Verwaltungsrecht

Keine Anerkennung der besonderen Altersgrenzen des Feuerwehrdienstes für Beamten als „stellvertretender Brandschutzbeauftragter“ bei Universitätsklinikum

Aktenzeichen  3 ZB 19.536

Datum:
27.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9597
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 129, Art. 132, Art. 143 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1. Die besondere Altersgrenze für Feuerwehrdienst nach Art. 132 Satz 1 BayBG knüpft an die tatsächliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, hier den Einsatzdienst der Feuerwehr an, da damit den besonderen körperlichen oder psychischen Belastungen mit der Folge typischer „Verschleißerscheinungen“ gerade durch den Einsatzdienst einer Feuerwehr Rechnung getragen werden soll; die bloße Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes oder die organisatorische Zuordnung zu einer Feuerwehr sind nicht ausreichend. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aspekte wie langjährige besondere Fachkenntnisse im feuerwehrtechnischen Bereich, Erledigung kleinerer Löscharbeiten oder Koordinierung der eintreffenden Löschkräfte sind nicht geeignet, den Begriff „Einsatzdienst“ auszufüllen, da es sich dabei um dem abwehrenden Brandschutz vorgelagerte, insbesondere organisatorische Aktivitäten handelt.(Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch eine Berufung auf die Vergleichbarkeit der den als Brandschutzbeauftragten treffenden Belastungen mit den an den Feuerwehrschulen tätigen Beamten begründet keine Verpflichtung zur Anwendung der besonderen Altersgrenze nach Art. 132 Satz 1 BayBG, da insoweit auch das Problem der Feuerwehrschulen, erfahrenes Lehrpersonal aus dem Bereich der Feuerwehren zu gewinnen, eine Rolle spielt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch die Berufung auf eine (behauptete) Ungleichbehandlung mit den Beamten an den Staatlichen Feuerwehrschulen begründet ebenfalls keine Anwendung der besonderen Altersgrenzen nach Art. 132 Satz 1 BayBG, weil der Gleichheitsgrundsatz nur im Bereich desselben Dienstherrn Geltung beansprucht; eine dienstherrnübergreifende Bindung besteht nicht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 1 K 18.1219 2019-01-29 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.436,04 Euro
festgesetzt.

Gründe

Der am … 1957 geborene Kläger, der seit 1. April 2001 als „Brandamtmann“ und ab 15. November 2013 als stellvertretender Brandschutzbeauftragter in Diensten der beklagten Universitätsklinik steht, verfolgt mit dem Zulassungsantrag sein Begehren weiter, ihn zum Ablauf des Monats nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen und dabei die besondere Altersgrenze des Art. 132 Satz 1 i.V.m. Art. 129 Satz 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 2 Satz 2 BayBG anzuwenden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2019 die zugleich auf Aufhebung des ablehnenden Schreibens des Beklagten vom 25. Oktober 2017 gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen. Der Kläger gehöre als stellvertretender Brandschutzbeauftragter weder einer freiwilligen noch einer Berufs- oder Werksfeuerwehr an, sodass er nicht im Einsatzdienst einer Feuerwehr tätig sei. Schon aus der Dienstpostenbeschreibung ergebe sich, dass der Kläger nicht regelmäßig zur unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung herangezogen werde. Er müsse auch keinen Tag- und Nachtdienst oder Bereitschaftsdienst leisten. Eine analoge Anwendung von Art. 132 Satz 1 BayBG scheitere auch am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Auf die Anwendung der Vorschrift auf die feuerwehrtechnischen Beamten der Staatlichen Feuerwehrschulen könne sich der Kläger schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Tätigkeiten, aber auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Dienstherren nicht berufen. Eine Zusicherung im Rahmen seiner Versetzung zum 1. April 2001 von der Stadt W. an den Beklagten des Inhalts, dass der Kläger weiterhin feuerwehrtechnischer Beamter im Einsatzdienst bleibe und damit Art. 132 Satz 1 BayBG für ihn fortgelte, liege nicht vor.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der weiter geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht in der von § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Weise dargetan.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das Zulassungsvorbringen wirft derartige Zweifel nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „im Einsatzdienst der Feuerwehren“ (Art. 132 Satz 1 BayBG) für die Tätigkeit des Klägers als Brandschutzbeauftragter der Universitätsklinik W. ab 1. April 2001 verneint. Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich aus der Organisationsverfügung des Beklagten vom 15. November 2013, in der auf seine Verpflichtung zur Organisation eines wirksamen Brandschutzes mithilfe der näher aufgeführten verschiedenen Aufgaben (insbesondere Beratungs-, Überwachungssowie Aus- und Fortbildungspflichten) hingewiesen wird, die sich nahezu alle im Bereich der Planung, Durchführung und Überwachung von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen bewegen.
