Verwaltungsrecht

Keine Anerkennung eines Streits unter Schülern als Dienstunfall einer Lehrkraft

Aktenzeichen  3 ZB 15.2728

Datum:
25.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26938
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5
BayBeamtVG Art. 45 Abs. 1 S. 1, Art. 46 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Für den Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung genügt es weder, aus den für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Symptomen auf das Vorliegen dieser Krankheit zu schließen, noch sich pauschal auf nur allgemein umschriebene, für eine posttraumatische Belastungsstörung typische Lebensumstände zu beziehen, denen der Beamte unterlag, und hieraus die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung “ abzuleiten. Vielmehr bedarf es der Feststellung eines konkreten traumatisierenden Ereignisses, das – unter Ausschluss sonstiger Ursachen – für die Entstehung der posttraumatischen Belastungsstörung kausal war. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 14.2038 2015-06-25 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- €
festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, das von der Klägerin, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Mai 2013 als Grundschullehrerin im Dienst des Beklagten stand, am 26. Februar 2012 angezeigte Ereignis vom 25. Januar 2011 (Streit unter Schülern) als Dienstunfall mit den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer depressiven Episode anzuerkennen, unter Berücksichtigung des Gutachtens des I…-Klinikums vom 11. Januar 2013, der ergänzenden Angaben von Dr. F… in der Verhandlung vom 25. Juni 2015 hierzu, der amtsärztlichen Gesundheitszeugnisse vom 31. Mai 2011, 10. November 2011, 15. Juni 2012 und 5. November 2012, des Befundberichts der S…-Klinik vom 11. April 2012, der Atteste von Dr. H… vom 19. Juli 2012 und 19. November 2012 sowie von Dr. H… vom 18. November 2012 und 1. Februar 2014 abgewiesen.
Vorliegend fehle es bereits am Nachweis eines Traumas im Sinne eines Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß. Die in den vorliegenden Attesten vertretene Einschätzung, wonach das Ereignis vom 25. Januar 2011 bei der Klägerin eine PTBS und eine depressive Episode hervorgerufen habe, beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen und sei schon deshalb nicht geeignet, um die Diagnose zu stützen. Bei Zugrundlegung objektiver Kriterien lasse sich kein traumatisierendes Ereignis i.S.d. ICD-10 F43.1 bzw. DSM-IV feststellen. Aufgrund der Stellungnahme der damaligen Schuldirektorin vom 17. März 2014 sei davon auszugehen, dass bei dem Streit zwischen Schülern der 2. und 3. Klasse, der von keiner Lehrkraft beobachtet worden sei, niemand verletzt worden sei. Es habe sich um einen harmlos verlaufenen Streit gehandelt, der in dieser Form bei Kindern in diesem Alter auch regelmäßig vorkommen könne. Die Klägerin sei auch nicht in den Vorfall involviert gewesen und habe nicht schlichten müssen. Ihr sei nur von Schülern der 2. Klasse, die sie unterrichtet habe, nachträglich von dem Vorfall erzählt worden. Sie sei daher weder Opfer noch Zeugin einer massiven Gewalttat geworden. Auch das von der Klägerin erst nachträglich geschilderte Ereignis vom 10. November 2004, bei dem sie eine Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern beobachtet habe, stelle anhand der objektiven Angaben kein traumatisierendes Ereignis dar. Zudem sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Körperschäden auf das Ereignis vom 25. Januar 2011 zurückzuführen seien. Das von ihr geschilderte Geschehen habe den bei psychischen Erkrankungen erforderlichen Schwellenwert nicht überschritten. Ihm sei nicht das Gewicht beizumessen, um das Ereignis als wesentlich mitwirkende Teilursache für die psychischen Erkrankungen der Klägerin bewerten zu können. Das Ereignis sei weder als besonders belastend einzustufen noch geprägt durch das Erleben von Angst und Ausgeliefertsein. Es handle sich um ein für eine Lehrerin nicht außergewöhnliches Vorkommnis, so dass die bei der Klägerin aufgetretenen psychischen Erkrankungen auf deren erhöhte Vulnerabilität zurückzuführen seien. Im Übrigen ergebe sich auch aus den vorliegenden ärztlichen Attesten nicht, dass das Ereignis vom 25. Januar 2011 eine wesentliche Teilursache für die Erkrankungen darstelle. Diesem sei gegenüber dem Vorfall vom 10. November 2004 lediglich eine