende Todesstrafe noch ausreichende drohende Nachteile vorgetragen.
1.3 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Individuelle Gefahren für Leib und Leben sind nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung Afghanistans als solcher auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten.
1.3.1 Etwaige Erkrankungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.3.2 Ein Abschiebungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus der Covid-19-Pandemie im vorliegenden Einzelfall. Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien – und damit auch die Verbreitung des Corona-Virus bzw. die massive Ausbreitung der Heuschrecken in Äthiopien – begründet nur Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff., 45).
Fehlt – wie hier – eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 10.10.2014 – 13 K 1279/14.A -, juris, Rn. 57) kann der Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.) BVerwG, Urteile vom 29.06.2010 – 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226 (232), und vom 29.09.2011 – 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f.). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Ein Abschiebungsverbot ist demnach dann gegeben, wenn der Betroffene ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. (vgl. OVG NW, B.v. 17.12.2014 a.a.O. – juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 29.06.2010 – 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226, und v. 29.09.2011 – 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.).
Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer Extremgefahr im vorstehenden Sinne, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung einschränken könnte, ausgesetzt wäre. Die Gefahr einer Infektion ist zwar grundsätzlich vorhanden. Äthiopien ist derzeit als Risikogebiet ausgewiesen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504), aber von COVID-19 bislang weniger betroffen. Das Risiko, an Covid-19 zu erkranken, ist in Anbetracht der derzeitigen Infektionszahlen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerungszahl Äthiopiens eher gering – auch wenn man von einer hohen Dunkelziffer ausgeht (https://covid19.who.int/region/afro/country/et, zuletzt abgerufen am 19.11.2020).
Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu (vgl. RKI, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Dass der Kläger zu einem gefährdeten Personenkreis (hohes Alter, maßgebliche Vorerkrankungen) zählt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bisher ist weiterhin nicht bekannt, dass Personen, die sich ohne entsprechende Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe mit dem Virus infizieren, im Allgemeinen einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären.
1.4 Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG zu.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insbesondere darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes aus humanitären Gründen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ist ein „sehr hohes Niveau“ anzulegen und eine „besondere Ausnahmesituation“ erforderlich. Nur in „ganz außergewöhnlichen Fällen“, nämlich wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind, sind liegen bei den Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 5 AufenthG vor (BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris m.w.N.; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris).
Gemessen an diesem Maßstab ist beim Kläger auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien zu verneinen. Die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG gelten insoweit entsprechend, selbst wenn man im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht den Maßstab der „Extremgefahr“ anlegt. Im Falle des hiesigen Klägers handelt es sich jedenfalls auch nicht um einen „ganz außergewöhnlichen“ Fall, in dem humanitäre Gründe der Abschiebung „zwingend“ entgegenstehen.
Insbesondere ist davon auszugehen, dass der junge und körperlich gesunde Kläger, der nach eigenen Angaben bereits mindestens etwa 15 Jahre in Äthiopien gelebt hat, in der Lage sein wird, sich in Äthiopien zu integrieren und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Auch unter Berücksichtigung etwaiger Quarantänekosten droht dem Kläger keine Unterschreitung des Existenzminimums. Dabei ist er ist auf Programme zur Förderung der freiwilligen Ausreise zu verweisen, über die freiwilligen Rückkehrern „Starthilfen“ in Höhe von 1.000 bis (bei Familien) 4.000 Euro zur Verfügung gestellt werden (https:// www.returningfromgermany.de/ de/programmes/ reag-garp, https:// www.returningfromgermany.de /de/ programmes/ erin). 1.000 Euro entsprechen umgerechnet (Stand 24.09.2020) in etwa 42.000 Birr und ist damit in jedem Fall hinreichend, um dem Kläger einen gesicherten Start in Äthiopien zu ermöglichen, nebst Deckung ggf. anfallender Quarantänekosten. Die hohen Anforderungen an ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind daher trotz der aktuellen Lage in Äthiopien im Falle des Klägers nicht erfüllt.
1.5 Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken.
Die Abschiebungsandrohung nach Äthiopien ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger geltend macht, er sei eritreischer Staatsangehöriger und könne daher in Äthiopien nicht legal leben. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der gleichlautenden Norm des § 50 Abs. 2 AuslG a.F. festgestellt, dass der Wortlaut der Vorschrift keinen Hinweis auf einen rechtserheblichen Zusammenhang zwischen der Staatsangehörigkeit des Ausländers und dem Zielstaat gebe. Dies werde durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Demnach sei es – von Ausnahmefällen abgesehen – für die rechtliche Beurteilung des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitze. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Bezeichnung des Zielstaats jedenfalls nicht bereits deshalb der Aufhebung unterliege, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden könne. Besteht – wie im vorliegenden Verfahren – aufgrund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Durchführung der Abschiebung, ist dem ausreisepflichtigen Ausländer zuzumuten, sich um eine Einreise (auch) in diesen Staat zu bemühen (vgl. BVerwG, B.v. 01.09.1998 – 1 B 41.98 – juris). Dementsprechend muss der Zielstaat nicht der Herkunftsstaat des Ausländers sein. Da die Behörde durch die Angabe des Zielstaates nicht verpflichtet ist, den Ausländer dorthin abzuschieben, kommt der Vorschrift bzw. der Bezeichnung des Zielstaates insoweit keine Bindungswirkung zu, sondern nur eine Ordnungsfunktion für das Verfahren. Der Adressat soll in der Lage sein, die aus seiner Sicht in Bezug auf diesen Staat bestehenden Abschiebungshindernisse geltend zu machen (vgl. Kluth in: BeckOK AuslR, § 59 AufenthG, Rn. 29). Der Umgang der äthiopischen Behörden mit Personen eritreischer Abstammung, die dort Papiere bekommen, sich einbürgern lassen und auch arbeiten können und die Tatsache, dass der Kläger seine äthiopische Staatsangehörigkeit nicht zu entkräften vermag, sprechen zudem dafür, dass der Kläger erfolgreich nach Äthiopien abgeschoben werden kann.
Da die Abschiebungsandrohung nur auf Äthiopien lautet, muss das Gericht keine anderen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse für Eritrea prüfen. Sollte tatsächlich eine Abschiebung in „einen anderen aufnahmebereiten Staat“ durch Bescheid vorgesehen werden, kann dagegen Rechtsschutz begehren. Auch die Problematik und Gefahr der Kettenabschiebung aus Äthiopien nach Eritrea sieht das Gericht angesichts der oben dargestellten Auskunftslage nicht.
1.6 Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten nach § 11 Abs. 1 AufenthG ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes, sowie gegen die von Amts wegen getroffene Entscheidung bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.
Die Klage ist nach alledem insgesamt abzuweisen.
2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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