Dieser Bewertung widerspricht der Kläger letztlich nicht, wirft aber dem angefochtenen Urteil eine Fehleinschätzung der an ihn gestellten Anforderungen, der bestehenden physischen und psychischen Belastungen und der auf ihm liegenden Verantwortung für Patienten, Personal und Besucher vor. Er sei in der Regel bei einem Brandereignis als erster vor Ort und koordiniere bis zum Eintreffen der Berufsfeuerwehr die Abläufe; auch nach deren Eintreffen habe der Kläger Weisungsrechte und sei nicht nur Verbindungsmann. Seine Tätigkeit setze ein großes Fachwissen in brandschutztechnischen Fragen voraus, das er aufgrund seiner langjährigen Einsatzerfahrung besitze. Er müsse in schwieriger Lage schnell und ggf. auch unmittelbar zur Brandbekämpfung tätig werden; er habe so bereits Feuerwehreinsätze entbehrlich gemacht. Unter Berücksichtigung der Vielzahl und Bedeutung der einzelnen Aufgaben sei er einem Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gleichzustellen. Der Beklagte habe ihn auch deswegen eingestellt, um die Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach Art. 15 BayFwG zu vermeiden.
1.1 Mit diesem Vortrag vermag der Kläger die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Die genannten Aufgabenbereiche und die für ihre zuverlässige Erledigung zweifellos erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen des Klägers sind nicht geeignet, den für die Anwendung von Art. 132 Satz 1 BayBG vorausgesetzten Begriff des „Einsatzdienstes der Feuerwehren“ zu erfüllen. Nach dem Zweck der Vorschrift soll die besondere Altersgrenze ausschließlich dann zum Tragen kommen, wenn besondere körperliche oder psychische Belastungen mit der Folge typischer „Verschleißerscheinungen“ gerade durch den Einsatzdienst einer Feuerwehr hervorgerufen werden (BeckOK Beamtenrecht Bayern, Brinktrine/Voitl, 17. Ed., Stand: 1.3.2020, Art. 132 Rn. 5). Die Vorschrift knüpft somit an die tatsächliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (hier: Einsatzdienst der Feuerwehr) an, wohingegen die bloße Zugehörigkeit des Beamten zu einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht ausreicht (BVerwG, U.v. 8.6.2000 – 2 C 16.99 – juris Rn. 13 zum Tatbestandsmerkmal „Feuerwehrdienst“ in § 41a BBG a.F.). Der Kläger gehört jedoch seit seiner Versetzung von der Berufsfeuerwehr der Stadt W. zum Beklagten keiner Feuerwehr mehr an, so dass es schon an einer konkreten organisationsrechtlichen Zuordnung zu einer Feuerwehr im Sinn von Art. 4 Abs. 1 BayFwG fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.2000 – 2 C 16.99 – juris Rn. 14). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Betrachtung der Verhältnisse ist dabei derjenige des Erreichens der Altersgrenze bzw. der begehrten Ruhestandsversetzung; für die Anwendung von Art. 132 Satz 1 BayBG wird also nicht der „gesamte Zeitraum des Berufslebens in den Blick genommen“ und damit auch nicht frühere, sondern nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit im Einsatzdienst (UA S. 12, m. w. Begründung, ohne dass sich die Zulassungsbegründung hiermit befasst).
