Verwaltungsrecht

Keine Anerkennung einer weiteren eigenständigen Dienstunfallfolge nach Ablauf der Ausschlussfrist

Aktenzeichen  3 ZB 16.693

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2384
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1 – 3
BayBeamtVG Art. 45 Abs. 1 S. 1, Art. 46, Art. 47, Art. 100 Abs. 4 S. 1
BeamtVG § 31
BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Hs. 1, § 193

 

Leitsatz

1 Meldet der Kläger einen weiteren Körperschaden erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG, hat er keinen Anspruch auf Anerkennung dieses von ihm geltend gemachten Körperschadens (Trigeminusneuralgie beidseits) als weitere Dienstunfallfolge aus dem anerkannten Dienstunfall. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat der Kläger weder innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG nach dem anerkannten Dienstunfall explizit eine Nervenschädigung als Dienstunfallfolge dargetan noch substantiiert geltend gemacht, dass sich die nunmehr diagnostizierte Trigeminusneuralgie als Folge bzw. Verschlimmerung einer anerkannten Dienstunfallfolge darstellt, ist die Trigeminusneuralgie als eigenständiger, neuer Körperschaden zu behandeln, für dessen Geltendmachung die Meldefristen zu beachten sind. (Rn. 10 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 15.4380 2016-02-04 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer Trigeminusneuralgie beidseits als weiterer Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 29. März 1988 und Gewährung der gesetzlichen Unfallfürsorgeleistungen zu Recht abgewiesen. Der 19… geborene Kläger, der als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12) im Dienst des Beklagten steht, hat den von ihm geltend gemachten Gesundheitsschaden (Trigeminusneuralgie beidseits) aus dem Dienstunfall nicht fristgerecht gemeldet, so dass der Beklagte dessen Anerkennung als weitere Dienstunfallfolge rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410), das mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das BeamtVG i.d.F. der Bek. vom 31. August 2006 ersetzt hat, wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt; insoweit steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG einem Dienstunfall i.S.d. Art. 46 BayBeamtVG gleich, Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 3 ZB 13.1321 – juris Rn. 3).
Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles beim Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG). Nach Ablauf dieser Frist sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 2 C 5.01 – juris Rn. 9 zur mit Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG inhaltlich übereinstimmenden Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG; U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 29; B.v. 11.7.2014 – 2 B 37.14 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 16.7.2008 – 14 B 05.2548 – juris Rn. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 28. Februar 2002 (a.a.O.) deutlich gemacht, dass von der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG (hier: Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) nicht nur solche Fälle erfasst werden, bei denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem fest stehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er innerhalb der letzten zehn Jahre nicht als (Dienst-)Unfall gemeldet hat (vgl. VG Hamburg v. 9.5.2006 – 10 K 2873/05 – juris), sondern die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (hier: Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG) vielmehr auch in solchen Fällen eintritt, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem fest stehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliegt (VG München, U.v. 29.12.2009 – M 21 K 08.1617 – juris Rn. 39). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG als auch die Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG mit dem Eintritt des Unfalls; dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang des Körperschadens mit dem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (BVerwG, U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 17).
1.1 Vorliegend hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des von ihm geltend gemachten Körperschadens (Trigeminusneuralgie beidseits) als weitere Dienstunfallfolge aus dem anerkannten Dienstunfall vom 29. März 1988, da er diesen erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gemeldet hat.
Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG endete zehn Jahre nach Eintritt des Unfalls gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 1. Halbsatz i.V.m. § 193 BGB am Montag, den 30. März 1998. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger jedoch keine den Anforderungen an die Meldung einer erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG bemerkbar gewordenen Unfallfolge entsprechende Anzeige weiterer Körperschäden gemacht.