untergeordnete Bedeutung im Sinne eines „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“ beizumessen. Die Erkrankungen hätten auch durch jedes andere alltägliche Gewaltereignis ausgelöst werden können, so dass sich darin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Dienstunfall ist nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Ursache im Rechtssinn sind nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlichen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Nicht kausal sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte; dies gilt auch, wenn der Unfall Auslöser für die aufgetretene Erkrankung i.S.d. „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“, war, weil er insoweit nur von untergeordneter Bedeutung für die Krankheit war, die früher oder später ohnehin ausgebrochen wäre. Der Beamte trägt die sog. materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der Ursachenzusammenhang muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lässt sich der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht weiter aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsache deshalb nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 3 ZB 13.1735 – juris Rn. 5 m.w.N.). Wird – wie vorliegend – eine PTBS als Unfallfolge geltend gemacht, muss gegenüber dem Gericht auch nachgewiesen werden, dass das traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Allein aufgrund einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung nach den Angaben des Beamten kann nicht sicher darauf geschlossen werden, dass ein konkretes traumatisierendes Ereignis vorlag. Die Angaben des Betroffenen hierzu unterliegen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der vollen Beweiswürdigung durch das Gericht (BayVGH a.a.O. Rn. 17).
Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
(a) Soweit die Klägerin sich gegen die – die Entscheidung selbständig tragende – Begründung des Urteils wendet, dass es vorliegend bereits am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses i.S.d. ICD-10 F43.1 bzw. DSM-IV fehle, tritt sie den dieser Schlussfolgerung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Ihr Vorbringen, sowohl das Gutachten vom 11. Januar 2013 als auch die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 31. Mai und 10. November 2011 bzw. 15. Juni und 5. November 2012, der Befundbericht der S…-Klinik vom 11. April 2012 sowie die Atteste von Dr. H… vom 19. Juli und 19. November 2012 bzw. von Dr. H… vom 18. November 2012 und 1. Februar 2014 gingen davon aus, dass bei ihr eine PTBS vorliege, setzt sich nicht in der gebotenen Weise damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen (die Klägerin sei, nachdem es sich bei dem Vorfall vom 25. Januar 2011 nur um einen harmlosen Streit unter Schülern gehandelt habe, von dem sie nur durch Dritte erfahren habe, weder Opfer noch Zeugin einer [massiven] Gewalttat geworden) nachvollziehbar zu dem nach § 108 Abs. 1 VwGO ihm obliegenden Schluss gekommen ist, dass es am für die Annahme einer PTBS erforderlichen Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses fehlt. Für den Nachweis einer PTBS genügt es weder, aus den für eine PTBS typischen Symptomen auf das Vorliegen dieser Krankheit zu schließen, noch sich pauschal auf nur allgemein umschriebene, für eine PTBS typische Lebensumstände zu beziehen, denen der Beamte unterlag, und hieraus die Diagnose „PTBS“ abzuleiten. Vielmehr bedarf es der Feststellung eines konkreten traumatisierenden Ereignisses, das – unter Ausschluss sonstiger Ursachen – für die Entstehung der PTBS kausal war (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2016 a.a.O. Rn. 18). Auch der pauschale Hinweis auf den Vorfall vom 10. November 2004 ist zum Nachweis einer PTBS nicht geeignet, da dieser nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts objektiv ebenso wenig als ein traumatisierendes Ereignis angesehen werden kann. Hiergegen trägt die Klägerin ebenfalls nichts vor. Mit der bloßen Behauptung, beide Vorfälle müssten aus medizinischer Sicht in Kombination betrachtet werden, wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht widerlegt, es habe sich nicht um traumatisierende Ereignisse gehandelt. Angesichts dessen war das Erstgericht auch nicht gehalten, evtl. Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens vom 11. Januar 2013 von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachzugehen.