An der Richtigkeit dieser Aussage ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte tatsächlich – wie sich aus der Verfügung „Brandschutz mit Notfallplänen im Klinikum“ vom 23. April 1999 (S. 6) ergibt – auf die eigentlich gebotene Aufstellung einer betrieblichen Feuerwehr nur unter der Voraussetzung verzichten durfte, dass er eine „betriebliche und damit orts- und fachkundige Personalunterstützung für die städtische Feuerwehr gewährleistet“. Diese Bedingung hat er offenbar durch eigene organisatorische Maßnahmen – wie etwa die Übernahme des Klägers als Brandschutzbeauftragten – erfüllt, um damit aufgrund eigener Entscheidung keine Werkfeuerwehr aufstellen zu müssen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger von seinem Dienstherrn verlangen kann, so behandelt zu werden, als leiste er (weiterhin) im Rahmen einer Feuerwehr (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 BayFwG) unverändert seinen Dienst. Dementsprechend ist mit der Versetzung zum Beklagten auch die dem Kläger bis dahin zustehende Feuerwehrzulage (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayBesG) entfallen (vgl. Schr. der Bezügestelle vom 17.4.2001, Bl. 57 der VG-Akte: „ab 1.4.2001…nicht mehr im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig“). Hiergegen hat sich der Kläger nicht gewendet.
Ungeachtet der fehlenden Eingliederung in eine „Feuerwehr“ sind die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Aspekte (insbesondere langjährige besondere Fachkenntnisse, Erledigung kleinerer Löscharbeiten, Koordinierung der eintreffenden Löschkräfte) auch sachlich nicht geeignet, den Begriff „Einsatzdienst“ auszufüllen. Sie beschreiben im Schwerpunkt dem abwehrenden Brandschutz vorgelagerte insbesondere organisatorische Aktivitäten. Er leistet auch keinen Schichtdienst, wie dies etwa für Einsatzkräfte einer Berufsfeuerwehr üblich ist. Soweit der Kläger darauf verweist, „auch außerhalb der regulären Dienstzeiten zu ‚Einsätzen‘“ gerufen worden zu sein, ist damit kein vom Dienstherrn angeordneter Bereitschaftsdienst verbunden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, ist eine regelmäßige Heranziehung des Klägers „zu Tätigkeiten der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung“ (UA S. 15) nicht feststellbar. Der Aussage des Klägers, Art. 132 BayBG sei bereits im Hinblick auf seine „langjährige Einsatzerfahrung und das weit gefächerte feuerwehrspezifische Fachwissen sowie seine genauen Kenntnisse in brandschutztechnischen Fragen“ anwendbar, kann nicht gefolgt werden. Art. 132 BayBG privilegiert vielmehr diejenigen Einsatzkräfte, die unter Einsatz ihrer eigenen Gesundheit im Rahmen der Brandbekämpfung einem hohen Maß an körperlicher Abnutzung ausgesetzt sind, die mit der erhöhten Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung einhergeht. Einer derartigen Gefahr war der Kläger zumindest seit der Versetzung zum Beklagten im Jahr 2001 nicht mehr ausgesetzt. In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Kläger nach Eintreffen der Berufsfeuerwehr nicht aktiv in die Brandbekämpfung eingreifen müsse, sondern als sach- und ortskundiger Mitarbeiter des Beklagten koordinierend tätig bleibe. Auch die Bekämpfung von Kleinbränden mit einem Feuerlöscher, wie sie von jedermann verlangt wird, entspricht nicht einem Tätigwerden im Einsatzdienst. Entsprechendes gilt für die vom Kläger durchgeführten Lösch- und Brandschutzübungen. Die behauptete Vergleichbarkeit mit den Tätigkeiten, die die Berufsfeuerwehr vor Ort erbringt, vermag der Senat schon im Hinblick auf deren überlegene technische Ausstattung nicht zu erkennen.