Erst mit Schreiben vom 19. Februar 2015 teilte der Kläger dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall – unter Vorlage des Änderungsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Region Oberpfalz, Versorgungsamt – vom 10. Februar 2015, in dem ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 Prozent (Einzel – GdB 40 für Kopfschmerzsyndrom, Trigeminusneuralgie rechts) ab 26. November 2014 bestätigt wurde, sinngemäß mit, dass diese (symptomatische) Trigeminusneuralgie Folge eines mit Bescheid vom 10. Mai 1988 anerkannten Dienstunfalls sei. Mit Schreiben vom 31. März 2015 beantragte er unter Vorlage von drei Gutachten des Max–Planck-Instituts für Psychiatrie (Frau Dr. D***) vom 12. Februar 2013, 11. November 2013 und 22. Januar 2015 deren Anerkennung als Dienstunfallfolge.
1.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die vorliegend geltend gemachte Trigeminusneuralgie als eigenständigen, neuen Körperschaden angesehen, für dessen Geltendmachung die Meldefristen zu beachten waren.
1.2.1 Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, dass eine frühere Meldung entbehrlich gewesen sei, weil es sich bei der nunmehr diagnostizierten Trigeminusneuralgie lediglich um eine Verschlimmerung der bereits innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG zu Tage getretenen, durch den Unfall bedingten Nervenschädigung gehandelt habe, die damals in ausreichendem Maße gemeldet worden sei, kann er nicht durchdringen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht mit dem Beklagten davon ausgegangen, dass es sich bei der geltend gemachten Trigeminusneuralgie nicht lediglich um eine Verschlimmerung einer anerkannten Dienstunfallfolge handelt. Der Kläger hat weder zum damaligen Zeitpunkt explizit eine Nervenschädigung als Dienstunfallfolge dargetan noch substantiiert geltend gemacht, dass sich die nunmehr diagnostizierte Trigeminusneuralgie als Folge bzw. Verschlimmerung einer anerkannten Dienstunfallfolge darstellt.
Der Kläger hat am 29. März 1988 im Rahmen eines dienstlichen Einsatzes aufgrund von mehreren Schlägen ins Gesicht eine beidseitige Jochbogenfraktur erlitten. Der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgische Befund- und Behandlungsbericht vom 23. November 1988 (Prof. Dr. K.), ergab einen normalen Heilungsverlauf mit einwandfreiem Ergebnis infolge der Nachuntersuchung am 17. April 1988 nach Operation. Aus dem Attest des behandelnden Arztes Dr. K. vom 8. Juli 1988 und dem polizeiärztlichen Abschlussbericht vom 28. November 1988 lässt sich entnehmen, dass der Kläger zu den jeweiligen Untersuchungszeitpunkten infolge des Dienstunfalls noch an rezidivierend, ziehenden, klopfenden Schläfenkopfschmerzen rechts mehr als links litt und es nach seinen Angaben bis zum Zeitpunkt der polizeiärztlichen Abschlussuntersuchung drei Mal zu einer heftigen Schmerzattacke ohne Erbrechen und ohne Schwindel gekommen sei, so dass Schmerzmedikamente eingenommen werden mussten. Ebenso wurde im polizeiärztlichen Abschlussbericht festgestellt, dass kein Druckschmerz und kein Klopfschmerz, im Bereich beider Jochbeine sowie rechts jedoch geringe Gefühlsstörungen bestanden hätten, welche aber bei der grob neurologischen Untersuchung nicht als Hypästhesien (herabgesetzte Berührungs- und Schmerzempfindung) verifiziert werden konnten. Im Bescheid des Versorgungsamtes München II vom 5. Oktober 1990 wurden ebenfalls Gefühlsstörungen in der rechten Schläfenregion nach Jochbeinbrüchen als Folgen einer Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz anerkannt, während dies im Hinblick auf „gelegentliche rechtsseitige Schläfenkopfschmerzen wegen Wetterfühligkeit“ verneint wurde.
Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Auffassung gelangt, dass der Beklagte zwar innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG von den Kopfschmerzen Kenntnis erlangt habe, von einer Nervenschädigung beim Kläger jedoch nie die Rede gewesen und diese deshalb auch damals nicht als Dienstunfallfolge anerkannt worden sei, ist dies nicht zu beanstanden. Die Unfallfolge einer Nervenschädigung ergibt sich vorliegend auch nicht aus den medizinischen Unterlagen. Dass heftige Schmerzattacken eventuell auf eine Nervenschädigung hindeuten könnten, reicht für die Annahme einer solchen Dienstunfallfolge nicht aus. Hätte der Kläger eine solche explizit neben der anerkannten „Gefühlsstörung rechte Schläfenregion“ als Unfallfolge festgestellt haben wollen, so wäre damals eine entsprechende Antragstellung erforderlich gewesen, da aus Sicht des Polizeiarztes angesichts des Heilungsverlaufs keine weiteren Untersuchungen veranlasst waren.