(b) Wenn die Klägerin weiter rügt, auch die Begründung, bei dem Vorfall vom 25. Januar 2011 sei der für die Annahme einer PTBS erforderliche Schwellenwert nicht überschritten worden, weil das Ereignis nicht als besonders belastend einzustufen sei, die bei der Klägerin aufgetretenen psychischen Erkrankungen seien vielmehr auf deren erhöhte Vulnerabilität zurückzuführen, würde die Tatsache ausblenden, dass der Vorfall vom 25. Januar 2011 in Kombination mit dem Vorfall vom 10. November 2004 zu sehen sei, trägt sie ebenfalls keine schlüssigen Argumente gegen die dieser Rechtsauffassung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen vor. Im Übrigen stützt sich die Bejahung einer erhöhten Vulnerabilität der Klägerin auf die Angaben der Sachverständigen Dr. F…, die erklärt hat, eine PTBS im Januar 2011 hätte bei dieser auch durch jedes andere alltägliche Gewaltereignis wie z.B. Gewaltberichte im Fernsehen ausgelöst werden können, das die Klägerin beobachtet oder von dem sie gehört hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zwischen 2004 und 2011 in Vollzeit unterrichten konnte und nicht in psychiatrischer Behandlung war, da hieraus nicht auf eine normale Vulnerabilität im Januar 2011 geschlossen werden kann.
(c und d) Auch das Vorbringen gegen die Begründung, dass das Ereignis vom 25. Januar 2011 keine wesentliche Teilursache für die Erkrankungen darstelle, weil man dieses nicht isoliert von dem Vorfall vom 10. November 2004 sehen dürfe, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der von ihr wiederum nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Ereignis vom 25. Januar 2011 nicht um eine wesentliche Teilursache für die bei ihr diagnostizierten psychischen Erkrankungen handelte, dem gegenüber dem Vorfall vom 10. November 2004 und den in der Folge eingetretenen Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung im Sinne eines „letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“ beizumessen ist. Gegen die Annahme einer Gelegenheitsursache kann sie auch nicht mit Erfolg anführen, dass sich vorliegend typische, mit ihrem Dienst verbundene Risiken verwirklich hätten. Die Sachverständige Dr. F… hat dargelegt, dass die PTBS im Januar 2011 auch durch jedes andere alltägliche Gewaltereignis ausgelöst werden hätte können, so dass sich darin nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorfall und den Erkrankungen nicht für nachgewiesen erachtet hat, ohne dass sich ihm weitere Ermittlungen hierzu aufdrängen mussten.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beinhaltet. Der Sachverhalt mag vorliegend schwierig zu ermitteln sein, das Verwaltungsgericht konnte jedoch seiner Entscheidung die von der Klägerin nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde legen, dass es bereits am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses fehle, ohne dass weitere Ermittlungen hierfür erforderlich gewesen wären.
3. Die Klägerin legt diesbezüglich auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat dadurch, dass es keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und insbesondere kein weiteres Gutachten zur Frage des Vorliegens einer PTBS bzw. der Ursächlichkeit des Ereignisses vom 25. Januar 2011 für die bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen eingeholt hat, nicht gegen die Amtsermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Vor dem Hintergrund der getroffenen entscheidungstragenden Sachverhaltsfeststellungen und der darauf beruhenden zutreffenden Rechtsauffassung hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, von sich aus den von der Klägerin jetzt aufgeworfenen Fragen nachzugehen. Darüber hinaus legt die Klägerin auch nicht substantiiert dar, welche (besseren oder anderen) Erkenntnisse die von ihr nunmehr geforderten Ermittlungen erbringen sollten. Im Übrigen dient die Aufklärungsrüge nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der ersten Instanz zu korrigieren, wo die Bevollmächtigte der Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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