Bei alldem soll in keiner Weise in Abrede gestellt werden, dass den Kläger als stellvertretenden Brandschutzbeauftragten einer großen Universitätsklinik eine erhebliche Verantwortlichkeit für das Funktionieren sämtlicher brandschutzrelevanter Einrichtungen und Abläufe trifft. Eine nachlässige Erfüllung dieser Aufgaben kann Menschenleben kosten und zu immensen finanziellen Schäden führen. Die vom Kläger angeführte langjährige Erfahrung im abwehrenden Brandschutz im Rahmen seiner Tätigkeit für die Berufsfeuerwehr der Stadt W. ist zweifellos von Vorteil für die Ausfüllung der Position eines Brandschutzbeauftragten. Auch die weiteren, vom Kläger in seinem Schreiben vom 12. Juni 2015 (S. 8, 9) dargestellten, von ihm zu erfüllenden Aufgaben zeigen die Wichtigkeit seiner Tätigkeit im vorbeugenden Brandschutz, verdeutlichen damit zugleich aber auch ihre Prägung durch den vorbeugenden und eben nicht den abwehrenden Brandschutz.
1.2 Das angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen unrichtig, weil es eine analoge Anwendung von Art. 132 BayBG zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke verneint. Der Kläger begründet die Planwidrigkeit mit dem Zweck der Vorschrift, „feuerwehrtechnische Beamte, die den typischen Besonderheiten eines Einsatzdienstes ausgesetzt sind“, aufgrund dieser Anforderungen früher in den Ruhestand treten zu lassen; er befinde sich insoweit in einer „vergleichbaren Interessenlage“.
Mit diesem Vortrag vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel darzulegen. Ungeachtet der schon nach den bisherigen Ausführungen des Senats (1.1) fehlenden Vergleichbarkeit zwischen der Tätigkeit des Klägers als Brandschutzbeauftragtem und einem Feuerwehrbeamten im Einsatz liegt eine Regelungslücke nicht schon deswegen vor, weil nicht sämtliche im Brandschutz tätigen Beamten in den Genuss von Art. 132 BayBG kommen. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, hätte er eine entsprechende weitere Formulierung gewählt, etwa auf die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes abgestellt. Werden nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jedoch ausschließlich Einsatzkräfte – gerade im Hinblick auf die von ihnen zu leistende aktive Brandbekämpfung – angesprochen, können sich andere feuerwehrtechnische Beamte nicht auf diese Privilegierung berufen. Auch der Umstand, dass der Kläger vor dem Jahr 2001 über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren als Beamter im Einsatzdienst einer Feuerwehr tätig war und sein dort gewonnenes „feuerwehrspezifisches Fachwissen“ sowie „Kenntnisse der Eigenheiten des feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes“ nunmehr dem Beklagten zu Gute kommen, ändert nichts an der fehlenden Vergleichbarkeit seiner aktuellen Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter. Im Übrigen sind für die Frage der Anwendung der besonderen Altersgrenze die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erreichens dieser Altersgrenze maßgeblich (hier: 60. Lebensjahr und 11 Monate, vgl. Art. 143 Abs. 2 Satz 2 BayBG; BeckOK Beamtenrecht Bayern, a.a.O. Art. 132 Rn. 5), und nicht diejenigen zu einem jahrelang zurückliegenden Zeitpunkt, in dem der Einsatzdienst beendet wurde (vgl. ob. 1.1). Auch der Hinweis auf die Anwendung von Art. 132 BayBG auf das feuerwehrtechnische Personal der Staatlichen Feuerwehrschulen „im Wege einer erweiterten Auslegung“ trotz ihres Charakters als Ausnahmevorschrift (vgl. hierzu: 1.3) vermag eine analoge Anwendung auf den Kläger, der Beamter einer Universitätsklinik ist, nicht zu begründen.
