Verwaltungsrecht

Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr vor erfolgreichem Abschluss einer Drogentherapie

Aktenzeichen  10 ZB 17.732

Datum:
19.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 117024
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 57

 

Leitsatz

1 Von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr kann nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft macht (BayVGH BeckRS 2016, 54884 und BeckRS 2015, 42408). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich – anders als die Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer – nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen, da es hier um die Beurteilung geht, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 K 16.4621 2016-12-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14. September 2016 sowie auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter; mit dem angefochtenen Bescheid wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre (unter der Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit) bzw. auf neun Jahre befristet und seine Abschiebung in den Kosovo angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 14. Dezember 2016 die Klage abgewiesen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Mit seinem Vorbringen hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei rechtmäßig (§§ 53 ff. AufenthG) im Ergebnis nicht ernsthaft im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.
1. Insbesondere greifen die Einwendungen gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, von dem Kläger gehe gegenwärtig nach wie vor eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung von Straftaten aus, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat diese Gefahrenprognose eingehend und rechtsfehlerfrei begründet.
a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Bemerkung des Verwaltungsgerichts (UA S. 13), die Anwendung von Jugendstrafrecht in dem Strafurteil vom 30. September 2014 schließe eine Prognose der Wiederholungsgefahr nicht aus. Wenn das Verwaltungsgericht insoweit auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinweise, verkenne es die Rechtslage, da nach dieser Vorschrift nur eine Jugendstrafe von „mehr als“ zwei Jahren eine besonders schweres Ausweisungsinteresse begründe. Insoweit bezieht sich der Kläger aber auf eine nur vom 1. Januar bis zum 16. März 2016 geltende Gesetzesfassung (Gesetz vom 27.7.2015, BGBl I 1386); seit 17. März 2016 (Gesetz vom 11.3.2016, BGBl I 394) genügt für den Tatbestand von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – wie vom Verwaltungsgericht richtig wiedergegeben – eine Jugendstrafe von „mindestens“ zwei Jahren. Die weitere Annahme des Klägers, dass das Verwaltungsgericht irrig davon ausgegangen sei, dass der Kläger mit dem Strafurteil vom 30. September 2014 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden wäre, findet in den Urteilsgründen keine Stütze; das Verwaltungsgericht wollte erkennbar lediglich darauf hinweisen, dass eine vorangegangene Verurteilung nach Jugendstrafrecht eine Prognose der Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten nicht ausschließt, da das Gesetz selbst an Verurteilungen zu Jugendstrafen ab einer bestimmten Höhe ein besonders schweres bzw. ein schweres Ausweisungsinteresse knüpft (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
b) Weiter wendet sich der Kläger gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 13 f.), der Kläger habe nach seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung bereits mit 16 Jahren mit dem Handel von Marihuana angefangen; dies bedeute, dass er in einem weitaus größeren Umfang und über einen maßgeblich längeren Zeitraum hinweg in den sozialschädlichen Drogenhandel involviert gewesen sei, als dies nach dem vom Landgericht mit Urteil vom 9. März 2016 abgeurteilten Sachverhalt erkennbar gewesen sei. Der Kläger bringt hier vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass diese Ausführungen ausschließlich auf die eigenen Angaben des Klägers zurückgingen; diese Ehrlichkeit zeige jedoch, dass er sein strafbares Verhalten überdacht und aufgearbeitet habe, was positiv hätte berücksichtigt werden müssen.
Auch damit ist jedoch kein Richtigkeitszweifel dargestellt. Zwar kann die Einräumung bisher nicht bekannten strafbaren Verhaltens im Sinne einer Bereinigung und Aufarbeitung ein positiver Aspekt bei der zu treffenden Gefahrenprognose sein; dies ist jedoch nicht zwingend so vorgegeben. Das Verwaltungsgericht war insoweit nachvollziehbar der Meinung, dass sich daraus eine erhebliche, die Allgemeinheit gefährdende kriminelle Energie des Klägers erkennen lässt (UA S. 14). Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Tatsachen aus, wenn es ausführe, er habe länger Umgang mit Marihuana gehabt als vom Landgericht festgestellt, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat nicht lediglich – wie das Landgericht im Strafurteil vom 9. März 2016 – festgestellt, der Kläger habe seit dem Alter von 16 Jahren mit Marihuana „Umgang gehabt“ (also konsumiert), sondern – was das Landgericht nicht festgestellt hatte – auch Handel getrieben.
Wenn der Kläger noch geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte die näheren Umstände der Straftat weiter aufklären müssen, so ist nicht ersichtlich, welche relevanten Tatumstände er damit meint. Im Übrigen hatte das Verwaltungsgericht die Strafakten zum Verfahren beigezogen (siehe UA S. 11).
c) Ferner bringt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner Feststellung, er habe über lange Zeit hinweg und großen Mengen sowohl Marihuana wie auch Alkohol konsumiert, und es handle sich hier um ein jahrelang eingeübtes Verhaltensmuster, dass er sich vom 10. Januar 2015 bis zum 29. November 2016 in Haft befunden habe und dort abstinent gewesen sei. Er habe während der Haft eine Suchtberatung in Anspruch genommen und nach seiner Entlassung eine ambulante Therapie begonnen. Diese „Aufarbeitung der Drogenproblematik“ habe das Verwaltungsgericht bei seiner Gefahrenprognose nicht berücksichtigt.