1.2.2 Inwieweit sich die nunmehr diagnostizierte symptomatische Trigeminusneuralgie beim Kläger aus der anerkannten Dienstunfallfolge „Gefühlsstörung rechte Schläfenregion“ entwickelt haben könnte, hat er nicht substantiiert vorgetragen. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht insoweit darauf ab, dass eine Trigeminusneuralgie als Reizzustand des fünften Hirnnervs nicht zwangsläufig in einen medizinischen Zusammenhang mit einer Gefühlsstörung gebracht werden könne. Auch die vom Kläger beigebrachten medizinischen Gutachten von Frau Dr. D* …, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, vom 12. Februar 2013, 11. November 2013 und 22. Januar 2015 geben hierüber keinen Aufschluss. Diese verweisen in ihrer Diagnose und Anamnese neben einer beidseitigen Trigeminusneuralgie auf chronische Kopfschmerzen im Bereich des Jochbeins, so dass sich allenfalls im Hinblick auf dieses chronische Schmerzsyndrom ein Zusammenhang mit den bereits damals beklagten Kopfschmerzen als Dienstunfallfolge herstellen ließe. Für die Abgrenzung in Bezug auf die nunmehr geltend gemachte Trigeminusneuralgie zwischen eigenständigem Körperschaden und bloßer Verschlimmerung einer bestehenden Dienstunfallfolge hat das Verwaltungsgericht zu Recht neben den unterschiedlichen Symptomen auch den langen behandlungs- und beschwerdefreien Zeitraum beim Kläger berücksichtigt (VG München, U.v. 5.6.2009 – M 21 K 07.4500 – juris). Der Kläger selbst hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass er nach dem Dienstunfall im Jahr 1988 noch einige Jahre Schmerzen im rechten Gesichtsbereich gehabt habe, die sich dann aber gebessert hätten. Erst seit 2009 – also mehr als 20 Jahre nach dem Dienstunfall – hätten die Schmerzen im rechten Gesichtsbereich wieder begonnen und im Laufe der Zeit zugenommen. Ob diese Entwicklung tatsächlich – wie vom Kläger behauptet – damals vom behandelnden Arzt, Prof. K., vorhergesagt worden war, vermochte er nicht substantiiert darzulegen. Den vorgelegten Berichten – auch dem von Prof. K. vom 23.11.1988 – lässt sich eine solche Aussage nicht entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht – auch aufgrund der äußerst selten auftretenden symptomatischen Trigeminusneuralgie und der unterschiedlichen Behandlung zu den damals festgestellten Schläfenkopfschmerzen – zur Auffassung gelangt, dass mit dem Auftreten einer Trigeminusneuralgie bei den vom Kläger innerhalb der Ausschlussfrist angegebenen Unfallfolgen in keiner Weise zu rechnen gewesen sei und deshalb von einer auch nur teilweisen Identität der Krankheitsbilder bei natürlicher Betrachtungsweise nicht ausgegangen werden könne, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Letztendlich spricht auch die in allen Gutachten neben den „chronische Kopfschmerzen“ als zusätzliche Diagnose dargestellte „symptomatische Trigeminusneuralgie“ für einen eigenständigen (neuen) Körperschaden. Der Kläger hätte diesen deshalb als eigene Unfallfolge innerhalb der Ausschlussfristen dem Dienstherrn anzeigen müssen, was nicht erfolgt ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vermochte der Kläger in diesem Zusammenhang nicht darzulegen.
Aufgrund der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG kommt es auf die sich aus den vorgelegten Gutachten ergebende Frage, ob eine Trigeminusneuralgie auch vorliegen kann, wenn eine elektroneurographische Untersuchung keinen Hinweis auf eine relevante Schädigung des Nervus Trigeminus zeigt (vgl. Gutachten vom 22. Januar 2015, S. 3) bzw. das MRT eine unauffällige Darstellung des Hirnstamms und der Trigeminuswurzel zeichnet (vgl. Gutachten vom 12. Februar 2012, S. 2) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Geltendmachung einer neuen Dienstunfallfolge aufgrund der Verdachtsdiagnose im Gutachten vom 12. Februar 2013, S. 3:…“Anamnestisch ist bei Herrn M. am ehesten von einer Trigeminusneuralgie rechts bzw. beidseitig auszugehen…“) die Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG entgegen gehalten werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 11.7.2014 – 2 B 37/14 – juris Rn. 9; U.v. 28.2.2002 a.a.O. Rn. 10).
2. Sofern der Kläger besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache behauptet, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen verweist er hierzu lediglich auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, so dass auch der Senat auf die Erwägungen unter Ziff. 1 Bezug nimmt.
3. Soweit der Kläger vorbringt, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen stellt sich die von ihm aufgeworfene Frage,
ob einem Beamten bei der Meldung einer Dienstunfallfolge nach Ablauf der Meldefristen des Art. 47 BayBeamtVG Unfallfürsorge unter Berufung auf den Ablauf der Meldefristen verwehrt werden kann, wenn der Beamte zuvor innerhalb der Meldefristen des Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 BayBeamtVG Unfallfolgen gemeldet hat, über deren Anerkennung als weitere Dienstunfallfolge der Dienstherr nicht entschieden hat, und hinsichtlich derer die dann nach Ablauf der Frist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gemeldete Unfallfolge möglicherweise eine Verschlimmerung der seinerzeit nicht verbeschiedenen rechtzeitig gemeldeten Unfallfolgen darstellt,
vorliegend nicht. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziff. 1 verwiesen.
4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 (wie Vorinstanz)
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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