1.3 Schließlich zeigt das Zulassungsbegehren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht mit dem Hinweis auf die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht (hier zu Art. 34 BayBesG, Zi. 34.2.2. Satz 5 BayVwVBes) auf, wonach auch „die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und die weiteren Lehrkräfte der Staatlichen Feuerwehrschulen“ wegen der Vergleichbarkeit ihrer Belastungen mit denen des Einsatzdienstes bei der Feuerwehr zulagenberechtigt seien und in den Genuss der besonderen Altersgrenze kämen (vgl. Schr. des BayStMFLH v. 14.7.2016, Bl. 58 d. VGHAkte), soweit sie zuvor mindestens 20 Jahre bei Feuerwehren im Einsatzdienst verbracht hätten. Insoweit meint der Kläger, entgegen der Annahme im angefochtenen Urteil liege sehr wohl eine inhaltliche Vergleichbarkeit der Lehrtätigkeit an den Feuerwehrschulen mit seiner Tätigkeit vor. Der ausschlaggebende Grund für die Anerkennung eines dem Einsatzdienst vergleichbaren Dienstes sei die angespannte Personallage bei den Staatlichen Feuerwehrschulen gewesen. Es liege im öffentlichen Interesse, auch für eine Klinik ohne eigene Betriebsfeuerwehr hochqualifizierte Beamte aus dem Feuerwehrdienst unter Beibehaltung der besonderen Altersgrenze zu gewinnen. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Lehrkräften der Staatlichen Feuerwehrschulen müsse auch dem Kläger ein Anspruch auf die besondere Altersgrenze zugebilligt werden, da er bis zu seiner Versetzung bereits 22,5 Jahre im Einsatz tätig gewesen sei.
Auch mit der Berufung auf die Vergleichbarkeit der den Kläger als Brandschutzbeauftragten treffenden Belastungen mit denjenigen der an den Feuerwehrschulen tätigen Beamten gelingt es dem Kläger nicht, eine Verpflichtung zur Anwendung der besonderen Altersgrenze zu seinen Gunsten zu begründen. Dabei lässt der Senat zunächst ausdrücklich dahinstehen, ob die Belastungen der an den Feuerwehrschulen unterrichtenden Lehrer tatsächlich derjenigen der Einsatzdienstkräfte einer Feuerwehr vergleichbar sind, wie dies in den Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht (vgl. Zi. 34.2.2 Satz 5 BayVwVBes) angenommen wird. Der ausschlaggebende Grund für diese Annahme dürfte – wie der Kläger zu Recht andeutet – in der Schwierigkeit der Feuerwehrschulen liegen, erfahrenes Lehrpersonal aus dem Bereich der Feuerwehren zu gewinnen (vgl. zur „Wettbewerbssituation“ zwischen Feuerwehrdienst der Bundeswehr und kommunalen Berufsfeuerwehren: BVerwG, U.v. 8.6.2000 – 2 C 16.99 – juris Rn. 15), solange ein entsprechender Wechsel zum Fortfall der besonderen Altersgrenze und damit zu einer fünf Jahre längeren Lebensarbeitszeit führt. Für diese Deutung spricht auch der Umstand, dass die besondere Altersgrenze des Art. 132 BayBG nur demjenigen Beamten „gewährt“ wird, der vor seinem Wechsel an eine Feuerwehrschule mindestens 20 Jahre im Einsatzdienst einer Feuerwehr zugebracht hat (vgl. Schr. des BayStMFLH v. 14.7.2016, S. 2) und damit eine entsprechende Erfahrung mitbringt. Ebenso kann offenbleiben, ob die an den Kläger gestellten Anforderungen als Brandschutzbeauftragter einer großen Universitätsklinik denjenigen des Lehrpersonals an den Staatlichen Feuerwehrschulen entsprechen oder – wie das Verwaltungsgericht annimmt – dahinter zurückbleiben.
Der Kläger kann sich jedenfalls schon deshalb nicht auf die (behauptete) Ungleichbehandlung mit den Beamten an den Staatlichen Feuerwehrschulen berufen, weil der Gleichheitsgrundsatz nur im Bereich desselben Dienstherrn Geltung beansprucht, indem er ihm gebietet, Gleiches gleich zu behandeln. Eine dienstherrnübergreifende Bindung besteht nicht, weil ein Dienstherr nicht verpflichtet ist, die Regelungen sämtlicher anderer mit vergleichbarem Personalkörper zu beobachten und ggf. zu übernehmen. Im vorliegenden Fall kann daher dem Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe den Kläger anders (schlechter) behandelt als dies der Freistaat Bayern mit einer bestimmten (möglicherweise vergleichbaren) Beamtengruppe tut. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, die vom Kläger im Einsatzdienst bei einer Berufsfeuerwehr zurückgelegte Zeit von 22,5 Jahren vor Eintritt in sein derzeitiges Beamtenverhältnis – entsprechend der Regelung für die Staatlichen Feuerwehrschulen – als ausreichend für die Anwendung von Art. 132 BayBG „anzuerkennen“. Ob auch für den Bereich des Beklagten aus Gründen der Personalgewinnung eine entsprechende Regelung sinnvoll wäre, spielt im hier zu entscheidenden Fall keine Rolle.