Das Verwaltungsgericht hat allerdings sehr wohl die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung begonnene ambulante Drogentherapie des Klägers berücksichtigt, kam aber zu der Auffassung, diese vermöge nicht die erforderliche Stabilität zu vermitteln. Auch eine „Aufarbeitung der Drogenproblematik“ sowie der „Hintergründe der Suchtmittelkonsums“, auf die sich der Kläger beruft, ist aus den beiden vorgelegten Bescheinigungen der Suchtberatungsstelle nicht zu entnehmen; es wird in beiden Fällen lediglich die Teilnahme an einem Beratungsgespräch bescheinigt. Ohnehin kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft macht (siehe z.B. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 ZB 16.1437 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32).
d) Weiter meint der Kläger, auch hinsichtlich einer Nachreifung bei ihm erweise sich die Annahme des Verwaltungsgerichts als unzutreffend, dass das Landgericht lediglich die Möglichkeit einer Nachreifung in den Raum gestellt, eine solche zum damaligen Zeitraum jedoch nicht festgestellt habe. Dem Verwaltungsgericht sei möglicherweise nicht bekannt gewesen, dass die Erwartung der Nachreifung Grundlage für die Anwendung von Jugendstrafrecht beim Kläger gewesen sei; deshalb habe das Landgericht zum Zeitpunkt des Urteils eine Nachreifung noch gar nicht feststellen können.
Ein derartiger Gedankengang kann dem Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch nicht entnommen werden. Es ist dort ausdrücklich erwähnt (UA S. 15), dass die Möglichkeit der Nachreifung im Urteil des Landgerichts deshalb angesprochen wurde, weil in diesem Verfahren Jugendstrafrecht zur Anwendung gekommen sei.
Das Verwaltungsgericht legt zu Recht dar, dass die im Strafurteil ausgesprochene Möglichkeit einer Nachreifung die Prognose einer Wiederholungsgefahr noch nicht ausschließt, sondern dass vielmehr mit Blick auf die weitere Entwicklung geprüft werden muss, ob beim Kläger eine Nachreifung tatsächlich erkennbar ist (UA S. 16 f.). Das Verwaltungsgericht hat dabei auch nicht, wie der Kläger meint, auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts abgestellt, sondern die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts in seine eigene umfassende Prognose, bezogen auf den Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung, eingestellt.
e) Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, welches der beiden fraglichen Geburtsdaten des Klägers das richtige sei, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht ist nach seinen diesbezüglichen Erörterungen zum Schluss gekommen, dass dies dahinstehen könne, da es darauf entscheidungserheblich nicht ankomme (UA S. 16).
f) Auch soweit der Kläger vorbringt, die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass es bei ihm unter gewissen Umständen zu einem Abbruch der begonnenen Berufsausbildung kommen könne, erweise sich als Spekulation, zeigt er damit keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Einzelnen begründet (UA S. 17), warum es Zweifel an der stabilisierenden Funktion der vom Kläger aufgenommenen Berufsausbildung hegt.
g) Schließlich macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die erhebliche indizielle Bedeutung der Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, verkannt. Diese Entscheidung erfordere das Vorliegen einer günstigen Prognose, anderenfalls hätte sie nicht ergehen dürfen. Auch seien die Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt nicht umfassend und vollständig gewürdigt worden; eine negative Sozialprognose – wie das Verwaltungsgericht meine – könne diesen nicht entnommen werden.
Insoweit ist zwar richtig, dass einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer – und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt -eine erhebliche indizielle Bedeutung zukommt. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; dabei bedarf es jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21). Hier ist zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 10 ZB 15.2062 – juris Rn. 20 f.). Im Rahmen dieser längerfristig angelegten Prognose hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, fehlerfrei negativ beantwortet, und dies ausführlich und nachvollziehbar im Einzelnen begründet (UA S. 12-18).
2. Auch gegen die vom Verwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG vorgenommene Abwägung hat der Kläger keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit vorgebracht. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht keineswegs gefolgert, dass wegen des besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG „per se“ die Abwägung zu Lasten des Klägers ausgehen müsse. Vielmehr hat es trotz des Fehlens eines gesetzlich in § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG „vertypten“ besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Bleibeinteresses die zugunsten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte mit dem ihnen zukommendem Gewicht in die Abwägung eingestellt und dabei ausdrücklich gewürdigt, dass der Kläger als Fünfjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, seit (zum Zeitpunkt der Entscheidung) 18 Jahren hier lebt und sich hier ein Netzwerk an sozialen Beziehungen aufgebaut sowie über einen beachtlichen Zeitraum einen Aufenthaltstitel besessen hat. Ebenso hat es die Beziehungen zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern gewürdigt. Mit dem Schlagwort der „Begegnungsgemeinschaft“ hat es lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die familiären Beziehungen des seit mehreren Jahren volljährigen Klägers zu seinen Eltern nicht das Gewicht beanspruchen können wie bei minderjährigen Kindern oder im Falle besonderer persönlicher Abhängigkeiten.
Bezüglich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, der Abschiebungsanordnung bzw. -androhung und der Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung wurde zur Begründung des Zulassungsantrages nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Für die beiden Streitgegenstände der Ausweisung und der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis war jeweils ein Wert von 5.000,- Euro, zusammen also 10.000,- Euro, festzusetzen. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war daher gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechend abzuändern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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