1.4 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht verneint, dass der Beklagte im Versetzungsschreiben vom 28. März 2001 eine Zusicherung (vgl. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG) des Inhalts abgegeben habe, dass für den Kläger weiterhin die besondere Altersgrenze des Art. 132 BayBG gelte. Für eine solche Zusage fehlt es bereits an einer konkret auf diese Vorschrift bezogenen und mit erkennbarem Bindungswillen ausgestatteten Formulierung. Die Wendung, das Beamtenverhältnis werde beim Beklagten unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung „fortgeführt“, enthält – anders als der Kläger meint – keine konkrete Zusage, sondern gibt lediglich den Wortlaut von Art. 48 Abs. 4 BayBG wieder. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber keine „Gesamtrechtsnachfolge“ in dem Sinn, dass der übernehmende Dienstherr in sämtliche Verpflichtungen des abgebenden Dienstherrn eintritt (BayVGH, B.v. 14.9.2018 – 3 BV 15.2492 – juris Rn. 20; U.v. 16.12.2019 – 3 BV 17.1814 – juris; BeckOK Beamtenrecht Bayern, a.a.O., Art. 48 Rn. 33).
Auch der weitere Vortrag des Klägers, ihm sei der Fortfall der Feuerwehrzulage bewusst gewesen, auf die weiterhin geltende besondere Altersgrenze habe er gleichwohl vertraut, überzeugt schon deswegen nicht, weil beides voraussetzt, dass er im Einsatzdienst einer Feuerwehr tätig ist. Hierfür reicht aber die weitere Besetzung einer Planstelle im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bei unverändertem Statusamt und identischer Amtsbezeichnung nicht aus. Auch mit dem Vorbringen, ohne den Fortbestand des Vorteils der besonderen Altersgrenze hätte er den Dienstherrn nicht gewechselt, denn eine „freiwillige unbegründete Verschlechterung der persönlichen Lebenslage“ in Form einer um fünf Jahre längeren Lebensarbeitszeit widerspreche jeglicher Logik, vermag der Kläger nicht die Abgabe einer entsprechenden Zusage durch den Beklagten zu begründen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass das Thema Ruhestandsalter für den im Zeitpunkt seiner Versetzung 43-jährigen Kläger keine oder keine besondere Rolle gespielt hat, andernfalls er von sich aus auf der Klärung der Rechtslage bestanden hätte.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Beklagte habe seine gemäß § 45 BeamtStG gegenüber dem Kläger bestehende Fürsorgepflicht verletzt, weil er ihn nicht über den infolge der Versetzung eintretenden Verlust der Rechte aus Art. 132 BayBG aufgeklärt habe, könnte allenfalls im Rahmen der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs von Bedeutung sein. Eine Zusicherung kann damit nicht begründet werden. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1997 – 2 C 10.96 – juris Rn. 16; U.v. 29.10.1992 – 2 C 19.90 – juris Rn. 20), dass den Dienstherrn keine umfassende Belehrungs- und Hinweispflicht über die rechtlichen Konsequenzen einer angestrebten Statusveränderung trifft, sondern sich der Beamte grundsätzlich selbst ggf. durch Nachfrage Gewissheit verschaffen muss. Zum Eintreten einer Beratungspflicht bedarf es besonderer Umstände, die z.B. in einer fehlerhaften Belehrung durch den Dienstherrn, dem Unterbleiben einer allgemein üblichen Belehrung, einem für den Dienstherrn erkennbaren Irrtum des Beamten oder darin liegen können, dass eine Frage/ein Gesichtspunkt für die Entscheidung des Beamten in einer für die Behörde erkennbaren Weise von entscheidungsbeeinflussender Bedeutung war; solche sind hier allerdings nicht ersichtlich.
2. Die Rechtssache weist nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ergibt sich zunächst bereits aus den vorstehenden Ausführungen (1.) zum – nicht gegebenen – Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Soweit der Kläger darüber hinaus besondere Schwierigkeiten der Rechtssache geltend macht, insbesondere zu seiner angeblich nicht amtsangemessenen Beschäftigung als Brandamtmann und zu seinem Antrag auf Ergänzung der Organisationsverfügung, der „bis heute nicht bearbeitet“ worden sei, Stellung nimmt, sind diese Fragen weder streitgegenständlich noch haben sie Einfluss darauf, ob der Kläger nach seiner Versetzung zur Beklagten im Jahr 2001 (noch) im Einsatzdienst einer Feuerwehr tätig war. Das insoweit maßgebliche Vorbringen hat das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise gewürdigt, ohne dass damit die behaupteten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden wären.
3. Der Rechtssache fehlt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechts- oder Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 – 8 B 38.10 – juris Rn. 7f.).
Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die aufgeworfenen Rechtsfragen,
ob über den Wortlaut des Art. 132 BayBG hinaus auch Sachverhalte erfasst sind, die eine ähnliche Tätigkeit wie [die] eines Feuerwehrbeamten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst darstellen,
und
ob für die Beurteilung des Wortlauts…auf die besoldungsrechtliche Definition zurückgegriffen werden kann und darf, 24 nicht die Zulassung der Berufung. Mit der ersten Frage will der Kläger geklärt wissen, ob Art. 132 BayBG analog auf Beamte, die „ähnliche“ Aufgaben wie Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst erfüllen, angewendet werden kann. Soweit die Frage in der gestellten Form überhaupt einer grundsätzlichen Beantwortung zugänglich ist, bedarf es hierfür keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage ist vielmehr mit Hinweis auf die fehlende Regelungslücke zu verneinen (vgl. im einzelnen 1.2). Welche Rolle in diesem Zusammenhang der für Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr konzipierte § 51 Abs. 3 Satz 1 BBG und die hierzu ergangenen, in der Zulassungsbegründung zitierten Vollzugshinweise des Bundesministeriums der Verteidigung vom 28. April 2016 für den Kläger als unter das Bayerische Beamtengesetz fallenden Beamten (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayBG) im feuerwehrtechnischen Dienst spielen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Auch die zweite Frage würde sich in dieser Form in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht (UA S. 13) den Inhalt des Begriffs „Einsatzdienst der Feuerwehren“ bereits aus der Auslegung des Wortlauts von Art. 132 BayBG gewonnen und lediglich in einer diese Auslegung bestätigenden Weise auf den gleichlautenden Begriff im bayerischen Besoldungsrecht (Feuerwehrzulage; Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayBesG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BayFwG) hingewiesen. Zum anderen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, warum für die Auslegung von Art. 132 BayBG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf die besoldungsrechtliche Bestimmung über die Gewährung der Feuerwehrzulage zurückgegriffen werden dürfte.
4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen. In diesem Zusammenhang bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem es angenommen habe, alle Beamten der Feuerwehrschulen könnten nach Art. 132 BayBG in den Ruhestand treten; außerdem habe die „Beweiserhebung …gedankliche Lücken und Ungereimtheiten“.
Mit diesem Vortrag wird jedoch kein Verfahrensfehler benannt. Einen solchen stellt jedenfalls die dem materiellen Recht zuzuordnende Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, nicht dar. Im Übrigen bezieht sich der Vortrag, das Verwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 132 BayBG auf Beamte der Staatlichen Feuerwehrschulen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, auf einen nicht entscheidungserheblichen Aspekt (vgl. ob. 1.3). Eine förmliche Beweiserhebung, die fehlerbehaftet sein könnte, hat nicht stattgefunden.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht derjenigen der Vorinstanz und beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Da das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eines Beamten auf Lebenszeit betrifft, ist der hälftige Betrag der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zugrunde zu legen.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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